Common use of Eigentumsvorbehalt Clause in Contracts

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

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Samples: www.cms-bitforbit.com

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir 1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand den gelieferten Waren bis zur Erfüllung vollständigen Bezahlung sämtlicher uns gegen den Kunden bis zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Geschäftsbeziehung und der Begleichung eines sich etwa zu diesem Zeitpunkt zu Lasten des Kunden ergebenden Saldos aus einem Kontokorrentverhältnis vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenweiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der durch die Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte einen Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob . Wir nehmen diese Abtretung an. Nach der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt Abtretung ist der Kunde auch nach zur Einziehung der Abtretung Forderung ermächtigt. Unsere BefugnisWir behalten uns vor, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Dasselbe gilt, wenn der Kunde in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten gerät und insbesondere kein oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines Insolvenzverfahrens Vergleichsverfahrens gestellt ist ist. 2. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangendergestalt verbunden ist, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird. 3. Xxxxxx die uns zustehenden Sicherheiten den realisierbaren Wert unserer Forderung um mehr als 20 % übersteigen, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die entsprechenden Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltfreizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

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Samples: praemeta.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Das Vertragsprodukt (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum an dem Liefergegenstand von HWF bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorGeschäftsbeziehung mit dem Besteller. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten Der Besteller hat Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für HWF zu verwahren und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert übliche Haftungsrisiken zu versichern. 3.Bei Pfändungen Der Besteller tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit Vertragsabschluß an HWF ab. Veräußert oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns lizensiert der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenBesteller Vorbehaltsware, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben könnenso tritt er bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Abnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen von HWF zur Sicherheit an HWF ab. Soweit Lizensiert oder veräußert der Dritte nicht in der Lage istBesteller Vertragsprodukte zusammen mit anderen Produkten, uns erstreckt sich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstattenAbtretung lediglich auf den Weiterveräußerungspreis für die Vertragsprodukte. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfalldie abgetretenen Forderungen ordnungsgemäß einzuziehen. 4.Der Kunde HWF ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufendiese Einziehungsbefugnisse und die Befugnisse zur Weiterveräußerung oder Lizensierung von Vorbehaltsware zu widerrufen, wenn dies zur Sicherung der Zahlungsansprüche von HWF erforderlich scheint, insbesondere wenn droht, daß der Besteller in Vermögensverfall gerät. Er tritt uns bereits jetzt alle Der Besteller ist dann verpflichtet, auf Verlangen unverzüglich Namen und Anschriften der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang der ihm gegen diese zustehenden Forderungen mitzuteilen und HWF jederzeit Einsichtnahme in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung abseine diesbezüglichen Geschäftsbücher zu ermöglichen. Gerät der Besteller in Vermögensverfall oder stellt er seine Zahlungen ein, ist HWF berechtigt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzufordern und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltvon Ansprüchen des Bestellers gegen Dritte auf Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

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Samples: www.hwf.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorunser Eigentum. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vorbehaltsgegenstände uns der Kunde unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben könnenunterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerungen der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde hiermit an uns ab. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Kunden als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten einschließlich des Einräumens einer Sicherungshypothek, an uns ab. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Erfüllt der Kunde seine Abnehmer Verpflichtungen gegenüber uns nicht oder Dritte erwachsennicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen ein, und zwar unabhängig davonso können wir unbeschadet des uns zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sofern eine dem Kunden zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt Hat der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigtden Vertrag erfüllt, so geben wir die Gegenstände unverzüglich zurück. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung Die vorstehende Regelung gilt nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltfür Abzahlungsgeschäfte.

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Samples: schmitz-haustechnik.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand der gelieferten Sache bis zur Erfüllung vollständigen Zahlung sämtlicher uns gegen den Kunden Forderungen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche dem Liefer- und Leistungsvertrag vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten des KundenDies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind auch wenn wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmenuns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugtberechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen, wenn der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnenKunde sich vertragswidrig verhält. 2.Der Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben könnenwenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufennormalen Geschäftsverkehr berechtigt. Er Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich UmsatzsteuerMehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, werden jedoch die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

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Samples: www.spielzeugmanufaktur.com

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden vollständigen Tilgung aller dem Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegenüber den Kunden zustehenden Ansprüche und noch erwachsenden Forderungen vor; dies gilt auch bei Lagerung der Ware auf fremdem Grundstück. Bei vertrags-widrigem Verhalten Der Kunde tritt schon heute sämtliche ihm aus etwaiger Weiterveräußerung der Auftragnehmerwaren zuste- henden Forderungen in voller Höhe ausnahmslos an den Auftragnehmer ab, ohne daß es einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf. Wird die Ware oder die daraus hergestellte Ware vom Kunden weiterverkauft oder in sein oder Grundstück bzw. Gebäude eines Dritten eingebaut, derart, daß sie Bestandteil eines Grundstückes bzw. Gebäudes werden, gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmenggf. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf auch die Verbindlichkeiten Forderungen des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnengegen seine Abnehmer oder Dritte, in Höhe der ursprünglichen Waren-/ Rechnungsbeträge auf den Auftragnehmer zur Sicherung von dessen Forderungen über, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung bedarf. 2.Der Der Kunde ist verpflichtetverpflichtet sich, den Liefergegenstand pfleglich dem Auftragnehmer alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung seiner Eigentumsrechte zu behandeln; insbesondere ist er verpflichteterteilen, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert auszuhändigen bzw. zu versichernbeschaffen. 3.Bei Pfändungen Von Pfädungsmaßnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich den Auftragnehmer sofort zu benachrichtigenunterrichten; die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet wenn der Kunde für mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen geht das Eigentum ohne weiteres auf den uns entstandenen AusfallKunden über bzw. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenzurück und abgetretene Forderungen stehen ihm wieder zu. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung abDer Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm aus nach obigen Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert 20 % der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen zu sichernden Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltübersteigt.

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Samples: media.immowelt.org

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand der gelieferten Sache bis zur Erfüllung vollständigen Zahlung sämtlicher uns gegen den Kunden Forderungen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche dem Liefervertrag vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugtberechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnenKunde sich vertragswidrig verhält. 2.Der Gegenüber Unternehmern gilt zusätzlich das Folgende: Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere . Insbesondere ist er verpflichtet, diesen diese auf eigene Kosten gegen Feuer-Diebstahl-, Wasser- Feuer- und Diebstahlsschäden Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernversichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat uns der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben könnenwenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufennormalen Geschäftsverkehr berechtigt. Er Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich UmsatzsteuerMehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dürfen jedoch die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. GgfDie Be.- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. können In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir verlangendas Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass uns der Kunde anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns die abgetretenen verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtgegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung mitteiltschon jetzt an. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

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Samples: www.venado-gmbh.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns API behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von API gegenüber dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorGeschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Bei vertrags-widrigem Verhalten Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er API hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugtVerarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten ausschließlich im Eigentum des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtetstehen, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtetveräußert, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns so tritt der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenschon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an API ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet so tritt der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits schon jetzt alle die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, . API nimmt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istAbtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere BefugnisDie Befugnis von API, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch; jedoch verpflichtet sich API, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir API kann verlangen, dass der Kunde uns ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für API vor, ohne dass API daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht API gehörenden Waren, steht API der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung/Verbindung/Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde API im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten/verbundenen/vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für API verwahrt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von API begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen, nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% überschreitet, ist API auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.

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Samples: www.api-cloud.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Die gelieferte Ware bleibt einschließlich Verpackung bis zum vollständigen Ausgleich der aufgrund des Kaufvertrages geschuldeten Geldforderungen unser Eigentum. Erfolgt durch Dritte ein Zugriff auf noch in unserem Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kundenstehende Ware, insbesondere bei Zahlungsverzugeine Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und so hat der Kunde den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist Dritten sogleich auf die Verbindlichkeiten Eigentumsverhältnisse hinzuweisen und uns über den Zugriff unter Übersendung bzw. Übergabe aller erforderlichen Unterlagen sofort zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnenZugriffs und einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenGeschäftsverkehrs die gelieferte Ware weiter zu verkaufen. Er Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf jedoch nicht sicherungsübereignet werden. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung abForderungen, die ihm er aus einer Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer erwirbt, sicherungshalber in voller Höhe mit allen Nebenrechten bis zum Ausgleich sämtlicher, uns zustehender Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istGeschäftsbeziehung an uns ab. Zur Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung dieser Forderung bleibt Forderungen ermächtigt. Wir werden die Einziehungsermächtigung nur widerrufen und die abgetretenen Forderungen selbst einziehen, wenn der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht uns gegenüber in Zahlungsverzug Verzug gerät und insbesondere kein oder Antrag auf Eröffnung eines des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtist. Ggf. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die erfolgte Abtretung mitteilt. Wir sind verpflichtet, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die noch bestehende Gesamtforderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht in unserem Ermessen. Die Forderungsabtretung erlischt mit vollständiger Bezahlung der Ware.

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Samples: Kundenantrag Für Geschäftskunden

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand Die gelieferte Xxxx verbleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorvollständigen Zahlung des Kaufpreises in unserem Eigentum. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich UmsatzsteuerMwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

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Samples: www.boesch-mrs.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns Die Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden, auch aus früheren oder späteren Geschäften, das Eigentum an dem Liefergegenstand der ciconia pharma gmbh. Der Kunde ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Waren zu verfügen. Der Kunde hat seinerseits einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, wenn die Vorbehaltsware bei Weiterverkauf nicht sofort bezahlt wird. Er tritt darüber hinaus schon jetzt den Kaufpreisanspruch bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen Höhe aller Forderungen der ciconia pharma gmbh an diese ab. Die ciconia pharma gmbh ist berechtigt, die Abtretung und den Kunden aus Eigentumsvorbehalt gegenüber Dritten offen zu legen und die Zahlung oder Rückgabe an die ciconia pharma gmbh zu verlangen, sobald der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorKunde mit der Begleichung einer gesicherten Forderung in Verzug geraten ist. Der Kunde hat, auf Verlangen, unverzüglich die hierfür erforderlichen Informationen zu erteilen und zum Nachweis erforderliche Unterlagen zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet gegenüber Dritten, die Rechte an der Ware geltend machen wollen, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, auf den Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung hinzuweisen sowie die ciconia pharma gmbh über diesen Sachverhalt sofort in Kenntnis zu setzen und ihr die, zur Wahrung ihrer Rechte, erforderlichen Informationen zu erteilen und zum Nachweis erforderliche Unterlagen zu übergeben. Bei vertrags-widrigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir ist die ciconia pharma gmbh berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die gelieferte Ware, zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch die ciconia pharma gmbh liegt kein Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmenvor, es sei denn, die ciconia pharma gmbh erklärt dies ausdrücklich schriftlich. Wir sind Die ciconia pharma gmbh ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes der Ware zu dessen ihrer Verwertung befugt, der . Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. 2.Der Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand Waren pfleglich und sachgemäß zu behandeln; insbesondere . Insbesondere ist er verpflichtetverpflichtet diese, diesen auf eigene Kosten Kosten, gegen Feuer-, Wasser- Schäden und Diebstahlsschäden Untergang ausreichend zum Neuwert dem entsprechenden Wert zu versichern. 3.Bei Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde die ciconia pharma gmbh unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir diese gem. § 771 ZPO Klage gemäß §771ZPO erheben könnenkann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen den, der ciconia pharma gmbh, entstehenden Ausfall. 4.Der Der Kunde ist berechtigt, berechtigt den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenweiter zu verkaufen. Er tritt uns Beim Wiederverkauf an Dritte sind jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Faktura Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, Mehrwertsteuer an die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istciconia pharma gmbh abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere BefugnisBefugnisse der ciconia pharma gmbh, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt bleiben hiervon unberührt. Wir verpflichten uns Die ciconia pharma gmbh verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir Ist dies aber der Fall kann die ciconia pharma gmbh verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner der ciconia pharma gmbh bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern oder dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

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Samples: ciconiapharma.com

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Das Eigentum an dem Liefergegenstand der von ECG oder in dessen Auftrag angelieferten Xxxx bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, welche ECG aus den Geschäftsverbindungen mit dem Vertragspartner gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vordiesen hat oder künftig erwirbt, vorbehalten. Bei vertrags-widrigem ECG ist bei vertragswidrigem Verhalten des KundenVertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzugwenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug kommt, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmenzurückzutreten. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes Der Vertragspartner verwahrt die Ware für ECG. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verarbeitet, so erlangt ECG Miteigentum an der einheitlichen Sache zu dessen Verwertung befugteinem Anteil, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnendem Wert seiner Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung entspricht. 2.Der Kunde Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei ECG von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht Vertragspartner als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks sein Inventar verpfändet hat, sind die von ECG unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag einzutragen und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufzuführen. Sie sind von der Lage ist, uns Verpfändung auszuschließen. Diese von dem Pächter mit dem Pfandgläubiger zu treffende Vereinbarung ist bei dem zuständigen Amtsgericht niederzulegen. Hiervon ist ECG unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner ist verpflichtet die gerichtlichen ECG gehörenden Waren auf dessen Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten (des Vertragspartners) zu versichern und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfalldie Versicherungsansprüche an ECG abzutreten. 4.Der Kunde ECG ist berechtigt, den Liefergegenstand die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenRahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Er Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt alle sämtliche Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer der Vorbehaltsware oder Dritte erwachsender aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an ECG ab, und zwar unabhängig davonder die Abtretung annimmt. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, ob die an die Stelle der Liefergegenstand ohne Vorbehaltsware treten oder nach hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen ECG durch Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung weiterverkauft worden istMiteigentum erworben hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der den Miteigentumsanteil ECG an den veräußerten Waren entspricht an ECG ab, der die Abtretung annimmt. Zur Veräußert der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum von ECG stehen, zusammen mit anderen nicht ECG gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an ECG ab, der die Abtretung annimmt. Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Unsere BefugnisECG kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange wenn der Kunde Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtoder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Ggf. können wir verlangen, dass Der Vertragspartner hat ECG auf Verlangen die Schuldner der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibtzu benennen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) diesen die Abtretung mitteiltanzuzeigen oder ECG die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird ECG die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für ECG bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, wird ECG auf Verlangen des Vertragspartners Sicherungen freigeben.

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Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Xxxx freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorVorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei vertrags-widrigem Verhalten des KundenZugriffen Dritter auf Vorbehaltsware, insbesondere bei ZahlungsverzugPfändungen, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen und oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet hierfür der Kunde für den uns entstandenen AusfallKunde. 4.Der Kunde ist Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufendie Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Er tritt In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere liegt kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltRücktritt vom Vertrag.

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Samples: aes-automation.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur restlosen Bezahlung des Rechnungsbetrages unser Eigen- tum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung unserer Artikel ent- stehenden neuen Gegenstände, so daß wir an der Verbindung oder Verarbeitung solcher neuen Gegenstände anteilig Miteigentum erwerben. Wird unser Eigentum durch irgendeinen Um- stand gefährdet, ist uns sofort Mitteilung zu machen. Es ist dem Kunden gestattet, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu ver- äußern; in diesem Falle hat sich der Kunde bei Stundung des Kaufpreises ebenfalls das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher vollständigen Kaufpreiszahlung vorzube- halten. Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der von uns gegen den gelieferten Vorbehalts- ware zustehenden Kaufpreisforderungen gegen- über seinen Abnehmern sicherheitshalber an uns ab. Der Kunde ist aber, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ord- nungsgemäß nachkommt, ermächtigt, die an uns sicherungshalber abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungs- ermächtigung kann von uns jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs ist der Kunde verpflichtet, uns auf erstes Anfordern zum Nach- weis der Forderungsabtretungen schriftliche Abtretungserklärungen zu erteilen sowie uns Namen und Anschriften seiner Kunden und die Höhe seiner Forderungen mitzuteilen. Mit der Begleichung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und gehen neben un- serem Vorbehaltseigentum an der gelieferten Ware auch die sicherungshalber an uns abgetre- tenen Forderungen an den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltüber.

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Samples: www.steirerpack.at

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand der Sache gemäß § 449 BGB bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten des KundenWir verpflichten uns, insbesondere bei Zahlungsverzugdie uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmenals ihr Rechnungswert unsere noch nicht erfüllten (Rest-)Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugtermächtigen den Käufer, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenRahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verwenden. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand die gelieferte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung Forderungen bleibt der Kunde Käufer auch nach der einer Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Vermögensverfall gerät, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung Zahlungsunfähigkeit vorliegt. GgfLiegt einer der vorgenannten Gründe oder ein anderer wichtiger Grund vor, entfällt die Einziehungsbefugnis des Käufers. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Diese Vorausabtretung umfasst sowohl die erwirtschafteten Forderungen als auch die bestellten Sicherheiten und eventuelle Forderungssubstitute. Eine anderweitige Verwendung der Gegenstände ist nicht gestattet und bedarf einer Entschädigung. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Sache zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche seitens der MAGNAFLUX GmbH bleiben von einem Rücktritt unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, auf unsere Rechte hinzuweisen und uns bei einer eventuellen Pfändung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für die uns entstandenen Kosten. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

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Samples: magnaflux.eu

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kundenjetzt oder künftig zustehen, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, werden uns die gerichtlichen folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Xxxx freigegeben werden, wenn und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der sobald ihr Wert die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt: Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur restlosen Erfüllung aller Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag. Der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istweiter veräußern. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Weiterveräußerung der Ware ist nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes zulässig. Für den Fall, dass der Kunde beim Weiterverkauf den Eigentumsvorbehalt nicht weiter gibt, tritt er seine Forderung gegen den Erwerber hiermit an uns ab. Das gilt auch nach für die Saldoforderung aus einem Kontokorrent, wenn der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührtKunde mit seinem Abnehmer ein solches vereinbart hat. Wir verpflichten uns jedoch, nehmen die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtAbtretung hiermit an. Ggf. Wir können wir vom Kunden verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht. Wir sind sodann berechtigt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt Abtretung nach unserer Xxxx offen zu legen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu oder gerät der Kunde in Vermögensverfall, sind wir berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume des Kunden zu betreten und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltVorbehaltsware an uns zu nehmen. Der Kunde erlaubt unseren Mitarbeitern hiermit, jederzeit seine Geschäftsräume zur Sicherstellung der Ware zu betreten. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die Ware nach der Aufhebung der Pfändung an uns auszuhändigen.

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Samples: mc-technik.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem abgeschlossenen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche gelieferten Waren vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Bei vertrags-widrigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei ZahlungsverzugNichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Liefergegenstand zurückzunehmenRücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Er‐zeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf nehmen die Verbindlichkeiten Abtretung an. Die in vorstehender Ziffer 4.1 genannten Pflichten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns gelten auch in Ansehung der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istabgetretenen Forderungen. Zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung neben uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedochuns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ggf. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Xxxx freigeben. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Der Kunde muss die Vorbehaltsware auf unser Verlangen hin auf seine Kosten gegen Feuer‐, Wasser‐ und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs‐ und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Sofern die Wirksamkeit dieses Eigentumsvorbehaltes von dessen Registrierung, z.B. in öffentlichen Registern im Land des Kunden, abhängig ist, sind wir berechtigt und vom Kunden bevollmächtigt, diese Registrierung auf Kosten des Kunden zu bewirken. Der Kunde ist verpflichtet, alle für diese Registrierung notwendigen Mitwirkungsleistungen seinerseits kostenfrei zu erbringen. § 7 Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde hat uns und unsere Mitarbeiter in zumutbarem, üblichem Umfang zu unterstützen. Materialien, Informationen und Daten, die wir zur Erbringung unserer Leistungen benötigen, hat uns der Kunde zur Verfügung zu stellen. Daten und Datenträger müssen technisch einwandfrei sein. Soweit im Betrieb des Bestellers besondere gesetzliche oder betriebliche Sicherheits‐estimmungen gelten, hat uns der Besteller hierauf vor Erbringung unserer Leistung hinzuweisen. Weisungen des Kunden an unsere Mitarbeiter zur konkreten Form der Leistungserbringung sind ausgeschlossen, sofern nicht Weisungen im Zusammenhang mit Sicherheitsanforderungen und Betriebsordnungen im Betrieb des Kunden notwendig sind. Weisungen zu Einzelfragen hinsichtlich durch uns zu erbringender Werk‐ oder Dienstleistungen haben nicht gegenüber den durch uns mit der Aufgabe betrauten Mitarbeitern, sondern gegenüber den von uns für das Projekt benannten Ansprechpartnern zu erfolgen. Wir entscheiden stets eigenverantwortlich über die notwendigen Maßnahmen. § 8 Mängelhaftung und allgemeine Haftung Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Nach Ablauf dieses Jahres dürfen wir insbesondere auch die Nacherfüllung verweigern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen uns auf Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz entstehen. Diese Verjährungsfristverkürzung gilt nicht für andere Schadensersatzansprüche als solche wegen verweigerter Nacherfüllung und generell nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung bestehen nach den folgenden Bestimmungen: Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‐, Wege‐, Arbeits‐ und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Die Aufwendungen zur Nachbesserung oder Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt zusätzlich Folgendes: Die Mängelansprüche des Kunden, insbesondere die Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz, setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs‐ und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Anbieter hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs‐ und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch‐ und Minderlieferung) innerhalb von sieben Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Der Kunde kann Schadensersatz nur verlangen: für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Pflichten beruhen, die nicht vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) und nicht Haupt‐ oder Nebenplichten im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferungen oder Leistungen sind. für Xxxxxxx, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits, eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

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Samples: www.desof.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir 9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche verkauften Waren vor. Bei vertrags-widrigem laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der uns zustehenden Saldoforderung. 9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände ("Vorbehaltsprodukte") zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige Verfügungen zu treffen, die unser Eigentum gefährden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. 9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenKäufers, insbesondere bei ZahlungsverzugNichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Xxxx heraus zu verlangen und uns den Liefergegenstand zurückzunehmenRücktritt vorzubehalten. Wir sind Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnenden gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 2.Der Kunde 9.4 Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln; insbesondere . 9.5 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Käufer alles tun, um uns unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind. 9.6 Auf unser Verlangen hin ist er der Käufer verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an uns entstandenen Ausfallabzutreten. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt9.

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Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns CTA behält sich das vollumfängliche und ausschließliche Eigentum an dem Liefergegenstand den Produkten bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Geschäfts- verbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei vertrags-widrigem vertragswidrigem Verhalten des KundenAuftraggebers, insbesondere bei ZahlungsverzugZahlungsverzug trotz angemes- sener Nachfrist, sind wir ist CTA berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmendie gelieferte Xxxxx zurückzu- nehmen. Wir sind nach Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber bereits ein Insolvenz- verfahren beantragt hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige Rücknahme der gelieferten Gegen- stände durch CTA nicht gestattet ist. In der Zurücknahme der Sache durch CTA liegt kein Rücktritt des Liefergegenstandes Vertrages, sofern CTA dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Nach Rücknahme der gelieferten Sache ist CTA zu dessen deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden Auftraggebers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. 2.Der Kunde Die Verwertungsregelungen der InsO (Insolvenzordnung) bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; , insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Bis zur vollständigen Zahlung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich Auftrag- geber sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu benachrichtigenergreifen, um sicherzu- stellen, dass die gelieferten Produkte ordnungsgemäß gelagert und eindeutig als CTA gehörende Produkte gekennzeichnet werden, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben sie identifiziert und nicht mit Produkten anderer Lieferanten verwech- selt werden können, die Rechte CTA an diesen Produkten zu schüt- zen, und der CTA unverzüglich von Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Produkte in Kenntnis zu setzen. Soweit der Dritte Die Produkte dürfen nicht in der Lage istübertra- gen, uns weiterverkauft oder verpfändet werden sowie allgemein keinen Rechten unterliegen, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen AusfallDritten eingeräumt wurden. 4.Der Kunde Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er , er tritt uns CTA jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des FakturaRechnungs-Endbetrages (einschließlich UmsatzsteuerMehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand gelieferte Ge- genstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere BefugnisCTA ist jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange wenn der Kunde Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, nicht in Zahlungsverzug Zahlungs- verzug gerät und insbesondere kein oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Insolvenzverfah- rens gestellt ist hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir In diesen Fällen kann CTA verlangen, dass der Kunde uns Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt Unter- lagen herausgibt und den Schuldnern Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch CTA ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht. Die Verarbeitung oder Umbindung der Vorbehaltswaren nimmt der Auftraggeber für CTA vor, ohne dass CTA daraus Verpflichtungen entstehen. Verbin- det, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Auftraggeber unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht CTA aus der daraus hervorgegangenen Ware Miteigentum in Höhe des Rechnungswerts unserer verbundenen, vermischten, vermengten bzw. verarbeiteten Ware zu. Die betreffende Ware gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. CTA verpflichtet sich, die CTA zustehen- den Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers auch insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, die Auswahl der freizuge- benden Sicherheiten obliegt CTA.

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Samples: www.cta-gmbh.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand Unsere Lieferungen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher unserer sämtlichen Forderungen (gleich aus welchem Rechtsgrund, ins- besondere auch einer etwaigen Saldoforderung) unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für be- sonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Ist der Kunde kein Verbraucher, hat er die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns gegen den Kunden aus zu verwahren und auf unsere Anforderung zu versichern. Er ist ver- pflichtet, uns jeden Standortwechsel der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorVorbehaltsware unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir Er ist nur berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten diese Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und den Liefergegenstand zurückzunehmennur solange, wie er sich nicht in Verzug befindet, zu veräußern oder zu verbrauchen. Der Kunde tritt für diesen Fall seine Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Verwendung der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf nehmen die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnenAbtretung an. 2.Der Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu behandeln; insbesondere sichern. Der Kunde ist er verpflichtetnicht berechtigt, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert die Vorbehaltsware zu versichernverpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. 3.Bei Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unter Hinweis auf das Vorbehaltseigentum der Pfändung bzw. dem Zugriff des Dritten zu widersprechen und uns unter Beifügen der erfor- derlichen Unterlagen, bei Pfändungen insbesondere der Kopie des Pfändungsprotokolls, hiervon unverzüglich schriftlich (ohne schuldhaftes Zögern) zu benachrichtigenunterrichten, damit wir Klage gemäß §771ZPO Drittwiderspruchsklage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und und/oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO der Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Verstößt der Kunde ist gegen die vorstehenden Pflichten oder kommt er in Zahlungsverzug oder gerät er in Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die sofortige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware und/oder die unmittelbare Besitzverschaffung hieran zu ver- langen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung abNach dieser Rücknahme sind wir berechtigt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt Vorbehaltsware freihändig zu verwerten und den Schuldnern (Dritten) Erlös auf die Abtretung mitteiltVerbindlichkeiten des Kunden anzurechnen. In der Zurücknahme oder der Pfändung der Vorbehaltsware liegt nicht die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, es sei denn, dieser wird ausdrücklich erklärt. Wenn der Wert der für uns bestellten Sicherheiten unsere Saldoforderung insgesamt um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf schriftliches Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet.

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Samples: www.concretepenfactory.com

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den aller Verpflichtungen des Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorbleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Die Ware ist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmenKunden sorgfältig aufzubewahren. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde Kunden die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Transport- und Lagerrisken, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, in angemessener Höhe versichert und uns den Abschluss dieser Versicherungen binnen angemessener Frist schriftlich nachweist. Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gelten die abgetretenen Forderungen dem Kunden aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Ansprüche als zum Zeitpunkt ihrer Entstehung an uns abgetreten. Die Verwendung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes des Kunden wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht gehindert, ist aber bei Eintritt von in Punkt 5 genannten Umständen untersagt. Vom Eintritt derartiger Umstände sind wir unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes zu unterrichten. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, hat er uns unverzüglich mit eingeschriebenem Brief zu verständigen. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der daraus hergestellten Ware bietet uns der Kunden bereits jetzt zur Sicherung aller Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung die Abtretung der Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer an. Dieses Angebot gilt mit Weitergabe der Waren als angenommen. Der Kunden ist zur Annahme der Zahlungen seiner Abnehmer, welche diese aufgrund der Weiterveräußerung der Ware der Essity Austria GmbH an sie zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten leisten, so lange befugt, als er seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Bei Vertragsverletzung ist der Kunden verpflichtet, bei sonstiger Schadenersatzpflicht seine durch unsere weiterveräußerte Ware belieferten Kunden und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtAnschrift zu nennen. Wir sind berechtigt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt Abnehmer des Kunden mit eingeschriebenem Brief zu verständigen, dass seine Forderungen an uns abgetreten wurden und Zahlungen in Höhe des abgetretenen Betrages mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns geleistet werden können. Für den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltFall von Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und ähnlichem des Kunden räumt uns der Kunde das Recht ein, jene Produkte, für deren Lieferung keine oder keine vollständige Zahlung geleistet wurde, in unserem Namen und zu unseren Gunsten zu veräußern oder sonst zu verwerten, ohne dass hieraus vom Kunden noch Ansprüche abgeleitet werden können.

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Samples: www.essity.com

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorbestehenden Forderungen bleiben die von uns gelieferten Erzeugnisse unser Eigentum. Bei vertrags-widrigem Verhalten Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Erzeugnisse durch den Kunden gelten wir als Hersteller i.S. d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an so hergestellten Zwischen- oder Enderzeugnissen. Übersteiget der Wert aller uns zustehender Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmenKunde einen entsprechenden Teil unserer Sicherungsrechte freigeben. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Der Kunde ist verpflichtetwährend des Bestehens eines Eigentumsvorbehaltes weder zur Verpfändung noch zur Sicherungsübereignung berechtigt. Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden eine Bezahlung erhält oder den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtetVorbehalt erklärt, diesen dass das Eigentum erst dann auf eigene Kosten gegen Feuer-den Kunden übergeht, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernwenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns In diesem Fall tritt der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in bis zur Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar verpflichtet sich, erlangte Wechsel oder Schecks auf Verlangen an uns weiter zu girieren; dies unabhängig davonvon einer eventueller Weiterverarbeitung der Ware. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnisunbeschadet unseres Rechtes, die Forderung selbst einzuziehen. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit seinem Abnehmer nicht nach, bleibt sind wir berechtigt, die Forderung einzuziehen. Der Kunde ist für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes zur pfleglichen Behandlung der Ware verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich zu widersprechen uns zu Wahrung unserer Rechte unverzüglich zu benachrichtigen. Verletzt der Kunde ihm obliegende Pflichten, gerät er insbesondere mit der Zahlung in Verzug, sind wir - nach erfolglosem Verstreichen einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung - nach unserer Xxxx zur Rücknahme der Leistung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Kunde ist in beiden Fällen zur Herausgabe verpflichtet. Beschränken wir uns auf die Rücknahme liegt hierin ausdrücklich kein Rücktritt vom Vertrag. Erscheint uns der Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware/-leistung zu besichtigen. Der Kunde gestattet uns zu diesem Zweck unwiderruflich das Betreten der Räume und verzichtet auf die Einrede verbotener Eigenmacht nach § 861 BGB. Weist eines unserer fabrikneuen Erzeugnisse bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf oder tritt dieser innerhalb der Verjährungsfrist auf und ist auf eine bereits bei Gefahrübergang vorliegende Ursache zurückzuführen, werden wir den Mangel – nach unserer Xxxx – durch unentgeltliche Nachbesserung oder Neulieferung bzw. Neuleistung beheben. Der Gewährleistungsanspruch setzt bei offensichtlichen Mängeln die Erfüllung der dem Kunden obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB) voraus, soweit HGB zwischen den Vertragsparteien Anwendung findet. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Datum des Empfangs der Lieferung bzw. Inbetriebnahme der Anlage, sofern nicht das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Der Kunde ist verpflichtet, Sachmängel uns gegenüber unverzüglich anzuzeigen und uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Rücksendungen zum Zwecke der Nacherfüllung sind vom Kunden frei zu machen. Hierfür anfallenden Transportkosten erstatten wir dem Kunden auf Nachweis nach den gesetzlichen Bestimmungen. Stellt sich bei der Überprüfung eine behaupteten Xxxxxxxxxxx heraus, dass das Produkt mangelfrei ist und können wir die Mangelfreiheit gegenüber dem Kunden dokumentieren, steht uns eine Aufwandspauschale i.H.v. 85,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer für die dokumentierten Überprüfungsschritte zu, es sei denn der Kunde kann nachweisen, dass ein Mangel vorhanden war. In diesem Fall trägt der Kunde auch die Kosten der Rücksendung. Gewährleistungsrechte des Kunden schließen wir in folgenden Fällen aus: - Bei der Veräußerung gebrauchter Güter; - bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, - bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, - bei Mängeln infolge natürlicher Abnutzung und/oder Verbrauchs, - bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes bzw. ungeeigneter Einbauumgebung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht vorausgesetzt waren, - bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, - bei Eingriffen oder Änderungen an den gelieferten Erzeugnissen von anderer Seite, - bei Mängeln infolge von Verstößen gegen unsere Betriebsvorschriften und Montagebedingungen Wir haften nicht für unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen des Kunden oder Dritter. Für Transport-, Wege-, Material- oder Arbeitskosten zum Zwecke der Nacherfüllung haften wir nicht, soweit diese auf einer Verbringung des gelieferten Gegenstandes an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Lieferort beruhen. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns im Sinne von § 478 BGB bestehen nur insoweit als zwischen dem Kunden und seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehende Vereinbarung besteht. Im übrigen gilt für den Umfang des Rückgriffsanspruch der vorstehende Absatz entsprechend. Für Schadensersatzansprüche infolge eines Sachmangels gilt im übrigen § 9. Weitergehende Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen werden ausgeschlossen. An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen sonstigen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte ausdrücklich vor. Die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Kommt der Vertrag nicht zustande, sind uns alle Unterlagen auf Verlangen umgehend zurückzugeben und eine – wie auch immer geartete Verwertung - ist strikt untersagt. Für die Weitergabe von Unterlagen des Kunden an Dritte gilt die vorstehende Regelung entsprechend, es sei denn, wir sind berechtigt, die Lieferung oder Teile derselben an einen Dritten zu übertragen. Wir liefern nur im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter, sofern nichts anderes vereinbart wird. Erhebt ein Dritter gegen den Kunden berechtigte Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch eine von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung haften wir innerhalb der Verjährungsfrist aus § 7 Abs. 2, wenn der Kunde uns unverzüglich schriftlich von geltend gemachten Ansprüchen unterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Maßnahmen vorbehält. Insbesondere wenn der Kunde die Nutzung vorerst einstellt, hat er den Dritten darauf hinzuweisen, dass die Einstellung der Nutzung ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt. Im übrigen gilt: Wir beschaffen dem Kunden nach unserer Xxxx und zu unseren Lasten ein Nutzungsrecht, verändern die Lieferung oder tauschen sie aus, so dass keine Schutzrechte verletzt werden. Sind diese Maßnahmen nur zu unangemessen Bedingungen möglich, kann der Kunde nach entsprechender Mitteilung seine gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte geltend machen. Schadensersatz schulden wir nur im Umfang von § 9. Ansprüche gegen uns sind in folgenden Fällen ausgeschlossen: Der Kunde hat die Schutzrechtsverletzung selbst verursacht und zu vertreten, insbesondere durch Veränderung der Lieferung oder Nutzung in Verbindung mit einem nicht von uns gelieferten Produkt. Die Schutzrechtsverletzung beruht auf speziellen Vorgaben des Kunden oder einer für uns nicht erkennbaren Anwendung. Für sonstige Rechtsmängel gilt § 7 entsprechend. Weitergehende Ansprüche als in diesem Paragraphen geregelt werden ausgeschlossen. Im Falle einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Außer in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, in denen wir zwingend haften, beschränkt sich unsere Haftung auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, die wegen Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten, wird hierdurch nicht berührt. Alle sonstigen, nicht in den vorstehenden Paragraphen aufgeführten Schadens- und / oder Aufwendungsersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn wir haften nach Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten zwingend. In Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung aber auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die Verjährungsfrist des § 7 Abs. 2 gilt entsprechend; für Schadensersatzansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Einem Kunden, der zugleich Verbraucher ist, steht das Recht zu, seine zum Vertragsschluss führende Willenserklärung innerhalb von 2 Wochen schriftlich, per E-Mail oder durch Rücksendung der Waren, ohne Angaben von Gründen zu widerrufen, wenn der Vertrag nicht bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wurde. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Bei der Rücksendung von Waren trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung an die Verkäuferin, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware 40,00 EUR nicht übersteigt oder - bei einem höheren Preis - der Käufer die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat. Dies gilt nicht, wenn die gelieferte Xxxx nicht der bestellten entspricht. Ausgenommen von einem Widerrufsrecht sind Verträge über Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten worden sind bzw. aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Ebenfalls von einem Widerruf ausgenommen sind Verträge über die Lieferung von Video- und Audioaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher bereits entsiegelt worden sind. Widerrufsempfänger ist die DIGALOG GmbH, Wattstraße 11-13 in 00000 Xxxxxx. Die Frist beginnt mit der Belehrung über das Widerrufsrecht, jedoch nicht vor der Lieferung der Waren. Für Endverbraucher gilt abweichend von § 7 eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren bei Neuwaren und 1 Jahr bei gebrauchten Gütern. Ist der Kunde ein Kaufmann, so gilt für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Berlin als Gerichtsstand vereinbart. Unser Recht, am Sitz des Bestellers zu klagen, besteht fort. Es gilt für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis deutsches materielles Recht; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Wir Die Vertragspartner verpflichten uns jedochsich anstelle der unwirksamen Regelung oder in Ausfüllung der Xxxxx eine Regelung zu treffen, die Forderung nicht einzuziehendem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt oder von den Parteien vereinbart worden wäre, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus wenn sie die Xxxxx erkannt hätten. Ihre DIGALOG GmbH Berlin, den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt1. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.August 2008

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Samples: www.digalog.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Gerät der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten des KundenKunde mit einer Zahlung länger als 10 Tage in Verzug, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind haben wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmendie Ware zurückzufordern. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, Die Versandkosten trägt in diesem Fall der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnenKunde. 2.Der Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie im Falle einer Finanzierung oder eines verlängerten Zahlungsziels unverzüglich gegen Feuer, Wasser- Diebstahl und Diebstahlsschäden ausreichend Wasserschäden zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Der Kunde hat uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden selbst zu versichern. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Entschädigungs- ansprüche an uns abzutreten. Der Kunde darf die Ware nicht ohne unsere Zustimmung verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, uns Pfändungen oder sonstigen Eingriffen sonstige Eingriffe Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenin Textform anzuzeigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben unsere Eigentumsrechte wahren können. Soweit uns durch den Eingriff Dritter Kosten entstehen, welche der Dritte zu erstatten nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet so ist der Kunde für den uns entstandenen Ausfallzum Ausgleich der Kosten verpflichtet. 4.Der Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufengewöhnlichen Geschäftsverkehr als Unternehmer berechtigt. Er In diesem Fall tritt uns der Kunde jedoch in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung abaus einer solchen Weiterveräußerung, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, gleich ob der Liefergegenstand ohne diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung weiterverkauft worden istder unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderung Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnisin diesem Fall berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedochsind verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist. Soweit die durch Abtretung gestellte Sicherheit unsere Forderung um mehr als 10 % übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben. Die Abtretung erfolgt einschließlich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Im Falle des Zahlungsverzugs ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibtbekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtzu machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Schuldner über die Abtretung mitteiltin Kenntnis zu setzen. Soweit für die Ware eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, steht uns während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz der Urkunde zu. Wir sind ist berechtigt, Dritten den Besitz an der Urkunde einzuräumen. Im Falle der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstands durch uns, trägt der Kunde sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten einschließlich Transportkosten. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir Höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Verwertungserlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und unserer sonstigen mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen gutgeschrieben, ein Überschuss wird an den Kunden ausgezahlt.

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Samples: www.sagel-agrartechnik.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Die Waren bleiben unser Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung Be- steller zustehenden Ansprüche voreinschließlich solcher, die uns außerhalb des Vertra- ges zustehen und zustehen werden. Bei vertragsWeiterveräußerung im gewöhnlichen Ge- schäftsgang tritt der Besteller seine Forderung gegenüber den Erwerber an uns ab. Bei Untergang des Eigentums durch Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir anteiliges Eigentum an der neuen Sache. Im Falle einer Pfändung der unter Ei- gentumsvorbehalt gelieferten Xxxx ist der Käufer verpflichtet uns sofort den Namen der betreibenden Partei, die Höhe der Forderung und das einschreitende Gericht, die Aktenzahl und allenfalls den Termin der Versteigerung bekannt zu geben. Der Käufer ist weiters verpflichtet uns von jeder außergewöhnlichen Minderung des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verständigen. Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 14 Tage -2% Skonto oder 30 Tagen netto. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck werden nur erfüllungshalber angenommen; die Gutschrift erfolgt zu dem Tage, an dem die ASP über den Gegenwert verfügen kann. Gebühren, Wechselsteuern, Diskont- und Inkassospesen, Wechselzinsen und ähnliche Unkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungsverzug hat der Be- steller den Verzugsschaden zu ersetzen und Zinsen in Höhe von 6% über dem jewei- ligen 30-widrigem Verhalten Tages-Euribor seit dem Fälligkeitstage zu zahlen. Bei Zahlungsverzug des KundenKäufers ist ASP, insbesondere bei Zahlungsverzugvorbehaltlich der weiteren Ansprüche, sind wir ohne Frist- oder Nachfristset- zung zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder wird eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage bekannt oder ein Scheck oder Wechsel des Bestellers nicht eingelöst, so ist ASP berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und sämtliche Forderungen gegen den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes Besteller sofort fällig zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen stellen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltBezah- lung in bar zu verlangen.

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Samples: asp-gmbh.at

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Sämtliche vom IT-Dienstleister gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware Eigentum des IT-Dienstleisters. Dies gilt auch für bedingte Forderungen. Zugriffe Dritter auf die dem IT-Dienstleister gehörenden Waren und Forderungen sind dem IT- Dienstleister vom Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Vertragspartner hat den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt vom IT-Dienstleister hinzuweisen. Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Auftragsgenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können. Die aus Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits sicherungshalber in vollem Umfang an dem Liefergegenstand den IT-Dienstleister ab. Der IT-Dienstleister ermächtigt den Vetragspartner widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für seine Rechnung und in seinem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Gegenstände aus Lieferungen vom IT-Dienstleister bleiben Eigentum des IT-Dienstleisters bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der IT-Dienstleister zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche vorum mehr als 20 v. H. übersteigt, wird der IT-Dienstleister auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Eine solche Freigabe bedarf in jedem Fall der Schriftform. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungs- Übereignung ausdrücklich untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Veräußert der Vertragspartner Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt an den IT-Dienstleister seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Vertragspartner an den IT-Dienstleister mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom IT- Dienstleister in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Bei vertragsGlaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Vertragspartner dem IT-widrigem Verhalten des KundenDienstleister die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners nahelegen, ist der IT-Dienstleister berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners zu widerrufen. Außerdem kann der IT-Dienstleister nach erfolglosem Ablauf vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Liefergegenstand zurückzunehmenVertragspartner gegenüber dem Kunden verlangen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes Dem Vertragspartner ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu dessen Verwertung befugtverarbeiten, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnenumzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. 2.Der Kunde ist verpflichtetDie Verarbeitung, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen Umbildung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde Verbindung erfolgt für den uns entstandenen AusfallIT-Dienstleister. 4.Der Kunde ist berechtigtDer Vertragspartner verwahrt die neue Sache für den IT-Dienstleister mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenumgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem IT-Dienstleister gehörenden Gegenständen, steht dem IT-Dienstleister Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des FakturaAnteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Vertragspartner Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich der IT- Dienstleister und Vertragspartner darüber einig, daß der Vertragspartner dem IT-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung abDienstleister Miteigentum an der durch Verarbeitung, die ihm Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Vertragspartner hiermit dem IT-Dienstleister seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne daß es noch weiterer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem IT- Dienstleister in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem IT-Dienstleister abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Wird die Vorbehaltsware von dem Vertragspartner mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Vertragspartner, ohne daß es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere BefugnisForderung, die Forderung selbst einzuziehenihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, bleibt hiervon unberührtmit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den IT-Dienstleister ab. Wir verpflichten uns jedochBei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner den IT-Dienstleister unverzüglich schriftlich per eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen. Bei schuldhaftem Verstoß des Vertragspartners gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der IT-Dienstleister nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch den IT-Dienstleister liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der IT-Dienstleister hätte dies ausdrücklich erklärt. Der IT-Dienstleister ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltErlös zu befriedigen.

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Samples: www.pc-jack.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten Ungeachtet dessen, dass das Warenrisiko gemäß Abschnitt 4, auf den Käufer übergeht, verbleiben das vollständige rechtliche und angemessene Eigentum und Interesse an allen Waren bei uns und gehen erst nach vollständiger Zahlung des Preises auf den Käufer über. Waren, die an den Käufer geliefert werden, während das Eigentum an dem Liefergegenstand diesen Waren noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, werden hier als „Vorbehaltsware“ bezeichnet. Der Käufer hat die Vorbehaltsware als unser Treuhänder und Verwahrer zu verwahren und die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers von seinen eigenen Waren und denen Dritter zu trennen, ordnungsgemäß zu lagern, zu schützen, bis zur Erfüllung sämtlicher uns zu ihrem vollen Wiederbeschaffungswert zu versichern und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Vorbehaltsware zu verfügen, um seinen Gläubigern Sicherheit zu geben, insbesondere um eine Gebühr zu erheben, einen Kaufvertrag abzuschließen oder ein Pfandrecht an der Vorbehaltsware zu bestellen. Sollte der Käufer gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten des KundenVertrag verstoßen, insbesondere bei Zahlungsverzugin Zahlungsverzug kommen, sind haben wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung abunsere Vertreter das sofortige Recht, die ihm aus Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen und dauerhaft einzubehalten und alle erforderlichen Maßnahmen zum Zweck der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istWiederinbesitznahme zu ergreifen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere BefugnisAlle Kosten, die Forderung selbst einzuziehenuns oder unserem Vertreter aus dieser Inbesitznahme entstehen, bleibt hiervon unberührtwerden von dem Käufer getragen. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus Für den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangenFall, dass der Kunde uns Käufer die abgetretenen Forderungen Vorbehaltsware verarbeitet oder mit anderen Waren mischt, haben wir Miteigentumsrechte und deren Schuldner bekannt gibt, alle entsprechende Titel am Endprodukt im Verhältnis zum Einzug erforderlichen Angaben machtWert der Vorbehaltsware, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und in Bezug auf das Endprodukt verarbeitet oder vermischt wurde. Für den Schuldnern (Dritten) Fall, dass die Abtretung mitteiltVorbehaltsware weiterverkauft wurde oder verloren ging, sind die Beträge, die der Käufer im Hinblick auf einen solchen Weiterverkauf oder Verlust erhalten hat, an uns zu überweisen.

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Samples: www.domochemicals.com

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns ATN behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand den von ATN gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden vollständigen Begleichung aller ihrer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Soweit der realisierbare Wert aller ATN zustehenden Sicherungsrechte die Höhe ihrer Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, wird ATN auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach ihrer Xxxx freigeben. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat ATN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die ATN gehörenden Waren erfolgen. Bei vertrags-widrigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei ZahlungsverzugNichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir ist ATN berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; ATN ist vielmehr berechtigt, lediglich die Xxxx heraus zu verlangen und den Liefergegenstand zurückzunehmenRücktritt vorzubehalten. Wir sind Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf ATN diese Rechte nur geltend machen, wenn ATN dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach Rücknahme den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung untenstehenden Absatzes (c) befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufenweiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, In diesem Fall gelten ergänzend die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltnachfolgenden Bestimmungen.

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Samples: atngmbh.com

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung vollständigen Bezahlung sämtlicher uns gegen den Kunden Forderungen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorzwischen uns und dem Abnehmer unser Eigentum. Bei vertrags-widrigem Verhalten Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Kunden, insbesondere Gegenwertes bei Zahlungsverzug, sind wir uns. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde Der Abnehmer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu behandelnsichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab; insbesondere wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernnicht in Vermögensverfall gerät. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu benachrichtigenmachen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns so gilt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung abWertes der Vorbehaltsware, die ihm aus zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob unverzüglich unter Übergabe der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührtfür eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wir verpflichten uns jedochuns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtSicherungen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und uns nach den Schuldnern (Dritten) vorstehenden Bestimmungen zustehen, nach unserer Xxxx auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Abtretung mitteiltzu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

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Samples: www.prosafety112.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand den von uns gelieferten Produkten bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche mit dem Kunden vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten Aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderungen tritt der Kunde schon jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Wert der Abtretung beläuft sich auf die Höhe des KundenWertes der Vorbehaltsware. Steht die Vorbehaltsware in unserem (Mit-) Eigentum, so werden die Forderungen in Höhe des Betrags abgetreten, der dem Wert unseres Anteils am Gesamtwert entspricht. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung aus laufender Rechnung. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Solange der Kunde nicht in Verzug ist, kann er die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr verarbeiten und veräußern. Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen sind jedoch nicht zulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen, insbesondere bei ZahlungsverzugPfändungen, sind uns unverzüglich mitzuteilen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die cti berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte einzufordern. Der Kunde ist unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde; wir sind zum freihändigen Verkauf berechtigt. Soweit nicht anders vereinbart ist, sind die Rechnungen der corktec innovations GmbH innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Dienstleistungen, Montage- und Reparaturkosten sowie Reiskosten sind sofort rein netto zahlbar. Zahlungen sind erst dann bewirkt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Bei Verzug ist unsere Vergütung mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Unser Anspruch auf Ersatz eines weiteren höheren Schadens bleibt davon unberührt. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn, die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertrag berechtigt. Der Kunde kann vom Vertrag zurückzutreten zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang teilweise oder in Gänze unmöglich wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung von Teillieferungen hat. Befinden wir uns mit einer uns obliegenden Leistung in Verzug und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat setzt uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigeneine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung, damit verbunden mit der Ankündigung, bei fruchtlosem Fristablauf die Leistung abzulehnen und halten wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte schuldhaft die Nachfrist nicht in der Lage istein, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet kann der Kunde für den vom Vertrag zurücktreten. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns entstandenen Ausfallund dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenAnwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt Ist der Kunde auch nach Kaufmann, ist der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Gerichtsstand für alle aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltmittelbar ergebenden Streitigkeiten Braunschweig.

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Samples: campercork.com

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns Die Lieferung der Waren erfolgt unter einfachem, verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen mit uns und mit Gesellschaften, an denen wir unmittelbar oder mit 50% oder mehr beteiligt sind, erfüllt hat. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten. Diese Befugnis endet bei Eintritt des Verzuges, der Zahlungseinstellung des Kunden oder wenn über dessen Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt wird. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich. Waren, an denen uns Miteigentum zusteht, werden im Folgenden ebenfalls als Vorbehaltswaren bezeichnet. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltswaren zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist, die Zahlung einstellt oder die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt hat. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltswaren entstehenden Forderungen tritt der Kunde sicherungshalber in vollem Umfange an uns gegen ab. Wir ermächtigen den Kunden aus widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorKäufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei vertrags-widrigem Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltswaren wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und wir unverzüglich benachrichtigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmendie Vorbehaltswaren zurückzunehmen oder ggf. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, Abtretung der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten Herausgabeansprüche des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnengegen Dritte zu verlangen. 2.Der In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltswaren durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen die Waren bis zur vollständigen Bezahlung auf eigene seine Kosten gegen Feuer-alle Lagerrisiken zu versichern und dies auf unser Verlangen nachzuweisen. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderungen gegen den Kunden um mehr als 20%, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernso sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten unserer Xxxx verpflichtet. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenDie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, damit die wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenInteresse des Kunden eingegangen sind. Er tritt Bei angeliefertem Rohmaterial geht durch Veredlung der Ware der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung an uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe über. Erfüllungsort ist der von uns benannte Bestimmungsort. Alleiniger Gerichtstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Görlitz. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Haager Konvention vom 1964-07-01 betreffend einheitlicher Gesetze über den internationalen Kauf ist ausgeschlossen. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung abVertrages. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung sind wir befugt, die ihm aus unwirksame Bestimmungen durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istunwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Unser Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangenwird hiermit informiert, dass wir im Rahmen der Kunde uns Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz speichern und vertraulich für die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilteigenen Zwecke verwenden.

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Samples: www.havlat.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns Es gilt der Eigentumsvorbehalt als vereinbart: Packaging Solutions behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten des KundenDer Kunde ist berechtigt, im Rahmen ordnungsmäßiger Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten sie zu verarbeiten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, veräußern; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist aber verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich Eigentumsvorbehalt an den Dritten zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtetüberbinden. Außergewöhnliche Verfügungen, diesen wie Zwangsvollstreckungs- maßnahmen, Sicherungsübereignungen, sind nur mit Zustimmung von Packaging Solutions zulässig. Zugriffe dritter Personen auf eigene Kosten gegen Feuer-die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versicherninsbe- sondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sind Packaging Solutions unverzüglich schrift- lich anzuzeigen. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben könnenanzuzeigen. Soweit Bei endgültigem Weiterverkauf der Dritte nicht in der Lage ist, uns gelieferten Wa- ren tritt an deren Stelle die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der erlangte Kaufpreisforderung. Der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung Rechnungsbetrags ab, die ihm aus der durch die Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte ge- gen einen Dritten erwachsen, . Der Kunde hat uns alle Schäden und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere BefugnisKosten zu ersetzen, die Forderung selbst einzuziehendurch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Drit- ter auf die Ware entstehen. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware durch den Kunden, bleibt hiervon unberührterwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Wir verpflichten Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist gehörenden Gegenständen verarbeitet oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltvermischt wird.

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Samples: www.packagingsolutions.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Alle vertragsgemäß gelieferten / zu liefernden Gegenstände bleiben Eigentum an dem Liefergegenstand von XXXXXX, bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden die Gegenpartei/Kunde ihren Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist. • Diese Zahlungsverpflichtungen bestehen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Zahlung des Kaufpreises der Ware, zuzüglich der Ansprüche voraus im Zusammenhang mit der Lieferung geleisteten Arbeiten und Ansprüchen wegen eines von der Gegenpartei/Kunde zu vertretenden Mangels, wie Schadensersatzansprüchen, außergerichtlichen Inkassokosten, Zinsen und etwaigen Bußgeldern. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden• Solange die Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt stehen, insbesondere bei Zahlungsverzugdarf die Gegenpartei/Kunde diese in keiner Weise verpfänden oder in die tatsächliche Macht eines Finanziers bringen. • Die Gegenpartei/Kunde informiert XXXXXX unverzüglich schriftlich, sind wir berechtigtwenn Dritte Eigentums- oder sonstige Rechte an Gegenstände geltend machen. • Xxxxxxx der Vertragspartner die Gegenstände in seinem Besitz hat, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten verwahrt er sie sorgfältig und als erkennbares Eigentum von XXXXXX. • Die Gegenpartei/Kunde bietet eine solche Betriebs- oder Sachversicherung an, dass auch unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände jederzeit versichert sind. Er gewährt XXXXXX auf erstes Anfordern Zugriff auf die Versicherungspolice und die damit verbundenen Prämienzahlungsbelege. • Verstößt die Gegenpartei/Kunde gegen diesen Artikel oder beruft sich XXXXXX auf den Liefergegenstand Eigentumsvorbehalt, haben XXXXXX und seine Mitarbeiter das unwiderrufliche Recht, die Gelände der Gegenpartei/Kunde zu betreten und die Gegenstände zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme Dies gilt unbeschadet des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugtRechts von XXXXXX auf Ersatz von Xxxxxxxxx, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten entgangenen Gewinnen und Zinsen sowie des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtetRechts, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand Vertrag durch schriftliche Erklärung ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltweitere Inverzugsetzung aufzulösen.

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Samples: www.towell.nl

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus Die Leistungen/Xxxx bleibt zum vollständigen Ausgleich der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorvertraglich vereinbarten Vergütung unser Eigentum. Bei vertrags-widrigem Zahlungsverzug ist der Leistungserbringer berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zu verweigern und sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Vereinbarten Leistung stehen zurück zu behalten. Verpfändungen oder sonstige Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) des Leistungsempfängers an einen Dritten, tritt der Leistungsempfänger bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Leistungserbringer ab. Wir ermächtigen den Leistungsempfänger widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Leistungsempfänger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, Leistungsempfängers sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten die Herausgabe der Leistung/Ware oder ggf. die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Leistungsempfängers gegenüber Dritten zu verlangen bzw. für erbrachte, nicht herausgabefähige Leistungen Schadensersatz zu verlangen. Der Leistungsempfänger verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Liefergegenstand zurückzunehmendie hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Sollte der Leistungsempfänger die vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht einhalten, so erfolgen keine weiteren Leistungen ohne Ankündigung. Wir sind nach Rücknahme berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Liefergegenstandes Zahlungsempfängers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen und den Leistungsempfänger über die Art der erfolgten Verrechnung zu dessen Verwertung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel werden nicht angenommen. Gerät der Leistungsempfänger in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergütungen hinfällig. Ferner können wir weitere Leistungen auf diesen sowie auf andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Bezahlung aller Leistungen, Vorauskasse sowie bei Verschulden Schadensersatz verlangen. Die voraus genannten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn hinsichtlich des Leistungsempfängers, seiner Gesellschafter oder der Unternehmen seines Bereichs Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Aufrechnungsrechte stehen dem Leistungsempfängers nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wir haften nicht bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht die Ansprüche des Leistungsempfängers aus Produkthaftung. Weiter gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Leistungsempfängers. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Lieferungen und Leistungen durch Dritte. Wir sind dem Leistungsempfängers nicht zu Schadensersatz verpflichtet, wenn durch unsere Leistung gewerbliche Schutzrechte Dritter beeinträchtigt werden. Sind Verwalter und Leistungsempfänger Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche als Gerichtsstand der Verwertungserlös ist Firmensitz/Hauptsitz des Verwalters in Harsewinkel zuständiges Gericht Amtsgericht Gütersloh als vereinbart. Die BS Baugeld Spezialisten NL Harsewinkel / Berlin (BGSP) erbringt ihre Leistungen ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese AGB gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen der BGSP und ihren Kunden. Kunden im Rahmen dieser AGB sind auch Besucher der Webseiten der BGSP/Hamilton Immobilien GmbH oder Personen, die mit uns zum Zwecke der Vermittlung von Vertragsabschlüssen Kontakt aufnehmen. Die Tätigkeit der BGSP beschränkt sich ausschließlich auf die Verbindlichkeiten Vermittlung von Vertragsabschlüssen im Bereich des Darlehen- und Bauspargeschäftes. BGSP erbringt keine Rechts- und Steuerberatungsdienstleistungen. Die BGSP wird die von Kunden mitgeteilten Daten an geeignete Kooperationspartner mit dem Ziel der Vermittlung eines Vertragsabschlusses zwischen dem Kooperationspartner und dem Kunden weiterleiten. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden. BGSP wird die vom Kunden mitgeteilten Angaben hinsichtlich des Finanzierungsobjektes und seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, deren Vollständigkeit und Richtigkeit, die allein in der Verantwortung des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnenliegt, nicht prüfen. 2.Der Kunde Die Prüfung und Bewertung obliegt ausschließlich den angesprochenen Kooperationspartnern als mögliche zukünftige Vertragspartner des Kunden. Die BGSP ist verpflichtetum Vollständigkeit, den Liefergegenstand pfleglich Richtigkeit und Aktualisierung des Datenmaterials bemüht, ohne hierzu verpflichtet zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtetsein. Die von der BGSP dem Kunden mitgeteilten oder von der BGSP veröffentlichten Konditionen der Kooperationspartner sind freibleibend. Die BGSP übernimmt keine Gewähr für die Aufrechterhaltung oder Beibehaltung dieser Konditionen der Kooperationspartner bis zu einem eventuellen Vertragsschluss mit dem Kunden. Die BGSP weist ausdrücklich darauf hin, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-dass die Kooperationspartner von BGSP jederzeit berechtigt sind, Wasser- ihre Konditionen und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert Angebote zu versichernverändern, ohne dass es hierzu einer Begründung bedarf. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns Soweit BGSP und der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenRahmen der weiteren Vertragsanbahnung Konditionen als “verbindlich” bezeichnen, gelten diese Konditionen vorbehaltlich der Durchführung einer endgültigen Beleihungs- und Bonitätsprüfung durch den Kooperationspartner. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe Vertragsabschlüsse über Darlehens- und Bausparverträge kommen ausschließlich aufgrund einer verbindlichen Zusage des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung abKooperationspartners zustande, BGSP kann deren Zustandekommen nicht gewährleisten oder beeinflussen. Hierfür gelten ausschließlich die Konditionen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsenvom Kooperationspartner im Zeitpunkt des verbindlichen Vertragsschlusses zugesagt werden. Dem Kunden ist bekannt, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden dass BGSP in keiner Weise gegenüber dem Kunden verpflichtet ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle Eventuelle Ansprüche bestehen ausschließlich im Verhältnis des Kunden zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltKooperationspartner.

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Samples: hamilton-immobilien.com

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden Leistungsempfänger jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Xxxx freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbun- den oder verarbeitet, so tritt der Leistungsempfänger, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentum bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Geräte, an denen uns Miteigentum zusteht, werden nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Leistungsempfänger ist be- rechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder sonstige Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiter- verkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorVorbehaltsware ent- stehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) tritt der Leistungs- empfänger bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Leistungsempfänger widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Leistungsempfänger seinen Zahlungs- verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei vertrags-widrigem Verhalten Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Leis- tungsempfänger auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Ver- halten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, Leistungsempfängers sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmendie Herausgabe der Vorbehalts- ware oder ggf. Wir sind nach Rücknahme die Abtretung des Liefergegenstandes Herausgabeanspruchs des Leistungsempfängers gegenüber Dritten zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnenverlan- gen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung abDer Leistungsempfänger verpflichtet sich, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug hierzu erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltauszuhändigen.

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Samples: www.si-verwaltung.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand Die gelieferte Ware oder Software bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher vollständigen Bezahlung unserer Forderung aus dem Auftrag in Haupt- und Nebensache unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern und uns gegen den auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Der Versicherungsanspruch des Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorist an uns abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei vertrags-widrigem Verhalten Insolvenz, Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf unseren Eigentumsvorbehalt unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Für Sachmängel haften wir wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des KundenGefahrübergangs vorlag. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Sofern der Hersteller eine längere Gewährleistungsfrist gewährt, insbesondere bei Zahlungsverzugso sind Ansprüche daraus nach Ablauf von 12 Monaten direkt beim Hersteller geltend zu machen. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann eine Zahlung nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, an deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunde ersetzt zu verlangen. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurückzutreten zurücktreten oder Minderung verlangen. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nur verlangen, wenn wir den Mangel durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag vorausgesetzt sind sowie bei auf unseren Referenzsystemen nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Für gelieferte Software erlischt die Gewährleistung, wenn der Kunde die Software ändert oder in deren Programmablauf in nicht vom Hersteller vorgesehener Weise eingreift, es sei denn, dass er nachweist, dass dies für den Liefergegenstand zurückzunehmenFehler nicht ursächlich ist. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt, die Vergütung unseres Aufwandes zu dessen Verwertung befugtverlangen, soweit wir aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden sind, wenn wir nachweisen, dass wir den Fehler nicht zu vertreten haben. Bei Softwarelieferungen hat der Verwertungserlös ist Kunde nur dann ein Recht auf Wandelung oder Minderung, wenn sich ein bestätigter Programmfehler für das gesamte Leistungsbild als erheblich und wesentlich erweisen sollte und der Fehler nicht durch andere Möglichkeiten der Software gelöst werden kann. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Verbindlichkeiten Software für die Zwecke des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnengeeignet ist, sowie für direkte oder indirekt verursachte Schäden (z. B. Gewinnverluste, Betriebsunterbrechung) sowie für Verluste von Daten oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung verloren gegangener Daten entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass uns bzw. 2.Der unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Wir behalten uns vor, auch nach Lieferung Änderungen an den Programmen vornehmen zu lassen, die die Leistungsfähigkeit des Programms verbessern und die übrige Software nicht beeinträchtigen. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Programmen der Informationstechnologie unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Angaben in der Dokumentation und / oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; vor dem erstmaligen Einsatz des bei uns erworbenen Produktes eine komplette Sicherung seines aktuellen Datenbestandes auf ein geeignetes Speichermedium durchzuführen. Für Schäden, insbesondere ist er verpflichtetMehrkosten, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-die aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung resultieren, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernübernehmen wir keine Haftung. 3.Bei Pfändungen Für Schadensersatzansprüche gilt §7. Weitergehende oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß andere als in §771ZPO erheben können6 oder in §7 geregelte Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Soweit der Dritte es sich nicht in der Lage istum unmittelbare Personen- und Sachschäden handelt, haften wir insgesamt nur bis zur Höhe von 2.500;- EUR. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder mittelbare und / oder Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Wir haften nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, wir müssen uns die gerichtlichen Vernichtung der Daten als grob fahrlässig oder vorsätzlich zurechnen lassen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibtdurch angemessene, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtdem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsmaßnahmen dafür Sorge getragen hat, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltdass diese Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind.

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Samples: www.lalayan.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir Wir behalten uns das alleinige Eigentum an dem Liefergegenstand allen Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Ansprüche vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmenlaufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtetbehandeln und angemessen gegen üblichen Risiken (Diebstahl, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-Feuer, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert Wasser, etc.) zu versichern. 3.Bei Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der gelieferten Vorbehaltswaren im Ganzen oder in Teilen ist für die Dauer des Eigentumsvorbehalts nicht gestattet. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall, dass wir die Liefergegenstände nicht an den Kunden selbst, sondern an einen Dritten liefern, diesen Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt und die Unzu- lässigkeit von Verpfändungen und Sicherungsübereignungen ausdrücklich hinzuweisen. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat uns muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Dritte Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, sofern sie nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfallvon dem Dritten eingezogen werden können. 4.Der Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand die Vorbehaltsware bis zu einem von uns erklärten Widerruf im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Er Einen Widerruf werden wir nur aus wichtigem Grund erklären. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen begründeten Anhaltspunkten für eine unseren Zahlungs- anspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögens- verhältnisse des Kunden. Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsüber- eignung und Verpfändung. Die Vorbehaltsware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet. Im Fall der Weiterveräußerung tritt uns der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung absämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die ihm aus im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsenVeräußerung stehen, an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

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Samples: www.geissel.com

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen und Nebenkosten) im Eigentum der B+M NewTec. Für ein bestimmtes Bauvorhaben von B+M NewTec ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten für die Frage des Eigentumsvorbehaltes als einheitlicher Auftrag. Hierbei erlischt der Eigentumsvorbehalt an dem Liefergegenstand sämtlichen dieser Waren erst dann, wenn alle Forderungen aus dieser einheitlichen Lieferung beglichen sind. Bei Zahlungsverzug oder Insolvenz ist B+M NewTec berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei sämtlichen Warenrücknahmen ist B+M NewTec berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationskosten zu berechnen. Der Kunde tritt schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Waren entstehen, bis zur Erfüllung sämtlicher uns aller Ansprüche gegen ihn zahlungshalber an B+M NewTec ab. Diese Zession ist in den Kunden aus Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Dritten ersichtlich zu machen. Bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes ist die Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorWaren ausgeschlossen. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir B+M NewTec ist in jedem Fall berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtzu verlangen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltEinziehung selbst vorzunehmen.

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Samples: www.bm-newtec.com

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung vollständigen Tilgung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zum Besteller jetzt und künftig – gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehenden Ansprüche vor. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde ausschließlich für uns vor. Bei vertrags-widrigem einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Die Vorbehaltsware darf vom Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verwendet oder veräußert werden. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche als Sicherheit im Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung oder Umbildung verkauft, gelten die Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Die vorstehenden Abtretungen beinhalten keine Stundung unserer Zahlungsansprüche gegen den Kunden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Sofern der realisierbare Wert der uns nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Für Sachmängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich § 8 – wie folgt: Garantien für die Beschaffenheit bzw. Haltbarkeit des Liefergegenstandes werden nicht übernommen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Mängel des Gegenstands, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag, werden nach unserer Xxxx innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung oder durch Nachlieferung eines mangelfreien Gegenstands beseitigt. Dieser Anspruch des Kunden besteht nicht bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. bei nur unerheblicher Einschränkung der Verwendbarkeit. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur, sofern der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, beginnend ab Lieferung der Ware oder 18 Monate ab Anzeige Lieferbereitschaft. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Hier kommen die gesetzlichen Fristen zur Anwendung. Durch Nacherfüllungshandlungen wird die ursprüngliche Verjährungsfrist nicht verlängert. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – gleich aus welchen Rechtsgründen – nur - bei Vorsatz, - bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, - bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden, - bei Übernahme eines ausdrücklichen Garantieversprechens, - bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir für jede Form der Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den Liefergegenstand zurückzunehmenvertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Salzbergen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugtjedoch berechtigt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten am Hauptsitz des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnenKlage zu erheben. 2.Der Der Kunde ist verpflichtethat alle Gebühren, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand Auslagen im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung Falle einer erfolgreichen Rechtsverfolgung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltihn außerhalb Deutschlands zu tragen.

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Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung zustehenden mit dem Verkäufer erfüllt hat (inkl. aller Nebenforderungen). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist jedoch berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges über die Waren zu verfügen. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche vorgefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben. Jede andere Verfügung, insbesondere Verpfändung, Überlassung im Tauschwege oder Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen unserer Ware hat der Käufer uns unverzüglich anzuzeigen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich im Falle der Be- oder Verarbeitung auf die neue Sache. Die Absicherung der gelieferten Ware erstreckt sich im Falle des Wiederverkaufes auch auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass 80% der gelieferten Ware in unangebrochenem Zustand zur Kontrolle durch den Verkäufer bereitstehen. Bei vertrags-widrigem Verhalten verborgenen Mängel muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des KundenMangels, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, spätestens aber binnen fünf Monaten nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmenEintreffen der Ware erfolgen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, Die Verjährung bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedochDie Beweislast, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer. Liegt ein Mangel vor, so kann der Käufer nur spesenfreien Umtausch der Waren verlangen. Schadenersatzansprüche wegen mittelbarer oder unmittelbarer Schäden sind ausgeschlossen. Für verarbeitete Waren können Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie oder das Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt. Mängelansprüche verjähren im Falle des §438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Handlungsvorschriften, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltVerbrauchsgüterkauf bleiben unberührt.

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Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung vollständigen Bezahlung unserer Gesamtforderung alleiniges Eigentum der L u. F LugerFenster GmbH. Die Gesamtforderung umfasst sowohl unsere Forderung aus der Lieferung der Ware als auch aus der Lieferung anderer Waren. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit der Begleichung sämtlicher unserer Forderungen durch den Kunden. Dies gilt insbesondere auch für einen sich zu Lasten des Kunden ergebenden Saldo aus einem Kontokorrentverhältnis. Sofern der Kunde mit Zahlungen in Verzug gerät, sind wir jederzeit berechtigt, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Ware herauszuverlangen. Eine Klagsführung auf den Kaufpreis oder einen Teilbetrag berührt unseren Eigentumsvorbehalt nicht. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, sind wir jedenfalls auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Vertragsrücktrittes erhält der Kunde nur den Betrag für die zurückerhaltene Ware gutgeschrieben, welcher dem Zeitwert der Ware im Zeitpunkt der Zurücknahme entspricht, abzüglich uns gegen entstandener Manipulationsspesen in der Höhe von 15% des Kaufpreises, Transportkosten und sonstiger uns durch den Vertragsrücktritt entstandener Nachteile inklusive entgangenen Gewinn. Solange unser Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, kann der Kunde über die Ware nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung verfügen. Im Fall der Verfügung über die Ware erwerben wir automatisch sämtliche Forderungen und Ansprüche, welche dem Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorVerfügung über die Warezustehen. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf Im Fallen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, Vermengung oder Verarbeitung der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten Ware stehen sämtliche daraus entstehenden Miteigentumsansprüche uns anstelle des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnenzu. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen Vor einer allenfalls von dritter Seite vorgenommenen Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter sonstiger Beanspruchung der gelieferten Waren hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich sofort zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben könnenverständigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet Leistet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigtin einer an Ihn ergangenen Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis einschließlich ausgewiesener Umsatzsteuer zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt nicht, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt so hat der Kunde auch unsere aushaftende Forderung durch Bestellung eines ausreichenden Pfandrechts nach unserer Xxxx entweder an einer dem Kunden gehörigen Liegenschaft, an Gegenständen des Sachanlagevermögens, an vom Kunden gehaltenen Beteiligten an dritten Unternehmen , an Gegenständen des Warenvorrats, an Bankguthaben bei inländischen Kreditinstituten, sowie an unbedingten Forderungen aus vertragsmäßig durchgeführten und Leistungen an bonitätsmäßig einwandfreie Kunden, jeweils bis zum Ausmaß der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnisfälligen Kaufpreisforderung, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltsicherstellen.

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Samples: www.lugerfenster.at

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten Eigentumsvorbehalt machen wir geltend für die von uns das Eigentum an dem Liefergegenstand gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, die uns gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen. Die Einstellung einzelner Forderungen sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren diesen Vorbehalt nicht. Nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs darf die Verfügung über die Ware erfolgen. Die daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte werden sicherheitshalber an uns abgetreten. Sobald von uns Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend gemacht werden, hat der Kunde uns gegenüber offen zu legen, an welche Abnehmer die Ware weiterveräußert wird und in welcher Höhe Forderungen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorWeiterveräußerung entstehen. Bei vertrags-widrigem Verhalten Weiterverkauf gegen Barzahlung tritt der Erlös unmittelbar an die Stelle der Ware, wobei die Übergabe des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, Erlöses unverzüglich zu erfolgen hat. Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten uns sofort zu melden. Ausgeschlossen sind Einreden und Einwendungen gegen den Liefergegenstand zurückzunehmenuns zustehenden Herausgabeanspruch oder die uns hiernach abgetretenen Forderungen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugtunwiderruflich berechtigt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten das Warenlager des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich selbst oder durch Bevollmächtigte zur Feststellung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührtbetreten. Wir verpflichten uns jedochuns, die bestehende Sicherung nach unserer Xxxx insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung nicht einzuziehenum 20 % übersteigt. Für den Fall der Insolvenz des Kunden wird vereinbart, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dass sämtliche bestellten Sicherheiten auch für den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangenFall gelten, dass der Kunde Insolvenzverwalter sein Wahlrecht nach § 103 InsO ausübt und die Erfüllung des Vertrages wählt. Daher können von uns der ursprünglich vereinbarte Eigentumsvorbehalt oder andere bestellte Sicherheiten auch in dem Fall geltend gemacht werden, dass die abgetretenen Forderungen im Rahmen des Wahlrechts vom Insolvenzverwalter ursprünglich gewählte Erfüllung des Vertrages fehlschlägt. Vorliegende Klausel ist bei Änderung der Gesetzes- und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt Rechtslage entsprechend dem wirtschaftlichen oben genannten Zweck auszulegen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilterforderlichenfalls anzupassen.

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Samples: www.baeckerei-sauer.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Forderungen, gleich aus welchem Rechts- grund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bestehen Anhaltspunkte, die die Annahme der Zah- lungsunfähigkeit des Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzugoder das Drohen einer solchen rechtfertigen, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten z urückzu- treten und Herausgabe der Ware zu verlangen. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Liefergegenstand zurückzunehmenKunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verbundenen Waren zu. Wir sind nach Rücknahme Erlischt unser Eigentum durch Ver- bindung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Liefergegenstandes Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte g elten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu dessen Verwertung befugtveräußern, der Verwertungserlös ist zu verpfänden oder anderweitig über die Vorbehaltsware zu ver- fügen (z. B. Sicherungsübereignung). Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Verbindlichkeiten Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtetKunden, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchs- klage) nicht eingezogen werden können und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigtWenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Unsere BefugnisDas Recht des Kunden, die Forderung selbst einzuziehenVorbehaltsware zu besitzen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage mit uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilterfüllt.

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Samples: yamatoscale.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand der von uns gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden vollständigen Bezahlung vor bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vormit uns erfüllt sind. Bei vertrags-widrigem Verhalten des KundenUnser Kunde ist zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt, insbesondere bei Zahlungsverzugjedoch nicht zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Geschäftspartner entstehenden Forderungen tritt unser Kunde uns bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir werden die Abtretung nicht offen legen, es sei denn, unser Kunde ist mit einer fälligen Forderung mindestens 2 Wochen in Verzug oder er hat eine uns erteilte Einziehungsermächtigung widerrufen. In diesen Fällen verpflichtet sich der Kunde, seinen Geschäftspartnern die uns erteilte Abtretung von sich aus anzuzeigen und uns unverzüglich seine vollständige Debitorenliste vorzulegen. Zur Feststellung der Namen und Anschriften der Geschäftspartner unseres Kunden haben wir in diesem Fall das Recht auf Einsichtnahme in seine Bücher. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderungen aus unseren Rechnungen nachhaltig um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen unseres Kunden Sicherheiten nach unserer Xxxx freigeben. Erfüllt unser Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die von uns gelieferte Ware, montiert oder unmontiert, jederzeit wieder in Besitz zu nehmen. Unser Kunde räumt uns ausdrücklich das Recht ein, unsere Vorbehaltsware an jedem Ort zu übernehmen, wir sind auch zur Demontage berechtigt. Der jeweilige Besitzer der Ware ist vom Kunden unwiderruflich ermächtigt, die Ware an uns herauszugeben. Unser Kunde ist nur solange zum Besitz der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware berechtigt bis wir von unserem vorbehaltenen Eigentum Gebrauch machen und dadurch vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmenzurücktreten. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Bei Zurücknahme von Vorbehaltsware erteilen wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen Gutschrift in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltTageswertes.

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Samples: www.tyresystem.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand Alle Waren und Sachen werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorvollständigen Bezahlung inklusive aller Nebengebühren Eigentum von EDV 2000. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir EDV 2000 ist berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmenihr Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Wir sind nach Rücknahme Der Kunde verpflichtet sich, während des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtetaufrechten Eigentumsvorbehaltes, den Liefergegenstand pfleglich Kaufgegenstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu behandeln; verwahren und ihn gegen alle versicherbaren Risiken ausreichend (insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- Wasser-, Diebstahl- und Diebstahlsschäden ausreichend Vandalismusschäden zum Neuwert Neuwert) zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese EDV 2000 rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenFirma und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und EDV 2000 der Veräußerung zugestimmt hat. Sofern die Zustimmung erteilt wird, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben könnengilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an EDV 2000 abgetreten und nimmt EDV 2000 diese Abtretung an. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde EDV 2000 ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenKäufer jederzeit von dieser Abtretung zu verständigen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer Bei etwaigen Pfändungen oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Kunde verpflichtet, sofort alle Maßnahmen zu setzen, um die Einstellung der Exekution hinsichtlich dieser Gegenstände zu erwirken, EDV 2000s Eigentumsrecht geltend zu machen und EDV 2000 unverzüglich zu verständigen. Nutzungsbewilligungen und Nutzungsrechte werden unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung aller vereinbarten Entgelte eingeräumt ("urheberrechtlicher Eigentumsvorbehalt"). In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn EDV 2000 erklärt ausdrücklich auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltRücktritt vom Vertrag.

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Samples: edv2000.net

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden Forderungen einschließlich eines Kontokorrentsaldos unser Eigentum. Im Falle einer Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis unserer Forderungen zum Rechnungswert der neuen Sache. Der Kunde ist berechtigt, soweit er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern. Die gesamte aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorWeiterveräußerung gegen einen Dritten entstehende Forderung tritt der Kunde schon jetzt sicherheitshalber an uns ab. Bei vertrags-widrigem Verhalten Der Kunde kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem AN gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, Beantragung des KundenInsolvenzverfahrens, insbesondere bei Zahlungsverzug, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zu Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto einzusammeln. Ist der Kunde in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten dem Dritten die Abtretung anzuzeigen und den Liefergegenstand zurückzunehmendie abgetretene Forderung einzuziehen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Hierfür hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich auf Verlangen Namen und Anschrift des Dritten sowie die Höhe der abgetretenen Forderung bekannt zu benachrichtigengeben. Droht ein Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware und/oder abgetretene Forderungen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet so hat der Kunde für den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns entstandenen Ausfallüber den Zugriff unverzüglich zu unterrichten. 4.Der Kunde Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist berechtigtein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenes sei denn, der Abnehmer ist Verbraucher. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, Kunden die ihm aus nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Xxxx freizugeben, soweit der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob realisierbare Wert der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, Sicherheiten die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen zu sichernden Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltum mehr als 20% übersteigt.

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Samples: www.pacarto.com

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns 13.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Ge- schäftsverbindung sowie bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer schriftlich zu benach- richtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftraggeber gehörende Ware erfolgen.| 13.2 Im Fall des Scheck- Wechsel-Austausches geht das Eigentum an auf den Auftraggeber erst über, wenn für uns kein Rückgriff aus dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus Wechsel mehr zu befürchten ist. | 13.3 Zur Weiterveräußerung ist der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand Auftraggeber nur im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenberechtigt. Er tritt Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren, aus dem Abdruck von Anzeigen und aus dem Vertrieb von Beilagen in den gelieferten Waren werden bereits jetzt alle zur Sicherung unserer sämt- lichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns abgetreten. Nimmt der Auftraggeber Forderungen aus einer Wei- terveräußerung der Vorbehaltsware, aus dem Abdruck von Anzeigen und aus dem Vertrieb von Beilagen in ein mit einem Dritten, insbesondere mit einem Kunden, bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweilige abgetretene Saldo bis zur Höhe unserer Forderungen als abgetreten. | 13.4 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit der Übergabe zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des Lieferanten aus Wa- renlieferungen ein Pfandrecht bestellt. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren sind wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzustehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, sind wir auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus Rechnungswertes der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istVorbehaltsware beschränkt. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigtDas so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.|

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Samples: www.ggp-media.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorGe- schäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere uns jeden Wechsel seines Geschäftssitzes unverzüglich anzuzeigen, solange noch Forderungen wegen gelieferter Waren offen stehen. Der Besteller ist, solange er sich nicht in Verzug oder in Zahlungs- schwierigkeiten befindet, zur Veräußerung der Ware im ordnungs- gemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Veräußert er die in unserem Vor- behaltseigentum stehende Ware, werden die durch die Veräußerung entstehenden Forderungen schon jetzt an uns abgetreten, ohne dass es im Falle der Veräußerung einer ausdrücklichen Bestätigung bedarf. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- die abgetretenen Forderungen und Diebstahlsschäden ausreichend deren Schuldner bekannt zu geben und alle uns zum Neuwert Einzug erforderlichen Angaben zu versichernmachen und die dazu- gehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Dritten von der Abtretung zu informieren. 3.Bei Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Gerät der Besteller mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben könnenist er verpflichtet, auf unser Verlan- gen die nicht bezahlte Xxxx heraus zugeben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist Wir sind dann berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufendiese zu verwerten. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührtBestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten anzu- rechnen. Wir verpflichten uns jedochuns, die Forderung nicht einzuziehenuns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, solange als der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltfreizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

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Samples: www.holthaus.eu

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum Der Lieferer behält sich an dem Liefergegenstand den gelieferten Waren - auch in be- oder verarbeitetem Zustand - bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen aller aus den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche gegenseitigen Geschäftsverbindungen herrührenden Verpflichtungen des Bestellers das Eigentumsrecht vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Bearbeitet der Besteller Vorbehaltswaren oder verarbeitet er diese mit anderen Waren, so steht dem Lieferanten das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des KundenWertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf den Liefergegenstand zurückzunehmenLieferanten. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Der Besteller wird die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde Sache als Verwahrer für den uns entstandenen AusfallLieferer mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die Die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Besteller schon jetzt an den Lieferer zu dessen Sicherung in Höhe sämtlicher Forderungen des Lieferanten aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag laufenden Geschäftsverbindungen ab. Zugriffe Dritter auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist die Vorbehaltsware oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen hat der Besteller dem Lieferanten sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller die Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen und deren Schuldner bekannt gibt, dem Lieferer alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtzur Geltendmachung seiner Rechte notwendigen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Der Lieferer ist berechtigt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt Abtretung auch selber offenzulegen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilteines Herausgabeverlangens gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

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Samples: kaiser-biegetechnik.com

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns Es gilt der grundsätzlich der erweiterte Eigentumsvorbehalt. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Schaltplänen, Prototypen, Funktionsbeschreibungen, Manuals und sonstigen Unterlagen, welche dem Kunden überlassen werden, behält GRIPS seine Eigentums- und Urheberrechte. Sie dürfen ebenso wie die Angebote selbst - Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch GRIPS nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Verlangen von GRIPS sofort zurückzusenden. GRIPS behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen des Kunden aus dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den jeweiligen Liefer- bzw. Kaufvertrag vor. Die Forderungen des Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorWeiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde vorab an GRIPS ab; GRIPS nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen von GRIPS hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu leisten und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Falls der Wert der abgetretenen Forderung die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt, wird GRIPS die nach vorstehenden Bestimmungen zustehende Sicherung insoweit freigeben. Wird die gelieferte Ware für Einbauzwecke derart verwendet, dass sie wesentlicher Bestandteil eines anderen Gerätes wird, so erwirbt GRIPS an der neuen Sache einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum anderen Gerät zum Zeitpunkt der Verbindung. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht darüber Einigkeit, dass der Kunde GRIPS im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware, Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese entgeltfrei für GRIPS verwahrt. Bei vertrags-widrigem Verhalten des KundenZugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder im Voraus abgetretene Forderungen, insbesondere bei ZahlungsverzugZwangsvollstreckungen und Pfändungen, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns wird der Kunde auf das Eigentum bzw. die Forderungsinhaberschaft von GRIPS hinweisen. Der Kunde hat GRIPS unverzüglich schriftlich unter Zurverfügungstellung der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht die GRIPS in der Lage ist, uns die diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstattennicht erstatten kann, haftet hierfür der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltKunde.

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Samples: grips-automation.com

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten Die von uns das Eigentum an dem Liefergegenstand gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung vollständigen Bezahlung sämtlicher uns gegen den Kunden Forderungen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorzwischen uns und dem Kunden unser Eigentum. Dieser Eigentums- vorbehalt gilt auch bei vereinbarten Wechselzahlungen. 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 6 6.1 6.2 6.3 7 7.1 7.2 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und/oder Verbindung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang berechtigt, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises sicherungshalber an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Mit einer Weiterveräußerung sind wir nur einverstanden, wenn aufgrund der vorstehenden Abtretungserklärung ein wirksamer Forderungsübergang stattfinden kann. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verbindung, weiterveräußert, gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Bis zu einem Widerruf durch uns ist der Kunde zur Einziehung der an uns voraus abgetretenen Forderung auf unsere Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, die Voraussetzungen der nachstehenden Ziffer 5.6 eintreten oder zu besorgen ist, dass eingezogene Beträge nicht an uns abgeführt werden können. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, über den Verbleib der unseren Eigentumsvorbehaltsrechten unterliegenden Waren schriftlich Auskunft zu erteilen. Er hat uns andere Eigentumsberechtigte sowie die Schuldner der uns abgetretenen Forderungen zu benennen sowie uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu den abgetretenen Forderungen zu machen, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner auf unser Verlangen hin die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer hat uns die Abtretungsanzeigen zur Verfügung zu stellen. Bei vertragsder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen (Einbau), steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Auftragswertes der Vorbehaltssache zum Wert der übrigen Sachen zum Zeit der Verbindung zu. Bei Zahlungen im Scheck-widrigem Wechsel-Verfahren bleiben unsere Eigentumsvorbehalts- und Sicherungsrechte unberührt und solange bestehen, bis unsere Haftung aus Wechsel oder Scheck geendet hat. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei ZahlungsverzugZahlungsverzug mit einer Forderung aus der Geschäftsverbindung sowie dann, sind wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt, ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragt wird oder er seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet, können wir berechtigtunbeschadet unserer sonstigen Rechte die sofortige Herausgabe unseres Eigentums verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltssache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Versand und Gefahrübergang Lieferungen erfolgen ab Werk Gotha. Die Versandart wird, falls nicht anders vereinbart, durch den Verkäufer bestimmt. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, auch wenn Teillieferungen erfolgen, und zwar auch dann, wenn wir die Lieferungen vornehmen oder Versandkosten übernommen haben. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers bzw. infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Vertrag zurückzutreten und Tage der Versandbereitschaft an auf den Liefergegenstand zurückzunehmenKäufer über. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist diesem Fall berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe auf Kosten und Gefahr des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, Käufers nach unserem Ermessen zu lagern und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir Zahlungen des vereinbarten Preises zu verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

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Samples: www.gftgotha.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten 1. Alle von uns das Eigentum an dem Liefergegenstand gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche voreinschließlich der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. 2. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehenden Waren ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung der Ware durch Dritte und von jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und in diesem Fall den Dritten bzw. Vollstreckungsbeamten unverzüglich auf unsere Rechte hinzuweisen. 3. Der Kunde ist, sofern er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet, berechtigt, die von uns gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. 4. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Kunde wird ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderung im ordentlichen Geschäftsgang ein- zuziehen; anderweitige Verfügungen über diese Forderung, insbesondere Abtretungen oder Verpfändungen sind ihm nicht gestattet. 5. Bei vertrags-widrigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand die gelieferten Waren zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme In der Zurücknahme liegt im Geschäftsverkehr mit Unternehmen kein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich erklären. Für die Zurücknahme berechnen wir eine Aufwandpauschale von 15% des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugtNetto- Lieferwertes, mindestens aber EUR 50,- zzgl. USt. Dem Kunden bleibt der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtetNachweis eines geringeren Aufwandes, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben könnenNachweis eines höheren Aufwandes vorbehalten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt6. Wir verpflichten uns jedochuns, die uns zu stehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugeben Sicherheiten obliegt uns. X. Austausch und Storno mangelfreier Ware 1. Der Austausch mangelfreier Post- und Doppelkarten ist beschränkt auf maximal 30 % der letzten Lieferung und kann nur dann erfolgen, wenn wir dem Austausch ausdrücklich zugestimmt haben. Andere Produkte werden nicht einzuziehenausgetauscht. 2. Beschädigte oder vom Kunden veränderte Ware ist vom Austausch ausgeschlossen. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen. 3. Die aufgrund einer Warenrücknahme erteilte Gutschrift wird bei offenem Saldo des Kundenkontos des Kunden auf die jeweils älteste Forderung verrechnet. Weist das Kundenkonto des Bestellers keinen Negativsaldo auf, solange wird der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommtWert der Gutschrift auf die nächste fällig werdende Rechnung verrechnet. Eine Auszahlung der Gutschrift ist nicht möglich. 4. Für einen stornierten Auftrag berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 15% des Rechnungsbetrages, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung mindestens aber EUR 50,- zzg. USt. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtgeringeren Schadens, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltXI.

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Samples: janos-angeli.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis Bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden der Kaufpreisforderung aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vordem Vertrag bleibt die Ware unser Eigentum. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös Die Ware ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand in dieser Zeit pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-so erfolgt die Verarbeitung für uns, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu versichernder anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. 3.Bei Pfändungen Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gem. §§947,948 BGB verbunden, vermischt oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde unverzüglich schriftlich durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu benachrichtigender anderen Ware zur Zeit der Verbindung, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben könnenVermischung oder Vermengung. Soweit der Dritte nicht Der Kunde hat in der Lage istdiesen Fällen die unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet so tritt der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits schon jetzt alle die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung Wertes der Vorbehaltsware bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteil mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Zu Verfügungen über die Vorbehaltsware, die ihm aus insbesondere der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer Verpfändung oder Dritte erwachsenSicherungsübereignung, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt ist der Kunde auch nicht berechtigt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20%, so werden wir auf Wunsch des Käufers einen Teil der Sicherungsrechte nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltseiner Xxxx freigeben.

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Samples: www.spielplatzbauer.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand Sämtliche von der KYB gelieferten oder verkauften Wa- ren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns vollständigen Bezahlung aller auch bedingt bestehenden Forderungen gegen den Kunden aus oder denjenigen, der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vordie Ware angenommen hat, im Eigentum von KYB. Bei vertrags-widrigem Verhalten Diese Regelung hat für künftig ent- stehende Forderungen gleiche Geltung. Zur Geltend- machung unseres Eigentumsvorbehalts sind wir berech- tigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware unter Ausschluss eines jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenansprüche des Kunden. Kommt der Kunde oder derjenige, insbesondere bei Zahlungsverzugder die die Ware angenommen hat, diesem Verlangen nicht unver- züglich nach, sind wir oder von uns ausdrücklich bevoll- mächtigte Personen berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten Räume des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnenzu betreten, um uns den unmittelbaren Besitz der Vor- behaltsware zu verschaffen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Dabei hat uns der Kunde Aus- kunft über den Verbleib der Ware zu geben und – soweit erforderlich – in zumutbarer Weise Einsicht in seine dar- über geführten Geschäftsunterlagen zu gewähren. Voll- strecken Gläubiger des Kunden in die verkaufte Ware, hat der Kunde die KYB unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben könneninfor- mieren. Soweit der Dritte nicht Der Kunde hat die KYB in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen diesem Fall von allen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung abfreizustellen, die ihm aus die KYB durch die Inanspruch- nahme Dritter mit der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsenWahrung der Eigentumsrechte gegenüber dem pfändenden Gläubiger entstehen, so- weit diese erforderlich und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung angemessen sind und nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltvom pfändenden Gläubiger zu erstatten sind.

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Samples: www.kyberio.com

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand der von uns gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden vollständigen Bezahlung vor. Bei Geschäften mit Unternehmern gilt dieser Eigentumsvorbehalt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vormit uns erfüllt sind. Bei vertrags-widrigem Verhalten Für Geschäfte mit Unternehmern gelten folgende weitere Bestimmungen: Unser Kunde ist zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt, jedoch nicht zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Geschäftspartner entstehenden Forderungen tritt unser Kunde uns bereits jetzt mit ab, im Weiterverarbeitungsfall einschließlich des KundenVeredelungsanteils. Wir werden die Abtretung nicht offen legen, insbesondere bei Zahlungsverzuges sei denn, unser Kunde ist mit einer fälligen Forderung mindestens 2 Wochen in Verzug oder er hat eine uns erteilte Berechtigung zum Bankeinzugsverfahren widerrufen. In diesen Fällen verpflichtet sich der Kunde, seinen Geschäftspartnern die uns erteilte Abtretung von sich aus anzuzeigen und uns unverzüglich seine vollständige Debitorenliste vorzulegen. Zur Feststellung der Namen und Anschriften der Geschäftspartner unseres Kunden haben wir in diesem Fall das Recht auf Einsichtnahme in seine Bücher. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderungen aus unseren Rechnungen nachhaltig um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen unseres Kunden Sicherheiten nach unserer Xxxx freigeben. Erfüllt unser Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die von uns gelieferte Xxxx, montiert oder unmontiert, jederzeit wieder in Besitz zu nehmen. Unser Kunde räumt uns ausdrücklich das Recht ein, unsere Vorbehaltsware an jedem Ort zu übernehmen, wir sind auch zur Demontage berechtigt. Der jeweilige Besitzer der Ware ist vom Kunden unwiderruflich ermächtigt, die Ware an uns herauszugeben. Unser Kunde ist nur solange zum Besitz der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware berechtigt, bis wir von unserem vorbehaltenen Eigentum Gebrauch machen und dadurch vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmenzurücktreten. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Bei Zurücknahme von Vorbehaltsware erteilen wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen Gutschrift in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltTageswertes.

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Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis Bis zur Erfüllung endgültigen Bezahlung sämtlicher uns gegen den Kunden aus auf der Grundlage der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorentstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei vertrags-widrigem Verhalten des KundenDie Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmennoch zur Sicherheit übereignet werden. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Der Besteller hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben könnenwenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Ware erfolgen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns Der Besteller darf die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenGeschäftsbetriebes veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlung einstellt. Er Veräußert der Besteller die Ware, tritt uns bereits er schon jetzt alle zur Tilgung aller unserer Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer oder mit allen Nebenrechten und Sicherheiten an uns ab. Die an uns abgetretenen Rechte dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen nicht an Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührtabgetreten werden. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt er uns schon jetzt seinen Zahlungsanspruch in Höhe des jeweiligen und des anerkannten Saldos ab, und zwar in Höhe unsere Forderungen gegen den Besteller. Der Besteller darf die uns abgetretenen Forderungen einziehen, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlung eingestellt hat. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe verpflichtet. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltunter Eigentumsvorbehalt gelieferte Xxxx heraus zu verlangen. Weitere Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.

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Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das 13.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorsowie bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kundenlaufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich Auftragnehmer schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben könnenwenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftraggeber gehörende Ware erfolgen.| 13.2 Im Fall des Scheck-Wechsel-Austausches geht das Eigentum auf den Auftraggeber erst über, wenn für uns kein Rückgriff aus dem Wechsel mehr zu befürchten ist. Soweit | 13.3 Zur Weiterveräußerung ist der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand Auftraggeber nur im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenberechtigt. Er tritt Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren, aus dem Abdruck von Anzeigen und aus dem Vertrieb von Beilagen in den gelieferten Waren werden bereits jetzt alle zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns abgetreten. Nimmt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, aus dem Abdruck von Anzeigen und aus dem Vertrieb von Beilagen in ein mit einem Dritten, insbesondere mit einem Kunden, bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweilige abgetretene Saldo bis zur Höhe unserer Forderungen als abgetreten. | 13.4 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit der Übergabe zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des Lieferanten aus Warenlieferungen ein Pfandrecht bestellt. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren sind wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzustehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, sind wir auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. | 13.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Gesamtforderung aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsenGeschäftsverbindung um mehr als 10%, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltunserer Xxxx verpflichtet.

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Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns Der Liefergegenstand bleibt bis zur Bezahlung unserer sämtlichen – auch der künftig entstehenden – Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn besonders bezeichnete Forderungen bezahlt werden. Dies gilt auch dann wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. Die Ware bleibt ferner unser Eigentum, solange wir in irgendeiner Weise noch nach Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen werden können. Bei laufender Rechnung dienen die Sicherheiten auch zur Sicherung unserer Saldoforderungen. In Ländern, in denen die Gültigkeit oder Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes am Liefergegestand an besondere Formvorschriften oder sonstige Voraussetzungen geknüpft ist, hat der Besteller für deren Erfüllung Sorge zu tragen. Lässt das Recht eines Landes den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber, vergleichbare Rechte vorzubehalten, so gelten solche Reche als zwischen den Parteien vereinbart und so kann HEG alle Rechte dieser Art ausüben. Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte erwirbt HEG ein Miteigentum, ohne dass für HEG hierdurch Verbindlichkeiten erwachsen. An neu enstehenden Sachen steht HEG das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu und die neu entstehenden Sachen werden zum Sicherungsgut für HEG. Der Besteller ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, das Sicherungsgut weiterzuveräußern, zu be- und zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst wie einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über oder Verwendung des Sicherungsgutes ist nicht gestattet. Stundet der Besteller seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an dem Liefergegenstand Sicherungsgut zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich HEG das Eigentum bei Lieferung des Sicherungsgutes vorbehalten hat. Der Besteller ist ferner verpflichtet, die Vorbehaltsware und unser Sicherungsgut in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten und gegen die üblichen Risiken, insbesondere gegen Maschinenbruch, Feuer, Wasser, Bruch, und sonstige Schäden zu unseren Gunsten, zu versichern, sowie uns auf Verlangen unsere Rechte aus der Versicherung nachzuweisen. Soweit in den Versicherungsverträgen (von HEG) kein unmittelbares Forderungsrecht eingeräumt wird, tritt der Besteller bereits jetzt etwaige Entschädigungsansprüche gegen die Versicherung für eine etwaige Beschädigung/Untergang des Liefergegenstandes an HEG ab. HEG nimmt diese Abtretung an. Der Besteller hat bis zur Erfüllung sämtlicher vollständigen Bezahlung des Kaufpreises HEG und ihren Beauftragten das Betreten des Aufstellungsortes zu gestatten. Erwirbt der Besteller unsere Ware nicht zu eigener Verwendung, darf er unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu branchenüblichen Bedingungen veräußern oder anderweitig verwenden oder sich hierzu verpflichten, sofern er nicht in Verzug ist und Abschnitt 6 eingehalten wird. Die Rechte, die der Besteller durch jegliche Art der Verwendung unseres Eigentums, zum Beispiel im Zuge einer Weiterveräußerung oder durch Einbau oder Verbindung und dergleichen erwirbt, tritt der Besteller bereits im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses mit uns an und ab. HEG nimmt die Übertragung dieser Rechte an und der Besteller verwahrt gegebenenfalls die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für HEG. Diese Rechte dienen in demselben Umfang der Sicherung wie das Sicherungsgut. Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung der Rechte oder des Sicherungsgutes erst berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf HEG übergehen. Soweit er solche Rechte – auch global – an Dritte abgetreten hat, ist er zur Verwendung unseres Eigentums erst berechtigt, nachdem der Dritte die Rechte zu unseren Gunsten wirksam freigegeben hat. Erhält der Besteller im Zuge der Weiterveräußerung und dergleichen Sicherheiten, so hat er uns diese mitzuteilen und auf unser Verlangen an uns auszuhändigen. Die uns zustehenden Forderungen darf der Besteller, solange er nicht in Verzug ist, oder wir nicht widerrufen und die Forderung selbst einziehen, unter der Bedingung einziehen, dass er den eingezogenen Betrag bis zur Höhe unserer noch bestehenden und fälligen Forderungen gegen den Kunden ihn an uns abführt. Der Besteller ist aber nicht berechtigt, über Forderungen in anderer Weise, beispielsweise durch Abtretung oder Verpfändung zugunsten Dritter zu verfügen. Wird das Sicherungsgut oder die Rechte mit anderen, nicht HEG gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes des Sicherungsgutes gemäß Rechnung von HEG. Auf Verlangen von HEG hat der Besteller seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und HEG die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. HEG ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an die Abnehmer des Bestellers berechtigt. Behält sich der Besteller seinerseits das Eigentum vor, solange dies noch bei uns ist, tritt er schon im Zeitpunkt der Weiterveräußerung alle Rechte an uns ab, die er gegen Zweitkäufer aus dem Eigentumsvorbehalt erlangt. Bei vertrags-widrigem Verhalten Soweit HEG gegenüber Dritten eine Haftung für Verbindlichkeiten des KundenBestellers übernommen hat und daraus von dem Dritten in Anspruch genommen werden kann, insbesondere bei Zahlungsverzugtritt der Besteller einen eventuellen Rückübereignungsanspruch bezüglich des aus dem Dritten übereigneten Sicherungsgutes sicherungshalber an HEG ab. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25%, so sind wir berechtigtauf Verlangen des Bestellers zur Freigabe einzelner Sicherheiten unserer Xxxx verpflichtet, wenn eine solche Freigabe möglich ist und der Wert der Sicherheiten nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und der Freigabe einzelner Sicherheiten zumindest den Liefergegenstand zurückzunehmenWert der Forderungen entspricht. Wir sind stets berechtigt, zumindest Sicherheiten in Höhe unserer Forderungen zurückzuhalten, solange nicht sämtliche unserer Forderungen vollständig getilgt sind oder wir noch in anderer Weise in Anspruch genommen werden können. Der Besteller hat uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte sofort zu benachrichtigen. Unabhängig davon hat er zur Abwehr der Gefahr einer Beeinträchtigung unserer Rechte alles Erforderliche auf seine Kosten zu unternehmen. Er ist uns außerdem zu jeder Auskunft über unser Eigentum und die uns übertragenen Rechte verpflichtet. Dazu gehört auch die aktive Mitteilungspflicht über jeden Standortwechsel des von uns gelieferten Gegenstandes. Ist der Besteller mit einer Zahlungsverpflichtung oder irgendeiner sonstigen (Vertrags-)Pflicht in Verzug, wird über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt, oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich, so erlischt sein Besitzrecht an unserem Eigentum. Wir sind dann berechtigt, unser Sicherungsgut sofort in unseren Besitz zu bringen oder die Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen, gleichgültig wo sich die Ware befindet. Die Kosten der Herausgabe trägt der Besteller. Zum Zwecke der Wegnahme des Liefergegenstandes beziehungsweise des Sicherungsguts ist HEG das Betreten der Geschäfts- und Produktionsräume des Bestellers gestattet. Wir sind befugt, die zurückgenommene Xxxx nach vorheriger Ankündigung durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten und den Erlös, abzüglich angemessener Verwertungskosten, mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers zu verrechnen. Der Besteller haftet für alle durch ihn verursachten Schäden, die infolge der Rücknahme des Liefergegenstandes entstehen. Ist der Liefergegenstand benutzt worden, so ist HEG berechtigt, ohne Schadensnachweis für das erste halbe Jahr der Benutzung eine Wertminderung von 25%, für jedes weitere halbe Jahr eine solche von 5%, zu dessen Verwertung befugtLasten des Bestellers zu verrechnen. Die Rücknahme des Sicherungsgutes beziehungsweise die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt durch HEG. In diesen Handlungen oder der Pfändung des Sicherungsgutes durch HEG liegt kein Rücktritt vom Vertrag, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnenes sei denn, XXX hätte dies ausdrücklich erklärt. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen und Eingriffen Dritter in die Eigentümerinteressen von HEG hat uns der Kunde Besteller HEG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir HEG entsprechend intervenieren und Klage gemäß §771ZPO erheben könnenkann. Soweit Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns ist HEG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer der Intervention beziehungsweise Klage gemäß §771ZPO zu erstatten. Wir sind befugt, haftet der Kunde für auf den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigtin unserem Eigentum stehenden Liefergegenständen Hinweisschilder anzubringen, die den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenals unser Eigentum ausweisen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung abDerartige Schilder dürfen ebenso wenig, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer wie sonstige an dem Liefergegenstand angebrachte Herkunftsschilder entfernt oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührtunkenntlich gemacht werden. Wir verpflichten sind ferner befugt, unser Eigentum zu üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen und uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange von der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht Einhaltung der Verpflichtung des Bestellers in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag Bezug auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltunser Eigentum zu überzeugen.

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Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand Die Ware bleibt bis zur Erfüllung vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß den nachfolgenden Ziffern von den Käufern auch tatsächlich auf uns gegen den Kunden übergehen. Der Kunde tritt hiermit alle etwaigen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorVorbehaltsware an uns ab. Bei vertrags-widrigem Verhalten Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern oder einzubauen endet mit dem Widerruf durch uns, insbesondere bei Zahlungsverzugnachhaltiger Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen. Der Kunde ist ermächtigt, so lange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden bzw. bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse. In diesem Fall sind wir berechtigtberechtigt und vom Kunden bevollmächtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten Dritte von der Abtretung zu unterrichten und den Liefergegenstand zurückzunehmendie Forderung selbst einzuziehen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtetuns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschriften der Abnehmer, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-Höhe der einzelnen Forderungen, Wasser- Rechnungsdaten etc. auszuhändigen und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns alle für die Geltendmachung der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Die o. g. Abtretung mitteiltdes Kunden wird durch uns angenommen.

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Samples: www.brock.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen und Nebenkosten) im Eigentum der B+M. Für ein bestimmtes Bauvorhaben von B+M ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten für die Frage des Eigentumsvorbehaltes als einheitlicher Auftrag. Hierbei erlischt der Eigentumsvorbehalt an dem Liefergegenstand sämtlichen dieser Waren erst dann, wenn alle Forderungen aus dieser einheitlichen Lieferung beglichen sind. Bei Zahlungsverzug oder Insolvenz ist B+M berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei sämtlichen Warenrücknahmen ist B+M berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationskosten zu berechnen. Der Kunde tritt schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Waren entstehen, bis zur Erfüllung sämtlicher uns aller Ansprüche gegen ihn zahlungshalber an B+M ab. Diese Zession ist in den Kunden aus Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Dritten ersichtlich zu machen. Bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes ist die Sicherung oder Verpfändung der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorWaren ausgeschlossen. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir B+M ist in jedem Fall berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtzu verlangen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltEinziehung selbst vorzunehmen.

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Samples: www.baustoff-metall.at

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten Die Ware bleibt unser Eigentum bis zum vollständigen Ausgleich aller uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Ansprüche vorForderungen. Bei vertragsWird unser Eigentum mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Sache als Hauptsache anzusehen ist, so erwerben wir Eigentum im Verhältnis des Wertes des HÜGLI-widrigem Verhalten des KundenWare zu der fremden Sache zur Zeit der Verarbeitung, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmenVerbindung oder Vermi- schung. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen verwahren und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- Xxxxxxxxxxx- men und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert Beschädigung zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben könnenabzutreten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde Der Käufer ist widerruflich berechtigt, den Liefergegenstand die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvor- behalt zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsüber- eignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (einschließlich, aber ohne hierauf beschränkt zu sein, Forderungen aus einem Einziehungsauftrag über Forderungen aus dem Weiterver- kauf, Versicherung, unerlaubte Handlung) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenvoraus und ohne dass es einer be- sonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf, sicherungshal- ber in vollem Umfang an uns ab. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung abWir ermächtigen den Käufer widerruflich, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, an uns abgetretenen Forderungen für Rechnung und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istim Namen des Käufers einzuziehen. Zur Einziehung Gewährleistung dieser Forderung bleibt Vorausabtretung hat der Kunde auch nach Käufer den Weiterverkauf unserer Ware getrennt von anderer Ware zu berechnen. Bei Weiterverkauf hat sich der Abtretung ermächtigtKäufer das ihm zustehende bedingte Eigentum an der Vorbehaltsware gegenüber seinen Abnehmern so lange vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis vollständig bezahlt haben. Unsere BefugnisBei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrich- tigen. Wenn erkennbar wird, die Forderung selbst einzuziehendass unser Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) Weiterveräußerungs- und/oder Einziehungser- mächtigungen widerrufen sowie die Abtretung mitteiltder Ansprü- che des Käufers gegen Dritte aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund offen legen und direkte Zah- lung an uns verlangen. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die For- derungen von uns um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach eigener Xxxx freigeben.

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Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns Stellt XXXXXX dem Lieferanten Sachen bei, behält sich XXXXXX hieran das Eigentum vor. Es dient ausschließlich zur Verwendung für die Bestellung von XXXXXX. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Lieferanten werden für XXXXXX vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Verwendung erwirbt XXXXXX das Miteigentum an dem Liefergegenstand bis der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache, zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Erfüllung sämtlicher uns Zeit der Verarbeitung. Der Lieferant verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für XXXXXX. Er nimmt XXXXXX in seinen für die beigestellte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bestehenden oder abzuschließenden Sachversicherungsschutz (gegen die Gefahren z.B. Feuer, Einbruch etc.) auf. Direkte Ansprüche gegen den Kunden aus Versicherer tritt der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorLieferant hiermit an XXXXXX ab. Bei vertrags-widrigem Verhalten Zahlungsverzug oder Verstoß des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir Lieferanten gegen seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt ist XXXXXX berechtigt, die Herausgabe der beigestellten Sache zu verlangen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist bestmöglich unter Anrechnung auf die Verbindlichkeiten vertragliche Gegenleistung freihändig zu verwerten. Für die Zeit des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde Eigentumsvorbehalts ist verpflichtetder Lieferant ohne vorherige schriftliche Zustimmung von XXXXXX nicht berechtigt, den Liefergegenstand pfleglich die beigestellten Sachen zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtetveräußern, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-zu verpfänden, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zur Sicherheit zu versichern. 3.Bei Pfändungen übereignen, zu vermieten oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich anderweitig in einer Weise zu benachrichtigenüberlassen oder zu verändern, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht die in der Lage ist, uns den von XXXXXX beabsichtigten Sicherungszweck zu beeinträchtigen. Der Lieferant hat, wenn Dritte auf die gerichtlichen Sache zugreifen, insbesondere pfänden oder ein Unternehmerpfandrecht geltend machen, diese auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und außergerichtlichen XXXXXX unverzüglich davon zu unterrichten. Die Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet zur Aufhebung des Zugriffs und für eine etwaige Wiederbeschaffung der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus Sachen trägt der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltLieferant.

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Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns – auch künftig entstehender – Forderungen, die der Verkäufer gegen den Kunden Käufer, gleich aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorwelchem Rechtsgrund, hat als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kundenlaufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldenforderung. Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Ware erfolgen in unserem Auftrag, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmenohne uns zu verpflichten. Wir sind somit Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Die be- und verarbeitete Ware, da Produkt als Ergebnis dieser Be- und Verarbeitung, gilt als Vorbehaltsware und wird zur Sicherung unserer Forderungen in Höhe unseres Rechnungswertes zuzüglich eines Sicherungszuschlages in Höhe von 35 % auf uns zur Sicherung übereigent. Wir sind berechtigt, bei Fälligkeit unsere Forderungen und nach Rücknahme vorheriger Androhung und Einhaltung einer Wartefrist von 2 Wochen das uns zustehende Sicherungsgut freihändig zu verwerten. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Liefergegenstandes Rechnungswertes der Vorbehaltware zu dessen der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 947,948 BGB. Der Vorbehaltskäufer darf in unserem Eigentum stehende Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen veräußern und nur so lange er nicht in Bezug auf unsere Forderungen im Zahlungsverzug ist. Er ist zur Weiterveräußerung und sofortigen Verwertung befugtder Vorbehaltsware ermächtigt. Sämtliche, auch zukünftige Forderungen des Kunden aus Weiterveräußerung und sonstiger Verwertung der Vorbehaltsware werden an uns zur Sicherung unserer gesamten Forderungen in Höhe ihres Rechnungswertes zuzüglich eines Sicherungszuschlages in Höhe von 35 % mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Verkäufer nimmt die Abtretungserklärung des Käufers an. Gleiches gilt für die Weiterveräußerung der im Miteigentum des Verkäufers stehenden Vorbehaltsware mit der Maßgabe, dass sich die Abtretung sämtlicher zukünftiger Forderungen auf den Betrag, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten dem Anteilswert des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnenVerkäufers am Miteigentum entspricht, erstreckt. 2.Der Kunde ist verpflichtetBei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gemäß § 946 BGB tritt der Vorbehaltskäufer schon jetzt sämtliche Forderungen gegen Dritte aus Vergütung und aus der gewerbsmäßigen Veräußerung, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen des Grundstückes oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle von Grundstückrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (Rechnungswertes der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungszuschlages in Höhe von 35 % mit allen Nebenrechten einschließlich Umsatzsteuer) unserer eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretungserklärung des Käufers an. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der an ihn zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Das eigene Einziehungsrecht des Verkäufers wird dadurch nicht berührt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer diesem die Schuldner der abgetretenen Forderung abzu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckunsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtilichen Vergleichsverfahrens, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zu Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und deren Schuldner bekannt gibt, alle die Ermächtigung zum Einzug erforderlichen Angaben machtder abgetretenen Forderungen. Geschäftsführer Xxxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx Handelsregister HRB 737078 Bankverbindung: Kreissparkasse Böblingen Kto: 79323 _ BLZ 603 501 30 Volksbank Leonberg Kto: 390 000 000 _ BLZ 603 903 00 Der Käufer hat die ihm angelieferte Ware unverzüglich nach Empfang und vor Verarbeitung zu überprüfen. Er verpflichtet sich, seine von ihm hierbei eingesetzten Hilfspersonen entsprechend anzuweisen und dafür Sorge zu tragen, dass zum Lieferzeitpunkt jederzeit ein von ihm bestimmter bevollmächtigter Vertreter anwesend ist, der diese Überprüfung mit Wirkung für und gegen ihn vornimmt und mit Unterzeichnung des Lieferscheines die angelieferte Ware als vertragsgemäß anerkennt. Beanstandungen und Einwendungen aller Art, hinsichtlich der Menge als auch der Beschaffenheit der gelieferten Ware, sind nur rechtswirksam, wenn sie binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich unmittelbar beim Verkäufer angezeigt werden. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen wird auf den vorgehenden § 3 verwiesen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459, Abs.1 BGB stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 459, Abs. 2 BGB bedarf stets der ausdrücklichen schriftlichen Kennzeichnung und Bestätigung durch den Verkäufer. Eine Bezugnahme auf DIN- oder EUNormen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei- Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Unter der Voraussetzung von § 38 ZPO ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Leonberg. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die Bestimmungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche ersetzt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt dem Sinn und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich nahe kommt. Leonberg, 01. Xxxx 2011 Geschäftsführer Xxxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx Handelsregister HRB 737078 Bankverbindung: Kreissparkasse Böblingen Kto: 79323 _ BLZ 603 501 30

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Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an Die von IBB gelieferte Xxxx bleibt deren Eigentum, bis alle gegenwärtigen Ansprüche der IBB gegenüber dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus Käufer, sowie auch die künftigen, soweit sie mit der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorgelieferten Ware im Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand die ihm gelieferte, im Eigentum der IBB stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenweiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der dieser Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, an IBB ab und zwar unabhängig davongleichgültig, ob der Liefergegenstand die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istweiter veräußert wird. IBB nimmt diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die nicht im Eigentum der IBB stehen, weiter veräußert, so gilt die Forderung des Käufers gegen die Abnehmer in Höhe des zwischen dem Käufer und IBB vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt ist der Kunde Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere BefugnisDie Befugnis der IBB, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung jedoch verpflichtet sich IBB, dies nicht einzuziehenzu tun, solange der Kunde Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Käufer von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht IBB der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Käufer und IBB vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu. IBB verpflichtet sich, auf Anforderung die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangenbeglichen sind, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltum mehr als 20% übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand 12.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung vollständigen Bezahlung sämtlicher uns gegen den Kunden Forderungen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorzwi- schen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigen- tumsvorbehalt nicht. 12.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei vertrags-widrigem Verhalten einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten An- wartschaftsrechtes hat der Besteller den Sicherungsnehmer auf unser Eigentum hinzuweisen und den Liefergegenstand zurückzunehmenuns von der Verpfän- dung oder Sicherungsübereignung unverzüglich zu unterrich- ten. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiter- verkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern, insbesonde- re den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernEigentumsvorbehalt weiterzugeben. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns 12.3 Die Forderungen des Bestellers aus der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit Weiterveräußerung der Dritte nicht in Vorbehaltsware tritt der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits Besteller schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) mit uns vereinbarten Kaufpreises an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Sofern ein Forderungsübergang nach den bei der Weiterveräußerung getroffenen Vereinbarungen nicht möglich ist, ist der Besteller nur mit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung zur Weiterveräußerung der Vor- behaltsware berechtigt. Dies gilt auch, wenn die Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig in eine laufende Rechnung einzu- stellen ist. Unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung in diesem Fall widerrechtlich oder mit unserer Zustimmung er- folgt, tritt der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istBesteller schon jetzt seinen Anspruch auf ein Saldoguthaben in Höhe des Fakturenwertes an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach 12.4 Ungeachtet der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnisund unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten wie er seinen Verpflichtungen uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, gegenüber nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät und Ver- mögensverfall gerät. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers – insbesondere kein mit einem Antrag auf Eröffnung eines des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt– erlischt das Einziehungsrecht. Ggf. können wir verlangen, dass Auf unser Verlangen hat der Kunde Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug zur Einziehung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt zu liefern und den Schuldnern (Dritten) dem Schuldner die Abtretung mitteilt.mitzuteilen. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns jederzeit, d. h. auch wenn er selbst zum Ein- zug berechtigt ist, eine von ihm unterzeichnete Abtretungsan- zeige auszuhändigen. 12.5 Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflich- tungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermi- schung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende 12.0 Retention of Title 12.1 The delivered goods shall remain our property until such time as all claims resulting from the business relationship between ourselves and the purchaser have been fully settled. Neither the adjustment of claims via a current invoice nor the effecting of payments and their acceptance will have any effect on the proprietary rights. 12.2 The purchaser is entitled to re-sell goods under lien in the ordinary course of business, but he is not allowed to mortgage the goods or to transfer them by way of security. If the pur- chaser mortgages or transfers the expectant rights (“Anwartschaftsrecht”) as a security, he is obliged to inform the receiver of the security that the goods are still our property and to inform us immediately of the mortgaging or offering of the goods as security. In re-selling the goods under lien on credit, the purchaser is further obliged to secure our rights and in particular to pass on the lien on the proprietary rights. 12.3 Rights resulting from any claim made by the purchaser in connection with the re-sale of any goods under lien are con- sidered as already assigned to us up to the amount of the agreed purchase price. We hereby accept this assignment. If an assignment of claims is not possible due to the terms of the re-sale agreement, then the purchaser will only be entitled to re-sell goods under lien if we have given our express consent in writing. This also applies if the claim from the re-sale is to be set against a current invoice. Irrespective of whether or not in this case the re-sale is effected illegally or with our consent, the purchaser’s rights to receive payment are considered as already assigned to us up to the extent of the invoiced amount. 12.4 Notwithstanding the assignment and our collection rights, the purchaser is entitled to recover payments for as long as he is able to fulfil his obligations towards us and does not become insolvent. In the case of a grave deterioration of the purchas- er’s financial situation - in particular the filing of a petition in in- solvency - the collection right will become null and void. At our request the purchaser will be obliged (1) to provide us with all information necessary for us to be able to collect payments and (2) to inform the debtor of the assignment. At our request, the purchaser has to hand us over a notice of assignment duly signed by himself at any time even if he himself is entitled to collect payments. 12.5 Any finishing or processing of the goods under lien is carried out by the purchaser for us, but will not result in our assuming any obligations. In the case of treatment, connection, mixing or combining of the goods under lien with other materials not belonging to us we shall retain partial ownership rights in the

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Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns Die Lieferung der Waren erfolgt unter einfachem, verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen mit uns und mit Gesellschaften, an denen wir unmittelbar oder mittelbar mit 50 % oder mehr beteiligt sind erfüllt hat. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten. Diese Befugnis endet bei Eintritt des Verzuges, der Zahlungseinstellung des Kunden oder wenn über dessen Vermögen die Eröffnung des Konkurs-oder des Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses beantragt wird. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich. Waren, an denen uns ein Miteigentum zusteht, werden im Folgenden ebenfalls als Vorbehaltswaren bezeichnet. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltswaren zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist, die Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt hat. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltswaren entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns gegen ab. Wir ermächtigen den Kunden aus widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorKäufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei vertrags-widrigem Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltswaren wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Vorbehaltswaren zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltswaren durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmenvor. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen die Waren bis zur vollständigen Bezahlung auf eigene seine Kosten gegen Feuer-alle Lagerrisiken zu versichern und dies auf unser Verlangen nachzuweisen. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 10 % so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten unserer Xxxx verpflichtet. Die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in seinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel-Zahlung), Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe Interesse des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltKunden eingegangen sind.

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Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns – auch künftig entstehender – Forderungen, die der Verkäufer gegen den Kunden Käufer, gleich aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorwelchem Rechtsgrund, hat als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kundenlaufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldenforderung. Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Ware erfolgen in unserem Auftrag, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmenohne uns zu verpflichten. Wir sind somit Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Die be- und verarbeitete Ware, da Produkt als Ergebnis dieser Be- und Verarbeitung, gilt als Vorbehaltsware und wird zur Sicherung unserer Forderungen in Höhe unseres Rechnungswertes zuzüglich eines Sicherungszuschlages in Höhe von 35 % auf uns zur Sicherung übereigent. Wir sind berechtigt, bei Fälligkeit unsere Forderungen und nach Rücknahme vorheriger Androhung und Einhaltung einer Wartefrist von 2 Wochen das uns zustehende Sicherungsgut freihändig zu verwerten. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Liefergegenstandes Rechnungswertes der Vorbehaltware zu dessen der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 947,948 BGB. Der Vorbehaltskäufer darf in unserem Eigentum stehende Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen veräußern und nur so lange er nicht in Bezug auf unsere Forderungen im Zahlungsverzug ist. Er ist zur Weiterveräußerung und sofortigen Verwertung befugtder Vorbehaltsware ermächtigt. Sämtliche, auch zukünftige Forderungen des Kunden aus Weiterveräußerung und sonstiger Verwertung der Vorbehaltsware werden an uns zur Sicherung unserer gesamten Forderungen in Höhe ihres Rechnungswertes zuzüglich eines Sicherungszuschlages in Höhe von 35 % mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Verkäufer nimmt die Abtretungserklärung des Käufers an. Gleiches gilt für die Weiterveräußerung der im Miteigentum des Verkäufers stehenden Vorbehaltsware mit der Maßgabe, dass sich die Abtretung sämtlicher zukünftiger Forderungen auf den Betrag, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten dem Anteilswert des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnenVerkäufers am Miteigentum entspricht, erstreckt. 2.Der Kunde ist verpflichtetBei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gemäß § 946 BGB tritt der Vorbehaltskäufer schon jetzt sämtliche Forderungen gegen Dritte aus Vergütung und aus der gewerbsmäßigen Veräußerung, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen des Grundstückes oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle von Grundstückrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (Rechnungswertes der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungszuschlages in Höhe von 35 % mit allen Nebenrechten einschließlich Umsatzsteuer) unserer eines solchen auf Einräumung einer Sicherungs- hypothek mit Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretungserklärung des Käufers an. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der an ihn zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Das eigene Einziehungsrecht des Verkäufers wird dadurch nicht berührt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer diesem die Schuldner der abgetretenen Forderung abzu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckunsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergericht- lichen Vergleichsverfahrens, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zu Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und deren Schuldner bekannt gibt, alle die Ermächtigung zum Einzug erforderlichen Angaben machtder abgetretenen Forderungen. Der Käufer hat die ihm angelieferte Ware unverzüglich nach Empfang und vor Verarbeitung zu überprüfen. Er verpflichtet sich, seine von ihm hierbei eingesetzten Hilfspersonen entsprechend anzuweisen und dafür Sorge zu tragen, dass zum Lieferzeitpunkt jederzeit ein von ihm bestimmter bevollmächtigter Vertreter anwesend ist, der diese Überprüfung mit Wirkung für und gegen ihn vornimmt und mit Unterzeichnung des Lieferscheines die angelieferte Ware als vertragsgemäß anerkennt. Beanstandungen und Einwendungen aller Art, hinsichtlich der Menge als auch der Beschaffenheit der gelieferten Ware, sind nur rechtswirksam, wenn sie binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich unmittelbar beim Verkäufer angezeigt werden. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen wird auf den vorgehenden § 3 verwiesen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459, Abs.1 BGB stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 459, Abs. 2 BGB bedarf stets der ausdrücklichen schriftlichen Kennzeichnung und Bestätigung durch den Verkäufer. Eine Bezugnahme auf DIN- oder EUNormen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei- Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Unter der Voraussetzung von § 38 ZPO ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Schorndorf. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die Bestimmungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche ersetzt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt dem Sinn und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltZweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich nahe kommt.

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Eigentumsvorbehalt. 1.Wir Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten Soweit der Wert unserer Sicherungsrechte gegenüber dem Vertragspartner die Höhe aller gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, werden wir nach Xxxx des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmenVertragspartners Sicherheiten insofern freigeben. Wir sind nach Rücknahme Während der Geltung des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, Eigentumsvorbehalts ist der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist Vertragspartner verpflichtet, den Liefergegenstand die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet. Wenn Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, diesen hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten gegen Feuer-regelmäßig durchführen zu lassen. Verletzt der Vertragspartner diese Verpflichtungen, Wasser- können wir vom Vertrag zurücktreten und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert die Ware herausverlangen. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Vertragspartner eine Sicherungsübereignung des Vertragsgegenstandes untersagt, es sei denn, sie dient dazu die Finanzierung und Bezahlung des Kaufgegenstandes zu versicherngewährleisten. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns Dies und ein Weiterverkauf ist gestattet, jedoch tritt der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns Vertragspartner bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung Verfügung über den Vertragsgegenstand gegen seine Abnehmer einen Dritten an uns ab. Das Eigentum an der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob - bei zulassungsfreien Fahrzeugen an der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istKonformitätsbescheinigung (COC) steht während der Zeit des Eigentumsvorbehalts uns zu. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührtBei Zahlungsverzug des Vertragspartners können wir vom Kaufvertrag zurücktreten. Wir verpflichten uns jedochhaben darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Nehmen wir in diesem Zusammenhang den Kaufgegenstand wieder an uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangenbesteht Einigkeit darüber, dass wir den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Kunde uns Rücknahme vergüten. Auf Wunsch des Vertragspartners, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird ein öffentlich bestellter Sachverständiger, den der Vertragspartner auswählen darf, den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Ohne weiteren Nachweis betragen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibtVerwertungskosten 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Wir sind berechtigt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machthöhere Kosten nachzuweisen. Dem Vertragspartner ist berechtigt nachzuweisen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltdass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

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Samples: aixam.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir Das Eigentumsrecht an sämtlichen von uns gelieferten Waren und auch aus bereits bezahlten Rechnungen stammenden Waren behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden vollen Regulierung des sich aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche ergebenden Betrages und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks vor, so dass wir auch im Falle eines Konkurses oder Vergleiches ein Aussonderungsrecht gem. §43 der Konkursordnung haben. Der Käufer darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Bei vertrags-widrigem Verhalten Pfändungen sowie Beschlagnahme der Ware oder sonstigen Maßnahmen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, Käufers sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten zur Rücknahme der Ware berechtigt und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös Käufer ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtetohne dass damit von unserem Recht, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-vom Vertrage zurückzutreten, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernautomatisch Gebrauch gemacht wird. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Die Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsender Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten, und zwar unabhängig davongleich, ob der Liefergegenstand die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istoder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erfolgt. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Falls zwischen Käufer und einem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die uns vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde er Schuldner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere BefugnisDer Käufer ist nur so lange ermächtigt, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibteinzuziehen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtwie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20% übersteigt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltsind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Xxxx zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

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Samples: www.texim-europe.com

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher uns Saldoforde- rungen aus Kontokorrent), die KRENKO aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden XXXXXX die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Xxxx freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum von XXXXXX. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für KRENKO als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von KRENKO durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf KRENKO übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von XXXXXX unent- geltlich. Ware, an der KRENKO (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgen- den als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzu- lässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorVorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an KRENKO ab. XXXXXX ermächtigt ihn widerruflich, die an XXXXXX abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerru- fen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei vertrags-widrigem Verhalten des KundenZugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei ZahlungsverzugPfändungen, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns wird der Kunde auf das Eigentum von KRENKO hinweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben könnenXXXXXX seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns KRENKO die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen oder außergerichtli- chen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet hierfür der Kunde für den uns entstandenen AusfallKunde. 4.Der Kunde Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungs- verzug – ist KRENKO berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufendie Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen In der Zurücknahme sowie in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob Pfändung der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere Vorbehaltsware durch XXXXXX liegt kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltRücktritt vom Vertrage.

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Samples: www.krenko.de

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand Die Lieferungsgegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen vollständigen Bezahlung der Kaufsumme und aller eventuellen Nebenspesen unser Eigentum, auch wenn inzwischen ein Weiterverkauf durch den Kunden aus erfolgte. In diesem Falle tritt der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vorKunde bereits hiermit seine Kaufpreisforderungen gegen seinen Zweitkäufer an uns ab und verpflichtet sich, uns unverzüglich Name und Anschrift des Zweitkäufers, sowie Bestand und Höhe der Forderung bekanntzugeben und andererseits auch seinem Zweitkäufer die Forderungsabtretung an uns mitzuteilen. Bei vertrags-widrigem Verhalten Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des KundenEigentumsvorbehaltes nicht nur alle Maßnahmen zu treffen, um die rechtliche Sicherung des Eigentumsvorbehaltes zu bewirken, sondern insbesondere auch den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Stellt sich bei Zahlungsverzugoder nach Auftragsannahme heraus, dass sich der Kunde in schlechten Vermögensverhältnissen befindet, so sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten den Abschluss für ungültig zu erklären, bereits gelieferte und den Liefergegenstand zurückzunehmennoch nicht bezahlte Waren, wo immer sie sich befinden, auch ohne gerichtliche Genehmigung sofort abholen zu lassen und weitere Lieferungen von Kassazahlungen oder Vorauszahlungen abhängig zu machen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten Schadensersatzansprüche des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnenaus diesen Maßnahmen uns gegenüber sind ausgeschlossen. 2.Der Kunde ist verpflichtetWird die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Xxxx beim Kunden oder dessen Zweitkäufer von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betroffen, so sind uns diese vom Kunden unter Übergabe der für ein Einschreiten notwendigen Unterlagen unverzüglich bekannt zu geben. Sollte unser Kunde, die an ihn gestellte Rechnung an eine dritte Person weitergeben oder wir auf Wunsch unseres Kunden, die Rechnung an eine dritte Person ausstellen, so behalten wir uns das Recht vor, im Falle einer Nichtbezahlung dieser Rechnung, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltfälligen Rechnungsbetrag von unserem Kunden einzufordern.

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Samples: www.afs-medical.com

Eigentumsvorbehalt. 1.Wir behalten uns MEHRWERK behält sich das Eigentum und die Rechte an der vertragsgegenständlichen Leistung bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Vertrag vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten des KundenIm Fall der Weiterveräußerung, Weitergabe oder Sublizenzierung tritt der Kunde an die MEHRWERK bereits jetzt sämtliche Ansprüche daraus ab, insbesondere bei ZahlungsverzugZahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufenZusammenhang mit der Weiterveräußerung, Weitergabe bzw. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen Sublizenzierung stehen, in Höhe des offenen Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus Brutto-Betrags der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsenMEHRWERK, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand die Leistung ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft Ver- /Bearbeitung weiterverkauft, weitergegeben bzw. sublizenziert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Kunde Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf der vorherigen Zustimmung der MEHRWERK. Aus wichtigem Grund ist die MEHRWERK berechtigt, die Forderungsabtretung auch nach im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung ermächtigtan den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange Im Fall des Widerrufs der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. können wir Einziehungsbefugnis kann MEHRWERK verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor.

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Samples: mpm-processmining.com