Haftung für Schäden. 1) Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werft oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die beim Auf- und/oder Abslippen des Bootes oder bei dessen Transport auf dem Werftgelände entstehen sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Xxxxx, Xxxxx etc. entstehen.
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Haftung für Schäden. 1) . Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus verschulden Verschulden bei Vertragsabschluss Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind – sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werft oder deren gesetzlicher Vertreter gesetzliche Vertretern oder den Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfüllungs- bzwder Werft. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche Insbesondere erfasst sind Anspruche des Kunden wegen Schäden, die beim Auf- und/oder Abslippen des Bootes oder bei dessen Transport auf dem Werftgelände entstehen entstehen, sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Xxxxx, Xxxxx etcusw. entstehen.
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Haftung für Schäden. 1) . Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus verschulden Verschulden bei Vertragsabschluss Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind – sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werft oder deren gesetzlicher Vertreter gesetzlichen Vertretern oder den Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfüllungs- bzwder Werft. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossenDiese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wesentliche Pflichten (Kardinalspflichten) be- troffen sind. Dies gilt insbesondere für Insbesondere erfasst sind Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die beim Auf- und/und/ oder Abslippen des Bootes oder bei dessen Transport auf dem Werftgelände entstehen entstehen, sowie hinsichtlich hin- sichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Xxxxx, Xxxxx etcusw. entstehen.
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Haftung für Schäden. 1.) Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus verschulden Verschulden bei Vertragsabschluss Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sind – ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz der Schaden wurde vorsätzlich oder grober durch grobe Fahrlässigkeit der Werft verursacht oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossenes sind wesentliche Pflichten betroffen. Dies gilt insbesondere auch für die Erfüllungs− und Verrichtungsgehilfen, derer sich die Werft bedient. Insbesondere erfaßt sind Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die beim Auf- Auf− und/oder Abslippen des Bootes oder bei dessen Transport auf dem Werftgelände entstehen sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Xxxxx, Xxxxx etc. entstehen.
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