Implosion. Die plötzliche und heftige Einwirkung einer Kraft durch den Eintritt von Gas, Dämpfen oder Flüssigkeiten in beliebige Geräte und Gefäße. Nicht als Explosions- oder Implosionsschäden gelten: ◼ Risse oder Sprünge, die durch Überhitzung oder Abnutzung an Geräten oder Heizkesseln entstehen; ◼ Einbrüche von Wasser oder anderen Flüssigkeiten; ◼ Druckstöße; ◼ Brüche aufgrund der Ausdehnung von Wasser durch Wärme- oder Frosteinwirkung, die Zentrifugalkraft oder sonstige mechanische Krafteinwirkungen; ◼ Schockwellen aufgrund der Geschwindigkeit von Geräten jeder Art; ◼ Schäden an einem Gerät oder Gefäß einschließlich des ▇▇▇▇▇▇, zu dem ein Gefäß gehört, durch eine Explosion oder Implosion aufgrund von Abnutzung oder einem Mangel an diesem Gerät oder Gefäß selbst; ◼ andere Schäden als Brandschäden aufgrund der Explosion von Sprengstoffen, deren Präsenz innerhalb des Gebäudes durch die dort ausgeübte berufliche Tätigkeiten bedingt ist.
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Sources: Versicherungsbedingungen, Berufsversicherungen, Versicherungsbedingungen