Kooperation. Die MV-Kasse ist verpflichtet, mit zumindest einem Versicherungsunternehmen, das zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt ist, und/oder zumindest einer Kapitalanlagegesellschaft, die zumindest einen Pensionsinvestmentfonds verwaltet, einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen. Zweck dieses Dienstleistungsvertrages ist es, die Anwartschaftsberechtigten im Wege der MV-Kasse über die Möglichkeit der Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen und/oder ein Kreditin- stitut zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds gemäß
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Sources: Bundesgesetz Über Die Betriebliche Mitarbeitervorsorge (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – Bmvg), Bundesgesetz Über Die Betriebliche Mitarbeitervorsorge (Bmvg) Und Andere Arbeitsrechtliche Gesetze