POS-Kassen Musterklauseln

POS-Kassen. Der Karteninhaber ist berechtigt, an Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte angeführten Symbolen „Maestro“ und/ oder dem Symbol für kontaktloses Zahlen gekennzeichnet sind (im Folgenden „POS-Kassen“), mit der Bezugskarte und dem persönlichen Code Lieferungen und Leistungen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen (im Folgenden „Vertragsunternehmen“) im In- und Ausland bis zu dem vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen. Auch Geldausgabeautomaten können die Funktion von POS- Kassen haben. Im Ausland kann an Stelle der Eingabe des persönlichen Codes die Unterschriftsleistung erforderlich sein. Der Karteninhaber weist durch Eingabe des persönlichen Codes und Betätigung der Taste „OK“ bzw. durch seine Unterschriftsleistung das Kreditinstitut unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag im Rahmen des dafür mit dem Kontoinhaber vereinbarten Limits an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. An POS-Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte angeführten Symbol für kontaktloses Zahlen gekenn- zeichnet sind, ist der Karteninhaber auch berechtigt, mit der Bezugskarte ohne Einstecken der Bezugskarte, ohne Unterschriftsleistung und/oder Eingabe des persönlichen Codes, durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS- Kasse Lieferungen und Leistungen von Vertrags- unternehmen im In- und Ausland bis zum Betrag von EUR 25,-- pro Einzeltransaktion, maximal jedoch bis EUR 125,-- in Folge, kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen. Der Karteninhaber weist bei Kleinbetragszahlungen bis zum Betrag von EUR 25,-- pro Einzeltransaktion durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse des Vertragsunternehmens das Kreditinstitut unwiderruflich an, XXXXXX Xxxxxxxxx den Rechnungsbetrag an das jeweilige Vertrags- unternehmen zu zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. Vor dem erstmaligen Einsatz der Bezugskarte für Kleinbetrags-zahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes muss diese zumindest einmal zur Zahlung an der POS-Kasse oder zur Bargeldbehebung am GAA unter Eingabe des persönlichen Codes verwendet worden sein.
POS-Kassen. 1.5.2.1 Der Karteninhaber ist berechtigt, an Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte angeführten Symbolen gekennzeichnet sind („POS-Kassen“), mit der Bezugskarte und unter Eingabe des persönlichen Codes Lieferungen und Leistungen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen (im folgenden „Vertragsunternehmen“) im In- und Ausland bis zu dem vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen. Auch Geldausgabeautomaten können die Funktion von POS-Kassen haben. Im Ausland kann an Stelle der Eingabe des persönlichen Codes die Unterschriftsleistung erforderlich sein. Der Karteninhaber weist (a) durch Eingabe des persönlichen Codes und anschließende Betätigung der Taste „OK“ oder (b) durch seine Unterschriftsleistung jeweils die Bank unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag im Rahmen des dafür mit dem Karteninhaber vereinbarten Limits an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Die Bank nimmt diese Anweisung bereits jetzt an.
POS-Kassen. 1.9.2.1 Zahlungen an POS-Kassen
POS-Kassen. 3.3.1 Der Karteninhaber ist berechtigt, an Kassen, die von VISA anerkannt werden (im Folgenden „POS-Kassen“), mit der Bezugskarte und der Eingabe der PIN Lieferungen und Leistungen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen (im Folgenden „Vertragsunternehmen“) bis zu dem vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen. Bei einer physischen Karte erfolgt die Bezahlung, indem man sie einsteckt oder über das Lesegerät hält.
POS-Kassen. Für Schäden, die durch Manipulation Dritter an Geldaus- gabeautomaten oder an Debitkarten verursacht wurden, haftet der Kontoinhaber nicht, soweit ihn oder den Kar- teninhaber keine Sorgfaltswidrigkeiten treffen, welche die Manipulation ermöglicht haben.
POS-Kassen. 1.9.2.1.
POS-Kassen. 2.1.3.1. Der Karteninhaber ist berechtigt, an Kassen, die mit dem "Kontaktlos" Symbol gekennzeichnet sind (im folgenden "POS-Kassen"), mit der BankCard Mobil durch Hinhalten des mobilen Endgerätes und Eingabe des persönlichen Codes Lieferungen und Leistungen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen (im folgenden "Vertragsunternehmen") im In- und Ausland bis zu dem vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen.
POS-Kassen. Der Karteninhaber ist berechtigt, an Kassen, die mit dem Kontaktlos-Symbol des Debitkarten-Services gekennzeichnet sind (im folgenden „POS-Kassen“), mit der digitalen Debitkarte durch Hinhalten des mobilen Endgerätes und unter Eingabe des persönlichen Codes Lieferungen und Leistungen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen (im folgenden Der Karteninhaber weist durch Eingabe des persönlichen Codes und – sofern an der POS-Kasse gefordert – Betätigung der Taste „OK“ die VKB-Bank unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag im Rahmen des dafür mit dem Kontoinhaber vereinbarten Limits an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Die VKB-Bank nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. Wenn die digitale Debitkarte in einer Endgeräte-Wallet gespeichert ist, beginnt die Zahlungsanweisung an die VKB-Bank mit der Kundenauthentifizierung am digitalen Endgerät. Je nach Anforderung der POS-Kasse kann in diesem Fall die Eingabe des persönlichen Codes entfallen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.