Leistungsverzug Musterklauseln

Leistungsverzug. Gerät der Anbieter mit der vertragsgegenständlichen geschuldeten Leistung in Verzug, so hat der Kunde nur dann das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Anbieter die vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist, die mindestens vier Wochen betragen muss, nicht einhält.
Leistungsverzug. Werden bestellte Artikel nicht zeitgerecht an den Kunden geliefert, befindet sich die Post somit im (objektiven) Leistungsverzug, kann der Kunde, aus- schließlich hinsichtlich der nicht gelieferten Artikel eine erneute Lieferung verlangen; ist dies unmöglich oder für die Post mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so kann die Post, sofern der Kunde das Entgelt bereits gezahlt hat, das Entgelt für den Teil der Bestellung, der nicht geliefert worden ist, rückerstatten.
Leistungsverzug. Umstände außerhalb der Einflusssphäre des Auftragnehmers, die diesen an der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen hindern, insbesondere auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber, verlängern für ihre Dauer die Leistungsfrist.
Leistungsverzug. Kommt der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung aus von ihm zu vertretenden Gründen in Verzug, so kann DATAGROUP - falls DATAGROUP glaubhaft macht, dass ihr dadurch ein Schaden entstanden ist - nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 1 Woche eine pauschale Verzugsentschädigung pro voller Woche der Verzö- gerung von 1%, maximal 10% der für diese Lieferung oder Leistung zu zahlenden Vergütung verlangen. Weitere Schadenersatzansprü- che aus Verzug sind nicht ausgeschlossen. Befindet sich der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung mehr als 4 Wochen in Verzug, so ist DATAGROUP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bis dahin geleisteten Zahlungen unter Ausschluss weiterer Ansprüche zurückverlangen. Unbeschadet von diesem Rücktrittsrecht bleibt der Anspruch von DATAGROUP ge- mäß Satz 1 dieser Ziffer 16 auf eine pauschale Verzugsentschädi- gung oder einen höheren Schadensersatz bestehen. Der Nachweis eines geringeren Schadens steht dem Auftragnehmer offen.
Leistungsverzug. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Überlasser unmittelbar zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „ garantierten“ oder „fix“ zugesagten Termine und Fristen entsprechend hinausgeschoben. Der durch die Verzögerung auflaufende Schaden (Mehrkosten udgl.) ist nicht vom Überlasser erstattbar, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht wie oben angeführt vom Überlasser zu vertreten sind. Beseitigt der Nutzer die Umstände, die die Verzögerung wie oben verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Überlasser angemessen gesetzten Frist, ist der Überlasser berechtigt, über die Vertragsobjekte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch den Überlasser steht dem Nutzer kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu.
Leistungsverzug. Die Fälligkeit der Leistung für beide Seiten wird mit dem Datum der Veranstaltung laut Vertrag bestimmt. Sämtliche Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. Der Auftraggeber kommt auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach dem vertraglich vereinbarten Fälligkeitsdatum. Vom Verzugszeitpunkt ist DJ XXXXX FITTING berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.
Leistungsverzug. Wird der Beginn der Leistungserbringung oder -ausführung durch Umstände verzögert, die vom Kunden zu vertreten sind, werden die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten Termine und Fristen entspre- chend hinausgeschoben. Die in diesem Fall durch die Verzögerun- gen auflaufenden Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen. Solche Mehrkosten sind dem Kunden ehestmöglich, nachdem sie fest- stellbar sind, mitzuteilen. Beseitigt der Kunde die Umstände, die die Verzögerung wie oben verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen (als Maßnahme der Schadensminimierung); im Falle der Fortsetzung der Leistungs- ausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwen- deten Geräte und Materialien erfordert. Davon unberührt bleibt ein Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag – nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nach- frist – bei Verzögerungen, die ihren Ursprung in der unmittelbaren Sphäre des Auftragnehmers haben und eine Bindung an den Ver- trag absolut unzumutbar machen.
Leistungsverzug. Wird der Beginn der Leistungserbringung oder -ausführung durch Umstände verzögert die vom Auftragnehmer nicht unmittelbar zu vertreten sind, werden damit vereinbarte Leistungs-, Pönalfristen oder Meilensteine ungültig und sind neu zu vereinbaren. Ein damit in Verbindung entstehender (in)direkter Schaden des Kunden ist von diesem zu tragen. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer steht dem Kunden kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu.
Leistungsverzug. Die Fälligkeit der Leistung für beide Seiten wird mit dem Datum der Veranstaltung laut Vertrag bestimmt. Sämtliche Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. Vom Verzugszeitpunkt ist xxxxxxxxx.xx berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.
Leistungsverzug. Liefertermine werden nach Treu und Glauben angegeben und Arjo unternimmt wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, die angegebenen Liefertermine einzuhalten. Jeder von Arjo für die Lieferung der Geräte angegebene Termin oder jede Frist (einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen) ist jedoch nur eine Schätzung, und der Zeitpunkt der Lieferung ist kein wesentlicher Bestandteil des Vertrags. Sofern Arjo vorhersieht, nicht in der Lage sein, die Geräte innerhalb der angegebenen Lieferfrist zu liefern (oder die Dienstleistungen zu erbringen), hat Arjo den Käufer unverzüglich unter Angabe des Grundes und, falls möglich, des Zeitpunkts, zu dem die Lieferung erwartet werden kann, zu informieren. Sofern der Käufer die Geräte nicht gemäß der Mitteilung von Arjo über die Lieferbereitschaft entgegennimmt (oder abholt) oder der Käufer Arjo bis zu dem in der Auftragsbestätigung oder an anderer Stelle im Vertrag angegebenen Zeitpunkt keine angemessenen Lieferanweisungen für die Lieferung erteilt (anders als aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Käufers liegen oder die Arjo zu vertreten hat), ist Arjo berechtigt: