Rechte des Versicherers Musterklauseln

Rechte des Versicherers. Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus §§ 19-22 VVG. Unter den dort genannten Voraus- setzungen kann der Versicherer vom Versicherungsver- trag zurücktreten, leistungsfrei sein, den Vertrag kündi- gen, wegen arglistiger Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag zu ändern.
Rechte des Versicherers. Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus den §§ 19-22 VVG. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten, leistungsfrei sein, den Vertrag kündigen, wegen arglistiger Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag zu ändern.
Rechte des Versicherers. VH 550-08 Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus §§ 19 – 22 VVG. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann der Versicherer vom Versiche- rungsvertrag zurücktreten, leistungsfrei sein, den Vertrag kündigen, wegen arglis- tiger Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag zu ändern. - 5 -
Rechte des Versicherers. F.3.1. Der Versicherer ist berechtigt, in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kaskoversicherung die Regelungen für die - Regionalklassen - Typklassen zu ändern, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geän- derten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsma- thematik und der Versicherungstechnik entsprechen. Der Versicherer ist ebenfalls berechtigt, in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver- sicherung und der Kaskoversicherung die Regelungen für - die Tarifgruppen - die Schaden- und Freiheitsklassen - die jährliche Kilometer-Fahrleistung in tausender Schritten - den Nutzerkreis - das Fahrzeugalter - das Fahrzeugalter bei Erwerb - das Alter des jüngsten Fahrers - das Alter des ältesten Fahrers - die Anzahl der Vorschäden - die GAP-Versicherung - den abweichenden Halter - Fahrerschutz - Rabattschutz - die Deckungsart - die Postleitzahl des Fahrzeughalters - Nutzungsart - Neupreis - Werkstattmanagement - Kraftstoffart - Geburtsdatum des Versicherungsnehmers - Führerschein - Anzahl der Sitzplätze - Kaskoanbindung - Begleitetes Fahren - Zahlweise - Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Teilkaskover- sicherung - Motorleistung - Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) - Auslandsschaden-Schutz - Kasko-Extra-Schutz zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsät- zen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entspre- chen.
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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.