Messstellenbetrieb Musterklauseln

Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).
Messstellenbetrieb. 12.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grund- lage einer Vereinbarung des Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnehmer unzumutbar ist.
Messstellenbetrieb. 4.1 Die Messung besteht aus einer Abrechnungs- und einer Vergleichsmessung. Abrech- nungs- und Vergleichsmesssysteme sind technisch gleichwertig auszuführen. Die Mess- stelle soll in unmittelbarer Nähe des zugehörigen Netzanschlusses liegen. Der Kunde ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, für die Vergleichsmesssysteme ver- antwortlich und stellt Amprion die für die Plausibilisierung und Ersatzwertbildung relevan- ten Messwerte unentgeltlich im EDIFACT-MSCONS-Format in der jeweils von der Bun- desnetzagentur vorgegebenen Version zur Verfügung. Die Vergleichsmesssysteme ste- hen, sofern nichts anderes vereinbart ist, im Eigentum des Kunden. Der Messstellenbetrieb der Abrechnungsmesssysteme nach § 3 Abs. 2 Messstellenbe- triebsgesetz (MsbG) ist Aufgabe von Amprion, soweit nicht eine anderweitige Vereinba- rung nach den Vorschriften des MsbG getroffen worden ist. Ist eine anderweitige Verein- barung getroffen, so ist Xxxxxxx berechtigt zusätzlich ein eigenes Vergleichsmesssystem auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Ist keine anderweitige Vereinbarung getroffen, ist Amprion Messstellenbetreiber und es gelten die nachfolgenden Ziffern 4.2 bis 4.4. Die Zif- fer 4.5 findet in jedem Fall Anwendung.
Messstellenbetrieb. 15.1. Sofern keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b Abs.2 EnWG getroffen wurde, ist der Netzbetrei- ber der Messstellenbetreiber. Der Netzbetreiber als Messstellenbetreiber ist für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen.
Messstellenbetrieb. 14.1 Der Messstellenbetrieb konventioneller Zähler wird vom zuständigen Netzbetreiber durchgeführt. Für den Messstellenbetrieb nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) von 2016, nach dem zukünftig nur noch moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme durch einen Messstellenbetreiber eingebaut werden dürfen, gelten zusätzlich die nachstehenden Regelungen der Ziff. 14.
Messstellenbetrieb. 3.1.1. Messstellen ohne registrierende Leistungsmessung
Messstellenbetrieb. 3.1 Der Messstellenbetrieb, insbesondere die Messung der an der Entnahmestelle bezogenen und damit vom Kun- den an den Versorger zu vergütenden Strommenge er- folgt durch den Messstellenbetreiber auf der Grundlage und im Rahmen des Messstellen-betriebsgesetzes.
Messstellenbetrieb. 9.1. Erfolgt der Messstellenbetrieb beim Kunden durch den grundzuständi- gen Messstellenbetreiber i. S. d. § 3 MsbG, entfällt das Erfordernis eines separaten (Messstellen-)Vertrags zwischen Kunde (Anschlussnut- zer/Anschlussnehmer) und Messstellenbetreiber gem. § 9 Abs. 2 MsbG. Die Abrechnung der Kosten für den Messstellenbetrieb erfolgt in diesem Fall über den Lieferanten (kombinierter Vertrag).
Messstellenbetrieb. 15.1. Sofern keine anderweitige Vereinbarung im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) getroffen wurde, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber. Der Netzbetreiber als Messstellenbetreiber ist für den Ein- bau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtun- gen sowie die Messung der gelieferten Energie verant- wortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen.
Messstellenbetrieb. 10.1 Die In- sowie die Außerbetriebssetzung des Netzanschlusses erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber.