Begriff der Gefahrerhöhung Musterklauseln

Begriff der Gefahrerhöhung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Begriff der Gefahrerhöhung. 18.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Ver- tragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergröße- rung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird.
Begriff der Gefahrerhöhung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab- gabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder ei- ne Vergrößerung des Schadens oder die unge- rechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia wahrscheinlicher wird.
Begriff der Gefahrerhöhung. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklä- rung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstän- de so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan- spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versi- cherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Ein gefahrerheblicher Umstand liegt zum Beispiel dann vor, wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, oder Um,- Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden, oder ein Gebäu- de oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird. Eine Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 3.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit- versichert gelten soll.
Begriff der Gefahrerhöhung. 2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstän- de so verändert werden, dass der Eintritt des Versiche- rungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrschein- licher wird.
Begriff der Gefahrerhöhung. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt. Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der Vertrag fortgeführt werden kann. Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind.
Begriff der Gefahrerhöhung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Um- stände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform zugestimmt hat, gelten nicht als Gefahrerhö- hung. Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grund- stück, auf dem der Versicherungsort liegt, gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durch- führung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Gefahrerhöhung.
Begriff der Gefahrerhöhung. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder ei- ne Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr- scheinlicher wären. Dies ist der Fall, wenn eine nachträgliche Änderung der klinischen Prüfung erfolgt, die geeignet ist, sich auf die Sicherheit der versicherten Personen auszuwirken.
Begriff der Gefahrerhöhung. 9.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der KRAVAG wahrscheinlicher wären. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn ‒ sich ein Umstand ändert, nach dem in der Betriebsbeschreibung/dem Antrag gefragt worden ist, ‒ zum Zeitpunkt des Ausfüllens der Betriebsbeschreibung/des Antrags vorhandene oder zusätzlich vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden.
Begriff der Gefahrerhöhung. 2. Pflichten des Versicherungs- nehmers