Common use of Export Clause in Contracts

Export. 19.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die einschlägigen Export- und Zollvorschrif- ten einzuhalten und rechtzeitig - sofern erforderlich - die entsprechenden Geneh- migungen einzuholen. Der AN verpflichtet sich, ESG spätestens bei Lieferung über alle anwendbaren Export- und Reexportbeschränkungen und -bestimmun- gen zu informieren und ESG die einschlägigen Ausfuhrkontrollnummern gemäß den Exportlisten der USA, der EU oder anderer Länder mitzuteilen. Darüber hin- aus verpflichtet sich der AN, ESG umgehend nach Abschluss dieses Vertrages oder der Bestätigung einer Bestellung hierunter, soweit vorhanden, über alle von ESG benötigten Dokumente zu informieren, wie beispielsweise eine Endverbleib- serklärung. 19.2 Der AN verpflichtet sich, durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass europäische, US-amerikanische und sonstige geltende Anti-Terror-Vorschriften sowie offizielle schwarze Listen eines Landes beachtet werden. Darüber hinaus garantiert der AN, dass sich unter seinen Mitarbeitern, Unterauftragnehmern und anderen Geschäftspartnern keine Gesellschaften, Unternehmen oder Personen befinden, die auf einer der schwarzen Listen der USA, der EU, Deutschlands oder einer Regierung anderer zuständiger Länder stehen. 19.3 Der AN verpflichtet sich, ESG spätestens bei Lieferung alle Zollangaben zur Ver- fügung zu stellen, die nach anwendbaren Zoll- oder handelsrechtlichen Bestim- mungen der USA, der EU oder anderer Länder erforderlich sind, wie beispiels- weise eindeutige Produktbeschreibungen, Angabe des Herkunftslands (zweistel- liger ISO-Code) und Zollwert. Diese Angaben sind auf jeder Rechnung anzuge- ben. Auf Verlangen von ESG und soweit einschlägig wird der AN außerdem eine Erklärung und eine Präferenzbescheinigung zur Verfügung stellen. den AN sowie in diesem Zusammenhang ergriffene Maßnahmen unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von mindestens zehn Arbeitstagen auf Kosten des AN zu prüfen, sofern ESG Verdachtsmomente für Mängel vorliegen. Sollte ESG wäh- rend dieser Prüfung in bestimmten Bereichen der Ausfuhrkontrolle und/oder des Zolls auf Seiten des Vertragspartners Mängel feststellen, wird der AN auf eigene Kosten zusätzliche, von ESG begründetermaßen verlangte Maßnahmen ergrei- fen. Alternativ dazu ist ESG nach alleinigem Ermessen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

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Sources: General Terms and Conditions

Export. 19.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die einschlägigen Export- und Zollvorschrif- ten Zollvorschriften einzuhalten und rechtzeitig - sofern erforderlich - die entsprechenden Geneh- migungen Genehmigungen einzuholen. Der AN verpflichtet ver- pflichtet sich, ESG CYOSS spätestens bei Lieferung über alle anwendbaren anwend- baren Export- und Reexportbeschränkungen und -bestimmun- gen -bestimmungen zu informieren und ESG CYOSS die einschlägigen Ausfuhrkontrollnummern Ausfuhrkontroll- nummern gemäß den Exportlisten der USA, der EU oder anderer Länder mitzuteilen. Darüber hin- aus hinaus verpflichtet sich der AN, ESG CYOSS umgehend nach Abschluss dieses Vertrages oder der Bestätigung einer Bestellung hierunter, soweit vorhanden, über alle al- le von ESG CYOSS benötigten Dokumente zu informieren, wie beispielsweise bei- spielsweise eine Endverbleib- serklärungEndverbleibserklärung. 19.2 Der AN verpflichtet sich, durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellensi- cherzustellen, dass europäische, US-amerikanische und sonstige geltende Anti-Terror-Vorschriften sowie offizielle schwarze Listen eines Landes beachtet werden. Darüber hinaus garantiert der AN, dass sich unter seinen Mitarbeitern, Unterauftragnehmern und anderen Geschäftspartnern keine Gesellschaften, Unternehmen oder Personen befinden, die auf einer der schwarzen Listen der USA, der EU, Deutschlands oder einer Regierung anderer zuständiger zu- ständiger Länder stehen. 19.3 Der AN verpflichtet sich, ESG CYOSS spätestens bei Lieferung alle Zollangaben zur Ver- fügung Verfügung zu stellen, die nach anwendbaren Zoll- oder handelsrechtlichen Bestim- mungen Bestimmungen der USA, der EU oder anderer Länder erforderlich sind, wie beispiels- weise eindeutige beispielsweise eindeu- tige Produktbeschreibungen, Angabe des Herkunftslands (zweistel- liger zwei- stelliger ISO-Code) und Zollwert. Diese Angaben sind auf jeder Rechnung anzuge- benanzugeben. Auf Verlangen von ESG CYOSS und soweit einschlägig wird der AN außerdem eine Erklärung und eine Präferenzbescheinigung Präfe- renzbescheinigung zur Verfügung stellen. . 19.4 CYOSS behält sich das Recht vor, die Handhabe von Ausfuhrkon- trolle und Zoll durch den AN sowie in diesem Zusammenhang ergriffene er- griffene Maßnahmen unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von mindestens zehn Arbeitstagen auf Kosten des AN zu prüfen, sofern ESG CYOSS Verdachtsmomente für Mängel vorliegen. Sollte ESG wäh- rend CYOSS während dieser Prüfung in bestimmten Bereichen der Ausfuhrkontrolle und/oder des Zolls auf Seiten des Vertragspartners Vertragspart- ners Mängel feststellen, wird der AN auf eigene Kosten zusätzlichezusätzli- che, von ESG CYOSS begründetermaßen verlangte Maßnahmen ergrei- fener- greifen. Alternativ dazu ist ESG CYOSS nach alleinigem Ermessen berechtigtbe- rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

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Sources: Allgemeine Einkaufs Und Bestellbedingungen

Export. 19.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die einschlägigen Export- und Zollvorschrif- ten Zollvorschriften einzuhalten und rechtzeitig - sofern erforderlich - die entsprechenden Geneh- migungen Genehmigungen einzuholen. Der AN verpflichtet ver-pflichtet sich, ESG MOBILITY spätestens bei Lieferung über alle anwendbaren Export- und Reexportbeschränkungen und -bestimmun- gen -bestimmungen zu informieren und ESG MOBILITY die einschlägigen einschlägi-gen Ausfuhrkontrollnummern gemäß den Exportlisten der USA, der EU oder anderer Länder mitzuteilen. Darüber hin- aus verpflichtet hinaus ver-pflichtet sich der AN, ESG MOBILITY umgehend nach Abschluss dieses Vertrages oder der Bestätigung einer Bestellung hierunter, soweit vorhanden, über alle von ESG MOBILITY benötigten Dokumente Do-kumente zu informieren, wie beispielsweise eine Endverbleib- serklärung. 19.2 Endverbleibser-klärung. Der AN verpflichtet sich, durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellensi- cherzustellen, dass europäische, US-amerikanische und sonstige geltende Anti-Terror-Vorschriften sowie offizielle schwarze Listen eines Landes beachtet werden. Darüber hinaus garantiert der AN, dass sich unter seinen Mitarbeitern, Unterauftragnehmern und anderen Geschäftspartnern keine Gesellschaften, Unternehmen oder Personen befinden, die auf einer der schwarzen Listen der USA, der EU, Deutschlands oder einer Regierung anderer zuständiger zu-ständiger Länder stehen. 19.3 . Der AN verpflichtet sich, ESG MOBILITY spätestens bei Lieferung Liefe-rung alle Zollangaben zur Ver- fügung Verfügung zu stellen, die nach anwendbaren anwend-baren Zoll- oder handelsrechtlichen Bestim- mungen Bestimmungen der USA, der EU oder anderer Länder erforderlich sind, wie beispiels- weise eindeutige beispielsweise ein-deutige Produktbeschreibungen, Angabe des Herkunftslands (zweistel- liger ISO-zweistelliger ISO- Code) und Zollwert. Diese Angaben sind auf jeder je-der Rechnung anzuge- benanzugeben. Auf Verlangen von ESG MOBILITY und soweit einschlägig wird der AN außerdem eine Erklärung und eine Präferenzbescheinigung zur Verfügung stellen. ESG MOBILITY behält sich das Recht vor, die Handhabe von Ausfuhrkontrolle und Zoll durch den AN sowie in diesem Zusammenhang Zusam- menhang ergriffene Maßnahmen unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist Voran- kündigungsfrist von mindestens zehn Arbeitstagen auf Kosten des AN zu prüfen, sofern ESG MOBILITY Verdachtsmomente für Mängel vorliegen. Sollte ESG wäh- rend MOBILITY während dieser Prüfung in bestimmten Bereichen der Ausfuhrkontrolle und/oder des Zolls auf Seiten des Vertragspartners Mängel feststellen, wird der AN auf eigene Kosten zusätzliche, von ESG begründetermaßen MOBILITY begründeter-maßen verlangte Maßnahmen ergrei- fenergreifen. Alternativ dazu ist ESG MOBILITY nach alleinigem Ermessen berechtigt, vom Vertrag zurückzutretenzu-rückzutreten.

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Export. 19.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die einschlägigen Export- und Zollvorschrif- ten Zollvorschriften einzuhalten und rechtzeitig - sofern erforderlich - die entsprechenden Geneh- migungen Genehmigungen einzuholen. Der AN verpflichtet ver- pflichtet sich, ESG spätestens bei Lieferung über alle anwendbaren anwendba- ren Export- und Reexportbeschränkungen und -bestimmun- gen -bestimmungen zu informieren und ESG die einschlägigen Ausfuhrkontrollnummern gemäß den Exportlisten der USA, der EU oder anderer Länder mitzuteilen. Darüber hin- aus hinaus verpflichtet sich der AN, ESG umgehend umge- hend nach Abschluss dieses Vertrages oder der Bestätigung einer Bestellung hierunter, soweit vorhanden, über alle von ESG benötigten benö- tigten Dokumente zu informieren, wie beispielsweise eine Endverbleib- serklärungEndver- bleibserklärung. 19.2 Der AN verpflichtet sich, durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellensi- cherzustellen, dass europäische, US-amerikanische und sonstige geltende Anti-Terror-Vorschriften sowie offizielle schwarze Listen eines Landes beachtet werden. Darüber hinaus garantiert der AN, dass sich unter seinen Mitarbeitern, Unterauftragnehmern und anderen Geschäftspartnern keine Gesellschaften, Unternehmen oder Personen befinden, die auf einer der schwarzen Listen der USA, der EU, Deutschlands oder einer Regierung anderer zuständiger zu- ständiger Länder stehen. 19.3 Der AN verpflichtet sich, ESG spätestens bei Lieferung alle Zollangaben Zoll- angaben zur Ver- fügung Verfügung zu stellen, die nach anwendbaren Zoll- oder handelsrechtlichen Bestim- mungen Bestimmungen der USA, der EU oder anderer Länder erforderlich sind, wie beispiels- weise beispielsweise eindeutige Produktbeschreibungen, Angabe des Herkunftslands (zweistel- liger zweistelli- ger ISO-Code) und Zollwert. Diese Angaben sind auf jeder Rechnung anzuge- benRech- nung anzugeben. Auf Verlangen von ESG und soweit einschlägig wird der AN außerdem eine Erklärung und eine Präferenzbescheinigung Präferenzbe- scheinigung zur Verfügung stellen. . 19.4 ESG behält sich das Recht vor, die Handhabe von Ausfuhrkontrol- le und Zoll durch den AN sowie in diesem Zusammenhang ergriffene ergrif- fene Maßnahmen unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von mindestens zehn Arbeitstagen auf Kosten des AN zu prüfen, sofern ESG Verdachtsmomente für Mängel vorliegen. Sollte ESG wäh- rend während dieser Prüfung in bestimmten Bereichen der Ausfuhrkontrolle Ausfuhrkon- trolle und/oder des Zolls auf Seiten des Vertragspartners Mängel feststellen, wird der AN auf eigene Kosten zusätzliche, von ESG begründetermaßen verlangte Maßnahmen ergrei- fenergreifen. Alternativ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ dazu ist ESG nach alleinigem Ermessen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

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Export. 19.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die einschlägigen Export- und Zollvorschrif- ten Zollvorschriften einzuhalten und rechtzeitig - sofern erforderlich - die entsprechenden Geneh- migungen ent- sprechenden Genehmigungen einzuholen. Der AN verpflichtet sich, ESG Cog- nizant Mobility spätestens bei Lieferung über alle anwendbaren Export- und Reexportbeschränkungen und -bestimmun- gen -bestimmungen zu informieren und ESG Cognizant Mobility die einschlägigen Ausfuhrkontrollnummern gemäß den Exportlisten der USA, der EU oder anderer Länder mitzuteilen. Darüber hin- aus verpflichtet hinaus verpflich- tet sich der AN, ESG Cognizant Mobility umgehend nach Abschluss dieses Vertrages Ver- trages oder der Bestätigung einer Bestellung hierunter, soweit vorhanden, über alle von ESG Cognizant Mobility benötigten Dokumente zu informieren, wie beispielsweise eine Endverbleib- serklärungEndverbleibserklärung. 19.2 Der AN verpflichtet sich, durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellensicher- zustellen, dass europäische, US-amerikanische und sonstige geltende Anti-Anti- Terror-Vorschriften sowie offizielle schwarze Listen eines Landes beachtet werden. Darüber hinaus garantiert der AN, dass sich unter seinen MitarbeiternMitarbei- tern, Unterauftragnehmern und anderen Geschäftspartnern keine GesellschaftenGesell- schaften, Unternehmen oder Personen befinden, die auf einer der schwarzen schwar- zen Listen der USA, der EU, Deutschlands oder einer Regierung anderer zuständiger Länder stehen. 19.3 Der AN verpflichtet sich, ESG Cognizant Mobility spätestens bei Lieferung alle Zollangaben zur Ver- fügung Verfügung zu stellen, die nach anwendbaren Zoll- oder handelsrechtlichen Bestim- mungen Bestimmungen der USA, der EU oder anderer Länder erforderlich sind, wie beispiels- weise beispielsweise eindeutige Produktbeschreibungen, Angabe des Herkunftslands (zweistel- liger zweistelliger ISO-Code) und Zollwert. Diese Angaben sind auf jeder Rechnung anzuge- benanzugeben. Auf Verlangen von ESG Cognizant Mobility und soweit einschlägig wird der AN außerdem eine Erklärung und eine Präferenzbescheinigung zur Verfügung stellen. . 19.4 Cognizant Mobility behält sich das Recht vor, die Handhabe von Ausfuhrkontrolle und Zoll durch den AN sowie in diesem Zusammenhang ergriffene Maßnahmen unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von mindestens zehn Arbeitstagen auf Kosten des AN zu prüfen, sofern ESG Cog- nizant Mobility Verdachtsmomente für Mängel vorliegen. Sollte ESG wäh- rend Cognizant Mobility während dieser Prüfung in bestimmten Bereichen der Ausfuhrkontrolle Ausfuhrkon- trolle und/oder des Zolls auf Seiten des Vertragspartners Mängel feststellen, wird der AN auf eigene Kosten zusätzliche, von ESG begründetermaßen Cognizant Mobility begrün- determaßen verlangte Maßnahmen ergrei- fenergreifen. Alternativ dazu ist ESG Cognizant Mobility nach alleinigem Ermessen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

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