Hilfeplan Musterklauseln

Hilfeplan. Unter Berücksichtigung des Teilhabe-/Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX und ins- besondere der dort vereinbarten Ziele sowie ggf. vorliegender Befunde und Gutachten, sowie ergänzend durch • Aufnahmegespräch • Anamnese • Eigene Feststellungen des Leistungserbringers5 • H.M.B.-Bogen wird anlässlich der Aufnahme für jede leistungsberechtigte Person innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein individueller Hilfeplan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu • den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen, • den hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (5.2.2) an- zustreben sind, • Empfehlungen über die danach täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzu- nehmenden Fördermaßnahmen aus den von dem Leistungserbringer angebote- nen Leistungsinhalten (Ziffer 3.3.1).
Hilfeplan. Auf der Grundlage der Feststellungen nach Ziffer 5.2.1 wird anlässlich der Aufnahme für jede leistungsberechtigte Person innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein individueller Hilfe- plan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu - den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen - den hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.1 i.V.m. 5.2.3) anzustreben sind - Empfehlungen über die danach täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzuneh- menden Fördermaßnahmen aus den von der Einrichtung angebotenen Leistungsinhal- ten (Ziffer 3.3.1).
Hilfeplan. Der Hilfeplan enthält Aussagen über den vorliegenden Bedarf und die vorhandenen Ressourcen sowie die mit der leistungsberechtigten Person vereinbarten Ziele und geplanten Leistungen. Die entsprechenden Dokumente und Verfahrensabläufe sind in den Leistungsbeschreibungen kon- kretisiert. Anlage 4
Hilfeplan. Der Hilfeplan enthält Aussagen über den vorliegenden Bedarf und die vorhan- 18 denen Ressourcen sowie die mit der leistungsberechtigten Person vereinbar- 19 ten Ziele und geplanten Maßnahmen.
Hilfeplan. Unter Berücksichtigung des Teilhabe-/Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX und insbeson- dere der dort vereinbarten Ziele sowie ggf. vorliegender Befunde und Gutachten, sowie er- gänzend durch • Aufnahmeuntersuchung und -gespräch • Anamnese • Eigene Feststellung des Leistungserbringers3 • Logopädische Diagnostik • Psychodiagnostik • Motodiagnostik • Entwicklungs- und Förderdiagnostik • Verhaltensbeobachtungen (Spiel, Wahrnehmung, kognitive Entwicklung). wird anlässlich der Aufnahme für jedes Kind innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein individu- eller Hilfeplan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu • den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen, • den hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.2) an- zustreben sind,
Hilfeplan. Aufgrund der durchgeführten eigenen Erhebungen, der vorliegenden Gutachten und Befunde formuliert der Sonderkindergarten für jedes Kind einen Gesamtförder- und behandlungsplan, der regelmäßig überprüft und fortgeschrieben wird. Der Hilfeplan enthält mindestens Aussagen zu • den anzustrebenden Förderzielen, • den bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.3) anzustrebenden Teilzielen, • Empfehlungen über die täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzunehmenden Fördermaßnahmen aus den von der Einrichtung angebotenen Leistungsinhalten (Ziffer 3.3.1)
Hilfeplan. Fortschreibung des Hilfeplans 5.2.4 Hilfedokumentation
Hilfeplan. Unter Berücksichtigung des Teilhabe-/Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX und insbesondere der dort vereinbarten Ziele sowie ggf. vorliegender Befunde und Gutachten, sowie ergänzend durch • Aufnahmegespräch • Anamnese • Eigene Feststellung des Leistungserbringers2 • Entwicklungs- und Förderdiagnostik wird anlässlich der Aufnahme für jedes Kind innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein individueller Hilfeplan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu • den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen, • den hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.2) anzustreben sind, • Empfehlungen über die danach täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzunehmenden Fördermaßnahmen aus den von dem Leistungserbringer angebotenen Leistungsinhalten (Ziffer 3.3.1).

Related to Hilfeplan

  • Zeitplan Für das Angebot ist folgender voraussichtlicher Zeitplan vorgesehen.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Schriftformerfordernis Die Ausübung des Rechts auf Rücktritt, Kündigung, Anfechtung oder Vertragsänderung bedarf der Schriftform. Die Ausübung des Rechts per Fax oder per E-Mail erfüllt die Schriftform nicht.