Force Majeure. 20.1. Sofern sich eine der Vertragsparteien auf höhere Gewalt (bzw. Force Majeure / Acts of God) bezieht, gilt ausschließlich nachfolgende Definition: (1) Als Ereignisse höherer Gewalt gelten: Krieg, Bürgerkieg, Terrorismus, Epedemien, Erdbeben, Flut, Tsunamis, schwere Unwetter mit direkter Schadensfolge. (2) Ausdrücklich nicht als Ereignisse höhere Gewalt (bzw. Acts of God/ Force Majeure) gelten: Stromausfälle (auch in Folge von Blitzschlag), Ausfall von Telekommunikation/ Wasserversorgung/ Gasversorgung oder sonstiger Versorgungsinfrastruktur, Blockade von Verkehrswegen, Feuer oder Explosionen in Betriebsstätten, Verspätung oder Ausfall von Lieferungen durch Vorlieferanten, Insolvenz von Transportunternehmen, Verlust von Daten/ Dokumenten, Maschinendefekte, Generalstreiks, Betriebsstreiks, Fabrikbesetzungen, sogenannter "Bummelstreik" (go-slow), Verstaatlichungen, Privatisierungen, behördliche Anordnungen, Beschlagnahmungen, Sabotage. 20.2. Möchte sich eine der Vertragsparteien auf höhere Gewalt berufen, so muss eine unverzügliche Mitteilung an die jeweils andere Partei über das Eintreten des Ereignisses erfolgen, sofern dies zumutbar ist. Des Weiteren ist innerhalb von 14 Tagen nach Eintreten des Ereignisses ein behördlicher Nachweis zu erbringen, welcher den Fall von höherer Gewalt bestätigt. Ist das Eintreten eines Falls höherer Gewalt im Voraus absehbar, so muss eine entsprechende Information zum frühestmöglichen Zeitpunkt an die jeweils andere Vertragspartei erfolgen. 20.3. Das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt gemäß Definition in Punkt 20.1. entfaltet für das Erbringen von Vertragspflichten der Lieferanten lediglich aufschiebende Wirkung. Sobald das Ereignis höherer Gewalt beendet ist, muss der Lieferant unverzüglich seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen. Hierbei wird der Gilde Brauerei GmbH gegenüber anderen Kunden des Lieferanten Priorität bei der Fertigung bzw. Belieferung gewährt.
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Force Majeure. 20.1. Sofern sich eine der Vertragsparteien auf höhere Gewalt (bzw. Force Majeure / Acts of God) bezieht, gilt ausschließlich nachfolgende Definition:
(1) Als Ereignisse höherer Gewalt gelten: Krieg, Bürgerkieg, Terrorismus, Epedemien, Erdbeben, Flut, Tsunamis, schwere Unwetter mit direkter Schadensfolge.
(2) Ausdrücklich nicht als Ereignisse höhere Gewalt (bzw. Acts of God/ Force Majeure) gelten: Stromausfälle (auch in Folge von Blitzschlag), Ausfall von Telekommunikation/ Wasserversorgung/ Gasversorgung oder sonstiger Versorgungsinfrastruktur, Blockade von Verkehrswegen, Feuer oder Explosionen in Betriebsstätten, Verspätung oder Ausfall von Lieferungen durch Vorlieferanten, Insolvenz von Transportunternehmen, Verlust von Daten/ Dokumenten, Maschinendefekte, Generalstreiks, Betriebsstreiks, Fabrikbesetzungen, sogenannter "Bummelstreik" (go-slow), Verstaatlichungen, Privatisierungen, behördliche Anordnungen, Beschlagnahmungen, Sabotage.
20.2. Möchte sich eine der Vertragsparteien auf höhere Gewalt berufen, so muss eine unverzügliche Mitteilung an die jeweils andere Partei über das Eintreten des Ereignisses erfolgen, sofern dies zumutbar ist. Des Weiteren ist innerhalb von 14 Tagen nach Eintreten des Ereignisses ein behördlicher Nachweis zu erbringen, welcher den Fall von höherer Gewalt bestätigt. Ist das Eintreten eines Falls höherer Gewalt im Voraus absehbar, so muss eine entsprechende Information zum frühestmöglichen Zeitpunkt an die jeweils andere Vertragspartei erfolgen.
20.3. Das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt gemäß Definition in Punkt 20.1. entfaltet für das Erbringen von Vertragspflichten der Lieferanten lediglich aufschiebende Wirkung. Sobald das Ereignis höherer Gewalt beendet ist, muss der Lieferant unverzüglich seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen. Hierbei wird der Gilde Brauerei Frankfurter Brauhaus GmbH gegenüber anderen Kunden des Lieferanten Priorität bei der Fertigung bzw. Belieferung gewährt.
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Force Majeure. 20.1. Sofern sich eine der Vertragsparteien auf höhere Gewalt (bzw. Force Majeure / Acts of God) bezieht, gilt ausschließlich nachfolgende Definition:
(1) Als Ereignisse höherer Gewalt gelten: Krieg, Bürgerkieg, Terrorismus, Epedemien, Erdbeben, Flut, Tsunamis, schwere Unwetter mit direkter Schadensfolge.
(2) Ausdrücklich nicht als Ereignisse höhere Gewalt (bzw. Acts of God/ Force Majeure) gelten: Stromausfälle (auch in Folge von Blitzschlag), Ausfall von Telekommunikation/ Wasserversorgung/ Gasversorgung oder sonstiger Versorgungsinfrastruktur, Blockade von Verkehrswegen, Feuer oder Explosionen in Betriebsstätten, Verspätung oder Ausfall von Lieferungen durch Vorlieferanten, Insolvenz von Transportunternehmen, Verlust von Daten/ Dokumenten, Maschinendefekte, Generalstreiks, Betriebsstreiks, Fabrikbesetzungen, sogenannter "Bummelstreik" (go-slow), Verstaatlichungen, Privatisierungen, behördliche Anordnungen, Beschlagnahmungen, Sabotage.
20.2. Möchte sich eine der Vertragsparteien auf höhere Gewalt berufen, so muss eine unverzügliche Mitteilung an die jeweils andere Partei über das Eintreten des Ereignisses erfolgen, sofern dies zumutbar ist. Des Weiteren ist innerhalb von 14 Tagen nach Eintreten des Ereignisses ein behördlicher Nachweis zu erbringen, welcher den Fall von höherer Gewalt bestätigt. Ist das Eintreten eines Falls höherer Gewalt im Voraus absehbar, so muss eine entsprechende Information zum frühestmöglichen Zeitpunkt an die jeweils andere Vertragspartei erfolgen.
20.3. Das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt gemäß Definition in Punkt 20.1. entfaltet für das Erbringen von Vertragspflichten der Lieferanten lediglich aufschiebende Wirkung. Sobald das Ereignis höherer Gewalt beendet ist, muss der Lieferant unverzüglich seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen. Hierbei wird der Gilde Brauerei GmbH Feldschlößchen AG gegenüber anderen Kunden des Lieferanten Priorität bei der Fertigung bzw. Belieferung gewährt.
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Force Majeure. 20.117.1. Sofern Als Force Majeure gilt ein Umstand ("Force Majeure Event"), welcher einer Partei die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verunmöglicht oder erschwert, unter der Voraussetzung, dass die sich eine darauf berufende Partei ("Betroffene Partei") gegenüber der Vertragsparteien auf höhere Gewalt (anderen Partei schriftlich nachweist, dass:
17.2. der Force Majeure Event ausserhalb der betrieblichen Sphäre oder sonst wie ausserhalb des zumutbaren Einflussbereiches der Betroffenen Partei liegt; und
17.3. der Force Majeure Event auch mit äusserster Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können; und
17.4. das Eintreten bzw. die Auswirkungen des Force Majeure / Acts of God) beziehtEvent bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren; und
17.5. die Betroffene Partei ihr Möglichstes tut, gilt ausschließlich nachfolgende Definitionum die Auswirkungen des Force Majeure Event auf die Leistungserfüllung zu minimieren.
17.6. Die Betroffene Partei ist für die Dauer der Auswirkungen des Force Majeure Event von den betroffenen vertraglichen Pflichten unter der Bestellung suspendiert, wobei die Pflichten sowohl bei vorübergehender Unmöglichkeit als auch bei Vereinbarung eines bestimmten Verfalltags nicht ohne Weiteres entfallen, sondern:
a) bei absehbar mehr als 2 (1zwei) Als Ereignisse höherer Gewalt gelten: Krieg, Bürgerkieg, Terrorismus, Epedemien, Erdbeben, Flut, Tsunamis, schwere Unwetter mit direkter SchadensfolgeMonaten andauernder Unmöglichkeit Tegometall einseitig das Erlöschen der gegenseitigen Leistungspflicht erklären kann;
b) bei absehbar mehr als 6 (sechs) Monaten andauernder Unmöglichkeit jede Partei das Erlöschen der gegenseitigen Leistungspflicht erklären kann.
(2) Ausdrücklich nicht als Ereignisse höhere Gewalt (bzw17.7. Acts of God/ Bei Weiterbestand der Leistungspflicht vereinbaren die Parteien einen neuen Erfüllungstermin, sobald der Wegfall des Force Majeure) gelten: Stromausfälle (auch in Folge von Blitzschlag), Ausfall von Telekommunikation/ Wasserversorgung/ Gasversorgung oder sonstiger Versorgungsinfrastruktur, Blockade von Verkehrswegen, Feuer oder Explosionen in Betriebsstätten, Verspätung oder Ausfall von Lieferungen durch Vorlieferanten, Insolvenz von Transportunternehmen, Verlust von Daten/ Dokumenten, Maschinendefekte, Generalstreiks, Betriebsstreiks, Fabrikbesetzungen, sogenannter "Bummelstreik" (go-slow), Verstaatlichungen, Privatisierungen, behördliche Anordnungen, Beschlagnahmungen, SabotageMajeure Event absehbar ist. Die Bestimmungen für den Verzug sind entsprechend für den neuen Erfüllungstermin anwendbar.
20.217.8. Möchte Die sich eine der Vertragsparteien auf höhere Gewalt berufen, so muss eine unverzügliche Mitteilung an Force Majeure berufende Partei hat die jeweils andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt ("FM Information") wie auch vom Ende des Force Majeure Events in Kenntnis zu setzen sowie die andere Partei jeweils auf Anfrage, mindestens jedoch alle 2 (zwei) Wochen, über das Eintreten ihre Anstrengungen zur Minimierung der Auswirkungen des Ereignisses erfolgenForce Majeure Events zu informieren. Die Suspendierung gilt ab Eintritt des Force Majeure Events, sofern dies zumutbar ist. Des Weiteren ist innerhalb von 14 Tagen nach Eintreten des Ereignisses ein behördlicher Nachweis zu erbringen, welcher den Fall von höherer Gewalt bestätigt. Ist das Eintreten eines Falls höherer Gewalt im Voraus absehbar, so muss eine entsprechende bei verspäteter FM Information zum frühestmöglichen Zeitpunkt an ab Erhalt der FM Information über die jeweils andere Vertragspartei erfolgenAnrufung dieser Klausel.
20.3. Das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt gemäß Definition in Punkt 20.1. entfaltet für das Erbringen von Vertragspflichten der Lieferanten lediglich aufschiebende Wirkung. Sobald das Ereignis höherer Gewalt beendet ist, muss der Lieferant unverzüglich seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen. Hierbei wird der Gilde Brauerei GmbH gegenüber anderen Kunden des Lieferanten Priorität bei der Fertigung bzw. Belieferung gewährt.
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Force Majeure. 20.19.1. Sofern sich eine der Vertragsparteien auf höhere Gewalt (bzwH&L is not liable for events of force majeure that materially complicate the contractual performance, or temporarily obstruct, or make impossible the proper fulfilment of the agreement. Force Majeure / Acts of God) beziehtmajeure means all circumstances independent from the parties' intention and control, gilt ausschließlich nachfolgende Definition:
(1) Als Ereignisse höherer Gewalt gelten: Kriegsuch as natural catastrophes, Bürgerkiegmeasures by government, TerrorismusBehördenentscheidungen, EpedemienBlockaden, ErdbebenKrieg und andere militärische Konflikte, FlutMobilmachung, Tsunamisinnere Unruhen, schwere Unwetter mit direkter SchadensfolgeTerroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Parteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
(2) Ausdrücklich nicht als Ereignisse höhere Gewalt (bzw9.2. Acts of God/ Force Majeure) gelten: Stromausfälle (auch in Folge von Blitzschlag), Ausfall von Telekommunikation/ Wasserversorgung/ Gasversorgung oder sonstiger Versorgungsinfrastruktur, Blockade von Verkehrswegen, Feuer oder Explosionen in Betriebsstätten, Verspätung oder Ausfall von Lieferungen durch Vorlieferanten, Insolvenz von Transportunternehmen, Verlust von Daten/ Dokumenten, Maschinendefekte, Generalstreiks, Betriebsstreiks, Fabrikbesetzungen, sogenannter "Bummelstreik" (go-slow), Verstaatlichungen, Privatisierungen, behördliche Anordnungen, Beschlagnahmungen, Sabotage.
20.2. Möchte sich eine der Vertragsparteien auf höhere Gewalt berufen, so muss eine unverzügliche Mitteilung an die jeweils andere Partei über das Eintreten H&L wird den Kunden unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses erfolgen, sofern dies zumutbar ist. Des Weiteren ist innerhalb von 14 Tagen nach Eintreten des Ereignisses ein behördlicher Nachweis zu erbringen, welcher den Fall von höherer Gewalt bestätigt. Ist das Eintreten eines Falls höherer Gewalt im Voraus absehbar, so muss eine entsprechende Information zum frühestmöglichen Zeitpunkt an die jeweils andere Vertragspartei erfolgen.
20.3. Das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt gemäß Definition in Punkt 20.1Textform über die Beschaffenheit des Ereignisses, den Zeitpunkt, das Datum dessen Eintritts sowie die voraussichtlichen Auswirkungen des Ergebnisses auf ihre Fähigkeit, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, informieren.
9.3. entfaltet H&L wird den Kunden unverzüglich nach Beendigung des Ereignisses höherer Gewalt über diese Beendigung benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen wieder aufnehmen.
9.4. H&L wird alles in ihren Kräften Stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Verzögerung oder Nichterfüllung und deren Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Dies gilt auch dann, wenn die Ursache für das Erbringen die Verzögerung oder Nichterfüllung nicht in dem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Hieraus folgende zusätzliche Kosten sind von Vertragspflichten der Lieferanten lediglich aufschiebende Wirkungderjenigen Partei zu tragen, in deren Verantwortungsbereich die Ursache begründet ist.
9.5. Sobald das Ereignis höherer feststeht, dass die höhere Gewalt beendet istlänger als drei (3) Monate andauert, muss ist der Lieferant unverzüglich seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommenKunde berechtigt, die betroffene (Teil-)Leistung mit einer Frist von vier (4) Wochen zu kündigen. Hierbei wird der Gilde Brauerei GmbH gegenüber anderen Kunden des Lieferanten Priorität bei der Fertigung bzwZiff. Belieferung gewährt9.4 findet auch in diesem Fall Anwendung. decisions of the authorities, blockade, war and other military conflict, mobilisation, civil commotion, terrorist attacks, strike, lockout and other industrial unrest, expropriation, embargo or other unpredictable serious circumstances beyond the parties' control and occurring after the conclusion of this contract.
9.2. After the occurrence of the event of Force Majeure, H&L shall inform Client without delay in text form about the nature of the event, the time, the date of the event, and the likely effects of the event on H&L’s ability to fulfil its contractual obligations.
9.3. After the termination of the event of Force Majeure, H&L shall inform Client without delay about this termination and resume the fulfillment of its obligations.
9.4. H&L shall do everything within its power that may be necessary and reasonable to reduce the extent of the delay or the non-fulfilment and their consequences resulting from Force Majeure. This also applies if the reason for the delay or the non- fulfilment is not in its own sphere of responsibility. Further costs resulting therefrom shall be borne by the contractual party in whose sphere of responsibility the reason is based.
9.5. Once it is certain that the Force Majeure event will last more than three (3) months, Client may terminate the affected services with four (4) weeks’ notice. Sec. 9.4 shall also apply in this case.
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Sources: General Terms and Conditions