Common use of Mängelrügen Clause in Contracts

Mängelrügen. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffen- heit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minde- rung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht er- reicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des§ 478 BGB bleiben unberührt. Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sach- mängel, z.B. Menge, Ǫualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unter- nehmern§ 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Genossenschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

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Mängelrügen. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffen- heit Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minde- rungHerabsetzung des Preises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht er- reicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- Recht zum Rücktritt oder Minderungsrechtzur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen des§ des § 478 BGB bleiben unberührt. Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sach- mängelSachmängel, z.B. Menge, ǪualitätQualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerkenvermer- ken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unter- nehmern§ Unternehmen § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Genossenschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

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Mängelrügen. Rügen 12.1Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffen- heit Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel Man- gel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Bei 12.2Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minde- rungHerabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen Sa- chen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf NacherfüllungNach- erfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht er- reicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- Recht zum Rücktritt oder Minderungsrechtzur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen des§ 478 des § 445a BGB bleiben unberührt. Der 12.3Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sach- mängelSachmängel, z.B. Mengex. X. Xxxxx, ǪualitätQualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unter- nehmern§ Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Genossenschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

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Mängelrügen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffen- heit Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Käufer nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels schriftlich, vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minde- rungMinderung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht er- reicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des§ 478 BGB bleiben unberührt. Der Unternehmer Unternehmer/Käufer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sach- mängelSachmängel, z.B. Menge, ǪualitätQualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unter- nehmern§ Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Genossenschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

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