Implosion Musterklauseln
Implosion. Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
Implosion. Die plötzliche und heftige Einwirkung einer Kraft durch den Eintritt von Gas, Dämpfen oder Flüssigkeiten in beliebige Geräte und Gefäße. Nicht als Explosions- oder Implosionsschäden gelten: ◼ Risse oder Sprünge, die durch Überhitzung oder Abnutzung an Geräten oder Heizkesseln entstehen; ◼ Einbrüche von Wasser oder anderen Flüssigkeiten; ◼ Druckstöße; ◼ Brüche aufgrund der Ausdehnung von Wasser durch Wärme- oder Frosteinwirkung, die Zentrifugalkraft oder sonstige mechanische Krafteinwirkungen; ◼ Schockwellen aufgrund der Geschwindigkeit von Geräten jeder Art; ◼ Schäden an einem Gerät oder Gefäß einschließlich des ▇▇▇▇▇▇, zu dem ein Gefäß gehört, durch eine Explosion oder Implosion aufgrund von Abnutzung oder einem Mangel an diesem Gerät oder Gefäß selbst; ◼ andere Schäden als Brandschäden aufgrund der Explosion von Sprengstoffen, deren Präsenz innerhalb des Gebäudes durch die dort ausgeübte berufliche Tätigkeiten bedingt ist.
Implosion. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung A 3.7 Nicht versicherte Schäden
Implosion. Schlagartige Zertrümmerung eines Hohlkörpers durch äusseren Überdruck.
Implosion. Versichert sind Schäden durch Implosion. Definition: Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
Implosion. Soweit dies vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für versi- cherte Sachen, die durch Implosion zerstört oder beschädigt worden sind. Implosion ist die schlagartige Zer- trümmerung eines Hohlkörpers durch äußeren Gasüberdruck.
Implosion. In Erweiterung von § 3 Nr. 1 a VHB werden auch versicherte Sachen (siehe § 1 VHB) entschädigt, die durch Implosion zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch die Differenz zwischen einem gleichbleibenden Außendruck und einem bestehenden inneren Unterdruck.
Implosion. Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Über- druck infolge eines inneren Unterdruckes.
5. Aufprall bzw. Anprall von Luft-, Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen
a) Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fes- selballone, Drachen, Rettungsfallschirme, Flugmodelle, Luftsportgeräte sowie sonstige für die Be- nutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als 30 Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
b) Schienenfahrzeuge sind Fahrzeuge von Bahnen, die auf einer oder mehreren Schienen fahren oder geführt werden.
c) Straßenfahrzeuge sind Fahrzeuge, die dafür vorgesehen sind, auf öffentlichen Straßen und Wegen zu fahren oder geführt zu werden.
d) Wasserfahrzeuge sind Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf dem oder im Wasser bestimmt sind.
Implosion. Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. Als Aufprall von Luftfahrzeugen gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen (siehe § 1) durch den Aufprall von Luftfahrzeugen. Luft- fahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segel- flugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonstige für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte, insbesondere Raum- fahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind
a. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇;
c. Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen; Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5 b und 5 c gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Nr. 1 sind. Der Versicherungsschutz gegen Blitzschlag erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Kurz- schluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, wenn ein Blitz nicht unmit- telbar auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen (siehe § 1) befinden, oder auf Antennenanlagen auf dem Grundstück, auf dem sich das versicherte Ferien- / Wochen- endhaus (siehe § 9 Nr.2) befindet, aufgetroffen ist. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand Sachen wegnimmt, nachdem er in
a. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüs- sel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind;
b. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis auf- bricht oder falsche Schlüssel (siehe a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewie- sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhan- den gekommen sind;
c. aus einem verschlossenen Ferien-/Wochenendhaus (siehe § 9 Nr. 2) Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder verborgen hatte;
d. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mitte...
Implosion. Versichert sind Schäden durch Implosion.
