Ausführungsfrist Musterklauseln

Ausführungsfrist. Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.
Ausführungsfrist. Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach Zugang des Zahlungsauftrages bei der Bank ist diese verpflichtet sicherzustellen, dass der Kartenzahlungsbetrag spätestens an dem im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Zeitpunkt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.
Ausführungsfrist. Die Bank ist in Änderung der Nummern 2.2.1, 3.1.2 und 3.2.2 der „Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr“ verpflichtet sicherzustellen, dass der Geldbetrag einer Echtzeit-Überweisung nach erfolgreicher Prüfung der Ausführungsvoraussetzungen gemäß der im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ vereinbarten Ausführungsfrist bei dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.
Ausführungsfrist. Die Bank ist in Änderung der Nummern 2.2.1, 3.1.2 und 3.2.2 der Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr verpflichtet, sicherzustellen, dass der Geldbetrag einer Echtzeit-Überweisung nach erfolgreicher Prüfung der Ausführungsvoraussetzungen gemäß der im Preis- und Leistungs- verzeichnis vereinbarten Ausführungsfrist bei dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. 1 Siehe hierzu unter xxx.xxx-xxx.xx. Die jeweils aktuelle Liste der teilnehmenden Zahlungsdienstleister am Echtzeit-Überweisungsverfahren des EPC (European Payments Council) kann dort abge- rufen werden. Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Xxxxxxx, Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxx, Xxxxxx, Xxxxxxx, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn sowie Zypern.
Ausführungsfrist. Inländische und grenzüberschreitende Überweisungsaufträge in US-Dollar werden baldmög- lichst bewirkt (Gutschrift auf einem anderen bei der Bank geführten US-Dollar-Konto oder auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers).
Ausführungsfrist. Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach Zugang des Zah- lungsauftrages bei der Bank ist diese verpflichtet sicherzustellen, dass der Karten- zahlungsbetrag spätestens an dem im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Zeitpunkt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.
Ausführungsfrist. Der Zahlungsvorgang wird von der Kartenakzeptanzstelle ausgelöst. Nach Zugang des Zahlungsauftrags beim Herausgeber ist dieser verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlbetrag spätestens an dem im Preis- und Leistungsverzeichnis genannten Zeitpunkt beim Zahlungsdienstleister der Kartenakzeptanzstelle eingeht.
Ausführungsfrist. Der Kartenzahlungsbetrag (Debit- und Kreditkarten) wird beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers spätestens wie folgt eingehen: Kartenzahlungen im EWR in Euro max. 1 Geschäftstag Kartenzahlungen im EWR in einer anderen EWR- Währung59 als Euro max. 4 Geschäftstage Kartenzahlungen außerhalb des EWR unabhängig von der Währung Die Kartenzahlung wird baldmöglichst bewirkt. Die Geschäftstage der Sparkasse / Landesbank ergeben sich aus Kapitel B Nummer II. 7.
Ausführungsfrist. Die Ausführungsfrist beträgt abhängig vom Eingang des Überweisungsauftrages und von der Art der gewünschten Überweisung bis zu zwei Geschäftstage. Die genauen Annahmezeiten (Cut-Off-Zeiten) für Überweisungsaufträge, insbesondere für Auslandsüberweisungen, mit den entsprechenden Ausführungs- fristen sind dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu entnehmen.
Ausführungsfrist. 6.1 Eine für die Fertigstellung angegebene Frist ist nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart ist.