Grundlage Musterklauseln

Grundlage. Der vereinbarte Mietzins gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 10 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag, oder für die vereinbarte Anzahl von Einsätzen. Bei mehrschichtigem Betrieb oder einer grösseren Anzahl von Einsätzen ist ein Zuschlag zum verein- barten Mietzins zu entrichten. Der Mietzins ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. Im vereinbarten Mietzins sind die Transport-, Montage-, Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten nicht in- begriffen; diese werden zusätzlich berechnet. Das Mietobjekt wird dem Mieter transportverladen auf den Arealen des Vermieters zur Verfügung gestellt.
Grundlage. 1Grundlage dieses Anhangs bildet der Art. 68 GAV.
Grundlage. Grundlage dieser Bewilligung ist die Ver- einbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und den Spitzenorganisa- tionen der Gewerkschaften über »Alternie- rende Telearbeit in der Landesverwaltung« vom 01.01.2001. Die dienstlichen Regelun- gen finden unverändert, gegebenenfalls sinngemäß, Anwendung, sofern in der an- liegenden Vereinbarung oder in dieser Be- willigung ausdrücklich nichts anderes gere- gelt ist. Der Zutritt zur häuslichen Arbeitsstätte durch die Dienststelle und die Personal- vertretung ist nach vorheriger Anmeldung grundsätzlich binnen einer Woche zu ge- statten. Aufgrund dieser Bewilligung ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der Meldung von Krankheit, der Inanspruchnahme von Urlaub oder sonstiger Arbeitsfreistellung.
Grundlage. Die Behörde XYZ richtet für die oben genannte Mitarbeiterin/den oben genannten Mitarbeiter einen Telearbeitsplatz ein. Grundlage hierfür ist die als Anlage 1 beigefügte Vereinbarung nach § 94 HmbPersVG über die Gestaltung der Telearbeit in der hamburgischen Ver- waltung vom. , die Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Dienstliche Regelungen finden unverändert, gegebenenfalls sinngemäß, Anwendung, sofern in der Vereinbarung nach § 94 HmbPersVG oder nachstehend nichts anderes geregelt ist. Frau/Herr [. ] ist damit einverstanden, dass der Arbeitgeber/Dienstherr, die Fachkraft für Ar- beitssicherheit, die Personalvertretung, die Schwerbehindertenvertretung sowie Kontrollein- richtungen (z.B. Innenrevision) nach vorheriger Anmeldung den häuslichen Arbeitsplatz be- sichtigen. Hinsichtlich der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen am häusli- chen Arbeitsplatz unterliegt Frau/Herr [...] der Überwachung durch den Hamburgischen Da- tenschutzbeauftragten.
Grundlage. Der Versicherer überprüft regelmäßig den Beitrag. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versicherer seine Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen kann und der Beitrag sachgemäß berechnet wurde. Nach erfolgter Überprüfung ist der Versicherer berechtigt, den vereinbarten Beitrag für Versicherungsverträge eines Tarifes anzupassen.
Grundlage. Grundlage der genannten Leistungen ist der abgeschlossene Mietvertrag sowie die Liste der mitfahrenden Personen. Nachträge/Änderungen zur Liste der mitfahrenden Personen sind sofort bei Bekanntwerden bei der KRAVAG-XXXXXXXX zu melden.
Grundlage. Grundlage des vorliegenden Reglements ist Art. 5.8 des GAV für die Schweizer Papier-, Karton- und Folienindustrie.
Grundlage. 1 Definitionen, Grundlagen
Grundlage. Keine der Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen weicht zum Nachteil des Absenders oder Empfängers von zwingendem oder übergeordnetem Recht ab, so- weit solche Abweichungen nicht zugelassen sind.
Grundlage. 1.5.1.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt auf Basis des Punktes IV. 3. eine Pauschalierung der Aufwendungen, die mit der erstmaligen Herstellung oder der Abänderung des Anschlusses an das Netz verbunden sind, vorzunehmen.