Kooperation Musterklauseln
Kooperation. Der Auftraggeber hat jederzeit mit Securitas zu kooperieren, um es Securitas zu ermöglichen, die Dienstleistungen unter den bestmöglichen Bedingungen zu erbringen. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Auftraggeber Folgendes bereitstellt: (i) eine sichere, gesunde Arbeitsumgebung für das Securitas-Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften (ASchG, AStV, ...), (ii) sämtliche relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die Securitas vernünftigerweise benötigt, um die Dienstleistungen ohne Unterbrechung durchzuführen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen, und (iii) unverzügliche Benachrichtigung über alles, was die Sicherheit, Risiken oder Verpflichtungen von Securitas im Rahmen dieser Vereinbarung beeinträchtigen könnte, oder was voraussichtlich zu einer Erhöhung der Kosten von Securitas für die Erbringung der Dienstleistungen führt.
Kooperation. Im Zuge einer beidseitig förderlichen Kooperation der Vertragspartner werden diese insbesondere in technischen und betrieblichen Belangen zusammenarbeiten, um für die Teilnehmer beider Seiten ein hohes Qualitätsniveau und eine hohe Verfügbarkeit sowie die Interoperabilität der Dienste sicherzustellen und eine möglichst effiziente und kundenorientierte Durchführung des Vertrages zu ermöglichen.
Kooperation. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur ständigen Kooperation mit Securitas, um es Securitas zu ermöglichen, die Dienstleistungen unter den bestmöglichen Bedingungen zu erbringen. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Auftraggeber Folgendes bereitstellt:
Kooperation. Jede Partei ist verpflichtet, auf eigene Kosten mit der jeweils anderen Partei auf deren Verlangen zusammenzuarbeiten, um die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen vollumfänglich umzusetzen, insbesondere Dokumente zu unterzeichnen und sonstige Handlungen vorzunehmen, die die andere Partei in zumutbarer Weise verlangt, um die Bestimmungen dieses Vertrages und die in diesem Vertrag geregelten Rechtsgeschäfte durchzuführen, und soweit nicht dieser Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt, alle für die Umsetzung dieses Vertrages erforderlichen Erklärungen rechtzeitig einzuholen.
Kooperation. Das Amt für Jugend und Bildung beim Landkreis Böblingen und die freien ▇▇▇▇▇▇ verpflichten sich zu einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit auf partner- schaftlicher Grundlage und unter Beachtung der dieser Vereinbarung zu Grunde lie- genden fachlichen Standards. Unbeschadet der Gesamtverantwortung und Zuständigkeit des Jugendamts als örtli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ der Jugendhilfe gem. § 69 SGB VIII, übernehmen die freien ▇▇▇▇▇▇ Mit- verantwortung für die Gestaltung der Jugendhilfe vor Ort. Die Gesamtverantwortung für die Jugendhilfeplanung (§ 79 SGB VIII) obliegt dem Landkreis unabhängig davon, dass das Konzept der kleinräumigen Jugendhilfepla- nung nur in engem Zusammenwirken aller beteiligten Akteure umgesetzt werden kann. Als Steuerungsgremien dienen dazu hauptsächlich ⮚ auf Kreisebene: der Jugendhilfeausschuss und die AG Jugendhilfeplanung als ihr Unterausschuss (Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII) ⮚ auf Ebene der Regionen der Außenstellen des Sozialen Dienstes: Die regio- nale Lenkungsgruppe als Ort, an dem sich die jeweiligen Außenstellenleiter des Kreisjugendamtes und die Leitungskräfte freier ▇▇▇▇▇▇ über Einzelfälle und die Hilfeentwicklung insgesamt informieren und regionale Bedarfe ab- stimmen. ⮚ sowie die Regionalen Planungsgruppen (RPG) als ein wichtiges Gremium zur regionalen Jugendhilfeplanung, zur Abstimmung über Hilfebedarfe und zur Klärung der Zusammenarbeit vor Ort. Unter der Federführung der Leiter der Außenstellen des Kreisjugendamts kommen mindestens einmal im Jahr, in der Regel zweimal jährlich, die freien ▇▇▇▇▇▇ der Jugendhilfe sowie weitere Kooperationspartner der Jugendhilfe zusammen. ⮚ Örtliche Berichterstattung (Integrierte Berichtserstattung auf örtlicher Ebe- ne) kurz: IBÖ: Die beabsichtigte Bündelung der jugendhilfebezogenen Ressourcen vor Ort und die enge Abstimmung der verschiedenen Angebote setzt eine kleinräumi- ge Jugendhilfeplanung voraus. Dies wird durch eine gemeindebezogene Ju- gendhilfeberichterstattung umgesetzt. Ergänzend zur kreisweiten Jugendhilfe- planung und den sieben regionalen Planungsgruppen werden im Abstand von vier Jahren vom Amt für Jugend und Bildung gemeindebezogene (laufend fortgeschriebene) Kennzahlen der Jugendhilfe, auch im Vergleich mit den an- deren Städten und Gemeinden im Kreis, in den kreisangehörigen Kommunen auf deren Wunsch vorgestellt und diskutiert. So kann eine bessere Abstim- mung und Zusammenarbeit zwischen kommunalen Aktivitäten, z.B. der Ju- gendarbeit, und den notwendigen Hilfen de...
Kooperation. Der Auftraggeber hat jederzeit mit Protection One zu kooperieren, um es Protection One zu er- möglichen, die Leistungen unter den bestmöglichen Bedingungen zu erbringen. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Auftraggeber Folgendes bereitstellt: (i) eine sichere, gesunde Arbeitsumgebung für das Protection One-Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften, (ii) sämtliche relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die Protection One vernünftigerweise benötigt, um die Leistun- gen ohne Unterbrechung durchzuführen und (iii) unverzügliche Benachrichtigung über alles, was die Sicher- heit, Risiken oder Verpflichtungen von Protection One im Rahmen dieser Vereinbarung beeinträchtigen könnte oder was voraussichtlich zu einer Erhöhung der Kosten von Protection One für die Erbringung der Leistungen führt.
Kooperation. Die MV-Kasse ist verpflichtet, mit zumindest einem Versicherungsunternehmen, das zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt ist, und/oder zumindest einer Kapitalanlagegesellschaft, die zumindest einen Pensionsinvestmentfonds verwaltet, einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen. Zweck dieses Dienstleistungsvertrages ist es, die Anwartschaftsberechtigten im Wege der MV-Kasse über die Möglichkeit der Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen und/oder ein Kreditin- stitut zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds gemäß
Kooperation. 4.2.3.1 Schulen Zwischen den Schulen der Stadt und den anderen Schulen der Region und dem CJD besteht eine enge Kooperation. Regelmäßige Kontakte zu den jeweiligen Klassenlehrern der jungen Menschen ermöglichen eine genaue Kenntnis über den schulischen Leistungsstand und das Sozialverhalten. Bei Veränderungen des Leistungsstandes und / oder des Sozialverhaltens wird gemeinsam mit den Jugendlichen eine Vereinbarung getroffen und festgelegt, durch welche Maßnahme die eingetretenen Veränderungen zu beheben sind. Nach Ablauf einer festgelegten Frist wird die Vereinbarung auf ihre Wirksamkeit überprüft und gegebenenfalls modifiziert. Hierdurch soll erreicht werden, dass die jungen Menschen auf der Schule verbleiben und einen entsprechenden Schulabschluss erhalten. Probleme, die entstehen, können durch eine regelmäßige Kooperation möglichst früh bearbeitet werden. Der Jugendliche erhält die Möglichkeit frühzeitig Hilfen anzunehmen.
4.2.3.2 Ausbildungsstätten Die pädagogischen Fachkräfte des CJD Schloss Hausen pflegen seit vielen Jahren eine gute Kooperation mit den Ausbildungsbetrieben in der Region. Die Ausbildungsmöglichkeiten für die jungen Menschen aus dem umA Bereich orientieren sich an den zuwanderungsrechtlichen Gegebenheiten. Die Infrastruktur der Region bedingt, dass Berufsausbildungen in der Regel in kleinen und mittelständischen Betrieben stattfinden. Die Kontaktpflege zu den Betrieben obliegt den BetreuerInnen, der in regelmäßigen Abständen dort vorspricht. Diese Termine fließen in die monatliche Planung ein. Durch regelmäßige Gespräche zwischen den jungen Menschen, dem ausbildenden Betrieb und den BetreuerInnen können auftretende Probleme im frühen Stadium behoben werden. Es können frühzeitig weitere Hilfen installiert werden. 4.2.3.3.Örtliches und/oder Fall zuständiges Jugend- amt Das zentrale Kooperationsinstrument ist die Hilfeplanung in der Verantwortung des Jugendamtes. Die individuelle Ausgestaltung der Hilfe erfolgt in der Hilfeplanung. Die schriftliche Erklärung zur Kostenübernahme (Kostenbescheid) ist Voraussetzung (neben den Inhalten im Aufnahmeverfahren) für den Beginn der Hilfe Die Einrichtung informiert das Jugendamt • unverzüglich schriftlich bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung des Kindes/ des Jugendlichen • zeitnah bei Abweichungen des Hilfeverlaufs von der Hilfeplanung Die Einrichtung übersendet spätestens 5 Werktage vor dem Hilfeplanfortschreibungsgespräch sowohl an den Hilfeempfänger als auch an das Jugendamt einen Bericht über ...
Kooperation. Der Nationalpark-Partner arbeitet aktiv mit dem Nationalparkamt Vorpommern, Nationalpark-Partnern und anderen Akteuren in der Region zusammen und legt wert auf die Verwendung regionaler Produkte, • nimmt an Partner-Informations- und Austauschtreffen teil, • unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit der Partnerinitiative des Nationalparks Vor- pommersche Boddenlandschaft Beide Vertragspartner entwickeln die Partnerschaft gemeinsam inhaltlich weiter.
Kooperation. 4.2.4.1 Örtliches und/oder fallzuständiges Jugendamt Der öffentliche ▇▇▇▇▇▇ der Jugendhilfe überträgt der Einrichtung die Aufgaben des Schutzes und der Erziehung der Kinder und Jugendlichen nach § 76 SGB VIII. Die Federführung der Hilfeplanung verbleibt beim ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe und ist als gemeinsame Aufgabe zu verstehen. Dies ist nur erfolgreich auf der Basis einer k o n t i n u i e r l i c h e n i n s t i t u t i o n e l l e n u n d fallspezifischen engen Zusammenarbeit, Abstimmung und Aufgabenteilung zwischen dem öffentlichen ▇▇▇▇▇▇ der Jugendhilfe und der ausführenden Einrichtung zu gewährleisten.
4.2.4.2 Schulen und Horteinrichtungen Es besteht die Notwendigkeit der engen K o o p e r a t i o n m i t d e n S c h u l e n u n d Horteinrichtungen im gesamten Stadtgebiet. Zum Teil existieren hier bereits gewachsene Strukturen, vor allem zu den Sonderschulformen.
4.2.4.3 Ärzt*innen / Kliniken / Therapeuten Im Alltag werden die jungen Menschen über einen festen Stamm von Ärzten in der Nachbarschaft versorgt (Kinder- und Zahnarzt etc.). Es besteht zudem (falls benötigt) eine Kooperation mit einschlägigen Kliniken (KJP vitos Riedstadt, Darmstädter Kinderkliniken Prinzessin ▇▇▇▇▇▇▇▇). Außerdem i st ein gutes Netzwerk mit niedergelassenen Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeut*innen verfügbar.
4.2.4.4 Logo- und Ergotherapeut*innen Auch diesbezüglich bedarf es einer engen Kooperation.
4.2.4.5 Kooperation mit anderen Trägern Es bestehen gute Kooperationen mit anderen Trägern der Jugendhilfe, sodass hier wechselseitig auf Ressourcen zurückgegriffen werden kann.
