Reklamation Musterklauseln
Reklamation. Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, in der Regel innerhalb von fünf (5) Tagen nach Eingang der Tickets bzw. der Versandbestätigung, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung an die Kontaktadresse in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg erfolgen. Bei Tickets oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, und/oder im Falle hinterlegter Tickets nach Ziffer 5.2 hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen. Mängel im Sinne dieser Regelungen sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben zu Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Telefaxes oder der E-Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt RB Leipzig dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Nach Ablauf der Reklamationsfrist bestehen keine Ansprüche des Kunden auf Rücknahme oder Ersatz des Tickets für die betreffende(n) Veranstaltung(en). Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 5.1 auf dem Versandweg abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets, sowie für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden von RB Leipzig zurückzuführen ist.
Reklamation. 1. Der Händler hat das verkaufte Fahrzeug und das gesamte Zubehör unverzüglich nach Inbesitznahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis zu vermerken und dem betreffenden Verkäufer unverzüglich – d.h. binnen eines Werktages nach Inbesitznahme – über den bereitgestellten elektronischen Service auf der Plattform anzuzeigen (im Folgenden: „Mängelanzeige“, der elektronische Service allein im Folgenden: „Reklamationstool“). Jede Mängelanzeige kann mehrere Mängel beinhalten, sollten diese vorhanden sein. Spätere Mängelanzeigen sowie anderweitig (z.B. mündlich oder fernmündlich) geäußerte Mängelrügen werden nicht berücksichtigt. Unterlässt der Händler diese Mängelanzeige, so gelten Fahrzeug und Zubehör als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei einer angemessenen Untersuchung nicht erkennbar gewesen wäre. Auf nicht auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis vermerkte offensichtliche Mängel, die bei Abholung oder Ablieferung vorhanden waren, kann sich der Händler nicht berufen.
2. Zeigt sich ein solcher bei Inbesitznahme nicht erkennbarer Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, so muss der Händler diesen binnen eines Werktages nach der Entdeckung anzeigen. Andernfalls gilt das Fahrzeug auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit der betreffende Verkäufer oder seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen den Mangel arglistig verschwiegen haben.
3. Der Händler ist verpflichtet, auf Anforderung innerhalb von 7 Tagen die entsprechenden Nachweise zum Mangel im Reklamationstool einzustellen. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt.
4. Der betreffende Verkäufer wird die gerügten Mängel prüfen und den Händler über das Ergebnis der Prüfung der Rüge schriftlich informieren. Der jeweilige Verkäufer ist berechtigt, vom Gesamtbetrag des Schadens einer Mängelanzeige des Händlers einen Gesamtbetrag von EUR 250,00 netto abzuziehen (im Folgenden: „Abzug“), sollte der Gesamtbetrag den Abzug übersteigen und der Verkäufer entscheiden, den Händler zu kompensieren. Dies gilt entsprechend, wenn sich der betreffende Verkäufer und der Händler auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags einigen und der Kaufpreis zuzüglich der Gebühren nach Abschnitt C Abs. 2 den Abzug übersteigt.
5. Einem Mangel steht es gleich, wenn das Zubehör unvollständig ist. In einem solchen Fall gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.
Reklamation. Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Clubs (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse des Clubs erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben bzw. gemäß Ziffer 6.2 hinterlegt wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.2 hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche
Reklamation. Die Zustellung der Waldeckischen Landeszeitung erfolgt frei Haus. Über Zustellmängel ist die ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Druckerei und Verlag GmbH (▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, Tel: 05631/560-00, Fax: 05631/560-229, leserservice@wlz- ▇▇▇▇▇▇.▇▇) umgehend in Kenntnis zu setzen. Der Verlag bemüht sich, eine Nachlieferung am selben Tag durchzuführen. Dies ist jedoch in Ausnahmefällen nicht möglich. Bei verspäteten Reklamationen sind Ansprüche des Beziehers für die Vergangenheit ausgeschlossen. Für Nichtlieferung oder verspätete Lieferungen, die ohne Verschulden der ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Druckerei und Verlag GmbH oder infolge höherer Gewalt (Streik, extreme Witterungsverhältnisse wie Eis, ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇, etc.) eintreten, wird nicht gehaftet. Für im Ausland verspätet eintreffende oder ausbleibende Exemplare der Waldeckischen Landeszeitung kann kein Ersatz geleistet werden. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Verlag ist berechtigt, bei Belieferungen an mit Zustellern nur schwer erreichbaren Orten/Briefkästen und außerhalb des Verbreitungsgebietes des Verlages den Versand im Postzeitungsdienst oder mit einem anderen Zustelldienst vorzunehmen. Die Zustellung am Erscheinungstag durch den Postzeitungsdienst kann nicht gewährleistet werden. Der Bezieher hat -ausgenommen bei Postzustellung- Anspruch auf Zustellung der Zeitung in den Morgen- bzw. Vormittagsstunden des Erscheinungstages, nicht aber zu einer bestimmten Uhrzeit.
Reklamation. Der Vertragspartner ist für Reklamationen und Bean- standungen seiner Kunden, die seine Leistungen betref- fen, selbst verantwortlich und muss diese unmittelbar mit dem betroffenen Kunden regeln.
Reklamation. (1) Der Besteller ist verpflichtet, die Tickets nach Zugang auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Zu- gang des Tickets in Textform (z. B. mittels Brief oder E-Mail) unter oben angegebene Kontakt- adressen zu erfolgen.
(2) In den ausgewiesenen Fanclub-Bereichen besteht mitunter Sichtbehinderung durch das Schwenken von Fahnen und durch stehende Fans. Reklamationen oder Preiserstattungen auf- grund dieser Gegebenheiten sind ausgeschlossen.
Reklamation. Reklamationen sind während der Veranstaltung zu melden, spätere Reklamationen können nicht berück- sichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen.
Reklamation. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die er- kennbar einen Mangel aufweisen, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Tickets beim Kunden, spätestens jedoch fünf Werktage vor der jeweiligen Veran- staltung, per E-Mail, per Telefax oder auf dem Postweg an die in Ziffer 15 genannte Kontaktadresse erfolgen. Mängel in diesem Sinne sind insbesondere unzulässige Ab- weichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veran- staltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädi- gung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E- Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der 1. FC Nürnberg dem Kunden gegen Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Nach Ablauf der Reklamationsfrist bestehen keine Ansprüche auf Neuausstel- lung, sondern eine solche obliegt der Kulanz des 1. FC Nürnberg.
Reklamation. Der Käufer ist verpflichtet, die Tickets nach Zugang auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort zu überprüfen. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung von Eintracht Braunschweig (vgl. Ziffer 2.2 bzw. 2.3) oder nach Erhalt der Tickets, spätestens jedoch fünf
Reklamation. 2.1 Soweit der Vertragspartner zur Buchung von Nur-Flug-Einzelplätzen weitere touristischen Einzelleistungen für den ▇▇▇▇ hinzu bucht und damit im Verhältnis zu ihm zum Reiseveranstalter iSd §§ 651 a ff BGB wird, ist die ICC nur Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners im Hinblick auf die Flugleistung.
2.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei ihm eingehende Reklamationen des Gastes bezüglich der gebuchten Nur-Flug-Leistung unverzüglich, spätestens 10 Werktage nach Erhalt, an die ICC in Schriftform weiterzuleiten.
2.3 Im Rahmen dieser Vereinbarung tritt der Vertragspartner gegenüber dem ▇▇▇▇ nicht als Agentur der ICC oder des ausführenden Luftfahrtunternehmens auf. Demzufolge hat der Vertragspartner gegenüber der ICC keinen Anspruch auf Vermittlungsprovision für die Buchung von Nur-Flug-Einzelplätzen oder damit einhergehenden Zusatz-Leistungen.
