Einräumung von Nutzungsrechten Musterklauseln

Einräumung von Nutzungsrechten. 2.1.1.2.1. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei der zur Verfügung gestellten Datenbank und den Datenbankinhalten um urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützte Werke handelt.
Einräumung von Nutzungsrechten. Sie behalten alle Rechte an allen Daten, die uns oder einer von uns autorisierten Person übertragen werden. Damit wir Ihren den Auftrag durchführen können , gewähren Sie uns für die Dauer der Bearbeitung bis zur Vollendung der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung das Recht, die uns zur Verfügung gestellten Bilddaten für die im Rahmen des Services zu erbringenden Leistungen zu nut- zen (Nutzungsrecht). Zum Nutzungsrecht gehören insbesondere die Speicherung, die Vervielfältigung und die Bearbeitung der Bilddaten. Das Nutzungsrecht schließt auch das Recht ein, einzelne Bilder im Rahmen einer Fehlerbehebung Dritten zur Verfügung zu stellen.
Einräumung von Nutzungsrechten. 4.4.1 Zum Zweck der Unterlizenzierung durch FITKO an Nachnutzer gewährt Bereit- steller FITKO unter Berücksichtigung von Ziffer 4.4.2 SaaS-Bereitstellungs-AGB folgende Nutzungsrechte: o Das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und räumlich unbe- grenzte Recht, den Online-Dienst im Rahmen des SaaS-Nachnutzungs- vertrages zu nutzen; o das Recht, den Online-Dienst zu vervielfältigen, allerdings nur soweit dies für die Nachnutzung notwendig ist. Zur notwendigen Vervielfälti- gung zählt das Laden des Online-Dienstes in den Arbeitsspeicher auf den Servern des IT-DL von Bereitsteller und o das Recht, den Online-Dienst an Kommunen und Kammern oder sons- tigen berechtigten Stellen von Nachnutzer sowie anderen Nachnut- zungsmodellen wie Kommunalvertretermodell und govdigital eG un- entgeltlich oder entgeltlich zur Nutzung zu unterlizenzieren.
Einräumung von Nutzungsrechten. 2.1. Mit Auslieferung und Freischaltung der Vertragssoftware räumen wir Ihnen an der Vertragssoftware das nicht ausschließliche, zeitlich befristete und – vorbehaltlich der Regelung der Ziff. 2.9 – nicht übertragbare Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragssoftware und deren Dokumentation für den bestimmungsgemäßen Gebrauch innerhalb Ihres Unternehmens ein.
Einräumung von Nutzungsrechten. (1) Soweit nach dem Vertrag die Einräumung von Nutzungsrechten an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Zeit- punkt ihres Entstehens, spätestens ihres Erwerbs, alle übertragbaren Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Markenrechte und Namensrechte zur Verwertung der unter diesen AEB erbrachten Leistungen einschließlich aller Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen frei von Rechten Dritter ein. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht sowie das Online-Recht. Die Übertragung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ein. Die hierfür zu zahlende Vergütung ist bereits in der Vergütung enthalten, die der Auftragnehmer von dem Auftraggeber bezieht.
Einräumung von Nutzungsrechten. OPTOTECH räumt dem Kunden - vorbehaltlich einer abweichenden individualvertraglichen, schriftlichen Vereinbarung - aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung, das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare Recht ein, die Software zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Ist der Geschäftssitz innerhalb der Europäischen Union, gilt das Nutzungsrecht EU-weit. Der Kunde darf die Software nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nutzen. Die gewerbliche Weitervermietung ist untersagt. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Überträgt der Kunde sein Nutzungsrecht an einen Dritten, hat er seine Verpflichtungen aus diesen Bedingungen hinsichtlich Inhaltes und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung an den Dritten ist der Kunde nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Er hat etwaige Kopien der Software zu löschen, soweit es sich nicht um Kopien zur ordnungsgemäßen Datensicherung handelt. Der Kunde verpflichtet sich, die Software nicht in eine andere Codeform zu bringen und keine Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Bearbeitungen der Software vorzunehmen, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Überlässt OPTOTECH dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z. B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage der Software (z. B. Update, Upgrade), die früher überlassene Software („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen sie diesen Bestimmungen. Stellt OPTOTECH eine Neuauflage der Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von OPTOTECH, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. OPTOTECH räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen nebeneinander genutzt werden dürfen. Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendung...
Einräumung von Nutzungsrechten. Der Kunde darf die über Dehner Agrar Digital zur Verfügung gestellten Dienste ausschließlich im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen nutzen. Eine darüberhinausgehende Nutzung ist nur gestattet, soweit Dehner dieser Nutzung zuvor mindestens in Textform zugestimmt hat. Sämtliche ausschließlichen Rechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), insbesondere sämtliche ausschließlichen Rechte des Datenbankherstellers im Sinne der §§ 4 Abs. 2, 87a ff. UrhG an den über Dehner Agrar Digital zugänglichen Datenbanken, den darin enthaltenen Daten und etwaigen Datenauszügen liegen bei Dehner bzw. dem Kooperationspartner von Dehner, der Kleffmann Digital GmbH. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei den zur Verfügung gestellten Daten um von Dehner bzw. Kleffmann hergestellte Datenbankwerke im Sinne von §§ 4 Abs. 2, 87a Abs. 1 UrhG handelt. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Verstöße gegen Datenbankrechte zu unterlassen. Ein Erwerb von Rechten an den über Dehner Agrar Digital abrufbaren Inhalten, welcher über die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Daten nach dieser Ziffer hinausgeht, ist mit der Nutzung von Dehner Agrar Digital nicht verbunden. Xxxxxx räumt dem Kunden an den über Dehner Agrar Digital abrufbaren Inhalten ein zeitlich auf die Laufzeit eines Abonnements befristetes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Der Kunde darf Dehner Agrar Digital nur für Zwecke seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs oder von verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 Abs. 1 AktG nutzen. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte an den Inhalten bei Dehner bzw. Xxxxxxxxx. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Inhalte zu ändern, diese zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen, sie an Dritte weiterzuleiten, zu verkaufen oder in anderer Weise kommerziell zu nutzen. Urheberrechtshinweise und Markenbezeichnungen dürfen vom Kunden weder geändert, noch beseitigt werden. Dehner behält sich vor, den Umfang der Nutzung von Dehner Agrar Digital stichprobenartig zu prüfen und bei Verstößen gegen die vorliegenden Nutzungsbedingungen den Zugang des Kunden dauerhaft zu sperren. Xxxxxx ist darüber hinaus berechtigt, technische Maßnahmen, zu denen insbesondere Zugangssperren gehören, zum Schutz vor einer unberechtigten Nutzung zu treffen. Der Kunde darf keine Vorrichtungen oder sonstigen Mittel einsetzen, die dazu dienen, die vorgesehenen technischen Maßnahmen zu umgehen. Er darf insbesondere keine Webcrawler-, Spider-Programme, Metasuchmasc...
Einräumung von Nutzungsrechten. HP gewährt dem Kunden das nicht ausschliessliche Recht zur Nutzung der in dem Einzelvertrag festgelegten Version bzw. des Release-Stands der HP-Software in ausführbarer Form (als Objektcode). Die Nutzung ist auf interne Zwecke beschränkt, eine weitere gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen. Die Nutzungsrechte werden durch produktspezifische Lizenzbestimmungen präzisiert. Diese werden mit der Software oder den Zusatzdokumenten zur Verfügung gestellt. Für Software anderer Hersteller gelten ausschliesslich die Lizenzbestimmungen dieser Hersteller. Die Produkt- und Lizenzinformationen (inklusive Dokumentation) sind englischsprachig.
Einräumung von Nutzungsrechten. 1.1 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftrags- bestätigung von Wolters Kluwer Service und Vertrieb und entsprechend ihrem Inhalt oder durch Lieferung und Leistung zustande. Mit Zahlung der vereinbarten Lizenz- gebühr räumt Wolters Kluwer Service und Vertrieb dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche und nicht über- tragbare, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Recht ein, die im Auftrag bzw. in der Anlage zum Auftrag aufgeführten Computerprogramme ("Lizenz- gegenstand") nach Maßgabe dieser Softwarelizenzbedin- gungen zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu dekompilieren.
Einräumung von Nutzungsrechten. Die STIFTUNG räumt der GESUNDHEITSEINRICHTUNG folgende zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte ein: