Implosion. In Erweiterung von § 3 Nr. 1 a VHB werden auch versicherte Sachen (siehe § 1 VHB) entschädigt, die durch Implosion zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch die Differenz zwischen einem gleichbleibenden Außendruck und einem bestehenden inneren Unterdruck.
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Sources: Hausratversicherung
Implosion. In Erweiterung von § 3 4 Nr. 1 a VHB VGB werden auch versicherte Sachen (siehe § 1 VHBVGB) entschädigt, die durch Implosion zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch die Differenz zwischen einem gleichbleibenden Außendruck und einem bestehenden inneren Unterdruck.
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Sources: Wohngebäudeversicherung