Common use of Haftung des Vermieters Clause in Contracts

Haftung des Vermieters. 1. Hat der Vermieter aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Vermieter be- schränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Be- schränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Mieter für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Ver- mieter nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Mieters, z. B. höhere Ver- sicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versi- cherung. Ist der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Miet- vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätig- keit handelt, gelten diese Haftungsbeschränkungen auch bei grober Fahrlässigkeit des Vermieters mit Ausnahme grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte.

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Samples: www.auto-scholz-avs.de, hirschvogel.eu, www.autohaus-juergens.de

Haftung des Vermieters. 1. Hat Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der Vermieter aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Vermieter be- schränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Be- schränkung gilt nicht bei Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden. Bei der Anmietung von Kühlfahrzeugen haftet der Vermieter insbesondere nicht für Schäden an Warengütern, die durch eine vom Fehlfunktion oder einen Ausfall der Kühlung hervorgerufen wurden. Der Mieter prüft eigenverantwortlich die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der erforderlichen Kühlung der jeweiligen Güter und trägt dafür Sorge, dass diese Bestimmungen eingehalten werden. Der Mieter sorgt selbst für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet einschlägigen Versicherungsschutz des Ladeguts einschließlich der Ver- mieter nur für etwaige damit verbundene Nachteile Deckung des Mieters, z. B. höhere Ver- sicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versi- cherung. Ist der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Miet- vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätig- keit handelt, gelten diese Haftungsbeschränkungen auch bei grober Fahrlässigkeit des Vermieters mit Ausnahme grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende AngestellteAusfalls von Kühlaggregaten.

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Samples: www.markoetter.de, www.campanda.com

Haftung des Vermieters. 1Der Vermieter haftet für die Richtigkeit der Beschreibung des Mietobjektes und ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und während der gesamten Mietzeit zu erhalten. Hat der Der Vermieter aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Vermieter be- schränkt: nicht gemäß § 536a BGB. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Be- schränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Mieter für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Ver- mieter nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Mieters, z. B. höhere Ver- sicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versi- cherung. Ist der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Miet- vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätig- keit handelt, gelten diese Haftungsbeschränkungen auch bei grober Fahrlässigkeit des Vermieters mit Ausnahme für Sachschäden aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder leitende Angestellteseines Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt (z.B. Brand, Überschwemmung, Sturm, Stromausfall, etc.). Eine Haftung für die persönlichen Gegenstände des Mieters bei Diebstahl oder im Fall von höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Feuer, Wasser, Streik ist ausgeschlossen. Der Mieter verzichtet insoweit auf jegliche Schadensersatzansprüche, soweit dies rechtlich möglich ist.

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Samples: Mietvertrag Über Die Privatvermietung Des Ferienhauses, Mietvertrag Über Die Privatvermietung Des Ferienhauses

Haftung des Vermieters. 1Für vom Vermieter verursachte Schäden des Mieters, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Ver- tragspflichten aus dem Mietverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sowie für Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB haftet der Vermieter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Hat der Vermieter aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so Bei grob fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertrags- pflichten durch Erfüllungsgehilfen haftet der Vermieter be- schränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf für den bei Vertragsabschluss Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenztSchaden. Diese Be- schränkung gilt nicht bei Verletzung von LebenBei leichter Fahrlässigkeit haften der Vermieter, Körper und Gesundheit. Soweit seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nur, sofern der Schaden durch eine vom Mieter auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht, und zwar nur für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt istbei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei einer vom Vermieter zu vertretenen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Ver- mieter nur für etwaige damit verbundene Nachteile des MietersVermieter unbeschränkt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, z. B. höhere Ver- sicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versi- cherung. Ist der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Miet- vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätig- keit handelt, gelten diese Haftungsbeschränkungen auch bei grober Fahrlässigkeit Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige des Vermieters mit Ausnahme grob fahrlässiger Verursachung für von ihnen durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellteleichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

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Samples: gl-truck.de

Haftung des Vermieters. 1Der Vermieter haftet für seine gesetzlichen Vertreter bzw. Hat Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie im Rahmen der Vermieter aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In Fällen einer leicht fahrlässig verursacht wurde, so fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter be- schränkt: Die Haftung besteht der Höhe nach nur für bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten Vertragsschluss vorhersehbare, vertra- gstypische Schäden. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die aus einem Ausfall oder einer Störung des Fahrzeugs, durch verspä- tete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn, der Vermieter oder seine Erfüllungs- und ist auf Verrichtungsgehilfen haben den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenztgrob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Diese Be- schränkung gilt Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei in Fällen der Verletzung von Lebendes Lebens, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Mieter für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Ver- mieter nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Mieters, z. B. höhere Ver- sicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versi- cherung. Ist der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein UnternehmerKörpers, der bei Abschluss des Miet- vertrages Gesundheit oder in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätig- keit handelt, gelten diese Haftungsbeschränkungen auch bei grober Fahrlässigkeit des Vermieters mit Ausnahme grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellteden Fällen von Garantien sowie einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

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Samples: autovermietung-arndt.de

Haftung des Vermieters. 1Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Hat Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Vermieter aufgrund oder bei der gesetzlichen Bestimmungen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflichten / Kardinalpflichten). Diese Haftungsbegrenzung gilt gleichermaßen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Vermieter be- schränkt: Die Haftung besteht nur bei Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Vermieters. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und wesentlicher Vertragspflichten ist auf den bei Vertragsabschluss vertragstypischen, vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder der Vermieter wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet. Diese Be- schränkung gilt Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht bei Verletzung von Lebenverbunden. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden, Körper die allein durch höhere Gewalt, andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht und/oder zu vertreten und Gesundheit. Soweit der Schaden insbesondere infolge Diebstahls oder durch eine vom Mieter für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Ver- mieter nur für etwaige damit verbundene Nachteile Beschädigungen des Mieters, z. B. höhere Ver- sicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versi- cherung. Ist der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Miet- vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätig- keit handelt, gelten diese Haftungsbeschränkungen auch bei grober Fahrlässigkeit des Vermieters mit Ausnahme grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende AngestellteFahrzeuges entstanden sind.

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Samples: www.westfalenfleiss.de