Nutzungsrechte an der Software Musterklauseln

Nutzungsrechte an der Software. 4.1 Die Produkte der GBTEC AG sind urheberrechtlich geschützt. Die GBTEC AG räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrages das einfache, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare und zeitlich auf die vereinbarte Dauer beschränkte Recht ein, die von ihr zur Verfügung gestellte Benutzeroberfläche des Services zur Anzeige auf dem Bildschirm in den Arbeitsspeicher der vertragsgemäß hierfür verwendeten Endgeräte zu laden, auszuführen und die dabei entstehenden Vervielfältigungen der Benutzeroberfläche vorzunehmen sowie den Service für die vertragsgemäßen Zwecke gemäß der Produktbeschreibung zu nutzen. Ein darüber hinaus gehendes Recht wird dem Kunden nicht eingeräumt.
Nutzungsrechte an der Software. 1. Der Provider räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die in diesem Vertrag angeführte Software während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS-Dienste bestimmungsgemäß zu nutzen.
Nutzungsrechte an der Software. 3.1 teech räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die in diesem Vertrag bezeichnete Software nur zeitlich befristet während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS-Dienste bestimmungsgemäß zu nutzen.
Nutzungsrechte an der Software. Avaya räumt dem Kunden, in Bezug auf die gemäß einer Beauftragung zur Verfügung gestellte Software, ein Nutzungsrecht (Lizenz) gemäß Ziffer 3 ein. Das Eigentum an der Software verbleibt bei Avaya und seinen Lizenzgebern. Ungeachtet dessen ist der Kunde berechtigt, ihm gegebenenfalls zur Verfügung gestellte Kopien der gelieferten Software für die Dauer der Lizenz zu behalten.
Nutzungsrechte an der Software. 2.1 Für die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Software.
Nutzungsrechte an der Software. 6.3.1 Die Software wird zeitlich befristet überlassen, nicht veräußert. Der Provider räumt dem Kunden das auf die Dauer des Vertrages zeitlich befristete, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die in diesem Vertrag bezeichnete Software während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS-Dienste im Rahmen des Geschäftsbetriebs zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen.
Nutzungsrechte an der Software. CIP räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die in diesem Vertrag angeführte Software während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS- Dienste bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen und bearbeiten, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der Software in den Arbeitsspeicher, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (Festplatten o. Ä.) der vom Kunden eingesetzten Hardware. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung der Software wird dem Kunden daher ausdrücklich nicht gestattet. Der Kunde verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung der Software ausgeschlossen ist.
Nutzungsrechte an der Software. 4.1 Alle Rechte an der Software, insbesondere das Urheberrecht, stehen ausschließlich MESSRING oder deren Lizenzgebern zu, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.
Nutzungsrechte an der Software a. Der Provider räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Software „SmartMart“ während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS-Dienste bestimmungsgemäss zu nutzen.
Nutzungsrechte an der Software. 12.1 Alle Rechte an der Software, insbesondere das Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und - durchführung einschließlich Gewährleistung, Anpassung und Pflege überlassenen Programmen, Unterlagen und Informationen stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich redtoo zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind. Der Kunde hat an diesen Gegenständen nur die in Nr. 11 genannten, nicht ausschließlichen Befugnisse.