Gewährleistung, Mängelrügen Musterklauseln

Gewährleistung, Mängelrügen. Die Gewährleistungsfrist für Lieferungen und Leistungen beginnt mit der Ablieferung am Lieferort oder aber mit der Abnahme (je nach Vertragstyp). Die Gewährleistungsfrist beträgt - sofern nichts anderes vereinbart wurde - 36 Monate. Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferte Xxxx den zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden Regeln der Technik, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Es sind ausschließlich anerkannte Markenfabrikate zu verwenden, die im Zweifel vorher mit KONVEKTA AG abzustimmen sind. Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche Lieferware unter REACH vorregistriert bzw. registriert ist. Der Lieferant haftet insbesondere für alle gesundheitlichen Störungen, die sich aus dem Gebrauch der Ware ergeben sowie für die Folgeschäden, die durch Mängel an seinen Produkten entstehen. Der Lieferant haftet für alle Folgen aus Verletzungen von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern und anderen Rechten, insbesondere deren Schutzbestimmungen. Der Lieferant ist für die richtige Qualitäts- und Herkunftsbezeichnung in der Rechnung verantwortlich. Darüber hinaus ist der Lieferant verantwortlich, die notwendigen Warenbeschreibungen direkt auf den Waren und durch Beiblätter in Verpackungen zu bezeichnen. Mängelrügen gelten in jedem Falle als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung erfolgen. Bei Anlieferung trifft KONVEKTA AG nur die Obliegenheit zu einer Sichtprüfung, bei Mengenlieferungen auch nur stichprobenartig. Die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB ist darüber hinaus wegen sämtlicher Mängel ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um offensichtliche oder leicht erkennbare Mängel, die im Rahmen verkehrsüblicher Aufmerksamkeit entdeckt werden können. Die Rügepflicht der KONVEKTA AG beginnt im Übrigen erst, wenn die Ware entnommen, benutzt oder weiterverarbeitet wird, im Falle der Weitergabe an einen Endkunden mit der Weitergabe sowie bei Funktionskomponenten mit der funktionsfertigen Herstellung der Anlage beim Endabnehmer. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis bereits bezahlt ist und/oder ein Beauftragter der KONVEKTA AG die Ware im Werk des Lieferanten abgenommen hat. Die Begleichung einer Rechnung gilt insb. nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge oder als Verzicht auf Ersatzansprüche.
Gewährleistung, Mängelrügen. 7.1. Der Lieferant haftet sowohl dafür, dass die Waren in jeder Hinsicht den vereinbarten Spezifikationen und sonstigen Vertragsbedingungen entsprechen - im Falle von technischen Produkten die vereinbarte Leistung erbringen, neu und auf dem neuesten Stand der Technik sind -, als auch dafür, dass sie ordnungsgemäss verpackt sind und keine sachlichen oder rechtlichen Mängel aufweisen welche ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu den dem Lieferanten bekanntgegeben Verwendungszwecken aufheben oder mindern. Die Waren haben den einschlägigen Normen, Gesetzen und Vorschrif- ten (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf solche im Bereich Umwelt, Gesundheit und Unfallverhütung) entspre- chen, die am in der Bestellung angegebenen Lieferort, in der EU sowie im dem Lieferanten bekannten Vertriebsgebiet der vom Besteller hergestellten Produkte gelten.
Gewährleistung, Mängelrügen. 1. Der Lieferant haftet für alle Mängel der Lieferung nach den gesetzlichen Vorschriften. Für die Fehlerfreiheit einer Lieferung sind insbesondere dem jeweiligen Lieferverhältnis zugrunde liegenden Spezifikationen und Zeich- nungen maßgeblich. Zudem gelten die Bestimmungen unserer, dem Lie- feranten bekannten Qualitätsrichtlinien bzw. individuell getroffenen Qualitätsvereinbarungen.
Gewährleistung, Mängelrügen. 6.1. Die vertraglich vereinbarte Garantiezeit beginnt mit der Abnahme der Leistung oder, wenn keine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, mit der Annahme.
Gewährleistung, Mängelrügen. 7.1 Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass die Waren in jeder Hinsicht den Vertragsbedingun- gen entsprechen, die vereinbarte Leistung erbringen, neu und auf dem neuesten Stand der Technik und für den Zweck geeignet sind, für den sie erworben wurden. Die Waren müssen ausserdem allen anwendbaren Normen, Gesetzen und Vorschriften (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf solche im Bereich Umwelt, Gesundheit und Unfallverhütung) entspre- chen, die am in der Bestellung angegebenen Lieferort gelten.
Gewährleistung, Mängelrügen. 11.1 Der AN ist dafür verantwortlich, dass die gelieferten Waren bzw. Leistungen der vereinbarten Spezifikation der Bestellung entsprechen, aus dem vereinbarten Material bestehen. Er gewährleistet, dass diese frei von Material, Fertigungs- und/oder Konstruktionsfehlern nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Bestellung sowie frei von solchen Fehlern sind, die die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder vertraglich vereinbarten Gebrauch aufheben oder mindern oder den Wert der gelieferten Waren bzw. Vorrichtungen bzw. Leistungen aufheben. Der AN gewährleistet ausserdem, dass alle von ihm erbrachten Leistungen bzw. gelieferten Gegenstände dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und von Fachverbänden entsprechen und ihm bevorstehenden Änderungen nicht bekannt sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der EU, in der Bundesrepublik Deutschland und am Sitz des AN geltenden gesetzlichen Bestimmungen u. a. Umweltschutzbestimmungen. Über dem AN bekannte bevorstehende Änderungen wird er die CE unverzüglich unterrichten.
Gewährleistung, Mängelrügen. 8.1 Der Partnerbetrieb garantiert die technische Machbarkeit des durch CNCTeile24 auf Basis der qualifizierten Anfrage angefragten Fertigungspro- jekts, sofern der Partnerbetrieb hierfür ein Ange- bot abgibt. Der Partnerbetrieb analysiert die von CNCTeile24 übermittelten Unterlagen hierfür ein- gehend, bevor er sein Angebot gem. Ziff. 3.1 ab- gibt.
Gewährleistung, Mängelrügen. 7.1 Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:- Wenn unsere Produkte von Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden,- Bei natürlichem Verschleiß,- Bei nicht ordnungsgemäßer Wartung, - Bei Schäden die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht durchgeführt oder ausdrücklich genehmigt wurden, - bei der Verarbeitung oder Montage von bauseits gestellten Materialien, die vom Auftragnehmer nicht auf Mangelfreiheit geprüft werden können.
Gewährleistung, Mängelrügen. 1) Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang bzw. im Fall einer Reparatur nach Abnahme. Für die Lieferung gebrauchter Geräte gelten 6 Monate. Abweichungen von dieser Gewährleistungfrist müssen schriftlich vereinbart werden.
Gewährleistung, Mängelrügen a)Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung in jedem Fall in Empfang zu nehmen, auch wenn die gelieferte Ware Mängel aufweisen sollte.