Persönlich Musterklauseln

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.
Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 22 BRANCHENZUSCHLAG
Persönlich. Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (XXXx.Xx. 292/1921) Anwendung findet. Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikanten; Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden.
Persönlich. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die unter a. dieses Paragraphen genannten Rechtsverhältnisse, soweit diese von oder mit Verbrauchern zustande kommen. Verbraucher (auch „Nutzer“, „Interessenten“, „Antragsteller“, „Versicherungsnehmer“, „versicherte Personen“) in diesem Sinne sind zunächst als natürliche oder juristische Person solche Interessenten, die – auch im weitesten Sinne – keine Vermittler und/oder Anbieter von Versicherungsprodukten sind. Verbraucher sind darüber hinaus auch alle Vermittler und/oder Anbieter von Versicherungsprodukten.
Persönlich. Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmern, soweit sie Mitglied der IG Metall sind, für Auszubildende nur insoweit sie von diesem Vertrag betroffen bzw. erwähnt sind.
Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. * Diese Regelung findet Anwendung für Arbeitnehmer deren Einsatz frühestens mit dem 1. Dezember 2021 begonnen hat, oder – sofern vorherige Einsätze vorhanden sind – wenn diese Einsatzzeiten nach den Regelungen dieses Tarifvertrages nicht anzurechnen sind.
Persönlich. Für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge der Mitglieder des Vereins Interessenvertre- tung der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich. Vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages aus- genommen sind: lit a) Praktikanten sowie Volontäre. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Aus- bildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein ge- ringes Entgelt ("Taschengeld") steht einem Volontariat nicht entgegen. Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. lit b) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich- rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw Bun- desschema). § 3 Bestimmungen für SARS-CoV-2 Testung (im folgenden kurz „Test“)
Persönlich. Für alle bei diesen Unternehmungen beschäftigten Angestellten und Bürolehrlinge (in der Folge als Dienstnehmer bezeichnet).
Persönlich. Für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge von Arbeitgebern bzw Arbeitgeberinnen des Arbeitgeberverbandes der Diakonie Österreich. Der Kollektivvertrag gilt nicht für
Persönlich. Für alle Angestellte, Lehrlinge, Pflichtpraktikantinnen und Trainees. Angestellte im Sinne dieses Kollektiv- vertrages sind alle Arbeitnehmerinnen (auch Aushilfs- kräfte), auf welche das AngG Anwendung findet. Dieser Kollektivvertrag gilt für Trainees ab dem Zeit- punkt, mit dem der Betrieb in die Gehaltsordnung NEU übertritt. Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Trainees in Betrieben, die noch der Gehaltsordnung ALT unterliegen.