Rechte von Dritten Musterklauseln

Rechte von Dritten. 1. Eine Person, die nicht Vertragspartei dieser Vereinbarung ist, kann keine der Bestimmungen dieser Vereinbarung durchsetzen oder in Anspruch nehmen.
Rechte von Dritten. Sofern eine dritte Partei Rechte auf eine von PROFACTOR gelieferte Leistung behauptet und deshalb den Auftraggeber in Anspruch nimmt, übernimmt PROFACTOR für den Auftraggeber die Verteidigung, um den Auftraggeber schad- und klaglos zu halten. Zu diesem Zweck tritt der Auftraggeber sämtliche Verteidigungsrechte an PROFACTOR ab. Der Auftraggeber ist zur Unterstützung von PROFACTOR durch Bereitstellung sämtlicher verfügbarer und erforderlicher Informationen, über die der Auftraggeber zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung verfügt, verpflichtet. Die Entscheidung über den Umfang der Rechtsverteidigung und den Abschluss von Vergleichen obliegt PROFACTOR. Die Übernahme jeglicher Haftung für Kosten aus der Inanspruchnahme Dritter setzt die unverzügliche schriftliche Information nach der Inanspruchnahme voraus.
Rechte von Dritten. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
Rechte von Dritten. Eine Partei, die nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, kann keine Rechte geltend machen und keine Vorteile aus den Bestimmungen dieses Abkommens ziehen.
Rechte von Dritten. Eine Person, die nicht Vertragspartei dieser Bedingungen ist, hat gemäß diesen Bedingungen kein Recht, eine Bestimmung dieser Bedingungen durchzusetzen.
Rechte von Dritten. Die Parteien haben nicht die Absicht, dass Bestimmungen dieser Vereinbarung aufgrund einer Bestimmung nach „Jus Quaesitum Tertio“ (Rechte in Bezug auf eine Drittpartei) oder auf andere Weise durch eine Person durchgesetzt werden können, die nicht Partei der Lizenz ist.
Rechte von Dritten. 43.1 Die Parteien beabsichtigen nicht, dass eine Bes- timmung der Vereinbarung gemäß dem Vertrags- gesetz (Rechte Dritter) von 1999 durchsetzbar ist, mit der Ausnahme, dass ein verbundenes Un- ternehmen berechtigt ist, die Bestimmungen der Vereinbarung gemäß diesen Gesetzen durchzu- setzen.
Rechte von Dritten. Der Lizenzgeber garantiert, dass die Software, soweit dem Lizenzgeber bekannt, keine Rechte von Dritten verletzt. Wenn ein Dritter gegen den Lizenznehmer mit der Behauptung Klage erhebt, dass die Software die Rechte von Dritten verletzt, muss der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich darüber benachrichtigen. Fällt die behauptete Verletzung unter die Garantie des Lizenznehmers, siehe oben, oder erachtet es der Lizenzgeber für zweckdienlich, selbst die Verteidigung zu übernehmen, übernimmt der Lizenzgeber im Namen des Lizenz- nehmers die Kosten, die mit dem Fall verbunden sind, und soll ferner die volle Verfügungsgewalt hinsichtlich der Sache haben. Der Lizenzgeber ist hierunter berechtigt, alle mit dem Rechts- streit verbundenen Entscheidungen zu treffen, z. B. Stellung zu etwaigen Vergleichsangeboten zu beziehen oder Dritten Ver- gleichsangebote zu machen, ohne zuvor die Kommentare oder Genehmigung des Lizenznehmers einholen zu müssen. Der Lizenznehmer ist dazu verpflichtet, dem Lizenzgeber in angemessenem Umfang bei einem Rechtsstreit beizustehen. Ergeht ein Urteil gemäß klägerischem Antrag, ist der Lizenz- geber dazu verpflichtet und berechtigt, auf eigene Rechnung nach Xxxx des Lizenzgebers:
Rechte von Dritten. Die Software kann Programme enthalten, die sich im Besitz von Dritten, nicht mit Miraclon verbundenen Unternehmen befinden (wie u. a. Adobe Systems Incorporated). Diese Unternehmen sind Drittbegünstigte der Vereinbarung und dürfen die Bestimmungen der Vereinbarung und diese AGB von Miraclon durchsetzen, die sich auf ihre Rechte an der Software beziehen. Xxxxxxxx ist nicht verpflichtet, Software- Updates für Drittanbieter-Software bereitzustellen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.