Hilfeplan Musterklauseln
Hilfeplan. Unter Berücksichtigung des Teilhabe-/Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX und ins- besondere der dort vereinbarten Ziele sowie ggf. vorliegender Befunde und Gutachten, sowie ergänzend durch • Aufnahmegespräch • Anamnese • Eigene Feststellungen des Leistungserbringers5 • H.M.B.-Bogen wird anlässlich der Aufnahme für jede leistungsberechtigte Person innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein individueller Hilfeplan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu • den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen, • den hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (5.2.2) an- zustreben sind, • Empfehlungen über die danach täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzu- nehmenden Fördermaßnahmen aus den von dem Leistungserbringer angebote- nen Leistungsinhalten (Ziffer 3.3.1).
Hilfeplan. Auf der Grundlage der Feststellungen nach Ziffer 5.2.1 wird anlässlich der Aufnahme für jede leistungsberechtigte Person innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein individueller Hilfe- plan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu - den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen - den hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.1 i.V.m. 5.2.3) anzustreben sind - Empfehlungen über die danach täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzuneh- menden Fördermaßnahmen aus den von der Einrichtung angebotenen Leistungsinhal- ten (Ziffer 3.3.1).
Hilfeplan. Der Hilfeplan enthält Aussagen über den vorliegenden Bedarf und die vorhandenen Ressourcen sowie die mit der leistungsberechtigten Person vereinbarten Ziele und geplanten Leistungen. Die entsprechenden Dokumente und Verfahrensabläufe sind in den Leistungsbeschreibungen kon- kretisiert. Anlage 4
Hilfeplan. Der Hilfeplan enthält Aussagen über den vorliegenden Bedarf und die vorhan- 18 denen Ressourcen sowie die mit der leistungsberechtigten Person vereinbar- 19 ten Ziele und geplanten Maßnahmen.
Hilfeplan. Unter Berücksichtigung des Teilhabe-/Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX und insbeson- dere der dort vereinbarten Ziele sowie ggf. vorliegender Befunde und Gutachten, sowie er- gänzend durch • Aufnahmeuntersuchung und -gespräch • Anamnese • Eigene Feststellung des Leistungserbringers3 • Logopädische Diagnostik • Psychodiagnostik • Motodiagnostik • Entwicklungs- und Förderdiagnostik • Verhaltensbeobachtungen (Spiel, Wahrnehmung, kognitive Entwicklung). wird anlässlich der Aufnahme für jedes Kind innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein individu- eller Hilfeplan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu • den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen, • den hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.2) an- zustreben sind,
Hilfeplan. Aufgrund der durchgeführten eigenen Erhebungen, der vorliegenden Gutachten und Befunde formuliert der Sonderkindergarten für jedes Kind einen Gesamtförder- und behandlungsplan, der regelmäßig überprüft und fortgeschrieben wird. Der Hilfeplan enthält mindestens Aussagen zu • den anzustrebenden Förderzielen, • den bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.3) anzustrebenden Teilzielen, • Empfehlungen über die täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzunehmenden Fördermaßnahmen aus den von der Einrichtung angebotenen Leistungsinhalten (Ziffer 3.3.1)
Hilfeplan. Fortschreibung des Hilfeplans 5.2.4 Hilfedokumentation
Hilfeplan. Unter Berücksichtigung des Teilhabe-/Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX und insbesondere der dort vereinbarten Ziele sowie ggf. vorliegender Befunde und Gutachten, sowie ergänzend durch • Aufnahmegespräch • Anamnese • Eigene Feststellung des Leistungserbringers2 • Entwicklungs- und Förderdiagnostik wird anlässlich der Aufnahme für jedes Kind innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein individueller Hilfeplan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu • den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen, • den hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.2) anzustreben sind, • Empfehlungen über die danach täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzunehmenden Fördermaßnahmen aus den von dem Leistungserbringer angebotenen Leistungsinhalten (Ziffer 3.3.1).
