NUTZUNGSRECHTE UND EINSCHRÄNKUNGEN Musterklauseln

NUTZUNGSRECHTE UND EINSCHRÄNKUNGEN. 2.1. SAP räumt dem Auftraggeber während der Laufzeit ein einfaches und nicht-übertragbares Recht zur Nutzung des Cloud Service (einschließlich seiner Implementierung und Konfiguration), der SAP Materialien und Dokumentation ausschließlich zur Abwicklung der internen Geschäftsvorfälle des Auftraggebers und seiner Verbundenen Unternehmen jeweils gemäß den vertraglichen Bedingungen, insbesondere der produktspezifischen Ergänzenden Bedingungen, und der Dokumentation, ein. Der Auftraggeber darf den Cloud Service weltweit nutzen, ausgenommen aus solchen Ländern heraus, wo eine solche Nutzung aufgrund von Exportrecht unzulässig ist. Die Regelungen zur Nutzung des Cloud Service gelten auch für die SAP Materialien und die Dokumentation.
NUTZUNGSRECHTE UND EINSCHRÄNKUNGEN a. Zugriffs- und Nutzungsrechte für die Cloud-Dienste. Gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährt McAfee dem Kunden allein zu dessen interner geschäftlicher Nutzung während des Lizenzzeitraums ein nicht exklusives, nicht übertragbares weltweites Recht für maximal die im Gewährungsschreiben genannte Produktberechtigung während des anwendbaren Abonnementzeitraums, auf die im Gewährungsschreiben beschriebenen Cloud-Dienste zuzugreifen und diese zu nutzen. Der Umfang der zulässigen Nutzung der Cloud-Dienste hängt von der im Gewährungsschreiben angegebenen Produktberechtigung (z. B. Anzahl der Benutzer) ab und unterliegt den Produktberechtigungsdefinitionen, die am anwendbaren Datum Ihres Gewährungsschreibens unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxxxxx-xxxxxxx-xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxx.xxx beschrieben sind. Der Kunde muss über ein aktives Cloud-Dienste-Abonnement oder einen aktiven Support-Vertrag für Cloud-Dienste verfügen (wie anwendbar), um weiterhin Zugriff auf die Cloud-Dienste zu erhalten. Sofern McAfee nichts Gegenteiliges bestimmt, kann auf Cloud-Dienste, die auf den Zugriff über von McAfee bereitgestellte Software ausgelegt sind, nur über die Software zugegriffen werden. Sofern McAfee dem Kunden Software bereitstellt, wird sie gemäß dem McAfee-Endbenutzer- Lizenzvertrag (End User License Agreement, „EULA“) bereitgestellt, der zu finden ist unter: xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxx/xxxxx/xxx-xxxx-xxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxxx. Die Bedingungen des EULA sollen diesen Abonnementvertrag in Bezug auf jegliche Software ergänzen und bei jeglichem Widerspruch und jeglicher Unstimmigkeit zwischen dem EULA und diesem Abonnementvertrag ist (1) der EULA maßgeblich, wenn es sich auf Software bezieht, und (2) dieser Abonnementvertrag maßgeblich, wenn es sich auf Cloud-Dienste oder andere Angelegenheiten bezieht. Jegliche in Verbindung mit den Cloud-Diensten bereitgestellte Software muss am Ende des entsprechenden Abonnementzeitraums deinstalliert und vernichtet werden.
NUTZUNGSRECHTE UND EINSCHRÄNKUNGEN. 5.1 Soweit ein anderer Cloud Service eine Voraussetzung für die Nutzung der CAE Services darstellt, gelten die Nutzungsrechte und Einschränkungen des jeweiligen Cloud Service für die CAE Services. Soweit kein anderer Cloud Service für die Nutzung der CAE Services vorausgesetzt wird, gelten entsprechend die Nutzungsrechte und Einschränkungen der AGB für die CAE Services zusätzlich zu den Nutzungsrechten und Einschränkungen der Order Form.
NUTZUNGSRECHTE UND EINSCHRÄNKUNGEN. 13.1 Das Recht zur Nutzung von VR pay Internet Gateway ist zeitlich auf die Laufzeit der vertraglich vereinbarten Leis- tungen beschränkt, nicht-ausschließlich und nicht übertragbar. Jegliche weitergehende Nutzung ist untersagt. Die Ausstattung mehrerer Shops bzw. Shopsysteme desselben Kunden mit VR pay Internet Gateway ist nur nach vorhe- riger Zustimmung der VR Payment zulässig, die auch davon abhängig gemacht werden kann, dass die VR Payment eine zusätzliche Vergütung erhält.
NUTZUNGSRECHTE UND EINSCHRÄNKUNGEN. Das Recht zur Nutzung von VR pay virtuell ist zeitlich auf die Laufzeit der gebuchten Leistungen beschränkt, nicht- ausschließlich und nicht übertragbar. Jegliche weiterge- hende Nutzung ist untersagt. Die Ausstattung mehrerer Shops bzw. Shopsysteme desselben Kunden mit VR pay virtuell ist nur nach vorheriger Zustimmung von CardPro- cess zulässig, die auch davon abhängig gemacht werden kann, dass CardProcess eine zusätzliche Vergütung erhält. Es ist nicht gestattet, Dritten die Nutzung von VR pay virtuell zu gestatten. Die Nutzung von VR pay virtuell zur Verarbeitung von Daten Dritter (z. B. als Service- Provider oder Service-Bureau) ist nicht zulässig. Im Übrigen bleiben sämtliche an VR-Pay virtuell und dessen Komponenten bestehenden Schutzrechte, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, Leistungsschutz- rechte, Markenrechte, Patentrechte, Gebrauchsmuster- rechte, Geschmacksmusterrechte und sonstigen Rechte vollumfänglich bei der CardProcess. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich aus seinen Vereinbarungen mit den Anbietern der Bezahlverfahren und deren Regularien weitere Vorgaben und Einschränkungen für die Nutzung von VR pay virtuell ergeben können, etwa der Ausschluss der Nutzung der Bezahlverfahrene für Verkäufe be- stimmter Gegenstände. Der Kunde wird sich über solche Beschränkungen fortlaufend informieren. CardProcess ist nicht verpflichtet, Nutzungen von VR pay virtuell zu dulden oder zu ermöglichen, die gegen die Regularien der Anbieter der Bezahlverfahren verstoßen.
NUTZUNGSRECHTE UND EINSCHRÄNKUNGEN. A. Sie sind berechtigt, die lizenzierte Software gemäß der unten angegebenen Bedingungen und wie im entsprechenden Lizenzinstrument angegeben für den Lizenztyp zu nutzen, der der für die lizenzierte Software erhaltenen Lizenz entspricht, sofern in dieser Ergänzung nicht anders angegeben: • Gerätelizenz. Gemäß den Bestimmungen einer Gerätelizenz können Sie die lizenzierte Software für eine Gesamtzahl von Geräten verwenden, die die Zahl der Gerätelizenzen wie im zugehörigen Lizenzinstrument beschrieben nicht übersteigen darf. • Serverlizenz. Gemäß den Bestimmungen einer Serverlizenz können Sie die lizenzierte Software nur für eine Gesamtzahl von Servern verwenden, die die Zahl der Serverlizenzen wie im zugehörigen Lizenzinstrument beschrieben nicht übersteigen darf. • Benutzerlizenz.Gemäß den Bestimmungen einer Benutzerlizenz können Sie die lizenzierte Software nur für eine Gesamtzahl von Benutzern verwenden, die die Zahl der Benutzerlizenzen wie im zugehörigen Lizenzinstrument beschrieben nicht übersteigen darf. • CPU-Lizenz. Gemäß den Bestimmungen einer CPU-Lizenz können Sie die lizenzierte Software nur für eine Gesamtzahl von CPUs verwenden, die die Zahl der CPU-Lizenzen wie im zugehörigen Lizenzinstrument beschrieben nicht übersteigen darf.
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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.