Konzessionsabgabe Musterklauseln

Konzessionsabgabe. Die hier dargestellten Netzentgelte verstehen sich zzgl. Konzessionsabgabe.
Konzessionsabgabe. Für konzessionsabgabepflichtige Energiemengen erhöhen sich die arbeitsabhängigen Entgelte um die Konzessionsabgabe an die Gemeinde (bei Nettopreisen zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer). Die Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrkosten aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, der Offshore- Haftungsumlage nach § 17 f EnWG, der § 19 Strom NEV-Umlage, der Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV und aus der Umsetzung weiterer gesetzlicher Vorgaben sowie der Entgelte für den Messstellenbetrieb. Allen Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19 % hinzuzurechnen. Stadtwerke Bad Rodach Stadtwerke Bad Rodach Öffnungszeiten Vertraulichkeit: Intern Version: 1.0 Eigenbetrieb der Stadt Bad Rodach Xxxxxxxxx Xxx 0, 00000 Xxx Xxxxxx Mo. – Do. 7.00 – 16.30 Uhr Gültig bis: Überarbeitung! Seite: 1 von 1 Sitz des Eigenbetriebs: Bad Rodach Telefon 09564/9239-0, Telefax 09564/9239-10 Fr. 7.00 – 12.00 Uhr Titel: Preisblatt 4.doc Preisblatt 5: Netzentgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung Gültig ab 01.01.2021 Entnahme und Einspeisung mit Lastgangzähler 1 Spannungsebene der Messung Preis je Messeinrichtung Mittelspannung (MS) - Netzbereich 5 980,00 Umspannung (MS/NS) - Netzbereich 6 605,00 Niederspannung (NS) - Netzbereich 7 605,00 Spannungsebenen (MS; MS/NS; NS) Preisabschlag für: kundenseitig gestellte Telekommunikationseinrichtung 65,00 kundenseitig gestellter Wandlersatz 30,65 statt täglicher nur monatliche Datenbereitstellung 36,00 Entnahme und Einspeisung ohne Lastgangzähler Preis je Messeinrichtung Eintarifzähler 2 14,00 Mehrtarifzähler 2 23,72 Zwei-Richtungszähler 2 35,00 Prepaymentzähler 2 35,00 Smart Meter 2 30,00 Smart Meter Messwandler 2 40,00 Leistungsmessung 2,3 68,40 Schaltgerät 4 12,08 Wandler 25,00 Telekommunikationskomponente Funk-Modem (z.B. GSM) 90,00 Telekommunikationskomponente Festnetz-Modem 65,00 Zusätzliche Dienstleistungen werden den Kunden nach individueller Anforderung berechnet. Alle Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (z.Zt. 19 %)
Konzessionsabgabe. Entsprechend der Konzessionsabgabeverordnung vom 09.01.1992 und der Änderung vom 22.07.1999 werden die jeweils gültigen Höchstbeträge entsprechend den jeweiligen Einwohnerzahlen der Gemeinden erhoben. Die Konzessionsabgabe ist in der jeweils gültigen Höhe den Netznutzungsentgelten hinzuzurech- nen. Bei Veränderung der Höhe der Konzessionsabgaben ist SWSZ zur Anpassung berechtigt.
Konzessionsabgabe. Den Preisen unter Punkt I und II wird die Konzessionsabgabe hinzugerechnet.
Konzessionsabgabe. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach den in der Konzessionsabgabeverordnung (Fassung vom 9.1.1992, zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7.7.2005) festgelegten Höchstpreisen.
Konzessionsabgabe. Der Verteilnetzbetreiber stellt aufgrund des zwischen ihm und der jeweiligen Kommune bestehenden Konzessionsvertrages dem Lieferanten die auf die Entnahme des Gases entfallende Konzessionsabgabe in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe entspricht dem zwischen dem Netzbetreiber und der Kommune vereinbarten Konzessionsabgabensatz. Hängt nach dem Konzessionsvertrag oder der Konzessionsabgabeverordnung die Höhe der Konzessionsabgabe vom Gesamtpreis aus Gaslieferung und Netznutzung ab, so ist der Lieferant verpflichtet, eine Unterschreitung des Grenzpreises geeignet nachzuweisen. Entsprechendes gilt für die Überschreitung von Grenzmengen. gemäß KAV § 2 Abs. 2 Nr. 2a § 2 Abs. 2 Nr. 2b § 2 Abs. 3 Weinheim 0,61 ct/kWh 0,27 ct/kWh 0,03 ct/kWh Hemsbach 0,51 ct/kWh 0,22 ct/kWh 0,03 ct/kWh Laudenbach 0,51 ct/kWh 0,22 ct/kWh 0,03 ct/kWh
Konzessionsabgabe. Die Konzessionsabgaben richten sich nach der gültigen Konzessionsabgabenverordnung und werden in voller Höhe an die Gemeinde weitergeleitet. Sie beträgt derzeit für das Versorgungs- gebiet Duisburg (Gemeinde bis 500.000 Einwohner): Konzessionsabgabe
Konzessionsabgabe. Nettopreis in Ct/kWh Sondervertragskunden 0,03 Für die Berechnung der Konzessionsabgabe findet § 2 Absatz 5 Nr. 2 der Konzessionsabgabenverordnung Anwendung.
Konzessionsabgabe. Die Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9. Januar 1992 wird in folgender Höhe erhoben: Belieferung von: Ct/kWh Sondervertragskunden gem. § 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 KAV 0,03 Tarifkunden bei sonstigen Tariflieferungen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2a KAV 0,22 Tarifkunden bei Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2b KAV 0,51
Konzessionsabgabe. 17.1 Der Lieferant zahlt an den Netzbetreiber die Konzessionsabgabe gemäß der Konzessionsabgabeverordnung (KAV). Diese richtet sich der Höhe nach, nach dem zwischen dem Netzbetreiber und der Gemeinde, in der die vom Lieferan- ten versorgte Entnahmestelle liegt, geschlossenen Konzessionsvertrag und dem entsprechenden Konzessionsabgabesatz gemäß der KAV.