Common use of Eigentumsvorbehalt Clause in Contracts

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Unsere Lieferungen und Leistungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorunser Eigentum. Bei WarenDie Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, die der Käufer das im Rahmen ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindseine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt auch danninsbesondere für den Fall, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum gilt zugleich sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als Sicherung ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der SaldoforderungEigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Wird Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel akzeptiertan, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen erst mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenderen ordnungsgemäßer Einlösung.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns abunser Eigentum. Wir sind berechtigt, solange eine auf Kosten des Bestellers die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Kunde hat während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes alles Massnahmen zu treffen, damit unser Eigentumsanspruch weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung bestehtuns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Käufer jederzeit Auskunft Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmenbenachrichtigen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenvorgenommen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehaltssache zu der den anderen Ware verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertVerarbeitung. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er Besteller ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigtverpflichtet, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigenLiefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns Erfolgt dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %nicht, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtetberechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschliessen. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware Der Eigentumsvorbehalt und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer überuns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. bei Bezahlung sog. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle MitwirkungshandlungenCheck Wechsel-Verfahren), die zur Absicherung wir im Interesse des Eigentumsvorbehalts erforderlich Bestellers eingegangen sind. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, zu erbringenum mehr als 20% übersteigt. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenZugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

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Samples: www.buschvacuum.com

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen sowie aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung – bei Schecks – oder Akzeptregulierung bis zur völligen Einlösung – bleibt die Ware unser Eigentum und darf an Dritte weder verpfändet noch übereignet werden. Im Falle einer Zwangsvollstreckung oder sonstiger Einwirkungen Dritter in die von uns das Eigentum vorbehaltenen Rechte, muß sofort schriftliche Benachrichtigung an den Lieferungen uns erfolgen. Die Ware ist auf Verlangen an uns zurückzugeben. Der Käufer trägt die Kosten einer solchen Intervention. Die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware kann der Verkäufer bei Zahlungsverzug des Käufers (nach Mahnung) auch ohne ausüben des Rücktritts und Leistungen ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers verlangen. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung. Auch wenn die Ware bereits voll bezahlt ist, wird hiermit vereinbart, dass diese Ware für uns zur Sicherheit eines noch bestehenden Schuldsaldos als übereignet gilt. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, gegebenenfalls auch nach vorheriger Verarbeitung. Sofern er die Ware vor vollständiger Bezahlung an einen Dritten weiterverkauft hat, gilt schon im voraus bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorder Erlös oder die Kaufpreisforderung gegen die Abnehmer als an uns abgetreten, ohne dass es dazu einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Bei WarenDer Käufer ist trotz der Abtretung berechtigt, diese Forderung für unsere Rechnung einzuziehen und verpflichtet, sie getrennt zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Benennung des Schuldners und von diesem direkte Zahlung an uns zu verlangen, insbesondere, wenn der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt. Geschieht dies aber nicht, so sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen gegenüber dem Dritten selbst geltend zu machen. Der Abnehmer hat sofort nach unserer Weisung von der Einziehung der abgetretenen Forderung Abstand zu nehmen, die Abtretung dem Dritten anzuzeigen, den Nachweis hierüber zu erbringen und uns alle zur Geltendmachung der Rechte gegenüber dem Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nach Bekanntwerden des Direkteinzuges der Forderung durch uns, kann der Dritte nur noch mit befreiender Wirkung Zahlung an uns leisten. Wird der Kaufpreis vom Käufer dessen Abnehmern gestundet, so hat der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestelltsich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, behalten zu denen wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus bei Lieferung der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenvorbehalten haben.

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Samples: www.kbm-baumaschinen.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Alle Waren bleiben unser Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenErfüllung sämtlicher Forderungen, die gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - künftig entstehenden oder bedingten Forderun- gen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindim Rahmen unserer Geschäftsverbindung. Dies Das gilt auch dannauch, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderun- gen geleistet werden. Bei laufender Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; gilt das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der unserer Saldoforderung. Der Käufer tritt mit Abschluss des Vertrages zwischen ihm und uns die ihm aus einer eventuellen Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab. Der Käufer darf den Liefergegenstand, an dem sich die bsb-obpacher GmbH das Eigentum vorbehalten hat, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er die bsb-obpacher GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Käufer hat in einem solchen Fall uns die zur Wahrung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich wer- dende Interventionen gehen zu seinen Lasten. Bei Zahlungseinstellung hat er uns außerdem die vorhandenen Waren anzuzeigen. Wird zur im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiertoder Scheck gegeben, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material oder des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank Schecks und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des InsolvenzverwaltersBegleichung aller Nebenspesen. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten uns zustehenden Sicherung die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20 10 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung oder Freigabe nach der Sicherheiten unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Xxxxx liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an Kunde. Wir sind nach Rücknahme zur Verwertung der Vorbehaltsware und Kaufsache befugt; der Erlös ist auf die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit Verbindlichkeiten des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wirdKunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Der Käufer hat alle MitwirkungshandlungenKunde ist verpflichtet, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sindKaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist berechtigt, sie im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenverkaufen.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Käufer zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck, Banklastschrift, Abbuchungen oder Wechsel bis zu deren Gutschrift) Eigentum des Kaufpreises vorLieferanten. Bei Warenmehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Vor Eigentumserwerb ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes die ihm gelieferte Vorbehaltsware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt hiermit alle aus einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestelltWeiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen unerlaubter Handlung) ihm zustehende Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware im Voraus und mit dem Rang vor dem Rest zur Sicherung an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer, widerruflich die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, solange eine die durch Eigentumsvorbehalt gesicherte den Käufer zu benennenden Dritten von der Abtretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung bestehtim eigenen Namen geltend zu machen. Falls unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt wird, vom werden wir Eigentümer im Verhältnis der Rechnungswerte der gesamten Ware zum Rechnungswert der von uns gelieferten Ware. Im gleichen Verhältnis werden die dem Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte erwachsenen Forderungen aus dem Verkauf derartiger Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötigabgetreten. Für den Fall, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die dass unsere Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit anderen nicht uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an verkauft wird, gilt die Abtretung der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum Kaufpreisforderung nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt Zeitpunkt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des InsolvenzverwaltersWeiterverkaufs. Übersteigt der Wert der eingeräumten aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %10 Prozent, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder wobei als Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwertes die in unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste genannten Preise gelten, kann der Käufer insofern Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtetverlangen. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware heraus zu verlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware Käufer bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenVorbehaltsware herausholen können.

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Samples: www.appelmann.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich der uns das aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorVerkäufers. Bei Waren, die Ist der Käufer ein Kaufmann im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestelltSinne des HGB, behalten wir uns das Eigentum vor, an allen Liefergegenständen bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenGeschäftsbeziehung vor. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind ist berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur Liefergegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußernordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf tritt uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jedoch bereits jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden alle Forderungen in Höhe des Wertes Faktura-Endbetrages der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab; wir nehmen , die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung anermächtigt. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser RechnungsbetragUnsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Wir verpflichten uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenForderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen vertragsgemäß nachkommt und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerunggestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, zur Verwendung oder Einbau hat uns der Vorbehaltsware oder Käufer auf Verlangen alle Angaben zu machen, die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Verarbeitung oder Wechselprotest erlischt Umbildung des Liefergegenstandes erfolgt stets für uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies durch Verarbeitung entstehende Sache gilt nicht im Übrigen das Gleiche wie für die Rechte unter Vorbehalt gelieferte Sache. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des InsolvenzverwaltersWertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Übersteigt Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für den Fall, daß der Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %% übersteigt, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx ist der Verkäufer verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringenKäufers insoweit freizugeben. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenDie Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

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Samples: www.certus-autoteile.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware geht erst mit dem Erlöschen unserer Forderung aus dem Vertrag auf den Kunden über. Sofern auch andere Verbindlichkeiten des Kunden bei uns bestehen, geht das Eigentum an der gelieferten Ware erst auf den Kunden über, sobald auch diese Verbindlichkeiten erlöschen. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zum Eigentumsübergang auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahls- und Sturmschäden zu versichern. Im Falle der Verletzung dieser Pflicht haftet uns der Kunde auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die im Zusammenhang mit der Pfändung oder sonstigen Eingriffen entstehenden Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzu- verkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle diejenigen Forderungen einschließlich seiner Umsatzsteuerforderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind berechtigtzur Einziehung der Forderungen allerdings befugt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung bestehtwenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmendie Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet Auf unser Verlangen hat uns der Käufer bereits jetztKunde die einzelnen abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenSchuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetWare mit anderen, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigtGegenständen verarbeitet, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden erwerben wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt das Miteigentum der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unserer Ware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungden verarbeiteten bzw. verbundenen bzw. vermischten bzw. vermengten Gegenständen zu dem betreffenden Zeitpunkt. Der Käufer hat in Kunde ist berechtigt, diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende SacheErsatzgegenstand (Surrogat) weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle diejenigen Forderungen einschließlich der Umsatzsteuerforderungen ab, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Betreffend der Einziehungsbefugnis des Wertes Kunden und unserer Einziehungsbefugnis sowie der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt Informationspflichten des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigtKunden gilt das obige entsprechend. Wir werden von Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet50 übersteigt. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus Uns steht die Auswahl der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenfreizugebenden Sicherheiten frei.

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Samples: www.sander-kunststofftechnik.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich der künftig entstehenden sowie der aus sonstigen Rechtsansprüchen ) entstandenen Forderungen das Eigentum von GXC Coatings GmbH. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Verbindlichkeiten einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferant im Interesse des Käufers eingegangen ist. Der Abnehmer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: Soweit die Ware vom Abnehmer weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des §950 BGB und erwerben das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig Zwischen- oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenEnderzeugnissen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns abAbnehmer bzw. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmenVorarbeiter ist nur Verwahrer. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird Wenn die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetmit anderen, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der den anderen Gegenständen. Die Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen und ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigtdann veräußert werden, wenn die Forderung Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Abnehmer aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen giltvoraus ab, unentgeltlich und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Fall dienen die abgetretenen Forderungen zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigtjeweils verkauften Vorbehaltsware. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machendie abgetretenen Forderungen, solange der Käufer Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Auf Der Abnehmer ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen Drittschuldner zu benennen nennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt. Er ist berechtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch Forderungen so lange selbst anzuzeigeneinzuziehen, als ihm von uns keine andere Anweisung erteilt wird. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattetDie von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigtsoweit unsere Forderungen fällig sind. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die VorbehaltswareWir verpflichten uns, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen nach unserer Xxxx freizugeben, soweit sie unsere zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die sichernden Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung 25% übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen berühren. Verpfändung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware und die bzw. Der abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wirdist unzulässig. Der Käufer Abnehmer hat alle Mitwirkungshandlungen, uns etwaige Zugriffe Dritter auf die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenunter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die abgetretene Forderung unverzüglich mitzuteilen.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen sämtlicher Forderungen gegen den Käufer Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung - gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Gefahr des zufälligen Unterganges, insbesondere Diebstahl, Feuer-, Bruch-, und Wasserschäden auf eigene Kosten zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der künftig entstehenden Forderungen - beglichen Versicherung nachzuweisen. Er hat auf seine Kosten Reparatur-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Vorbehaltsware durchzuführen, sofern solche erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum Der Vertragspartner ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der vorstehenden Bedingungen giltWeiterveräußerung tritt er uns bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche (einschließlich MwSt.) gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten ab, unentgeltlich zu verwahrenund zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Weiterbearbeitung weiter verkauft worden ist. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.hWir nehmen diese Abtretung an. im Zeitpunkt des VertragsschlussesDer Vertragspartner ist berechtigt, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen auch nach Abtretung einzuziehen, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug kommt. Empfangenes Geld hat er treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen, soweit unsere Forderung noch besteht. Bearbeitet der Vertragspartner Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verarbeitet er diese mit anderen Waren, so wird dies stets für uns vorgenommen und es steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Vertragspartner schon jetzt auf uns, wir nehmen diese Übertragung an. Der Vertragspartner wird die Sache für uns mit kaufmännischer Sorgfalt verwahren. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Vertragspartner schon jetzt in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteils an uns zu unserer Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest Geschäftsbeziehung ab; , wir nehmen die diese Abtretung an. Wert Auf unser Verlangen hat der Vertragspartner die Abtretung seinen Drittschuldnern anzuzeigen, diese aufzufordern, nur noch an uns zu leisten und uns im Übrigen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu Verfügung zu stellen. Wir sind nach unserer Xxxx auch selbst zur Offenlegung der Abtretung berechtigt. Die Geltendmachung von Rechten aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt im Falle des Zahlungsverzuges unseres Vertragspartners einschließlich des Herausgabeverlangens gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetragdurch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Steht Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer Vertragspartner uns unverzüglich dies sofort schriftlich und unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer überIntervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Dritte nicht in der Lage ist uns die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft istgerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, oder es einen solchen nicht haftet der Vertragspartner für den uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenentstandenen Ausfall.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Warensämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die der Käufer uns im Rahmen einer laufenden der Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus zu- stehen (Saldovorbehalt), unser Eigentum. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Wenn die gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich vermengt wird, erwerben wir Miteigen- tum an der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dannneuen Sache zu einem Anteil, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes dem Wert der von uns gelieferten Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache entspricht. Entsprechendes gilt bei Verarbeitung der gelieferten Ware während der Produktion der neuen Sache. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Ge- schäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Bestimmungen der nachfolgenden beiden Absätze auf uns über- gehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns ababgetreten. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch Sie dienen in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, demselben Umfang zur Sicherung wie die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenVorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetzusam- men mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung Wei- terveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf zum Rechnungswert der an- deren verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsan- teile gem. Absatz 2 haben, wird uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in ein unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entsprichtMiteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung berechtigt, Forderungen aus der uns abgetretenen Forderung ermächtigtWeiterveräußerung einzuziehen. Wir Diese Einziehungser- mächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung ei- nes Wechsels oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen wir nur dann Gebrauch machen, solange wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch verpflichtet, seine Abnehmer so- fort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel geben. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wenn nach Ab- schluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Ver- trägen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird, sind wir ebenfalls ermächtigtberechtigt, eine angemessene Frist zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf die Kaufsache zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigenBetrieb des Käufers zu betreten. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher. Vorschrif- ten der Insolvenzordnung bleiben unberührt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Käufer nur nicht gestattet. Pfändungen, Beschlagnahmen und jede andere Beeinträchtigung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO er- heben können. Soweit der Voraussetzung gestattetDritte nicht in der Lage ist, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank die gerichtlichen und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltswareaußergerichtlichen Kos- ten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat haftet der Käufer für den uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; entstandenen Ausfall. Wir behalten den Anspruch auf alle geistigen Eigentumsrechte an unseren Zeichnungen, Spezifikatio- nen, Daten und allen anderen Informationen und Dokumenten, die Kosten unbeschadet des Mediums für den Käufer von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwaltersuns angefertigt wurden. Übersteigt der Wert Rechnungswert der eingeräumten durch den Eigentumsvorbehalt bestehenden Sicherheiten die gesi- cherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (ggf. vermindert um An- und TeilzahlungenZinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 20 %50 v.H., so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenver- pflichtet.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorZahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, unabhängig vom Rechtsgrund, unser Eigentum. Bei WarenDie Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums, die unsere Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Käufer gelieferten Ware widerruflich im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringeneines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Käufer Kunde tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit einem Sicherheitsaufschlag Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach Absatz 1. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung an Dritte zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für FeRe. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache und zwar entsprechend dem Wert der Lieferung. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor den übrigen Forderungen. Wird unsere Vorbehaltsware von 20 % dem Kunden mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest sicherungshalber an uns ab; wir nehmen , ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Abtretung anHöhe der abgetretenen Forderung gilt der vorangehende Absatz entsprechend. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Wir verpflichten uns, so erstreckt sich die Abtretung uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. Zu anderen als den oben genannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Forderung Kunde nicht befugt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entsprichtdas Eigentum von FeRe hinzuweisen. Der Käufer ist unter Vorbehalt Kunde hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte an den in unserem Eigentum stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenKunden, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns insbesondere bei Zahlungsverzug, wird die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung gesamte Restschuld sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so In diesen Fällen sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus berechtigt, die Herausgabe der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware Ware zu verlangen und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wirddiese beim Kunden abzuholen. Der Käufer Kunde hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche dann kein Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenzum Besitz.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an Die Lieferung unserer Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit den Lieferungen und Leistungen nachstehenden Erweiterungen: Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Warenunserer sämtlichen, die auch künftig aus der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindBesteller unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche für Zahlungen besonders bezeichneter Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderungbis zur Begleichung eines etwaigen Kontokorrentsaldos. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum Die Vorbehaltsware ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers sachgemäß zu lagern und sowie ausreichend gegen Verlust Feuer und Beschädigung Diebstahl zu versichern, der entsprechende Abschluss ist vom Besteller auf Verlangen vorzulegen. Auf Verlangen Der Käufer ist stets widerruflich und solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt, berechtigt, die mit Eigentumsvorbehalt belasteten Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Im Einzelnen gilt folgendes: Der Käufer hat er uns sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten haben. Ohne diesen Nachweis durch Vorlage Vorbehalt ist der Versicherungspolice zu erbringenKäufer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt. Der Käufer tritt den Anspruch bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware seine Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche an uns ab. Wir sind berechtigtSie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Käufer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz wenn sichergestellt ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet dass die Forderungen daraus auf uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenübergehen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetzusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so erfolgt gilt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an Abtretung der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergehtjeweils veräußerten Vorbehaltsware. Zu anderen Verfügungen über Bei der Veräußerung von Waren an denen wir Miteigentumsanteile aufgrund Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung haben, gilt die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist Abtretung der Käufer nicht berechtigtForderung in Höhe dieses Miteigentumsanteil. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat abgetretene Forderung in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußerteine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Vertragsschlusses, die Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest Kontokorrent an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung ermächtigtForderungen, zur Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware solange berechtigt, als er uns gegenüber seinen Verpflichtungen nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Wir werden von Andernfalls sind wir berechtigt, die Herausgabe der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenVorbehaltsware zu verlangen, solange ohne dass dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Auf unser Verlangen, hat der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen machen. Wir sind berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigenmitzuteilen. Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring – Gesellschaften – ist der Käufer ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht befugt; parallel sind zu einem Forderungsverkauf an eine Factoring-Gesellschaf ohne Rückbelastungsmöglichkeit (sogenanntes „echtes Factoring“) erteilen wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unsere Zustimmung unter der Voraussetzung gestattetaufschiebenden Bedingung, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und Käufer die von der Factoring-Erlös den Gesllschaft an ihn geleisteten Zahlungen unverzüglich an uns weiterleitet. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, dann sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer gesicherten Forderung übersteigtXxxx verpflichtet. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter Vorbehaltsware oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen . Alle Interventionsanlagen gehen zu Lasten des Käufers, soweit sie von den Dritten (Gegner der Drittwiederspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiederspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungAls Weiterveräußerung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, zur gilt auch eine Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware durch den Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages. Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gem. diesem Abschnitt VII. gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die Ermächtigung zum Einzug wir im Interesse des Käufers eingegangen sind. Die Verarbeitung aller von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehalsware im Sinne dieses Abschnittes VII. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder Wechselprotest verbunden und erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware und (§§ 944, 948 BGB), so gehen die abgetretenen Forderungen Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an den vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbundenen Sache auf den Käufer uns über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, verwahrt sie unentgeltlich für uns. Auf die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringenentstehenden Miteigentumsanteile finden die für Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts VII. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenentsprechende Anwendung.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen allen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden vor, einschließlich solcher Forderungen aus Schecks und Wechseln. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, Zahlungen aus Schecks und Wechseln behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen solange vor, bis unsere sämtlichen das Rückgriffsrisiko abgelaufen ist. Nimmt der Kunde eine Verarbeitung der Vorbehaltsware vor, so erfolgt diese für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Wird die von uns gelieferte Xxxx mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Der Kunde darf die Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter verarbeiten, sofern die vorgenannten Sicherungsinteressen gewahrt bleiben. Der Kunde darf die Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter veräußern, solange unser Eigentumsvorbehalt an den Gegenständen gewahrt bleibt (die Abtretung des Veräußerungsanspruches wird im nachfolgenden Abs. (4) geregelt). Übereignung, Sicherungsübereignung, Verpfändung u. ä. Maßnahmen sind dem Kunden nicht gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung der Liefergegenstände tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte entstehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Sofern wir lediglich Miteigentümer der veräußerten Güter sind, erfolgt die Abtretung nur bis zur Höhe unserer Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindKunden. Dies gilt auch dannWir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf dieser Ermächtigung ist nur zulässig, wenn unsere einzelnen der Kunde seinen Verpflichtungen nach diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, insolvent oder sämtliche zahlungsunfähig wird, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug unserer Forderungen hat der Kunde den Schuldner von der Abtretung der Forderung an uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; Kenntnis zu setzen. Auch steht es uns frei, den verlängerten Eigentumsvorbehalt dem Dritten gegenüber offen zu legen. Das Recht des Kunden über die Vorbehaltsware zu verfügen, diese zu verarbeiten, oder die abgetretenen Forderungen einzuziehen, erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn über das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung Vermögen des Kaufpreises Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder es mangels Masse abgelehnt wird, bei Aussetzen von Zahlungen, bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Käufer ein Wechsel akzeptiertKunden oder einen Dritten oder bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In diesen Fällen sowie in den Fällen des § 6 Abs. (5) steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zu mit der Folge, so erlischt dass wir die Vorbehaltsware wieder an uns nehmen dürfen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware zu übergeben. Der Erlös jeder Verwertung der Vorbehaltsware wird dem Kunden – abzüglich der Verwertungskosten – auf seine Verpflichtungen gegenüber uns gut gebracht. Der Kunde verpflichtet sich, jederzeit auf unser Verlangen sowie im Falle eines Insolvenzantrages den unter Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung stehenden Vertragsgegenstand nach außen hin sichtbar mit "im Eigentum der Fa. filo-tex Garnvertrieb GmbH" zu kennzeichnen. Im Falle des Wechsels durch den Käufer als BezogenenWiderrufs der Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen ist der Kunde verpflichtet, uns unmittelbar schriftlich offen zu legen, gegen welchen Dritten Forderungen aus abgetretenem Recht in welcher Höhe bestehen und uns alle für die Einziehung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Unser Eigentum Der Kunde ist als solches verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu kennzeichnen behandeln und getrennt vom Material des Käufers zu lagern auf eigene Rechnung gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer Kunde tritt bereits jetzt seine diesbezüglichen Ansprüche aus den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware entsprechenden Versicherungsverträgen an uns ab. Wir sind berechtigtnehmen diese Abtretungen hiermit an. Der Kunde ist verpflichtet, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu von Pfändungen oder einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes sonstigen oder tatsächlichen Gefährdung oder Beeinträchtigung der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerungder an uns abgetretenen Forderungen und von allen sonstigen Ansprüchen, zur Verwendung oder Einbau die Dritte bezüglich der Vorbehaltsware oder der an uns abgetretenen Forderungen erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass die Ermächtigung zum Einzug gepfändete Ware noch dem mit uns vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegt. Der Kunde ist weiter verpflichtet, uns jederzeit Auskunft über den Verbleib der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt Vorbehaltsware sowie über die Einzugsermächtigung ebenfallsaus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen. Dies gilt nicht für Falls die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten uns überlassenen Sicherheiten die zu besichernden Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %% übersteigen, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet, auf Anforderung des Kunden hin Sicherheiten in angemessener Höhe nach unserer Xxxx verpflichtetfreizugeben. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die Der Kunde muss uns unmittelbar schriftlich davon in Kenntnis setzen, wenn Dritte Zugang zu den Vorbehaltswaren, den abgetretenen Forderungen auf oder den Käufer übersonstigen Dokumenten und Unterlagen erhalten. Soweit außerhalb Sämtliche Kosten der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge Rechtsverteidigung unserer Vorbehaltsware auch gegenüber Dritten sind vom Kunden zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum gelieferten Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer Besteller aus der Geschäftsverbindung - einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies Das gilt auch dannauch, wenn unsere einzelnen einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt bleibt trotz Zahlung bis zur Einlösung eines von uns im Zusammenhang mit einer Warenlieferung begebenen oder akzeptierten Wechsels bestehen. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Er tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder andere Dritte erwachsen. Zur Einziehung der Forderungen bleibt er auch nach Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung doch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen Besteller seinen Zahlungs- und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichernsonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat er der Besteller uns diesen Nachweis durch Vorlage die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Versicherungspolice Abtretung zu erbringenverständigen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenvor. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen sie mit anderen uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Gegenständen verarbeitet, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der den anderen Ware verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir jederzeit zur Rücknahme der Ware berechtigt. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Gegenstände durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur vor, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und dem VerarbeitungswertLagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Weiterverarbeitung Sicherung übereignen noch verpfänden. Bei Pfändungen und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf Eingriffen Dritter hat er uns übergehtunverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware Er darf mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sacheseinen Abnehmern keine Abreden treffen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwaltersbeeinträchtigen könnten. Übersteigt der Wert der eingeräumten bestehender Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 10 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus erlöschen die weitergehenden Sicherheiten in der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragenWeise, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, von dem Erlöschen die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich jeweils ältesten Sicherheiten betroffen sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen sämtlicher Forderungen gegen den Käufer Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung - gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die Gefahr des zufälligen Unterganges, insbesondere Diebstahl, Feuer-, Bruch- und Wasserschäden auf eigene Kosten zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der künftig entstehenden Forderungen - beglichen Versicherung nachzuweisen. Er hat auf seine Kosten Reparatur-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Vorbehaltsware durchzuführen, sofern solche erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum Der Vertragspartner ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Für den Fall der vorstehenden Bedingungen giltWeiterveräußerung tritt er uns bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche (einschließlich MwSt.) gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten ab, unentgeltlich zu verwahrenund zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Weiterbearbeitung weiter verkauft worden ist. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.hWir nehmen diese Abtretung an. im Zeitpunkt des VertragsschlussesDer Vertragspartner ist berechtigt, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen auch nach Abtretung einzuziehen, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug kommt. Empfangenes Geld hat er treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen, soweit unsere Forderung noch besteht. Bearbeitet der Vertragspartner Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verarbeitet er diese mit anderen Waren, so wird dies stets für uns vorgenommen und es steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Vertragspartner schon jetzt auf uns, wir nehmen diese Übertragung an. Der Vertragspartner wird die Sache für uns mit kaufmännischer Sorgfalt verwahren. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Vertragspartner schon jetzt in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteils an uns zu unserer Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest Geschäftsbeziehung ab; , wir nehmen die diese Abtretung an. Wert Auf unser Verlangen hat der Vertragspartner die Abtretung seinen Drittschuldnern anzuzeigen, diese aufzufordern, nur noch an uns zu leisten und uns im übrigen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Wir sind nach unserer Xxxx auch selbst zur Offenlegung der Abtretung berechtigt. Die Geltendmachung von Rechten aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt im Falle des Zahlungsverzuges unseres Vertragspartners einschließlich des Herausgabeverlangens gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetragdurch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Steht Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer Vertragspartner uns unverzüglich dies sofort schriftlich und unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer überIntervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder es einen solchen nicht außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenentstandenen Ausfall.

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Samples: atec-shoes.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen dem Liefergegenstand bis zur zum Eingang der vollständigen Bezahlung Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohnes vor. Bei Waren, die Der Partner ist zur Weiterveräußerung der Käufer Vorbehaltsware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegen den Käufer des Abnehmers aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich Weiterveräußerung der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und Vorbehaltsware tritt der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er Partner schon jetzt an uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von mit uns gelieferten Ware an uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Partner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir sind berechtigtwerden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange eine der Partner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet den Partner erfolgt stets namens und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Partners an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware unserer Kaufsache zu der den anderen Ware bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Partners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Partner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandenen Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Bei Pflichtverletzung des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er Geschäftspartner gesetzten Frist berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen, der Geschäftspartner ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigtHerausgabe verpflichtet. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungGeschäftspartners gestellt, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenzum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

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Samples: arnskoetter.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer Erfüllung all Ihrer Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung - bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Die Ware ist von Ihnen sorgfältig aufzubewahren und auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend auf Ihre Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt unter Setzung einer 14tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Versicherungspolice in unserem Eigentum stehenden Waren zu erbringenverlangen, diese abzuholen und Schadenersatz von Ihnen zu begehren. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe Schadenersatz ermittelt sich aus dem noch offenen Rechnungsbetrag abzüglich des Rechnungswertes Verkehrswertes der Ware, der von uns gelieferten Ware entsprechend den Händlereinkaufslisten (zB Lectura-Bewertung) zu ermitteln ist. In jedem Falle sind wir berechtigt unser Eigentum an uns abzu nehmen, auch wenn wir Sie bei der Warenabholung nicht antreffen sollten. Sind Sie mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als zehn Tage im Rückstand, so sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache ohne Mahnung und Fristsetzung auf Ihre Kosten abzuholen und darüber zu verfügen. Dies auch ohne vorherige Einholung Ihrer Zustimmung. Eine solche Abholung stellt in keinem Falle eine Besitzstörung dar. Unsere sämtlichen Ansprüche aus dem Grundgeschäft bleiben bestehen. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware erlangen wir an den entsprechenden Erzeugnissen Miteigentum im Verhältnis des anteiligen Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des hergestellten Produktes. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft gegen Ersatz dieser Aufwendungen das Alleineigentum an den neuen Erzeugnissen zu verlangen, welche erlangen. Zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware stehenden Sachen sind Sie nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung Gegenstand Ihrer unternehmerischen Tätigkeit der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergehtBaumaschinenhandel ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Sollten Sie eine unter Eigentums- vorbehalt stehende Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengtweiterveräußern, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt treten Sie an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenVorhinein Ihre Ansprüche gegen den Dritten aus diesem Weiterverkauf ab. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir Wir nehmen die diese Abtretung an. Wert der Von Pfändungen oder anderen Maßnahmen zugunsten Dritter in Bezug auf unsere Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank un- verzüglich schriftlich zu verständigen und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen umfassend zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachteninformieren.

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Samples: www.wackerneuson.at

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten 1.Wir liefern nur auf Basis des nachstehenden Eigentumsvorbehalts. Dies umfasst auch alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen nicht stets ausdrücklich darauf berufen. 1.Sämtliche von uns -auch zukünftig- gelieferten / zu liefernden Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird mit dem Auftraggeber unser Eigentum. Bei 2.Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns be- reits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte er- wachsen, in Höhe unseres Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, unabhängig davon, ob die Vor- behaltsware mit oder ohne Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswertweiterverkauft wurde. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer darf unser Eigentum nur Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung gegen seine Abnehmer befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen. Die Einzugsermächtigung kann von uns im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigtFalle von Vertragsverlet- zungen, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergehtinsbesondere Zahlungsverzug durch den Besteller, widerrufen werden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt 3.Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Betonfertigteile mit anderen bewegli- chen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an diesem Allein- oder Vermengung AlleineigentumMiteigentum, so überträgt er uns zur Siche- rung unserer Forderungen schon jetzt uns Miteigentum nach dem sein Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu unserer Betonfertigteile zum Wert der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungSachen. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende SacheEr verpflichtet sich, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, neue Sache unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder 4.Für Fall, dass der Käufer unsere Betonfertigteile zusammen mit anderen uns nicht uns gehörender Ware veräußertgehörenden Waren oder aus un- seren Betonfertigteilen hergestellten neuen Sachen verkauft oder unsere Betonfertigteile mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlussesvermengt oder vermischt und er dafür eine Forde- rung erwirbt, die aus der Weiterveräußerung entstehenden auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns hiermit zur Sicherung unserer bestehenden und künftigen Ansprüche diese Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Betonfertigteile mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Der Käufer wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs für uns einzuziehen. Wir sind jedoch berechtigt, die Abtretung anzuzeigen und die Forderungen einzuziehen. Von dieser Befugnis werden wir so lange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen. 5.Zur Sicherung unserer Forderungen tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Ver- bindung der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest abGrundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen die diese Abtretung schon jetzt an. Wert 6.Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers sind wir berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen, der Auf- traggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In einer solchen Zurücknahme der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetragliegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären schriftlich einen Rücktritt. Steht Die uns durch die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von unsRücknahme entstehenden Kos- ten, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betraginsbesondere Transportkosten, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des KäufersBestellers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung7.Nur gegenüber Verbrauchern ist mit dem Verlangen, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder unser Vorbehaltseigentum an uns herauszugeben, die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsErklä- rung verbunden, dass wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der 8.Der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als unserer Betonfertigteile entspricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen zuzüglich 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware 9.Der Besteller darf den Liefergegenstand und die abgetretenen an seine Stelle tretenden Forderungen auf den Käufer überweder verpfänden bzw. Soweit außerhalb zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft istBesteller unver- züglich schriftlich zu benachrichtigen, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten dieser Klage hat der Käufer dafür Sorge Besteller zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Samples: www.grabner-beton.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dannfür alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt wir uns nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns abstets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Geschäftspartner sich vertragswidrig verhält. • Der Geschäftspartner ist verpflichtet, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware das Eigentum noch in seinem Besitz nicht auf ihn übergegangen ist, wo sie sich befindet die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Geschäftspartner diese in Augenschein zu nehmenauf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltendSolange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, so gestattet hat uns der Käufer bereits jetztGeschäftspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Geschäftspartner für den uns entstandenen Ausfall. • Der Geschäftspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Geschäftspartner schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Geschäftspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötigForderung selbst einzuziehen, schließt dies das Recht einbleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenvereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so • Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Geschäftspartner erfolgt die Verarbeitung stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Geschäftspartners an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Geschäftspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Geschäftspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Erfolgt die Weiterlieferung in der Weise, dass die Ware an Tiere verfüttert wird, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an den Tieren im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware gelieferten Ware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt der Verfütterung geltenden Verkaufspreis des Vertragsschlussesjeweiligen Tieres. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Geschäftspartner tritt der Geschäftspartner auch solche Forderungen an uns ab, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest abGrundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen die diese Abtretung schon jetzt an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von • Wir verpflichten uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung uns zustehenden Sicherheiten auf den BetragVerlangen des Geschäftspartners freizugeben, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns soweit ihr Wert die Schuldner der abgetretenen zu sichernden Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten% übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Die Ware bleibt unser Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorsämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Bei Waren, die Hierzu gehören auch bedingte Forderungen. Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der Käufer Vorbehaltsware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestelltSinne der §§ 947 und 950 BGB mit anderen, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Sachen, steht uns ein Miteigentum an der neuen Sache nach in Höhe des dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertKäufer berechneten Verkaufspreises einschl. Mehrwertsteuer zu. Der Käufer bewahrt die Sache unentgeltlich für uns auf. Der Käufer darf unser Eigentum nur die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die VorbehaltswareVerfügungen, ins- besondere insbesondere Sicherungsübereignungen und zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer er nicht berechtigt. Wird Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware (Weiterverkaufspreis einschl. Mehrwertsteuer) - einschl. der entsprechenden Forderungen aus Wechseln - mit allen Nebenrechten an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947gehörenden Waren, 948 BGB verbundenzu einem Gesamtpreis verkauft wird, vermischt oder vermengterfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, so werden den wir Miteigentümer entsprechend dem Käufer für die mit veräußerte Vorbehaltsware, einschl. Mehrwertsteuer, berechnet haben. Für den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch VerbindungFall, Vermischung oder Vermengung Alleineigentumdass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.hhiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden ab. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen Die Abtretung erfolgt in Höhe des Wertes Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung anVorbehaltsware, einschl. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entsprichtMehrwertsteuer. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigeneinzuziehen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring oder Verpfändung dieser Forderung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Für den Fall, dass dem Käufer nur unter Umstände eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Voraussetzung gestattetKäufer auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigtzu übersenden, sowie Wechsel herauszugeben. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen Zu diesem Zwecke hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter ggf. Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu unterrichten; gewähren. Bei Vorliegen der genannten Umstände, hat uns der Käufer Zutritt zu der noch im Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des InsolvenzverwaltersWare ansonsten und an uns herauszugeben. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten dieser Sicherung die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) Höhe unserer Forderung um mehr als 20 %, so sind werden wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe die Sicherung nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und auf Verlangen vorliegt, die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wirdWare freigeben. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflicht bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, sowie alle Mitwirkungshandlungenzwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenträgt der Käufer.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Alle Waren bleiben unser Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenErfüllung sämtlicher Forderungen, die gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen künftig entstehenden oder bedingten Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindim Rahmen unserer Geschäftsverbindung. Dies Das gilt auch dannauch, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen in eine laufende geleistet werden. Bei laufender Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; gilt das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der unserer Saldoforderung. Der Käufer tritt mit Abschluss des Vertrages zwischen ihm und uns die ihm aus einer eventuellen Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab. Der Käufer darf den Liefergegenstand, an dem sich die Perleberg GmbH das Eigentum vorbehalten hat, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er die Perleberg GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Käufer hat in einem solchen Fall uns die zur Wahrung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich werdende Interventionen gehen zu seinen Lasten. Bei Zahlungseinstellung hat er uns außerdem die vorhandenen Waren anzuzeigen. Wird zur im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiertoder Scheck gegeben, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material oder des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank Schecks und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des InsolvenzverwaltersBegleichung aller Nebenspesen. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten uns zustehenden Sicherung die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20 10 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung oder Freigabe nach der Sicherheiten unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kauf- sache zurückzunehmen. Xxxxx liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an Kunde. Wir sind nach Rücknahme zur Verwertung der Vorbehaltsware und Kaufsache befugt; der Erlös ist auf die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit Verbindlichkeiten des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wirdKunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Der Käufer hat alle MitwirkungshandlungenKunde ist verpflichtet, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sindKaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist berechtigt, sie im ordentlichen Geschäfts- gang weiter zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenverkaufen.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten Lieferungen durch uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen erfolgen nur unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB. Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Warenaller unserer gegenwärtigen und künftig entstehenden, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig ob befristeten oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden oder bedingten Forderung zuzüglich etwaiger Zinsen und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird Kosten unser Eigentum. Die gelieferten Gegenstände können in keinem Fall wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Bei Verarbeitung zusammen Verarbeitung, Veränderung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns nicht gehörenden Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu zum Rechnungswert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswertverwendeten Waren zu. Der Käufer darf Erlischt unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung durch Verbindung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung AlleineigentumVermischung, so überträgt er schon der Besteller uns bereits jetzt uns Miteigentum nach die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem Verhältnis neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungVorbehaltswaren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen giltdieser Bedingungen. Bei Weiterveräußerung vor Bezahlung des Lieferpreises, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußertdie unserer Zustimmung bedarf und nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs gestattet ist, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Besteller hiermit die aus der Weiterveräußerung entstehenden ihm gegenüber seinem Kunden zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hat er jedoch der Besteller uns die Schuldner der uns abgetretenen Forderungen bekannt zu benennen geben und diesen den Schuldner die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt. Die bei einem Weiterverkauf durch den Besteller in Zahlung genommenen Gegenstände, den Schuldnern die Abtretung dann insbesondere auch selbst anzuzeigenWechsel und Schecks, gehen mit deren Empfang unmittelbar in unser Eigentum über. Eine Abtretung Der Besteller nimmt sie im Wege Rahmen des echten Factoring ist dem Käufer nur unter Verwahrungsvertrages für uns in Besitz. Ist ein Dritter in Besitz der Voraussetzung gestattetSache, so wird die Übergabe dadurch ersetzt, dass der Besteller uns dies den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes das Vertragsobjekt in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort in einer anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen. Die unter Bekanntgabe Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind vom Besteller gegen alle Risiken zu versichern. Den Anspruch auf Zahlung der FactoringBank Versicherungssumme tritt der Besteller bis zur vollständigen Zahlung des Lieferpreises nebst Zinsen und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird Kosten hiermit an uns ab. Der Besteller hat uns Pfändungen und der Factoring-Erlös alle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen Pfändungsgläubiger zu unterrichten; . Er trägt die Kosten aller Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungInterventionsprozessen, zur Verwendung oder Einbau wenn sie nicht von der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des InsolvenzverwaltersGegenpartei eingezogen werden können. Übersteigt der Wert der eingeräumten bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) insgesamt um mehr als 20 %, so 30 % dann sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Samples: www.efa-chemie.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei von uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer solange uns noch Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung - mit dem Käufer zustehen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware vor unserer vollen Befriedigung zu verpfänden oder zur Sicherheit Dritten zu übereignen. Bei Zugriff dritter Personen, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat uns der Käufer zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen unsererseits zwecks Beseitigung des Zugriffs unverzüglich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen, unbeschadet aller sonstigen uns nach diesen Bedingungen und nach den gesetzlichen Regelungen zustehenden Rechte und Ansprüche. Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus gleichzeitig der Weiterveräußerung von Waren in Höhe des Rechnungsendbetrags unserer Forderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Der Käufer ist zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, die zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung mitzuteilen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt wirksam, auch wenn die Ware verarbeitet und/oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich vermischt wird. In diesem Falle erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem Wert der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindanderen Materialien. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und Eine Verarbeitung der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises Waren durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt wird stets für uns vorgenommen. Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren in der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material Weise mit Sachen des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen vermischt, dass die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten Sachen des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentumals Hauptsache anzusehen sind, so überträgt er schon jetzt der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung und verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Bei einer Veräußerung einer verarbeiteten oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende vermischten Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne an der vorstehenden Bedingungen giltuns Miteigentumsrechte zustehen, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, uns die aus der Weiterveräußerung daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten unseres Miteigentumsanteils und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von unsÜbrigen nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes ab. Werden die Waren außerhalb Deutschlands geliefert oder vom Käufer außerhalb Deutschlands verbracht und ist der Kaufpreis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig geleistet, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns verpflichtet, die Schuldner Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die dafür erforderlich sind, dass der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann Eigentumsvorbehalt auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattetBestimmungsland Bestand hat. Ist dies nicht möglich, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen auf Verlangen in Höhe des ausstehenden Kaufpreises ein dem Vorbehaltseigentum vergleichbares dingliches Sicherungsrecht nach dem Recht des Bestimmungslandes einzuräumen oder anderweitig Sicherheit zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenleisten.

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Samples: www.euroimpex-stuttgart.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen den Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware Xxxx er noch in seinem Besitz isthat, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947gehörenden Waren, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden erwerben wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt Miteigentum an der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der VerbindungVerarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen gem. §§ 947, 948 BGB untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung oder Vermengungin der Weise, dass eine Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußertDer Kunde ist berechtigt, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. die Kaufsache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von unsin unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert der unserem Anteilwert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenverpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen hat er jedoch Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung anzuzeigen; parallel mitteilt. Parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern Schuldner die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx der der uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenErfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurück zu fordern. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies zwar einen Rücktritt vom Vertrag dar. Forderungen gegenüber dem Käufer resultierend aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindWertminderung, Beschädigung, Gebrauchsspuren, sowie Vorhaltezeit und Weiterveräußerungsverlust werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer Pfänden wir die Vorbehaltsware ist dieses ebenfalls ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt Rücktritt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns abVertrag. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrags für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer jederzeit Auskunft geschuldeten Beträgen zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet verrechnen. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese in Augenschein auf seine Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert ausreichend zu nehmenversichern. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltendWartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlichen werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und /oder zu verwenden, so gestattet uns lange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetztjetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die Ware an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderung solange unmittelbar an uns zu nehmen; sofern nötigbewirken, schließt dies das Recht ein, als noch Forderungen von uns gegen den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenKäufer bestehen. Wird Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetmit anderen, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeitenden Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der anderen Ware zur Zeit Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Verarbeitung Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und dem Verarbeitungswertwir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir an. Der Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten für uns. Bei Zugriffen Dritter auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung insbesondere Pfändungen, ist der Käufer verpflichtet sofort auf unser Eigentum hinzuweisen, und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit in der Lage ist, uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum diesem Zusammenhang gerichtlichen oder Miteigentum stehende Sacheaußergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Wir sind verpflichtet, die ebenfalls uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den realisierbare Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) zu sichernde Forderung um mehr als 20 %% übersteigt, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtetdabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft istIst verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat ist der Käufer dafür Sorge befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu tragenveräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im Voraus an uns ab, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wirdund zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschl. Der MwSt.) Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die weiterhin zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenEinziehung der Forderungen berechtigt.

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Samples: www.brandl-spezialmaschinen.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises voraller uns gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen unser Eigentum. Bei Waren, die Die Waren dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Von etwaiger Pfändung durch Dritte hat uns der Käufer Besteller sofort zu unterrichten und uns jede zur Wahrung unserer Rechte erforderliche Hilfe zu leisten. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung, mit uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiertnicht gehörenden Gegenständen, so erlischt erwerben wir an der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Unsere Befugnis, diese die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurses, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt oder Zahlungs- einstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitteilt, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Außerdem hat er uns dann die für die Geltendmachung der uns abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen herauszugeben. Wir sind in diesem Fall berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten dem Abnehmer des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich Bestellers die Abtretung der Forderung auf den BetragForderungen des Bestellers an uns mitzuteilen. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungsfrist uns gegenüber in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entsprichtsind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte, unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese abzuholen. Der Käufer ist unter Vorbehalt Besteller verliert sein Recht zum Besitz. Wir verpflichten uns, das uns zustehende Eigentum an den Waren und an uns abgetretene Forderungen auf Verlangen des Widerrufs zur Einziehung Bestellers an diesen zu übertragen und rückabzutreten, wenn und soweit deren Wert den Wert der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die insgesamt zustehenden Forderungen (ggf. vermindert um An- einschließlich eventueller Zinsen und TeilzahlungenNebenkosten) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten20% übersteigt.

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Samples: brandschutz-bernert.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns an den Liefergegenständen das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Zahlung vor. Bei Warenvertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmung des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung findet oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Unternehmern und Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Der Besteller ist berechtigt, die der Käufer Liefergegenstände im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der von uns gelieferten Ware an uns abWeiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder Nachbearbeitung weiter verkauft werden. Wir sind berechtigtZur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung bestehtder Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, vom Käufer jederzeit Auskunft zu können wir verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz istdass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetztalle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns zu nehmen; sofern nötigvorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Liefergegenstände zu der den anderen Ware verarbeiteteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertVerarbeitung. Der Käufer darf unser Eigentum nur Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Liefergegenstände zu der den anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungvermischten Gegenständen. Der Käufer Besteller verwahrt das Miteigentum für uns. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sacheder Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenzur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.hVollstreckungsbeamte bzw. im Zeitpunkt des Vertragsschlussesein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen. Wir verpflichten uns, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von unsBestellers freizugeben, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt als der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten% übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen von uns gelieferten Waren sowie an den etwa aus ihrer Be- und Leistungen Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei Erfüllung aller uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig jetzt oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch gegen den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenBesteller zustehenden Ansprüche vor. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte stehenden Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmenverpflichtet. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet Der Besteller räumt uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies schon jetzt das Recht ein, Geschäftsräume, in denen Eigentumsvorbehaltsware lagert, zu besichtigen und diese ggfs. herauszuverlangen oder in geeigneter Weise sicherzustellen. In diesen Fällen wird dem Besteller der Verwertungsbetrag abzüglich der Verwertungskosten gutgeschrieben. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Käufers Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu betretenden anderen Waren z. Z. der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Waren möglicherweise entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf uns. Der Besteller wird alle in unserem Eigentum stehenden Gegenstände für uns mit kaufmännischer Sorgfalt verwahren. Der Besteller darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Erzeugnisse nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr entweder gegen Barzahlung oder bei Zieleinräumung unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübertragungen, Verpfändungen und andere Verfügungen, die unsere Rechte gefährden, sind nicht gestattet. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an uns zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Vorbehaltsware oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht hat. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen Besteller mit uns nicht gehörenden anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußertverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware in voller Höhe oder im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen Falle vorheriger Be- oder Verarbeitung mit uns nicht gehörigen Waren in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware mit ab. Erfolgt ein solcher Verkauf zu einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest Gesamtpreis, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufes ist, ab; wir nehmen . Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung an. Wert als stille Abtretung behandelt, und der Vorbehaltsware Besteller ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und ein Herausgabeverlangen nach diesen Bedingungen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenWert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 % so ist der Besteller berechtigt, solange insoweit die Freigabe der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtSicherung zu verlangen. Auf Verlangen hat er jedoch uns Zugriffe Dritter auf die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter Vorbehaltsware oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer Besteller uns unverzüglich sofort unter Übergabe relevanter der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; die anzuzeigen. Die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug Intervention trägt der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenBesteller.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum gelieferten Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen Forderun- gen gegen den Käufer Besteller aus der Geschäftsverbindung - einschließlich der künftig entstehen- den Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies Das gilt auch dannauch, wenn unsere einzelnen einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung . Der Eigentumsvorbehalt bleibt trotz Zahlung bis zur Einlösung eines von uns im Zusammenhang mit einer Warenlieferung begebenen oder akzeptierten Wechsels bestehen. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Er tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der SaldoforderungWeiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder andere Dritte erwachsen. Zur Einziehung der Forderungen bleibt er auch nach Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt davon unberührt, doch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf len, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu verständigen. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Gegenständen verarbeitet, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der den anderen Ware verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die durch die Verar- beitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir jederzeit zur Rücknahme der Ware berechtigt. In der Rücknahme sowie in der Pfändung von Gegenständen durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur vor, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und dem VerarbeitungswertLagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellten Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Weiterverarbeitung Sicherung übereignen noch verpfänden. Bei Pfändungen und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf Eingriffen Dritter hat er uns übergehtunverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware Er darf mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sacheseinen Abnehmern keine Abreden treffen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwaltersbeeinträchtigen könnten. Übersteigt der Wert der eingeräumten bestehender Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus erlöschen die weitergehenden Sicherheiten in der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragenWeise, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, von dem Erlöschen die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich jeweils ältesten Sicherheiten betroffen sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Die gelieferte Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen aller unserer Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch mit dem Abnehmer, gleich aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen - beglichen sindsowie einschließlich Reparaturkosten, Zinsen und sonstiger Kosten, und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufenden Rechnungen dient der Eigentumsvorbehalt zur Sicherung unserer Saldenforderung. Bei durchgeführten Reparaturen bzw. Austauschreparaturen erwerben wir Miteigentum an der reparier- ten Sache in Höhe der fakturierten Reparaturkosten, und zwar unabhängig vom jeweiligen Zeitwert der Sache. Jede Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Verkäuferin als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten; die be- bzw. verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im oben ausgeführten Sinne. Bei Verarbeitung oder sämtliche Forderungen Verbindung unserer Ware mit anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten, der Miteigentumsvorbehalt an der neuen Sache in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und dem Verhältnis zu, in dem der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist unser Fakturenwert. Ist die Vorbehaltsware jedoch als Sicherung der SaldoforderungHauptsache im Sinne von § 947 Abs. 2 BGB anzusehen, so bleibt die Verkäuferin allein Eigentümerin. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch der Abnehmer Alleineigentümer der neuen Sache, gilt hiermit als vereinbart, daß ein Miteigentum im oben genannten Verhältnis eingeräumt und die Sache unentgeltlich für uns verwahrt wird. Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung der gelieferten Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt zu den Käufer ein Wechsel akzeptiertgleichen Bedingungen, so erlischt zu denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben, gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt Abnehmer nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage mit der Versicherungspolice zu erbringenZahlung in Verzug ist. Der Käufer Abnehmer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes alle ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und nehmen diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigtAbtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947anderen Waren oder nach Verarbeitung oder Verbindung weiter veräußert, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengtwird die Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware abgetre- ten. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungentritt der Abnehmer bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlußsaldos aus dem Kontokorrent an uns ab. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung Verpfändung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind dem Abnehmer untersagt. Der Abnehmer ist so lange zur Einziehung unserer Forderung berechtigt, als er seinen Zahlungsver- pflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Vermögensverfall gerät und uns auch sonst keine Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungmindern geeignet sind. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sachevon ihm für uns eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Auf unser Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten Abtretung seinen Kunden anzuzeigen und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu benennen geben und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fälligUnterlagen auszuhändigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer Abnehmer, wenn er nicht nach obiger Regelung zur Einziehung unserer Forderungen berechtigt ist, uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers nach unserer Xxxx zur Freigabe und Rückübertragung bestehender Sicherheiten insoweit, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Xxxxxx wir den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Abnehmers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage mit uns nicht erfüllt. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen; die Kosten von Interventionen ist eine Intervention durch uns erfolgreich und ist vom Interventionsbeklagten insoweit nichts zu erlangen, gehen etwa anfallende Interventionskosten zu Lasten des KäufersAbnehmers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht Bis zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller restlosen Bezahlung unserer Forderungen sind uns Verluste oder Beschädigungen der gelieferten Ware, sowie jede Standortveränderung der Ware und jeder Wohnungswechsel des aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtendem Kaufvertrag Verpflichteten sofort mitzuteilen.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenErfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig jetzt oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dannzukünftig zustehen, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er werden uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetztfolgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Xxxx freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware auch bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenVerpflichtung für uns. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für unstritt der Käufer, ohne dass soweit wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehalts wäre (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlussesder Vermischung, die aus Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentum bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Geräte, an denen uns Miteigentum zusteht, werden nachfolgend als Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entsprichtbezeichnet. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder sonstige Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonsti gen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehalts wäre entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderung ermächtigtForderungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Wir werden Diese Einzugsermächtigung kann von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenuns widerrufen werden, solange wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir ebenfalls ermächtigtberechtigt, den Schuldnern die Vorbehalts wäre zurückzunehmen oder ggfs. Abtretung dann auch selbst anzuzeigender Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Eine Abtretung In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt im Wege kaufmännischen Verkehr kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach der Rücknahme des echten Factoring Kaufgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in auf die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten Verbindlichkeiten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %abzuglich angemessener Verwertungskosten, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wirdanzurechnen. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungenverpflichtet sich, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sindGeltendmachung unserer Rechte erfor - derlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfristen den Zugang zu erbringenLeistungen zu sperren bzw. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich die Nutzung der Vorbehaltsware zu beachtenunterbinden.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns und das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies Das gilt auch dann, wenn unsere einzelnen einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung . Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der SaldoforderungVorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bis zum Widerruf durch uns berechtigt. Er tritt hiermit schon jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird zur Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten beziehungsweise verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptierteine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt Bezogener Wenn der Wert der eingeräumten bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %% übersteigt, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten Sämtliche von uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen alle Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - Geschäftsbeziehung, insbesondere auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Insoweit schließen die Parteien einen unwiderruflichen Geschäftsverbindungs- und Rahmenvertrag, der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindmit Abschluss des ersten Vertrages für alle weiteren Verträge und die gesamte Geschäftsbeziehung Gültigkeit hat. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch Unsere Ware ist von den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material übrigen Waren des Käufers getrennt zu lagern lagern, soweit dies betrieblich möglich ist. Sie ist vom Käufer auf dessen Kosten gegen Feuer, Diebstahl und ausreichend gegen Verlust Verderb zu sichern und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er Pfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist unzulässig. Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Waren erfolgt für uns, ohne uns diesen Nachweis zu verpflichten. Die durch Vorlage Be- oder Verarbeitung entstandene neue Sache wird, soweit sie uns nicht schon gehört, uns hiermit zur Sicherung übereignet und vom Käufer treuhänderisch und unentgeltlich für uns verwahrt. Soweit der Versicherungspolice zu erbringen. Der Sicherungsübereignung Rechte Dritter entgegenstehen, überträgt der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe uns Miteigentum daran im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an Waren zu den Rechnungswerten der fremden Waren. Werden die von uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen gelieferten Waren mit uns nicht gehörenden fremden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengtverbunden, so werden wir unter Ausschluss des § 947 Absatz 2 in jedem Fall Miteigentümer entsprechend der neuen Ware. Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich wiederum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu den gesetzlichen BestimmungenRechnungswerten der fremden Waren, aus denen zusammen mit den von uns gelieferten Waren des Vermischungs- und Verbindungsprodukt entstanden ist. Erwirbt Solange wir noch gegen den Käufer Ansprüche haben, sind Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - im Falle der Vernichtung oder Beschädigung der Ware aus einem Versicherungsvertrag - oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer durch Verbindunghiermit bereits jetzt sicherungshalber an uns ab, Vermischung und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder Vermengung Alleineigentumnach Verarbeitung weiterverkauft, vernichtet oder beschädigt wird. Ist die Vorbehaltsware mit anderen und uns nicht gehörenden Materialien verarbeitet, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach gilt die Abtretung der Kaufpreisforderungen, der Ansprüche aus Versicherungsvertrag oder sonstigem Rechtsgrund nur in Höhe des Prozentsatzes, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu uns gehörenden verarbeiteten Waren zum Wert der anderen Ware zur Zeit mitverarbeiteten fremden Waren entspricht. Die Abtretung der Verbindung, Vermischung Forderungen aus Verkauf oder VermengungBeschädigung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nehmen wir bereits jetzt an. Der Käufer hat in diesen Fällen ist berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen so lange für uns einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nachkommt. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. Wenn dritte Gläubiger Rechte an Sachen, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sachestehen oder an Forderungen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen giltuns abgetreten worden sind, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht geltend machen, hat uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetztunverzüglich davon zu benachrichtigen und unsere Entscheidung abzuwarten, d.hbevor er eine eigene Erklärung hierzu abgibt. im Zeitpunkt des VertragsschlussesGerät der Käufer in Zahlungsverzug, hat er uns auf Verlangen hin unverzüglich die aus Namen der Weiterveräußerung entstehenden Drittschuldner, Beträge sowie Fälligkeiten der Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten mitzuteilen und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden Drittschuldner von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch Forderungsabtretung an uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenbenachrichtigen.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum Eigentumsrecht an den Lieferungen und Leistungen allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Bei Waren, die der Der Käufer ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestelltseines Geschäftsbetriebes, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt jedoch nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungKaufgegenstandes befugt. Der Käufer hat uns von einer Pfändung durch Dritte umgehend in diesen Fällen die Kenntnis zu setzen und bei einer Geltendmachung unserer Rechte in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenjeder Weise mitzuwirken. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Hierbei entstehende Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung entstehen-den Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Materialien erwerben wir Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt - gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles - zur Sicherung und Befriedigung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer darf diese Forderung weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten. Von unseren Rechten aus dieser Zession machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder sich seine Finanzlage ungünstig gestaltet. Der Käufer ist auf jederzeitiges Verlangen verpflichtet, uns Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben sowie seinen in Betracht kommenden Abnehmern die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiteres ist der Käufer verpflichtet in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns gleichzeitig mit der Fakturierung an seinen Kunden in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Allfällige Zessionsgebühren sind vom Kunden zu tragen. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommene Beträge übereignet der Käufer bereits jetzt bis zur Höhe der uns bis zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderung an uns und weisen wir den Käufer bereits jetzt an, diese Beträge für uns innezuhaben. Mängelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen 7 Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Antrag Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. Für Mängel, welche bei der Übernahme anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind binnen 7 Tagen ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) müssen binnen 7Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden, auch wenn die Ware nicht direkt an den Kunden geliefert wird. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. Es ist Aufgabe des Kunden, die Brauchbarkeit unserer Produkte auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht ihre Eignung für die Rechte beabsichtigten Zwecke zu prüfen. Unsere Beratung, gleichgültig in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit unsere Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung und für den beabsichtigten Zweck. Schadenersatzansprüche aus diesem Titel sind ausgeschlossen. Bei Nachlieferungen übernehmen wir für die Farbtongleichheit mit der Erstlieferung keine Gewähr. Der Kunde hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des Insolvenzverwalters§ 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung Kunde selbst oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum eine von ihm ermächtigte Person Änderungen oder Instandsetzungen an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringengelieferten Sache vornimmt. Im Übrigen Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Xxxx zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern. Eine Haftung unsererseits für Mangelfolgeschäden aus dem Titel des Schadenersatzes ist ausgeschlossen. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits vom Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen - wie z.B. Werbung und in den der Produkten beigefügten Angaben - enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die mangelhafte Ware, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeitszeit und die Fahrtkosten. Es bleibt unserer Xxxx überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen ist unzulässig. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Kunden entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, das deutsche Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen. Für unseren Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes nur bei eigenem groben Verschulden oder groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit haften. Sollte unser Kunde selbst aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf einen Regress. Bringt unser Kunde die von uns gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach dem zwischen ihm und dem Abnehmer anzuwendenden oder vereinbarten Recht ergänzend möglich ist. Bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Käufer verpflichtet, uns hinsichtlich Ansprüche Dritter aus dem Titel der Produkthaftung Schad- und so weit wie möglich klaglos zu beachtenhalten.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises voraller uns gegen den Käufer zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck, Banklastschrift, Abbuchung oder Wechsel bis zu deren Gutschrift) unser Eigentum. Bei Warenmehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Vor Eigentumserwerb ist der Käufer nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer des regelmäßigen Geschäftsbetriebes ihm gelieferte Ware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt alle aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig Weiterveräußerung oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich sonstigem Rechtsgrund der künftig entstehenden von uns gelieferten Ware ihm zu stehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und im Rang vor dem Rest gegen seine Abnehmer im Voraus zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an und ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In allen Fällen sind wir berechtigt, solange eine die durch Eigentumsvorbehalt gesicherte den Käufer zu benennenden Dritten von der Abtretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung bestehtim eigenen Namen geltend zu machen. Falls unsere Vorbehaltsware mit anderer Ware untrennbar vermischt wird, vom werden wir Eigentümer im Verhältnis der gesamten Ware zum Rechnungswert der von uns gelieferten Ware. Im gleichen Verhältnis werden die dem Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme erwachsenen Forderungen aus dem Verkauf derartiger Waren an uns zu nehmen; sofern nötigabgetreten. Für den Fall, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die dass unsere Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an verkauft wird, gilt die Abtretung der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum Kaufpreisforderung nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware vorbehaltenen Ware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt Zeitpunkt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des InsolvenzverwaltersWeiterverkaufes. Übersteigt der Wert der eingeräumten aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %Prozent, so sind wobei als Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwertes die in unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste genannten Preise gelten, können wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers die übersteigenden Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetfreigeben. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware herauszuverlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware Käufer bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenVorbehaltsware herausholen können.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Alle gelieferten Gegenstände (Vorbehaltware) bleiben bis zur vollständigen völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei Verkaufspreises und aller anderen uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig zustehenden fälligen Forderungen unser Eigentum. Eine Verpfändung oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich Sicherungsübereignung ohne unsere Zustimmung ist unzulässig. Eine Be‐ oder Verarbeitung der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dannVorbehaltware erfolgt in unserem Auftrag unentgeltlich und ohne Verpflichtung, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich uns als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenHersteller i. S. von § 950 anzusehen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von überträgt uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der den anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur verarbeiteten Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung Zeitpunkt der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung Verarbeitung. Die aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Be‐ und Verarbeitung entstandenen neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware gelieferte Ware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB einer beweglichen Sache derart verbunden, vermischt oder vermengtdass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentumdie als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.hjetzt quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung Er tritt uns in diesem Fall schon jetzt den gegen den Dritten entstehenden Forderungen Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten ab und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist ermächtigt uns unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigtEinziehung. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der nehmen die Vorausabtretung und Ermächtigung hiermit an. Dem Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns ist die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen Weiterveräußerung sowie die Be‐ und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung Verarbeitung nur im Wege des echten Factoring ist dem Käufer üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter der Voraussetzung Bedingung gestattet, dass die Forderungen tatsächlich auf uns dies unter Bekanntgabe übergehen. Dazu gehört, dass der FactoringBank und Käufer von seinem Kunden die Zahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Entsprechendes hat der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigtKäufer seinem Abnehmer zu vereinbaren. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen und vollständig zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen benachrichtigen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir ohne Nachfrist berechtigt, durch einseitige Erklärung das Besitzrecht des Käufers zu Lasten beenden und Rückgabe des Käufersnicht verarbeiteten Materials zu verlangen. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung dem Insolvenzantrag erlöschen alle angeführten Rechte des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsKäufers. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Die Geltendmachung des Eigentumvorbehalts durch uns erfordert keinen Rücktritt. Der Käufer ist aber verpflichtet, uns unverzüglich jeglichen Zugang zu gewähren, damit wir entsprechende Feststellungen treffen und über die Vorbehaltsware verfügen können. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die unsere Forderungen (ggf. vermindert um An- An‐ und Teilzahlungen) Teilzahlungen um mehr als 20 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen vereinbarten Preises und aller auch erst künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig unser Eigentum. Verarbeitung oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises Umbildung unserer Ware durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er findet ausschließlich für uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentumstatt. Bei Verarbeitung zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erwerben wir steht uns Miteigentum an der neuen Sache nach dem zu im Verhältnis des Wertes der Rechnungsbetrages unserer Vorbehaltsware zu zum Anschaffungspreis der anderen Ware verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertVerarbeitung. Bei untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungsbetrages für unsere Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände zur Zeit der Vermischung. Der Käufer darf unser Eigentum nur verwahrt jeweils das Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die neue Sache gelten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist Übrigen die Regelungen zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entsprichtentsprechend. Der Käufer ist unter Vorbehalt befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäfts-betrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehende Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im Voraus an uns ab und zwar in Höhe des Widerrufs jeweils noch ausstehenden Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenForderungen berechtigt, solange er sich nicht in Verzug mit seinen Zahlungs-verpflichtungen uns gegenüber befindet. Wenn sich der Käufer in Verzug mit seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtbefindet, können wir von dem Käufer die Mitteilung der zur Einziehung erforderlichen Angaben und Unterlagen über die abgetretenen Forderungen, insbesondere Forderungsbetrag, Name und Adresse des Drittschuldners, sowie die Mitteilung der Abtretung an den Drittschuldner durch den Käufer verlangen. Auf unser besonderes Verlangen hin hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen Käufer den betreffenden Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter zu unterrichten und uns die für eine Intervention notwendigen Unterlagen und Auskünfte zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenerteilen.

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Samples: www.allgaeukraeuterwerkstatt.de

Eigentumsvorbehalt. Wir 1)Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns 2)Solange das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt noch nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz übergegangen ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, darf die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenweder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Wird die Vorbehaltsware vom 3)Der Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Weiterveräußerung der Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen jetzt an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab; wir nehmen . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entsprichtKaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs bleibt zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenjedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen , nicht in Zahlungsverzug ist und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 4)Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag des Insolvenzverfahrens erlöschen Verkäufers ohne dass für ihn daraus Verbindlichkeiten erwachsen. In diesem Fall setzte sich das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte Anwartschaftsrecht des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum Käufers an der Vorbehaltsware und Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die abgetretenen Forderungen auf Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den Käufer über. Soweit außerhalb anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenVerarbeitung.

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Samples: furnierwerk.com

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns alle Rechte - einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Eigentumsrechte und andere Rechte an geistigem Eigentum - an allen Exemplaren, Werkzeugen, Spezifikationen, Modellen, Plänen, Daten, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, materiellen und immateriellen Informationen und dergleichen vor Artikel, die dem Kunden in elektronischer oder sonstiger Form zur Verfügung gestellt werden. Jede Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist untersagt. Der Kunde gewährt uns die folgende Sicherheit bis zur Begleichung aller Ansprüche (einschließlich aller ausstehenden Guthaben auf laufenden Konten), die der Kunde uns jetzt oder in Zukunft aus rechtlichen Gründen schuldet; wir werden das Wertpapier nach unserer Xxxx auf Anfrage freigeben, sofern sein Wert die gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt: Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen dem Produkt vor, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer alle im Rahmen einer laufenden der Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen geschuldeten Zahlungen eingegangen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen Während des Eigentumsvorbehalts gilt: - Das Produkt bleibt unser Eigentum. Das Produkt wird für uns als Hersteller immer verarbeitet oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für unsmodifiziert, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentumdadurch eine Verpflichtung eingehen. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf Wenn unser Eigentum nur aufgrund eines Zusammenschlusses nicht mehr besteht, vereinbaren die Vertragsparteien hiermit, dass unser sich daraus ergebendes (Mit-) Eigentum an dem einheitlichen Gegenstand im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten Verhältnis zum Rechnungswert vor Steuern auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigtDer Kunde verwahrt unser (Miteigentums-) Eigentum kostenlos in sicherer Verwahrung. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung- Der Kunde hält das Produkt in gutem Zustand. Der Käufer Kunde versichert das Produkt zu unseren Gunsten auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und andere Gefahren, soweit dies vom Kunden vernünftigerweise erwartet werden kann. Der Versicherungsnachweis muss auf Anfrage vorgelegt werden. - Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sacheein widerrufliches Recht, die ebenfalls als Vorbehaltsware das Produkt im Sinne der vorstehenden Bedingungen giltnormalen Geschäftsverlauf zu verkaufen und zu verarbeiten, unentgeltlich zu verwahrensofern er nicht in Verzug ist. Wird Vorbehaltsware allein Das Produkt darf nicht als Sicherheit verpfändet oder zusammen mit nicht abgetreten werden. - Der Kunde tritt uns gehörender Ware veräußerthiermit als Sicherheit Ansprüche aus dem Weiterverkauf des Produkts anstelle des Produkts oder auf andere Weise in Bezug auf das Produkt (z. B. Versicherung, so tritt der Käufer schon jetztunerlaubte Handlung) einschließlich aller Nebenrechte zu, d.hunabhängig davon, ob oder Nicht das Produkt wird verarbeitet, bevor es weiterverkauft wird. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht - Der Kunde hat ein widerrufliches Recht, die weiterveräußerte Vorbehaltsware uns abgetretenen Ansprüche im Miteigentum von unseigenen Namen des Kunden und für unser Konto einzuziehen. Unser Recht, so erstreckt sich die Abtretung Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir haben das Recht auf Offenlegung. - Wenn Dritte versuchen, das Produkt anzubringen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Durchsetzungsmaßnahmen, wird der Forderung auf Kunde den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entsprichtDritten über unsere Eigentumsinteressen informieren und uns unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Kunde erstattet uns abgetretenen Forderung ermächtigtdie Kosten unserer Intervention, wenn wir die Kosten nicht von Dritten erstatten können. Wir werden von können vom Vertrag zurücktreten und vom Kunden verlangen, das Produkt unverzüglich bei uns wiederherzustellen oder gegebenenfalls seine Wiederherstellungsrechte an Dritte abzutreten, wenn der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenKunde gegen den Vertrag verstößt, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtindem er ohne Einschränkung in Zahlungsverzug gerät oder Insolvenz anmeldet (Vollstreckung) Veranstaltung. Auf Verlangen Der Kunde hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsdiesem Fall kein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht für unbeschadet von Schadensersatzansprüchen, einschließlich Schadensersatzansprüchen. Wir können die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %Schulden begleichen, so sind indem wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es zurückgenommene Produkt durch einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenprivaten Vertrag verkaufen.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten Die von uns das Eigentum gelieferte Ware bleiben unser Eigentum, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist und eventuelle sonstige Forderungen unsererseits gegen den Kunden beglichen sind. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen / Eingriffe Dritter an den Lieferungen und Leistungen bis in unseren Eigentumsvorbehaltsgegenständen uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen uns alle Auskünfte und Unterlagen zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenVerfügung zu stellen, die der Käufer zur Wahrung seiner und unserer Rechte erforderlich sind. Die Pfandgläubiger, Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern (mit Ausnahme des folgenden Absatzes), zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Kunden bereits jetzt an uns bestellt, behalten wir uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorvorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei einer solchen Weiterveräußerung werden wir die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungspflichten nachkommt. Soweit somit der Einzug der abgetretenen Forderungen vorläufig nicht von uns selbst vorgenommen wird, ist der Kunde berechtigt, diese treuhänderisch für uns einzuziehen. Er hat die eingehenden Zahlungen gesondert zu führen und unverzüglich an uns weiterzuleiten, bis unsere sämtlichen deren Forderungen ausgeglichen sind. Wir können diese Einzugsermächtigung widerrufen bei Zahlungseinstellung bzw. Zahlungsverzug des Kunden und bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Kunden als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig Dritten oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen Die Abtretung nehmen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentuman. Bei Verarbeitung zusammen Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum das Mieteigentum an der neuen Sache nach dem zu im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu Vorbehaltsgegenstände zum Wert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswertübrigen Gegenstände. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußertKunden eingebaut, so tritt der Käufer Kunde schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, jetzt die aus der Weiterveräußerung Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; wir . Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum dem Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen sämtliche Forderungen gegen den Käufer Besteller aus der Geschäftsverbindung - einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus aus- gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordent- lichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einbeziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzu- ziehen, bleibt hiervon unberührt; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der SaldoforderungBesteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nach kommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erfor- derlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiertder Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung gilt die Forderung des Wechsels durch Bestellers gegen den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsachen wird durch den Besteller stets für uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenvorgenommen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache Vorbehaltsache mit anderen, nicht uns ge- hörenden Gegenständen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehaltsache zu der den anderen Ware verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur entstehende Sache gilt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende SacheWir verpflichten uns, die ebenfalls uns zustehenden Sicherungen insoweit frei zu geben, als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen giltihr Wert die zu sichernden Forderungen, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit soweit diese noch nicht uns gehörender Ware veräußertbeglichen sind, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten% übersteigt.

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Samples: www.heco-schrauben.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis liefern unter ausdrücklichem Vorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Erfüllung unserer Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig mit unserem Kunden bleibt die Ware unser Eigentum. Verarbeitung, Vermischung oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindUmbildung unserer Ware erfolgen stets für uns als Hersteller. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Erlischt unser Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiertVerbindung, so erlischt wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum unseres Kunden an der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogeneneinheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Unser Kunde verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter auf unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen wird unser Kunde auf unser Eigentum hinweisen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern uns unverzüglich benachrichtigen. Unbeschadet unseres Eigentumsvorbehaltes haftet der Käufer für Untergang oder Verschlechterung der Ware. Wir können die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichernbei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Fläche oder Kulturen ablehnen. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns abZahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verlangen. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht. Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe von 5,- € erhoben. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht zulässig, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist. Nebenabreden sind nur dann wirksam, wo sie sich befindet wenn diese schriftlich niedergelegt wurden oder aber schriftlich bestätigt worden sind. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und diese in Augenschein für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Dorsten. Es gilt stets – auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden – das Deutsche Recht für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit uns. Nebenabreden zu nehmendiesem Vertrag wurden nicht getroffen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltendÄnderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so gestattet uns berührt dies die Wirksamkeit der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenübrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.

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Samples: www.thier-essing.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vorgelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer Besteller aus der Geschäftsverbindung - auch einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig gleichzeitigen oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies Das gilt auch dannauch, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind Besteller ist berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein veräußern oder zu nehmenverarbeiten. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für unsvor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache nach dem Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu zum Wert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertWaren. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf Besteller tritt uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sachehiermit alle Forderungen ab, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen in Höhe des Wertes bleibt er auch nach der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von der eigenen Einziehungsbefugnis diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in Besteller die abgetretenen Forderungen hat und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen Abtretung zu unterrichten; . Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Kosten Ware mitzunehmen. Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Interventionen gehen Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu Lasten zahlen. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungBestellers und nach unserer Xxxx insoweit freizugeben, zur Verwendung oder Einbau als der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung % oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dannfür alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden der Besteller sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und Wasserschäden ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat er der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice Besteller unverzüglich schriftlich zu erbringenbenachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Anspruch gegen vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Versicherung Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall eines Schadens hiermit der Vermischung. Sofern die Vermischung in Höhe der Weise erfolgt, dass die Sache des Rechnungswertes Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware an uns abbei unserem Besteller. Wir sind berechtigtFür Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung bestehtKörper und Gesundheit, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangendie auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, welche unter Eigentumsvorbehalt gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei dem Verkauf gebrauchter Güter ist die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware noch in seinem Besitz isteinen Mangel aufweisen, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten zum Zeitpunkt des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengtGefahrübergangs vorlag, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungendie Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Xxxx nachbessern oder Ersatzware liefern. Erwirbt Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer durch VerbindungBesteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, Vermischung bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Vermengung AlleineigentumVerschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so überträgt er schon jetzt bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns Miteigentum nach dem Verhältnis gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der VerbindungBestellers verbracht worden ist, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sachees sei denn, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind mit der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware jeweilig betroffenen Rechnungsposition begrenzt. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit einem Sicherheitsaufschlag seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend. Offensichtliche Mängel hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit und Menge der Lieferung sind vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst 8 Tagen ab Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring Andernfalls gilt die Lieferung als vertragsgemäß angenommen. Die Haftung für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen, reine Vermögensschäden oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden etc., ist ausgeschlossen. Die Summe unserer Haftung ist mit dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigtEinzelproduktpreis (netto) beschränkt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware § 10 Sonstiges Dieser Vertrag und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit unter Ausschluss des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft istUN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat sofern sich aus der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wirdAuftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Der Käufer hat alle MitwirkungshandlungenAlle Vereinbarungen, die zur Absicherung zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Sollten einzelne Bestimmungen des Eigentumsvorbehalts erforderlich sindVertrages oder dieser Lieferbedingungen unwirksam sein, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenberührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie die Wirksamkeit der diesen Bestimmungen zugrunde gelegten Verträge nicht.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis Bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung aller Verpflichtungen des Kaufpreises vorKäufers bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Bei WarenDie Ware ist vom Käufer sorgfältig aufzubewahren. Wir können verlangen, die dass der Käufer die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Transport- und Lagerrisken, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, in angemessener Höhe versichert und uns den Abschluss dieser Versicherungen binnen angemessener Frist schriftlich nachweist. Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gelten die dem Käufer aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Ansprüche als zum Zeitpunkt ihrer Entstehung an uns abgetreten. Die Verwendung der Vorbehaltsware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes des Käufers wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht gehindert, ist aber bei Eintritt von in Punkt 5 genannten Umständen untersagt. Vom Eintritt derartiger Umstände sind wir unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes zu unterrichten. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, hat er uns bestellt, behalten wir unverzüglich mit eingeschriebenem Brief zu verständigen. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der daraus hergestellten Ware bietet uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den der Käufer bereits jetzt zur Sicherung aller Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich die Abtretung der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindKaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer an. Dies Dieses Angebot gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und mit Weitergabe der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich Waren als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenangenommen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes ist zur Annahme der von Zahlungen seiner Abnehmer, welche diese aufgrund der Weiterveräußerung der Ware der Essity Austria GmbH an sie zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten leisten, so lange befugt, als er seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gelieferten gegenüber nachkommt. Bei Vertragsverletzung ist der Käufer verpflichtet, bei sonstiger Schadenersatzpflicht seine durch unsere weiterveräußerte Ware an uns abbelieferten Kunden und deren Anschrift zu nennen. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung bestehtdie Abnehmer des Käufers mit eingeschriebenem Brief zu verständigen, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangendass seine Forderungen an uns abgetreten wurden und Zahlungen in Höhe des abgetretenen Betrages mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns geleistet werden können. Für den Fall von Zahlungsunfähigkeit, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet Zahlungseinstellung und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet ähnlichem des Kunden räumt uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies Kunde das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers jene Produkte, für deren Lieferung keine oder keine vollständige Zahlung geleistet wurde, in unserem Namen und zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer unseren Gunsten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für unsveräußern oder sonst zu verwerten, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so vom Kunden noch Ansprüche abgeleitet werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenkönnen.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, Ware vor bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer Besteller aus der Geschäftsverbindung - Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - Verträgen, beglichen sind. Dies Das gilt auch dann, wenn unsere einzelnen wir einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden haben und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung . Der Besteller tritt uns hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der SaldoforderungWeiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Nur unter dieser Voraussetzung und nur im normalen Geschäftsgang ist er zur Weiterveräußerung berechtigt. Wird zur Bezahlung Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiertBestellers stehen, veräußert, so erlischt tritt er schon jetzt die aus der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache Besteller – nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer er schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir . Wir nehmen die Abtretung an. Wert Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vorbehaltsware ist dabei unser RechnungsbetragBesteller auch nach Abtretung ermächtigt. Steht Unsere Befugnis, die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenForderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch Wir können verlangen, dass der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigenmitteilt. Eine Abtretung etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Wege Verhältnis des echten Factoring ist dem Käufer nur unter Wertes der Voraussetzung gestattetVorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns dies unter Bekanntgabe im Verhältnis des Wertes der FactoringBank verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wenn der dort unterhaltenen Konten Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers angezeigt wird und Bestellers Insoweit zur Freigabe verpflichtet. Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der Factoring-Erlös uns gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen durch den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die VorbehaltswareBesteller gefährdet ist, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder insbesondere ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung über dessen Vermögen gestellt wird oder Einbau sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in unsere Rechte hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit uns alles Erforderliche zu tun, um die Ermächtigung Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an Schutz der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft angezeigt ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass Besteller auf unser Verlangen Ansprüche an uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wirdabzutreten. Der Käufer hat alle MitwirkungshandlungenBesteller ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten, einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenuns durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum Eigentumsrecht an den Lieferungen und Leistungen allen von uns oder in unserem Auftrag von Lieferpartnern gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Bei Waren, die der Der Käufer ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestelltseines Geschäftsbetriebes, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt jedoch nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungKaufgegenstandes befugt. Der Käufer hat uns von einer Pfändung durch Dritte umgehend in diesen Fällen die Kenntnis zu setzen und bei der Geltendmachung unserer Rechte in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenjeder Weise mitzuwirken. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Hierbei entstehende Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Antrag auf Eröffnung Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehendem Erzeugnis im Verhältnis des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsWertes unserer Ware zu dem des anderen Materials. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum dem Verkauf von Waren, an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft istdenen uns Vorbehaltseigentumsrechte zustehen, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat tritt der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wirdschon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles – zur Sicherung und Befriedigung ab. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungendarf diese Forderung weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten. Von unseren Rechten aus dieser Zession machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gelangt. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns Name und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben sowie seinen jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Käufer verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns gleichzeitig mit der Fakturierung an seinen Kunden in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, im Empfang genommenen Beträge übereignet der Käufer bereits jetzt bis zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sindHöhe der uns zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderungen an uns, zu erbringenund wir weisen den Käufer bereits jetzt an, diese Beträge für uns innezuhaben. Im Übrigen ist das deutsche Von unserem Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenaus dieser Übereignung machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gelangt.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das 1. Das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vorgelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer Geschäftspartner aus der Geschäftsverbindung - auch aus Verbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - Verträge beglichen sind. Dies Das gilt auch dannauch, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen2. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind Vertragspartner ist berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung bestehtdie Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmeninsbesondere einzubauen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet Etwaige Verarbeitung nimmt er für uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für unsvor, ohne dass das wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache nach dem und zwar bei der Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu zum Wert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu zum Wert der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungWaren. 3. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende SacheVertragspartner tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden gegen einen Abnehmer oder Dritte, auch bei einem Einbau erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen in Höhe des Wertes bleibt er auch nach der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch werden wir von der eigenen Einziehungsbefugnis diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch ist uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner mitzuteilen, außerdem sind alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Drittschuldner von der abgetretenen Forderungen Abtretung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel unterrichten. 4. Bei vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir ebenfalls ermächtigtzum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Vertragspartner hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen. 5. Der Vertragspartner darf soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet wird, den Schuldnern uns zustehenden Preisanteil unmittelbar an uns zu zahlen. 6. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist es untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die Abtretung dann auch selbst anzuzeigenunsere Rechte beeinträchtigen können. Eine Abtretung im Wege 7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des echten Factoring ist dem Käufer nur unter Vertragspartner und seiner Xxxx insoweit freizugeben, als der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung % oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei von uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen gelieferten Sache geht erst dann auf den Käufer über, wenn er uns gegenüber seine gesamten Verbindlichkeiten - bei Schecks und Wechseln bis zu deren Einlö- sung aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindunseren Lieferungen erfüllt hat. Dies Das gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei Lieferung in eine laufende laufender Rechnung aufgenommen wurden und dient der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldo- Forderung. Die Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehender Ware, erfolgt stets in unserem Auftrage, ohne daß für uns Ver- bindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der SaldoforderungBe- oder Verarbei- tung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Käufer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wird Wir erwerben also das Eigentum an den Zwischen- und End- erzeugnissen, wohingegen der Käufer weiter die Sache für uns mit der Sorgfalt ei- nes ordentlichen Kaufmanns verwahrt. Das Eigentumsrecht dient zur Bezahlung Sicherung un- serer Ansprüche in Höhe des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiertRechnungswertes, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er von uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenunter Eigentumsvorbe- halt gelieferten Waren. Der Käufer tritt den Anspruch gegen ist berechtigt, die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe von uns gelieferte Ware im üb- lichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die Forderungen des Rechnungswertes Käufers aus der Wei- terveräußerung gelten als an uns abgetreten, ganz gleich, ob die Vorbehaltsware unbearbeitet oder verarbeitet, oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer wei- terveräußert wurde. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden ge- lieferten Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird Erfolgt die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer Weiterverarbeitung durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat Einbau in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende eine Sache, die ebenfalls einem Dritten gehört, so gilt die daraus entstehende Forderung des Käufers gegenüber dem Dritten von vornherein in denjenigen Um- fange an uns abgetreten, als Vorbehaltsware im Sinne unsererseits noch Ansprüche aus unserer Materiallie- ferung gegen den Käufer bestehen. Von einer Pfändung oder von jeder Art Beeint- rächtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der vorstehenden Bedingungen giltKäufer unverzüglich zu benach- richtigen. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Xxxx, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußertgleich in welchem Zu- stande, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. er bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus Augenblick der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs Veräußerung bis zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus der Geschäftsverbindung Veräußerung entste- henden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzumachen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenentsprechenden Unterlagen auszuhändigen.

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Samples: semper-plastic.com

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen Die Ware wird unter verlängertem und Leistungen erweiterten Eigentumsvorbehalt geliefert und bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung des Kaufpreises vorunserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäfts- Verbindung unser Eigentum. Bei WarenDer Käufer darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern. Zur Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer ihm aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindLieferung von Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer erwachsen ab. Dies gilt auch dannfür die Saldoabforderungen aus einem Kontokorrent, wenn unsere einzelnen oder sämtliche der Käufer mit seinem Abnehmer in solches vereinbart hat. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns abderen Schuldner bekannt gibt. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung bestehtdie Abtretung offen zu legen. Der Käufer hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, vom wenn Dritte die Vorbehaltsware oder an uns abgetretene Forderungen pfänden oder in sonstiger Weise darauf zugreifen. Bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Käufer jederzeit Auskunft sofort geltend zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware machen. Soweit die Lieferung noch in seinem Besitz nicht erfolgt ist, wo sie sich befindet können wir nach unserer Xxxx sowohl sofort als auch Zug um Zug gegen Bezahlung liefern. Der Käufer hat selbst sofort alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung und diese Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche erforderlich sind. Im Übrigen hat er uns bei der Wahrnehmung unserer Rechte in Augenschein jeder Weise zu nehmenunterstützen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an für uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten vor (Besitzmittlungsverhältnis). Wir erwerben Eigentumsrechte in Höhe des Käufers zu betretenbei Be- oder Verarbeitung stehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetmit anderen Gegenständen verbunden, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der den anderen Ware Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Ist bei der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer darf unser Eigentum nur uns, soweit ihm die neue Sache gehört, daran Miteigentum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. zum Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwaltersneuen Sache einräumt. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die für uns bestehenden Sicherheit unserer Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) insgesamt um mehr als 20 25 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Vorbehaltsware nach unserer Xxxx bis zur genannten Wertgrenze freizugeben. Sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklären, liegt in einer Rücknahme jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, sie erfolgt vielmehr lediglich zur Sicherheit unserer Ansprüche. Der Käufer bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus Die Kosten der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an Rücknahme und der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wirdKäufer. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung Pflicht den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßen Zustand zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenhalten.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenErfüllung aller Forderungen, die uns gegenüber unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, gewährt unser Kunde uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Xxxx freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Käufer neuen Sache im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Kunde uns anteilmäßig das Miteigentum, soweit diese Hauptsache ihm gehört. Eine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die jetzt schon getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser Kunde die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache nicht selbst besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt. Sachen, an denen uns nach den vorstehenden Vorschriften (Mit-)eigentum zusteht, sind im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden. Die aus der Veräußerung, Verbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten oder verarbeiteten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Einstellung solcher Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldo- forderungen. Die Abtretung erfolgt mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung anRest. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf Wir ermächtigen den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Kunde unverzüglich an uns abgetretenen abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge vom Kunden gesondert zu erfassen. Unsere Befugnis, die Forderung ermächtigtselbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir werden von Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange unser Kunde seinen Zahlungsverpflich- tungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein An- trag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegen. Ist dies hingegen der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenFall, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch ist unser Kunde verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu benennen geben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und diesen uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den dritten Schuldnern die Abtretung anzuzeigen; parallel sind , wobei wir ebenfalls ermächtigtberechtigt sind, den Schuldnern dem Schuldner die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattetBei Zahlungseinstellung, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter Beantragung oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder außerge- richtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht die Rechte unseres Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung Verarbeitung, Vermischung oder zum Einbau der Vorbehaltsware oder und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- Forderung auch ohne unseren Widerruf. Unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist gesondert zu lagern. Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mit- zuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsderen Abwehr trägt der Kunde. Dies gilt nicht für die Rechte Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir insoweit zur Rückübertragung berechtigt, die Vor- behaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtetAbtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Mit Tilgung aller unserer Forderungen In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklärten dies ausdrücklich schriftlich. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus der Geschäftsverbindung gehen sonstigen Gründen seine Gültigkeit ver- lieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist unser Kunde verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, Eigentumsvorbehaltsware oder es einen solchen nicht eine sonstige Sicherheit für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge unsere Forderung zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungengewähren, die zur Absicherung nach dem für den Sitz des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen Bestellers geltenden Recht wirksam ist das deutsche und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenmöglichst nahe kommt.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen Die Ware wird unter verlängertem und Leistungen erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert und bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch unser Eigentum. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern. Zur Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihn aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindLieferung von Vorbehaltswaren gegen seine Abnehmer erwachsen, ab. Dies gilt auch dannfür die Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, wenn unsere einzelnen oder sämtliche der Käufer mit seinem Abnehmer ein solches vereinbart hat. Wir können verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns abderen Schuldner bekannt gibt. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung bestehtdie Abtretung offenzulegen. Der Käufer hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, vom wann Dritte die Vorbehaltsware oder an uns abgetretene Forderungen pfänden oder in sonstiger Weise darauf zugreifen. Bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Käufer jederzeit Auskunft sofort geltend zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware machen. Soweit die Lieferung noch in seinem Besitz nicht erfolgt ist, wo sie sich befindet können wir nach unserer Xxxx sowohl sofort als auch Zug um Zug gegen Bezahlung liefern. Der Käufer hat selbst sofort alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung und diese Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche erforderlich sind. Im übrigen hat er uns bei der Wahrnehmung unserer Rechte in Augenschein jeder Weise zu nehmenunterstützen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns Eine etwaige Be - oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an für uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten vor (Besitzmittlungsverhältnis). Wir erwerben Eigentumsrechte in Höhe des Käufers zu betretenbei Be - oder Verarbeitung stehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetmit anderen Gegenständen verbunden, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der den anderen Ware Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Ist bei der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer darf unser Eigentum nur uns, soweit ihm die neue Sache gehört, daran Miteigentum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. zum Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwaltersneuen Sache einräumt. Übersteigt der Wert der eingeräumten für uns bestehenden Sicherheiten die unsere Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) insgesamt um mehr als 20 25%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Vorbehaltsware nach unserer Xxxx bis zu der genannten Wertgrenze freizugeben. Sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklären, liegt in einer Rücknahme jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, sie erfolgt vielmehr lediglich zur Sicherheit unserer Ansprüche. Der Käufer bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus Die Kosten der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an Rücknahme und der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wirdKäufer. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungendie Pflicht den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sindnachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, zu erbringeninsbesondere in fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach dem Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Später erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 6 Monate nach dem Erhalt der Ware, mitzuteilen. Im Übrigen Falle einer berechtigen Mängelrüge ist ein Zahlungsrückbehalt nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Kaufpreis zulässig. Stellt das deutsche Recht ergänzend und Handelsgeschäft ein solches unter Kaufleuten dar, so weit wie möglich zu beachtenkann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen. Die Geltendmachung auch von berechtigten Mängelrügen unterbricht oder hemmt nicht den Lauf der Garantiefrist im übrigen.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Verbindlichkeiten vor, einschließlich solcher aus dem Kontokorrentsaldo. Stellen wir ein Material durch Lieferung Dritter bei, so erwerben wir dann nach Maßgabe der mit dem Dritten getroffenen Vereinbarungen Eigentum. Der Besteller hat erforderlichenfalls beim Erwerb des Kaufpreises vorEigentums durch uns dadurch mitzuwirken, dass er das beigestellte Material gemäss Ziffer 3 für uns in Verwahrung nimmt. Der Besteller hat das Material und die daraus hergestellten Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren, zu warten, zu pflegen, soweit wirtschaftlich vertretbar getrennt von eigenen Beständen zu lagern, als unser Eigentum deutlich zu bezeichnen und als solches in seinen Geschäftsbüchern nachzuweisen. Die Vergütung für die Verwahrung des beigestellten Materials ist im vereinbarten Preis enthalten. Geht unser Eigentum an dem Material durch Verarbeitung oder Umbildung unter, so sind wir Hersteller der neuen Sache im Sinne des § 950 BGH. Der Besteller stellt die neue Sache für uns her. Hat eine Verbindung oder Vermischung des beigestellten Materials mit Sachen des Bestellers zur Folge, dass wir das Eigentum verlieren oder lediglich Miteigentum erwerben, so besteht Einvernehmen, dass das Eigentum oder Miteigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache auf uns übergeht. Die Übergabe wird durch das Verwahrungsverhältnis lt. Ziffer 3 ersetzt. Der Besteller hat von uns Beschlagnahmungen und Pfändungen des Materials, die trotz Ziffer 3 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen vorgenommen worden sind, unverzüglich zu benachrichtigen und uns eine Abschrift der Pfändungsniederschrift zu übersenden. Zugleich hat er den Pfändungsgläubiger über unser Eigentum zu unterrichten. Alle uns durch die Intervention entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei WarenVeräußerung der Ware, die der Käufer welche nur im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestelltordnungsgemäßem Geschäftsganges gestattet ist, behalten wir uns das Eigentum vor, tritt der Besteller schon hiermit seine Ansprüche bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer zur Höhe unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware diesem Vertrag an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet berechtigt und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird Besteller ist auf unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den BetragVerlangen verpflichtet, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen Drittabnehmer die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Alle durch Inkasso entstehenden Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des KäufersBestellers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringenDie Rückgabe von Artikeln bedarf einer besonderen Vereinbarung. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenFalle einer Rücknahme von Waren berechnen wir eine Gebühr von 22 %.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Eigentumsrecht auf die gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Erfüllung aller Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenmit dem Besteller vor. Der Käufer ist berechtigt, diese Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir nach Mahnung berechtigt, ohne sonstige Rechtszüge auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu erlangen. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren (auch Teilforderungen), an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt den Anspruch gegen der Käufer schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist berechtigt, die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes Forderung aus dem Weiterverkauf der von uns gelieferten Ware einzuziehen, hat aber den Erlös an uns ababzuführen. Wir sind berechtigt, solange eine jederzeit die Abtretung offen zu legen und Zahlung durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme den Abnehmer des Kunden an uns zu nehmen; sofern nötigverlangen. Wir sind jederzeit berechtigt, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers die Ermächtigung zur Weiterveräußerung zu betretenwiderrufen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetmit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der den anderen Ware zur Zeit verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Gleiches gilt, wenn die Ware des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und dem Verarbeitungswertdie andere Sache als Hauptsache anzusehen ist. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem verwahrt das Eigentum oder Miteigentum stehende Sachefür den Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne Herausgabe der vorstehenden Bedingungen giltunter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verlangen, unentgeltlich zu verwahrenohne dass darin – sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – ein Rücktritt vom Vertrag vorliegt. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt Die Rücknahme erfolgt lediglich zur Sicherung der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum Ansprüche von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt Kunde bleibt weiterhin zur Erfüllung des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigtVertrages verpflichtet. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in Vorbehaltsware oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltswaresich daraus ergebende Forderungen, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; mitzuteilen. Bei Wechselzahlung (auch bei Umkehr-Wechsel oder Prolongationswechsel) gilt der vereinbarte Eigentumsvorbehalt erst dann als aufgehoben, wenn die Kosten von Interventionen Wechsel ohne Beanstandung eingelöst und die dafür berechneten Diskontspesen an uns bezahlt sind. Wechsel müssen grundsätzlich diskontfähig sein. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen der gelieferten Sache bzw. der Leistung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unserer Rechnungen sowie bis zur Bezahlung aller voraus- gegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung, vor. Bei WarenDer Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Die Weiterveräußerung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gültig. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestelltSache bzw. das Werk pfleglich zu behandeln. Insbeson- dere ist er verpflichtet - soweit nichts anderes vereinbart - diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden Feuer- und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und Wasserschäden ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und uns zu melden. Jegliche Eingriffe Drit- ter, die unser Eigentum berühren, sind uns unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen hat er ist uns diesen Nachweis durch Vorlage Zutritt zu dem Gegenstand zu gewähren. Die Be- und Verarbeitung der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit Vor- behaltssache erfolgt stets in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für unsunserem Auftrag, ohne dass wir für uns Verbindlichkeiten hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigterwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt tritt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentums- rechte an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungab und verwahrt den Bestand bzw. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenGegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt. Wird die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer Kunde schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes Xxxxx der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % Vorbe- haltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; wir . Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetragbestimmt sich nach unserem Rechnungsbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 % hieraus. Steht Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Ware in unserem Miteigentum von unssteht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem unser Anteilswert an dem Miteigentum unseres Miteigentums entspricht. Wieder- verkäufer dürfen an ihre Kunden nur liefern, wenn sie sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs Kunde hat auf unser Verlangen die zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden Geltendmachung von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fälligAnsprüchen aus oben genannten Abtretungen notwendigen Informationen umgehend auf Anforderung mitzuteilen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Vollstreckungsmaß- nahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte Ware oder in die abgetretenen abgetretene Forderungen hat der Käufer Kunde uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen umgehend zu unterrichten; . Der Kunde hat die Kosten von Interventionen gehen gelieferte Sache oder das Werk unmittelbar nach Lieferung oder mit Abnahme, spätestens innerhalb einer Woche, auf Mängel zu Lasten prüfen und offen- sichtliche Mängel, Fehl- oder Falschmengen sowie Transportschäden rechtzeitig zu rügen. Versäumt er diese Mitteilungsfrist, so sind Gewährleistungsansprüche aus- geschlossen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die Ware bzw. die Leistung einen Mangel aufweisen, der bereits bei Gefahrübergang bzw. Abnahme vorlag, so werden wir die Ware bzw. das Werk, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Xxxx nachbessern oder Ersatz liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Wir sind zur dreimaligen Nachbesserung bzw. Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht, den Vergütungsanspruch um einen angemessenen Betrag zu mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Vertragspartner nicht verlangen. Schadensersatzansprüche des KäufersKunden aus jeglichem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bestimmungen nichts anderes geregelt ist. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsDieses gilt insbesondere auch für Folgeschäden. Dies Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr unter Kaufleuten beschränkt sich unsere Haftung bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung auf den im Zeitpunkt des Vertrag- sabschlusses vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf Schadensersatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Preises der Gesamtleistung. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaf- fenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang bzw. der Abnahme infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Be- anspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten Dritter, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entste- hen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderunen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Män- gelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware bzw. das von uns erstellte Leistung nachträg- lich an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht worden ist. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel an den gelieferten oder montierten Gegenständen auf, so sind uns diese umgehend, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme mitzuteilen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlos- sen, sofern der Kunde nicht die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs- und Wartungsarbeiten vorgenommen hat. Für die Vornahme dieser Arbeiten ist der Kunde beweispflichtig. Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware bzw. des Werkes zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bzw. vor der Abnahme richten sich die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe Kunden ausschließlich nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtengesetzlichen Bestimmungen.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen gelieferten oder von uns hergestellten Sachen vor bis zu vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Bestellers. Der Auftrag- geber hat den erforderlichen Formvorschriften zur vollständigen Bezahlung Wahrung des Kaufpreises vorEigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei WarenPfändung oder sonstiger Inanspruchnahme seitens Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, die der Käufer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber ist im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswertberechtigt. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigtAndere Verfügungen, wenn insbesondere die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer sind ihm nicht berechtigtgestattet. Wird Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbe- halt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Bezahlung bei Übergabe, in diesem Fall erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf den für die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungerzielten Erlös. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende SacheAuftraggeber tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten gegen seine Abnehmer zustehen samt den hierfür eingeräumten Sicherheiten ab und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert Die hierfür anfallenden Gebühren trägt der Vorbehaltsware ist dabei unser RechnungsbetragAuftraggeber. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Wir verpflichten uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenForderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Der Auftraggeber hat auf unser Verlangen hat er jedoch seine Schuldner von der erfolgten Forderungsabtretung nachweisbar zu verständigen, und alle für die Einbringlichmachung seiner Forderung erforderlichen Angaben zu machen und uns die Schuldner darauf bezug- habenden Unterlagen zu übermitteln. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware oder deren Einbau wird durch den Auftraggeber stets für uns vorgenommen. Wird diese Ware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt bzw. eingebaut, so erwerben wir das Miteigentum an der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung neuen Sache im Wege Verhältnis des echten Factoring Wertes unserer Ware zu der übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattetdies als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, dass der Auftraggeber uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigtanteilmäßig das Mit- eigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen Er verwahrt das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht Miteigentum für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenuns.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Die Waren bleiben unser Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei Erfüllung sämtlicher uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer Auftraggeber/Kunden zustehenden, auch künftiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung - auch Geschäftsverbindung, gleich aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindwelchem Rechtsgrund. Dies gilt auch dannauch, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden geleistet werden. Ferner gelten die Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehaltes (Verarbeitungs-, Kontokorrent-/Salden- und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich Vorausab- tretungsklauseln) als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenvereinbart. Der Käufer Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Waren vor Bezahlung im regulären Geschäftsverkehr nur unter der Bedingung berechtigt, dass er seinen Kunden den gleichen Eigentumsvorbehalt auferlegt. Er tritt den Anspruch gegen heute schon die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware aus dem Weiterverkauf entstehenden Ansprüche einschließlich Eigentumsvorbehalt an uns ab. Wir Die Abtretung gilt bereits als stillschweigend vollzogen, sobald Verpflichtungen uns gegenüber bestehen. Bei Vergleich, Insolvenz oder Konkurs des Auftraggebers/Kunden sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch unsere Waren aussonderungsberechtigt. Befindet sich der Auftraggeber nach diesen Bedingungen in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltendVerzug, so gestattet stehen uns die sofortige Herausgabe der Käufer bereits jetztWare sowie der Ersatz des Erfüllungsinteresses und des Verzugsschadens zu. Der Auftraggeber/Kunde darf im ordentlichen Geschäftsgang die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbinden oder vermischen oder die Vorbehaltsware für Arbeiten umbilden. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an das hieraus Ansprüche gegen uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenentstehen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetmit anderen Gegenständen verbunden, vermischt, verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass Erwerben wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen Ware verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertVerarbeitung. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung Sofern das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers/Kunden an der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung Vermischung, Verarbeitung oder Vermengung AlleineigentumUmbildung erlischt, übertragen wir dem Auftraggeber/Xxxxxx bereits jetzt das Eigentum an der neuen Sache, jedoch aufschiebend bedingt. Sofern wir durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung das Eigentum an der Vorbehaltsware verlieren, überträgt der Auftraggeber/Kunde bereits jetzt das Eigentum an der neuen Sache auf uns, jedoch auflösend bedingt. Sollten uns Sicherungsrechte in einem Wert zustehen, der den Wert der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% nicht nur vorübergehend übersteigt, werden wir auf Wunsch des Auftraggebers/Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Der Auftraggeber/Kunde hat die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung mit anderen Gegenständen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt für uns zu Verwahren und gegen die üblichen Risiken zu versichern. Der Auftraggeber/Kunde ist verpflichtet, uns von Pfändungen unserer Sicherheiten oder sonstigen Ansprüchen, die Dritte bzgl. unserer Sicherheiten erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist zugleich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der sich ergibt, dass unser Eigentumsvorbehalt noch besteht und dass die gepfändete Vorbehaltsware unserem Eigentumsvorbehalt unterliegt; sind Forderungen gepfändet, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware ist an Eides statt zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindungversichern, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlussesdass es sich um Forderungen handelt, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten entstanden sind und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung andass diese Forderungen an uns abgetreten sind. Wert Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht und über die weiterveräußerte aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen entstandenen Forderungen zu benennen und diesen erteilen. Die durch die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert Geltendmachung unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die entstehenden Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung undAuftraggebers/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenKunden.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Sämtliche gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen vollen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Rechnungsforderung sowie alle anderen bestehenden Forderungen gegen den Käufer aus der gesamten Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig in unserem Eigentum. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist ohne unsere schriftliche Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes nicht zulässig. Während der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung Dauer des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen Eigentumsvorbehalts haben wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht einzum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bzw. des COC- Papieres. Soweit wir die Zustimmung zur Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes erteilen, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Händler bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten ab. Wir sind berechtigt diese Forderungsabtretung offen zu legen. Bei Zahlungsverzug des Händlers, d.h. 30 Tage nach Rechnungsdatum, sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Soweit wir berechtigt sind Schadensersatz statt der Leistung zu fordern und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert den Kaufgegenstand zurücknehmen, wird der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Miteigentum von unsZeitpunkt der Rücknahme vergütet. Nur unverzüglich nach Rücknahme durch uns kann der Händler verlangen, so erstreckt sich die Abtretung dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (z.B. Deutsche Automobil Treuhand GmbH) den gewöhnlichen Verkaufswert ermittelt. In diesem Fall trägt der Forderung auf Händler sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten selbst betragen ohne Nachweis pauschal 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere Kosten nachweisen oder aber der Händler nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. Für den BetragFall, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entsprichtdass wir den Kaufgegenstand zurücknehmen erlischt das Besitzrecht des Händlers. Der Käufer ist unter Vorbehalt Händler gibt bereits jetzt seine Zustimmung, dass wir berechtigt sind den Kaufgegenstand bei ihm abzuholen. Dieses Recht steht uns auch dann zu, wenn es um die Sicherstellung des Widerrufs zur Einziehung Eigentumsvorbehalts geht, ohne dass ein Rücktritt vom Vertrag erfolgt ist. Ersatzansprüche, welche der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung Händler im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur Falle der Beschädigung oder Zerstörung der unter der Voraussetzung gestattetEigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände durch Dritte zusteht, dass tritt dieser bereits jetzt an uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenab.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, vor. Bei Warenlaufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Besteller auf bestimmte Forderungen geleistet werden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck beim Besteller den Betrieb zu betreten. Der Besteller erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Wir sind auch berechtigt, uns selbst in den Besitz der Käufer Kaufsache zu setzen. Diesem stimmt der Besteller ausdrücklich zu, so dass dies insbesondere keine verbotene Eigenmacht darstellt. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller dies auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Für den Fall, dass unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung erlischt, überträgt der Besteller uns hiermit schon jetzt seine (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache (im folgenden „neue Sache“ genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach Nr. 2 dieser Ziffer zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderung, wie die Vorbehaltsware selbst gemäß Ziffer 1. Soweit sich aus der nachfolgenden Bestimmung dieser Ziffern nichts Abweichendes ergibt, findet sie auf die neue Sache entsprechende Anwendung. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, veräußern. Der Besteller ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und sicherzustellen, dass die Forderung aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden kann. Die Forderung des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Die Forderung dient in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung der Ware gemäß Ziffer 2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung und Vermischung der Sache, die in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils. Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in allen mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht. Der vorstehende Absatz findet insoweit entsprechende Anwendung. Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung eines echten Factoringvertrages, ist dem Besteller nicht gestattet. Wir können die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Übergang des Geschäftsbetriebes des Bestellers an Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit oder Auflösung des Unternehmens des Bestellern sowie bei einem Verstoß des Bestellern gegen seine Vertragspflichten nach Ziffer 3. dieses Abschnittes jederzeit widerrufen. Für diesen Fall ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns bestelltunverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Fall verpflichtet, behalten wir etwaige Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an uns das Eigentum vor, bis herauszugeben bzw. zu übertragen. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere sämtlichen gesicherten Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich um mehr als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert15 %, so erlischt sind wir auf Verlangen des Bestellers bereit, insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben. Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als BezogenenVorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Xxxxxx, Xxxxx, Blitzschlag und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung Diebstahl zu versichern. Auf Verlangen hat Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware bereits jetzt schon an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung bestehtbei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieses Abschnittes vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet Vertrag zurückzutreten und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötigherauszuverlangen. Für diesen Fall erklärt der Besteller bereits jetzt seine Zustimmung dazu, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die beim Besteller befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit wir alleinige Eigentümer sind – die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen giltvon Ziffer 2. dieses Abschnittes – wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen, unentgeltlich wie auch zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung anbzw. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen neuen Sache hat der Käufer Besteller uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen oder von uns beauftragte Personen jederzeit Zutritt zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtengewähren.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die Erfüllung aller der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen Firma MERZ GMBH oder der Firma MERZ Schaltgeräte GMBH + CO KG zustehenden Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenunser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber zu verfügen. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt den Anspruch er jedoch bereits heute alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit seine Abnehmer erwachsen, in Höhe des Rechnungswertes Rechnungsbetrages inkl. der von uns gelieferten Ware gesetzlichen MWSt. an uns ab. Wir sind berechtigtab und zwar unabhängig davon, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, ob die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötigohne, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenoder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Bei Verarbeitung für oder Verbindung unserer Ware mit anderen Waren steht uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir zu verpflichten, das Miteigentum an der neuen Sache nach in dem Verhältnis des Wertes zu, in dem der Vorbehaltsware Rechnungsbetrag unserer Ware zu der anderen Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswertsteht. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung Wert der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrendieser Bedingung ist unser Fakturenwert. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetztAlleineigentümer der neuen Sache, d.h. gilt hiermit als vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Zeitpunkt vorgenannten Verhältnis eingeräumt wird. Auf Verlangen des VertragsschlussesKäufers sind wir bereit und verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Xxxx freizugeben, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von laufenden Geschäftsbeziehung um 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung anübersteigt. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von Forderungen gegen seine Abnehmer bleibt der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenKäufer berechtigt, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß und pünktlich nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und solange insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Käufer verpflichtet, uns über die Verkäufe der Vorbehaltsware Rechnung zu legen, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen Drittschuldner zu benennen und diesen uns alle zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigtunaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an uns aufzufordern. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige gewöhnliche Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen den Schuldnern oder die Abtretung dann auch selbst anzuzeigenVersicherer bzw. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass gegen dritte Schädiger werden erfüllungshalber an uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fälligabgetreten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte das Vorbehaltsgut oder in die zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Drittkunden hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen Überlassung aller für eine Intervention durch uns notwendigen Informationen und Papiere zu unterrichten; die . Die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, Intervention hat der Käufer dafür Sorge zu tragen. Ferner hat der Käufer Beschädigungen und Verlust der Vorbehaltsware sowie jede Änderung seines Firmen- oder Wohnsitzes uns anzuzeigen. Die Firma MERZ GMBH und dir Firma MERZ Schaltgeräte GMBH + CO KG nehmen die vorstehenden Abtretungen an. Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit von uns ausdrücklich als berechtigt anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers zulässig. Das Zurückbehaltungsrecht wegen anderer nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammender Ansprüche des Käufers gegen uns ist ausgeschlossen. Verweigert der Käufer ausdrücklich oder konkludent ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages, dass uns insbesondere die Abnahme des Vertragsgegenstandes, sind wir nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung unter Ablehnungsandrohung mit einer Frist von 7 Tagen berechtigt, an Stelle der Vertragserfüllung eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wirdSchadensersatzpauschale in Höhe von 20% der Auftragssumme zu verlangen. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenDie Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor(Vorbehaltsware). Bei Warenmehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei auf unser Eigentum hinweisen und uns bestelltunverzüglich benachrichtigen, behalten damit wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenEigentumsrechte durchsetzen können. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware vollem Umfang an uns ab. Wir sind berechtigtermächtigen den Käufer widerruflich, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung bestehtdie an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns wenn der Käufer bereits jetztseinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Verarbeitung oder Umbildung der Waren erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an Liefergegenstände mit anderen uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Liefergegenstände zu der den anderen Ware verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertUmarbeitung. Der Käufer darf unser Eigentum nur Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der anderen Ware zur Zeit Verbindung oder Vermischung die Sache des Käufers als Hautsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Verbindung, Vermischung oder VermengungKäufer uns anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder verwahrt das so entstandene Miteigentum stehende Sachefür uns. Wir sind verpflichtet, die ebenfalls uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den realisierbare Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenfreizugebenden Sicherheiten.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung des Kaufpreises vorund aller bestehenden oder künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Bei WarenDer Besteller ist berechtigt, die der Käufer Ware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei eines ordnungsgemäßen Geschäftsbe- triebes zu veräußern, solange er seine Vertragspflichten uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen gegenüber nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist nicht gestattet. Eingriffe durch Dritte in unser Eigentumsrecht hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller tritt bereits mit dem Ver- kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen seine Kunden einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware aller Nebenrechte an uns ab. Wir sind Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetrete- nen Forderung berechtigt. Im Falle des Zahlungsverzuges seines Kunden ist der Besteller verpflichtet, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte uns über den Bestand seiner Forderung besteht, vom Käufer jederzeit aus der Veräußerung unserer Vorbehaltsware Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet erteilen. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns erwer- ben Eigentum an der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für unsSache, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; daß dem Besteller aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum an der neuen hergestellten Sache nach dem im Verhältnis des Wertes Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertMaterialien. Der Käufer darf unser Eigentum nur Ist im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Falle einer Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentummit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzuse- hen, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware erhalten wir an dieser im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Umfang des Bruttorechnungswertes unserer Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des InsolvenzverwaltersMiteigentum. Übersteigt der Wert der eingeräumten uns übertragenen Sicherheiten die unsere gesamten Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) gegen den Besteller um mehr als 20 %15/100, so sind wir auf Verlangen des Bestellers, insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe jederzeit bereit die Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenihn zurückzuübertragen.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die Erfüllung aller der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen Firma Reidinger GmbH zustehenden Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenunser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsver- kehr zu üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber zu verfügen. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt den Anspruch er jedoch bereits heute alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit seine Abnehmer erwachsen, in Höhe des Rechnungswertes Rechnungsbetrages incl. der von uns gelieferten Ware gesetzlichen MWSt. an uns ab. Wir sind berechtigtab und zwar unabhängig davon, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, ob die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenoder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Bei Verarbeitung für oder Verbindung unserer Ware mit anderen Waren steht uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an zu verpflichten, der Miteigentumsvorbe- haltan der neuen Sache nach in dem Verhältnis des Wertes zu, in dem der Vorbehaltsware Rechnungsbetrag unserer Ware zu der anderen Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswertsteht. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung Wert der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrendieser Bedingung ist unser Fakturenwert. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußertder Käu- fer Alleineigentümer der neuen Sache, so tritt gilt hiermit als vereinbart, daß ein Miteigentum im vorgenannten Verhältnis eingeräumt wird. Auf Verlangen des Käufers sind wir bereit und verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Xxxx freizugeben, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 10% übersteigt. ZurEinzie- hung der Forderungen gegen seine Abnehmer bleibt der Käufer schon jetztberechtigt, d.hsolange der Käufer seinenZahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß und pünktlich nachkommt. im Zeitpunkt des VertragsschlussesUnsere Befugnis, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von unsForderung selbst einzuziehen, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigtbleibt hiervon unberührt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenverpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines In- solvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers vorliegt. Auf Verlangen hat er jedoch Ist dies der Fall, ist der Käufer verpflichtet, uns über die Verkäufe der Vorbehaltsware Rechnung zu legen, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen Drittschuldner zu benennen und diesen uns alle zur Einziehung notwendigen Informa- tionen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigtunaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an uns auf- zufordern. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie gegen Wasser,Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige gewöhnliche Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen den Schuldnern oder die Abtretung dann auch selbst anzuzeigenVersicherer bzw. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem gegen dritte Schädiger tritt der Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass erfüllungshalber an uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fälligab. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte das Vorbehalts- gut oder in die zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Drittkunden hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen Überlassung aller für eine Intervention durch uns notwendigen Informationen und Papiere zu unterrichten; die . Die Kosten von Interventionen gehen der Intervention hat der Käufer zu Lasten des Käuferstragen. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau Ferner hat der Käufer Beschädigungen und Verlust der Vorbehaltsware sowie jede Änderung seines Fir- men- oder Wohnsitzes uns anzuzeigen. Die Firma Reidinger GmbH nimmt die Ermächtigung zum Einzug vorstehenden Abtretungen an. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer ist Hammelburg. Gerichtsstand ist, sofern der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsöffentliches Sondervermögen ist, Bad Kissingen und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozeß. Dies gilt nicht für die Rechte auch bei Verträgen mit ausländischen Vertrags- partnern. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgeblich. Die Anwendbarkeit internationaler Ge- setze, z.B. des InsolvenzverwaltersUN-Kaufrechts, ist ausgeschlossen. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggfStand: Dezember 2014) Reidinger GmbH Xx.-Xxxxx-Xxxxxxx-Xxx. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %15, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft istD-97762 Hammelburg Fon: +49(0)9732 / 9105 - 0, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.Fax: - 40

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Dies gilt auch, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Verkauft der Besteller die Ware vor deren Bezahlung weiter, so tritt er bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises voralle Forderungen gegen seine Abnehmer an uns ab. Bei WarenWerden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren weiter verarbeitet, so gehen die neu entstandenen Produkte zur Sicherung unserer Forderung sofort in unser Eigentum über. Der Besteller ist zur sorgfältigen Verwahrung der Käufer Sache für uns verpflichtet und hat diese auf Verlangen besonders zu lagern oder herauszugeben. Zur Verfügung über diese Sachen ist er nur im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei eines üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, nicht jedoch zur Verpfändung oder Sicherungsübertragung. Werden die von uns bestelltunter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit anderen im erweiterten Eigentumsvorbehalt eines Dritten stehenden Waren verarbeitet, behalten wir vermischt oder verbunden, so steht uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware Waren zu der Gesamtsumme der Rechnungswerte aller bei der Herstellung oder Vermischung verwandten Waren zu. Der Besteller ist verpflichtet, alle unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl auf Neuwert zu versichern und uns den Abschluss der Versicherung auf Verlangen jederzeit nachzuweisen. Die Ansprüche des Käufers an die Versicherungsgesellschaft auf Ersatzleistung werden hiermit schon jetzt an uns ababgetreten. Wir Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten sind wir berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung bestehtgelieferte Waren zurückzufordern. Die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch wenn dies dem Besteller ausdrücklich in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmenschriftlicher Form angezeigt wird. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so Im anderen Fall erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser EigentumRücknahme zur Sicherstellung unserer Ansprüche. Bei Verarbeitung zusammen Alle mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung Rücknahme verbundenen Transportkosten und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen Lagerkosten gehen zu Lasten des KäufersBestellers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies Das gleiche gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- eine etwaige Wertminderung und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenDemontagekosten.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur völligen Erfüllung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Auftraggeber, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen mögen, unser Eigentum. Akzepte nehmen wir nur zahlungshalber an, unsere Forderung und unser Eigentum an der gelieferten Ware erlöschen erst nach Einlösung der Wechsel. Im Falle des Weiterverkaufs der Ware unter Gewährung von Zahlungsziel tritt der Käufer schon jetzt seine Kaufpreisforderung an den Drittkäufer an uns ab, wobei wir die Abtretung annehmen. Bei Zahlung der Ware durch Drittkäufer tritt der Erlös an die Stelle der Ware. Derselbe ist als unser Eigentum getrennt zu Verwahren und sofort an uns abzuführen. Für den Kaufpreis gegebene Wechsel des Drittkäufers sind uns zu übergeben. Sofern von uns gelieferte Waren mit anderen Waren, die im Eigentum eines Dritten stehen, verbunden werden, erlischt unser Eigentum nicht, vielmehr entsteht gem. § 947 BGB Miteigentum, und es ist der Eigentümer der anderen Sache von dem Bestehen unseres Eigentumsrechts in Kenntnis zu setzen. Bei Verkauf einer derartigen Sache bleiben wir am Kaufpreis nach Maßgabe des vorstehenden am Wertverhältnis der verbundenen Sachen entsprechend beteiligt. Falls durch eine Verarbeitung der gelieferten Ware das Eigentum untergehen sollte, wird schon jetzt vereinbart, dass das Fabrikat uns zur Sicherung unserer Forderungen übereignet wird. Die Sicherungsübereignung erfolgt in der Weise, dass schon jetzt vereinbart wird, dass im Augenblick des Erwerbs durch den Kunden das Eigentum an den Lieferungen Halb- und Leistungen bis Fertigfabrikaten auf uns übergeht und der Kunde auch die Halb- und Fertigfabrikate nur als Beauftragter besitzt. Sofern über das Vermögen des Käufers das Vergleichsverfahren zur vollständigen Bezahlung Abwendung des Kaufpreises vor. Bei WarenKonkurses eröffnet werden soll, verzichtet derselbe schon jetzt darauf, die sich aus § 50 der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei Vergleichsordnung ergebenden Rechte uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches gegenüber geltend zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Samples: trlfunk.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen aller unserer Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindKunden vor. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden sowie die Saldoziehung und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderungderen Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Wird zur Bezahlung Der Kunde darf die Vorbehaltslieferungen im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs mit Waren verbinden oder vermischen, die uns nicht gehören. In diesem Fall erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiertWertes unserer Waren zu denjenigen, mit denen verbunden oder vermischt wird. Der Kunde ist ferner berechtigt, im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu verarbeiten. Dies erfolgt dann in unserem Auftrag, so erlischt dass wir das Miteigentum an der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung neuen Sache im Verhältnis des Wechsels durch den Käufer als BezogenenWertes unserer Ware zu dem Gesamtwert erwerben. Unser In all diesen Fällen verwahrt der Kunde das Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenoder Miteigentum für uns. Der Käufer Kunde tritt den Anspruch schon jetzt die ihm aus einer Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum zustehenden Waren gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware seinen Abnehmer zustehenden Vergütungsansprüche an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, die Übertragung des Eigentums oder Rückübertragung seiner Vergütungsansprüche ganz oder teilweise an sich zu verlangen, sofern und soweit der Wert der in unserem Eigentum stehenden Waren und der an uns abgetretenen Forderungen insgesamt 120% unserer noch offenen Forderungen übersteigt. Die Auswahl der zu übereignenden Gegenstände oder abzutretenden Forderungen obliegt uns. Der Kunde ist für uns, zu jeder Zeit widerruflich, zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung unser Vorbehalts- oder sonstiges Eigentum sowie die Vorausabtretung der Kaufpreisansprüche aufzudecken, sofern ein berechtigtes Interesse besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns insbesondere wenn der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns Kunde Zahlungen nicht gehörenden vertragsgemäß leistet oder er Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenverschleudert.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten liefern stets, auch wenn wir uns das Eigentum an nicht ausdrücklich darauf berufen, nur unter Eigentumsvorbehalt gemäβ den Lieferungen und Leistungen unten erwähnten Bedingungen. Sämtliche von uns – auch zukünftig – gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Geschäfts- verbindung mit dem Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenunser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäfts- gang weiterzuverkaufen, er tritt den Anspruch uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräuberung gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, in Höhe des Rechnungswertes unseres Rechnungsbetrages einschlieβlich Mehrwertsteuer ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware mit oder ohne Verarbeitung weiterverkauft wurde. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung der von uns gelieferten Ware an uns abForderung gegen seine Abnehmer befugt. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung bestehtdiese Befugnis zu widerrufen, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns wenn der Käufer bereits jetztseinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für unsvor, ohne dass wir daβ hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentumfür uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung zusammen einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu im Verhältnis zum Rechnungs- wert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswertübrigen Waren. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn verwahrt die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergehtneue Sache unentgeltlich für uns. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlussesauch solche Forderungen an uns ab, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, wir nehmen die diese Abtretung schon jetzt an. Wert Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In einer solchen Zurücknahme der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von unsliegt kein Rücktritt vom Vertrag, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrages sei denn, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entsprichtwir erklären dies schriftlich. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigtverpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenverpflichten uns, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den freizugeben, soweit ihr Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen zu sichernden Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten20% übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen der gelieferten Sache bzw. der Leistung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unserer Rechnungen sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung, vor. Bei WarenDer Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Die Weiterveräußerung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gültig. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestelltSache bzw. das Werk pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet - soweit nichts anderes vereinbart - diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden Feuer- und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und Wasserschäden ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und uns zu melden. Jegliche Eingriffe Dritter, die unser Eigentum berühren, sind uns unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen hat er ist uns diesen Nachweis durch Vorlage Zutritt zu dem Gegenstand zu gewähren. Die Be- und Verarbeitung der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit Vorbehaltssache erfolgt stets in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für unsunserem Auftrag, ohne dass wir für uns Verbindlichkeiten hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigterwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt tritt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungab und verwahrt den Bestand bzw. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenGegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt. Wird die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer Kunde schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes Xxxxx der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; wir . Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetragbestimmt sich nach unserem Rechnungsbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 % hieraus. Steht Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Ware in unserem Miteigentum von unssteht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem unser Anteilswert an dem Miteigentum unseres Miteigentums entspricht. Wiederverkäufer dürfen an ihre Kunden nur liefern, wenn sie sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs Kunde hat auf unser Verlangen die zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden Geltendmachung von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fälligAnsprüchen aus oben genannten Abtretungen notwendigen Informationen umgehend auf Anforderung mitzuteilen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte Ware oder in die abgetretenen abgetretene Forderungen hat der Käufer Kunde uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen umgehend zu unterrichten; . Der Kunde hat die Kosten von Interventionen gehen gelieferte Sache oder das Werk unmittelbar nach Lieferung oder mit Abnahme, spätestens innerhalb einer Woche, auf Mängel zu Lasten prüfen und offensichtliche Mängel, Fehl- oder Falschmengen sowie Transportschäden rechtzeitig zu rügen. Versäumt er diese Mitteilungsfrist, so sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die Ware bzw. die Leistung einen Mangel aufweisen, der bereits bei Gefahrübergang bzw. Abnahme vorlag, so werden wir die Ware bzw. das Werk, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Xxxx nachbessern oder Ersatz liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Wir sind zur dreimaligen Nachbesserung bzw. Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht, den Vergütungsanspruch um einen angemessenen Betrag zu mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Vertragspartner nicht verlangen. Schadensersatzansprüche des KäufersKunden aus jeglichem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bestimmungen nichts anderes geregelt ist. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsDieses gilt insbesondere auch für Folgeschäden. Dies Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr unter Kaufleuten beschränkt sich unsere Haftung bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf Schadensersatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Preises der Gesamtleistung. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang bzw. der Abnahme infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten Dritter, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware bzw. das von uns erstellte Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht worden ist. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel an den gelieferten oder montierten Gegenständen auf, so sind uns diese umgehend, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme mitzuteilen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs- und Wartungsarbeiten vorgenommen hat. Für die Vornahme dieser Arbeiten ist der Kunde beweispflichtig. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware bzw. des Werkes zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bzw. vor der Abnahme richten sich die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe Kunden ausschließlich nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtengesetzlichen Bestimmungen.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die Befriedigung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Wechsel und Schecks führen erst durch ihre Einlösung zur Befriedigung. Dem Besteller ist die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Die Gestattung ist widerruflich. Die Weiterveräußerung darf nur gegen Barzahlung oder sämtliche Eigentumsvorbehalt erfolgen. Sicherheitsübereignungen, Verpfändungen und andere Rechte beeinträchtigenden Verfügungen sind dem Besteller nicht gestattet und sofort anzeigepflichtig. Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderungsicherheitshalber an uns ab. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als BezogenenDie Fa. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichernDier & Jakob Fahrzeugteile GmbH nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen hat er jederzeit eine Aufstellung der auf uns diesen Nachweis übertragenen Forderungen einzusenden und den Schuldner von der Abtretung zu benachrichtigen. Er ist jedoch ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt. Die einbezogenen Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen, solange uns fällige Forderungen gegen den Besteller zustehen. Jeder Zugriff eines Dritten, auf die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist unzulässig. Im Zuge der Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltes sind wir berechtigt die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware unter Ausschluß jeglichen Zurückhaltungsrechts zu verlangen. Der Käufer räumt uns ausdrücklich das Recht ein, zwecks Besichtigung, Rückholung, Verladung usw. jederzeit den Lagerort der Lieferung durch Vorlage uns bzw. unseren Beauftragten zu betreten. Verarbeitet der Versicherungspolice Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an den neuen Sachen Miteigentum zu erbringenim Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der neu entstandenen Sache. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen hinsichtlich des neuen Arbeitsproduktes, welches durch Veräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung entstanden ist, an den Anspruch Verkäufer ab, der Verkäufer nimmt diese Abtretung ausdrücklich an. Hat der Käufer Forderungen gegen Dritte Personen, so verpflichtet er sich bereits jetzt, dafür zu sorgen, daß er die Versicherung Zustimmung zur Abtretung dieser Forderung an die Fa. Dier & Jakob Fahrzeugteile GmbH von der oder den Dritten erlangt. Sollte der Käufer die Zustimmung der Dritten Person nicht erhalten, so verpflichtet sich der Käufer bereits jetzt zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens. Der Käufer erklärt, daß er seine ihm gegenüber dritten Personen zustehenden Forderungen jederzeit an den Verkäufer abtreten kann. Der Käufer hat die gelieferte Xxxx nach Erhalt unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen; die hierbei festgestellten Mängel sind innerhalb einer Frist von 7 Tagen unter Beifügung unseres Lieferbeleges und Angabe des Grundes zu rügen; wobei es zur Fristwahrung auf Zugang der Rüge ankommt. Unterläßt der Käufer diese unverzügliche Anzeige, so gilt die gelieferte Xxxx als genehmigt. Bei begründeter Mängelrüge haben wir nach unserer Xxxx das Recht, entweder den mangelhaften Artikel unter Gutschrift des dafür berechneten Betrages zurückzunehmen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten oder den Mangel durch Nachbesserung zu beheben. Erweist sich eine Mängelrüge nach Überprüfung als unbegründet, können wir alle damit verbundenen Kosten dem Käufer in Rechnung stellen. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen. Die anwendungstechnischen Beratungen, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Ware auf ihre Eignung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der die beabsichtigten Zwecke und Verfahren. Eine Gewährleistung für Mängel einer von uns gelieferten Ware an beschränkt sich auf einen Zeitraum von einem Jahr ab Gefahrenübergang auf den Besteller. Der Zeitraum beträgt zwei Jahre, wenn die Bestellung durch einen Verbraucher erfolgt. Die Gewährleistung beginnt mit dem Lieferdatum. Das Lieferdatum gilt gleichzeitig als das Datum der Inbetriebnahme. Im Falle eines Gewährleistungsanspruches ist der Erwerb der mangelhaften Ware durch den Original-Kaufbeleg nachzuweisen. Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen den Nachweis voraus, das der Mangel nicht auf falschen Einbau, falsche Inbetriebnahme oder ordnungswidrige Bedienung und Behandlung, falsche oder zu lange Lagerung, Verwendung unsachgemäßer Fremdmittel z.B. falscher Dichtmedien, Klebemittel oder Schmierstoffe sowie untaugliches Werkzeug oder von Dritten gelieferte Komponenten zurückzuführen ist. Insofern sind mitgelieferte Anbauanleitungen, Misch- und Füllmengenhinweise, Zuordnungen auf Verpackungen, und Prüfungs- und Wartungsvorschriften des Herstellers genaustens einzuhalten. Bei Nichterhalt mit der Lieferung müssen diese bei uns abnachgefragt werden. Wir sind berechtigtvon jeder Gewährleistung frei, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns wenn der Käufer bereits jetzteigenmächtige Eingriffe, Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat. Bei Leichtmetallfelgen, Sportauspuffanlagen, Fahrwerkskomponenten, Karosserieanbauteilen und Sonderbeleuch- tungen ist vor Montage die Allgemeine Betriebserlaubnis bzw. das Teilegutachten mit den Daten aus dem Fahrzeugschein auf Übereinstimmung zu überprüfen. Entsprechende Teile dürfen bei fehlender Übereinstimmung nicht montiert werden. Die Firma Dier & Jakob Fahrzeugteile GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Verwendung vorbezeichneter Ware straßenverkehrszulassungsrechtlich unbedenklich ist. Die im Zusammenhang mit Rädern gelieferten Radschrauben oder Muttern sind vor Montage auf Ihre Tauglichkeit wie Länge, Gewindesteigung und Sitzform hin zu überprüfen. Karosserie- und Anbauteile sind vor der Weiterbearbeitung insbesonders vor der Lackierung auf ihre Paßform hin zu überprüfen. Lackierte Teile sind vom Umtausch ausgeschlossen. Artikel, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötigim Bereich der Straßenverkehrszulassungsordnung nicht zugelassen sind, schließt dies das Recht ein, sind auf den Verkaufsbelegen extra kenntlich gemacht. Anbau und Betrieb u. ä. Örtlichkeiten liegen in der Verantwortung des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser EigentumKäufers. Bei Autolacken kann es durch Fehlmischungen zu Farbabweichungen zum Originalfarbton kommen. Ebenso können Witterung und Alterung den Original-Neufarbton verändert haben, deshalb ist die Farbe vor Weiterverarbeitung genaustens zu vergleichen. Nach Zutatenbeimischung oder Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben übernehmen wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung keine Verantwortung für Schäden oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende SacheMehraufwendungen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen giltsich aus einer Farbungenauigkeit ergeben. Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Xxxx wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Bei frachtfreien Rücksendungen, unentgeltlich die mit unserer Zustimmung erfolgen, behalten wir uns vor, für dadurch entstehende Verwaltungs- und Einlagerungskosten einen Abschlag von 20% des zu verwahrenerstattenden Betrages vorzunehmen. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Voraussetzung ist jedoch, daß die Ware veräußertungebraucht und in einwandfreier Originalverpackung ist. Eine Rücknahme von Waren, so tritt der Käufer schon jetztdie auf ausdrücklichen Kundenwunsch extra beschafft werden mußte, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlussesnicht zu unserem Lagerprogramm gehört, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag ist gänzlich ausgeschlossen. Rücknahme oder Umtausch sind ausgeschlossen bei: Saisonware wie Sonnenschutz-, Klimatisierung-, und Kälteschutzartikeln, sowie Schneeketten, Anfahrhilfen und gemischte Lacke. Sämtlichen elektrischen oder elektronischen Bauteilen, deren einwandfreie Funktion von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir nicht überprüft werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtkann. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen Wunsch kann eine Funktionsprüfung seitens des Herstellers erfolgen. Die damit verbundenen Versand-, Überprüfungs-, und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen Neuverpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/Bei der Lieferung von Austauschteilen wie Motorkupplungen, Lenkungen, Antriebswellen, Generatoren, Anlasser, Wasserpumpen, Vergaser, Turbolader und Motoren, sowie bei Verpackungen, Behältnissen und Autobatterien sind wir berechtigt einen Pfand gemäß Vorlieferantenempfehlung zu berechnen. Die Berechnung entfällt, wenn uns der Besteller bei Warenübergabe ein typgleiches, riss-, bruch- und knickfreies Altteil bzw. Pfandgut zur Verfügung stellt. Eine Gutschrift bei späterer Rückgabe erfolgt nur, wenn sie binnen 4 Wochen erfolgt. Des Weiteren sind wir berechtigt die Differenz zum Neupreis bei nicht erfolgter oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder schadhafter Rücklieferung nachzuberechnen. Wird vor Ausführung von Reparaturarbeiten die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten des Voranschlages sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und bei Bestehen einer laufenden Geschäftsbeziehung vom Kunden nur zu zahlen, wenn die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen daraus resultierende Reparatur nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt in Auftrag gegeben wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringenMangels einer entsprechenden Geschäftsbeziehung werden sie stets berechnet. Reparaturrechnungen sind grundsätzlich sofort ohne jeglichen Abzug fällig. Im Übrigen gelten für alle Reparaturen unsere sämtlichen Verkaufsbedingungen entsprechend. Montagen von Xxxxxx und Zubehörteilen werden nur auf Gefahr und Risiko des Käufers ausgeführt. Haftungsansprüche für Montageschäden an Fahrzeugen oder Teilen werden ausgeschlossen, sofern die Montage- Dienstleistungen auf Kundenwunsch erfolgte. Unsere Rechnungen sind zahlbar 10 Tage ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto. 30 Tage ab Rechnungsdatum rein netto. Nicht skontierfähig sind Rechnungsbeträge unter EUR 25,--, Gutschrift-Verrechnungen und Barverkaufsrechnungen bei Nichtkaufleuten. Skontoinanspruchnahme ist nur zulässig, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe §288 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber, erstere nur nach Vereinbarung herein. Wechselkosten und Diskontspesen nach den Sätzen der Privatbanken gehen zu Lasten des Schuldners. Kommt ein Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsschluß wesentlich, so werden alle Forderungen aus den Geschäftsverbindungen, auch im Falle einer Stundung zur unverzüglichen Barzahlung fällig; dies gilt auch dann, wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. Außerdem sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zahlungen an Reisende oder andere in unserem Namen auftretende Personen wirken nur dann schuldbefreiend, wenn sie gegen Vorlage einer von uns ausgestellten Inkassovollmacht erfolgen. Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung ist nur statthaft, wenn die Gegenansprüche des Kunden von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Wir behalten uns vor, Kreditkarten und jede andere Form von elektronischen Zahlungsmitteln zu akzeptieren. Bei provisionsverursachenden Zahlungsmitteln können wir Rabattkürzungen bzw. Zuschläge bis zur Höhe der uns in Rechnung gestellten Provisionen vornehmen. Anzahlungen auf Sonderbeschaffungen verfallen, wenn die bestellte Ware nicht innerhalb 4 Wochen nach Bereitstellung abgeholt wird. Der angezahlte Betrag dient zur Deckung der Bearbeitung, des Rückversandes sowie der Wiedereinlagerung beim Vorlieferanten. Geschenkgutscheine behalten ihre Gültigkeit 6 Monate nach Ausstellung. Für dem Kunden entgeltlich oder unentgeltlich überlassenen Druckerzeugnissen wie Kataloge, Prospekte, Listen und Angebote behalten wir uns das deutsche Recht ergänzend Urheberrecht vor. Nachdruck oder Kopie auch auszugsweise bedürfen unserer vorherigen Genehmigung. Gleiches gilt für EDV-Software-Programme oder Daten, die von uns erstellt wurden. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und so weit wie möglich Vollständigkeit der durch uns verbreiteten Datenmedien. Die Haftungsverantwortung für vom Produkthersteller erstellen Datenmedien gehen aus dessen Geschäftsbedingungen hervor, die bei uns erfragt werden können. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Käufer im Sinne des BDSG zu beachtenverarbeiten, die wir im Rahmen oder im Zusammenhang mit den Geschäftsverbindung vom Käufer selbst oder von Dritten erhalten. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Singen.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden jetzt und künftig -gleich aus welchem Rechtsgrund- zustehenden Ansprüche vor, die ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren. Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt und er von seinem Kunden Bezahlung des Kaufpreises erhält oder aber den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Kunden ist nicht gestattet. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde ausschließlich für uns vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im Voraus an uns ab, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gelten die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware Vorbehaltsware an uns ababgetreten. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertDie vorstehenden Abtretungen beinhalten keine Stundung unserer Zahlungsansprüche gegen unseren Kunden. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung abgetretene Ansprüche auch nach der Abtretung ermächtigt, sofern er dabei unsere Vermögensinteressen sachgerecht wahrnimmt. Unsere Befugnis, die Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenverpflichten uns jedoch, die Ansprüche nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigtKunde nicht in Zahlungsverzug gerät, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerungüber sein Vermögen gestellt wurde oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist einer dieser Fälle gegeben, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder hat uns dieser Kunde die Ermächtigung abgetretenen Ansprüche und deren Schuldner unverzüglich bekannt zu geben, alle zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Einzugsermächtigung ebenfallsAbtretung mitzuteilen. Dies gilt nicht für Unser Kunde hat die Rechte Pflicht, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, getrennt zu lagern und als in unserem Eigentum stehende Ware zu kennzeichnen sowie uns auf entsprechendes Anfordern über die Vorbehaltsware, deren Zustand und Verbleib zu informieren. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind Kunden werden wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns abgetretenen Forderungen auf Ansprüche an diesen nach unserer Xxxx insoweit zurück übertragen, als deren Wert den Käufer über. Soweit außerhalb Wert der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtengegen den Kunden insgesamt zustehenden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

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Samples: www.ges-energiesysteme.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden ent- stehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein Augen- schein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden gehören- den Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der VerbindungVerbin- dung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehalts- ware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung For- derung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung Voraus- setzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes Eigentumsvor- behaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Samples: www.steinhaus-gmbh.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt; das Eigentum an geht erst dann auf den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorKäufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber, gleich aus welchem Rechtsgrund, erfüllt hat. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende laufender Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; dient das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als der Sicherung der unserer Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiertBe- oder Verarbeitung der Ware erfolgt für uns als Hersteller, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenverpflichten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetmit anderen, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Gegenständen vermischt oder verbunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache gem. dem Anteil des Rechnungswertes unseres Eigentums zu. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so über- trägt uns der Besteller anteiliges Miteigentum nach dem Verhältnis Maßgabe des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertRechnungswertes, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer Kunde darf unser Eigentum die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigtveräußern oder verarbeiten, wenn sofern kein Zahlungsverzug besteht, die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten Veräußerung oder Verarbeitung tatsächlich auf uns übergehtübergeht und er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe dieser Bedingungen vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so Mit Ver- tragsabschluss tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % Kunde uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest Sicherheiten, die ihm aus Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gegen Dritte entstehen, mit sofortiger Wirkung ab; wir nehmen . Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entsprichtoffenzulegen; auch wir sind hierzu jederzeit berechtigt. Der Käufer Kunde ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung verpflichtet, uns Auskunft über den Verbleib der uns Ware sowie der abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenzu geben, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen hierzu Einsicht in die Vorbehaltsware, Rechte oder in Bücher zu gewähren und die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter zugehörigen Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwaltersauszuhändigen. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten uns zustehenden Sicherungen die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 20 20%, so sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtetentsprechende Sicherheiten freizugeben. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und Der Kunde ist jederzeit widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht abgetretene Forderung für uns unmittelbar wirksam gibteinzuziehen, solange er seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt und nicht überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Die ein- gezogenen Beträge hat er gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer Kunde verpflichtet, unser Eigentum gesondert zu lagern und als solches kenntlich zu machen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass unser Eigentum oder die abgetretenen Forderungen in keiner Weise beeinträchtigt werden. Insbesondere hat uns der Kunde von Globalzessionen zugunsten Dritter sofort zu benachrichtigen. Bei Pfändung unseres Eigentums ist er darüber hinaus verpflichtet, uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle MitwirkungshandlungenFotokopie des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der die zur Absicherung Übereinstimmung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit den Gegenständen des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenPfändungsprotokolls klar hervorgeht.

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Samples: www.lammering.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor(Werklohnes) einschließlich sämtlicher Nebenkosten bzw. Einlösung eventuell in Zahlung gegebener Wechsel oder Schecks in unserem Eigentum. Die Annahme von Schecks oder Wechsel berührt den vereinbarten Eigentumsvorbehalt nicht. Der Eigentumsvorbehalt hinsichtlich der gegenständlichen Ware gilt auch für Forderungen aus anderen Lieferungen und bleibt demnach so lange aufrecht, bis alle Forderungen, die uns dem Kunden gegenüber zustehen, gleichgültig aus welcher Lieferung immer, zur Gänze bezahlt sind. Für alle unsere offenen Forderungen haften sämtliche am Lager des Kunden befindlichen Waren, unabhängig von Zeitpunkt der Lieferung und eventuell inzwischen erfolgter Teilzahlungen. Bei Warenvertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, alle noch in Innen- und Außenlagern des Kunden befindlichen Waren bis zur Höhe unserer offenen Forderungen auf Kosten des Kunden zurückzunehmen und gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Wird die Vorbehaltsware mit Waren Dritter oder des Kunden verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an den neu hergestellten Sachen. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware mit Waren Dritter oder des Kunden verbunden oder vermischt wird. Die Höhe unseres Miteigentumsanteiles bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware. Die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware, soweit sie in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen alle üblichen Risken, insbesondere Feuer, Diebstahl und Wassergefahr angemessen zu versichern. Er wird uns auf Verlangen den Versicherungsschutz nachweisen. Auf unser Verlangen wird der Käufer Kunde die Vorbehaltsware gesondert lagern und als unser Eigentum kennzeichnen. Ansprüche des Kunden gegen Dritte auf Grund von Verlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware, insbesondere Versicherungs und Schadenersatzansprüche, werden uns hiermit abgetreten. Der Kunde wird die für die Abtretung erforderlichen Genehmigungen der Schuldner derartiger Ansprüche einholen. Sind unsere Preise bei Rücknahme gegenüber dem Lieferdatum ermäßigt, gelten als Rücknahmewert die Preise zum Zeitpunkt der Rücknahme. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Ware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Befugnis zur Veräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erlischt mit Zahlungseinstellung durch den Kunden bzw. dem Antrag, über das Vermögen des Konkurs-, Ausgleichs- oder Reorganisationsverfahren zu eröffnen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, auf erste Anforderung von uns bestelltdie gelieferte Xxxx (Vorbehaltsware) herauszugeben. Der Widerruf im Sinne obiger Regelung oder das Verlangen auf Herausgabe der Vorbehaltsware durch uns bedeutet keinen Vertragsrücktritt. Der Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Wir werden die abgetretene Forderung nicht einziehen, behalten wir solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Kunde ist aber verpflichtet, uns das Eigentum vorauf Verlangen die Drittschuldner bekannt zu geben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, bis unsere sämtlichen die Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Er ist berechtigt, die Forderungen gegen den Käufer aus an Drittschuldner so lange selbst einzuziehen, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt und ihm von uns keine gegenteilige Anweisung erteilt wurde. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Geschäftsverbindung - Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dannbestehen, wenn unsere einzelnen oder sämtliche einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung , es sei denn, der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum Saldo ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenausgeglichen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes Kunde hat seine Zahlungseinstellung unverzüglich anzuzeigen und gleichzeitig eine Aufstellung der von uns gelieferten Ware noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltsware und eine Aufstellung der Forderungen an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach Drittschuldner aus dem Verhältnis des Wertes Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswertübersenden. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er Kunde ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen Verfügung über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis Stundung des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer Kaufpreises nur unter der Voraussetzung gestattetBedingung befugt, dass uns dies unter Bekanntgabe er gleichzeitig mit der FactoringBank und Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware Sicherungszession verständigt und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenZession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten Alle dem Käufer von uns das oder in unserem Auftrag gelieferten Waren bleiben auch in verarbeitetem Zustand unser Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei Erfüllung sämtlicher uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer zustehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen und Begleichung eines etwaigen Kontosaldos. Sämtliche Abschlüsse gelten daher hiefür als ein Abschluss. Unsere Waren sind bis zu einer allfälligen Verarbeitung vom übrigen Lagerbestand des Käufers getrennt zu verwahren und ist am Ort der Verwahrung durch ein Hinweisschild darauf hinzuweisen, dass diese Waren Eigentum unseres Unternehmens sind. Diese Waren dürfen erst nach Bezahlung verwendet, eingebaut, weiterverkauft, verpfändet oder zur Sicherheit Dritten übereignet werden. Sollten diese Waren ungeachtet dieser Bedingungen vor Bezahlung verarbeitet werden, so steht uns an der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dannunter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenzwar im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer tritt den Anspruch uns schon jetzt alle Forderungen und Nebenrechte gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes Dritte aus der von uns gelieferten unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware an uns unwiderruflich ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und Sollten diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten Waren ungeachtet des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf Hinweises auf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigtgepfändet, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltswarebeschlagnahmt oder durch sonst eine behördliche oder gerichtliche Verfügung oder Maßnahme betroffen werden, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit verpflichtet, uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947davon binnen 48 Stunden schriftlich, 948 BGB verbundenalso durch Telegramm, vermischt Telefax, e-mail oder vermengtdurch eingeschriebenen Brief unter genauer Angabe des Gläubigers, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung einschreitenden Behörde oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes Gerichtes und der Vorbehaltsware jeweiligen Geschäftszahl des Aktes zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigtverständigen. Wir werden behalten uns vor, in diesem Fall unabhängig von einem Rücktritt vom Kaufvertrag unseren Eigentumsanspruch selbst zu verfolgen. Sollten wir wegen Unterlassung der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen frist- und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt formgerechten Verständigung unseren Eigentumsanspruch nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %durchsetzen können, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus uns der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an volle Fakturenwert der Vorbehaltsware Waren und die abgetretenen Forderungen auf den Kosten unserer vergeblichen Aufwendungen zu ersetzen. Wenn der Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren einzuleiten beabsichtigt oder von dritter Seite gegen ihn ein Konkursantrag gestellt worden ist, oder es einen solchen nicht für ist er verpflichtet, uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge unverzüglich davon zu tragen, dass verständigen und uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle MitwirkungshandlungenAufstellung über die noch vorhandene, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sindunter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware, auch soweit sie verarbeitet ist, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend übersenden und so weit wie möglich uns bei der Sicherstellung oder Abholung unseres Eigentums zu beachtenunterstützen.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor▪ Sämtliche Waren bleiben unser Eigentum, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - erfüllt und die dafür begebenen Zahlungspapiere, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen Akzeptanten- und Finanzierungswechsel, endgültig eingelöst sind. Dies Gegenüber Unternehmern gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen auch für bedingte und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenkünftige Forderungen auslaufender Geschäftsverbindung, gleich auf welchem Rechtsgrund die Forderungen beruhen. Der Käufer ist berechtigt über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung und Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. Die aus Weiterverkauf oder Be- und Verarbeitung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Wir sind berechtigtEr ist ermächtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenfür unsere Rechnung einzuziehen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt zum Zwecke der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung Forderungseinziehung im Wege des echten Factoring ist Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Käufer Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die Ware nach Ablauf einer angemessenen Frist herausverlangen und unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten oder eine Verrechnung zu Markt- oder Ankaufswerten abzüglich angemessener Bearbeitungskosten vornehmen. Diese Rücknahme gilt nur unter der Voraussetzung gestattet, dass bei Teilzahlungsgeschäften eines Verbrauchers als Rücktritt. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Bei Reparatur-/ Erneuerungs-/ Bearbeitungsaufträgen bzw. Werksverträgen steht uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank wegen unserer Forderungen aus diesem Auftrag und der dort unterhaltenen Konten aus früheren Aufträgen ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen Auftrages in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwaltersunseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die unsere Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 20%, so sind werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenfreigeben.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Erfüllung aller Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - mit dem Auftraggeber vor. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich ohne Rücktritt auf Kosten des Auftraggebers die Herausgabe der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindVorbehaltsware zu verlangen. Dies gilt auch Der Auftraggeber berechtigt uns bereits jetzt, seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und in unserer Pfändung der Xxxx liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn unsere einzelnen wir dies ausdrücklich erklären. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Xxxxxx auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und einer gegebenenfalls auf dem Auftraggeber gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Auftraggeber schon jetzt zur Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware im Voraus an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet nehmen die Abtretung hiermit an. Eine etwaige Be- und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber stets für uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenvor. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetmit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der den anderen Ware zur Zeit verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentumandere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt er schon jetzt der Auftraggeber uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindunganteilmäßig Miteigentum, Vermischung oder Vermengungsoweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Auftraggeber verwahrt das Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, für uns. Für die ebenfalls als Vorbehaltsware durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, übrigen das Gleiche wie für die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fälligVorbehaltsware. Über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte in die uns abgetretenen Forderungen oder in die abgetretenen Forderungen sonstige Sicherheiten hat der Käufer Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe relevanter der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Wir werden die Rechte uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Insolvenzverwalters. Übersteigt Auftraggebers insoweit freigeben, als der Wert der eingeräumten Sicherheiten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten% übersteigt.

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Samples: www.huefner-duebel.eu

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die Erfüllung der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen Firma XXX Xxxxxxxx-Umwelt- Schutz GmbH zustehenden Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenunser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber zu verfügen. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt den Anspruch er jedoch bereits heute alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit seine Abnehmer erwachsen, in Höhe des Rechnungswertes Rechnungsbetrages inkl. der von uns gelieferten Ware gesetzlichen Mehrwertsteuer an uns ab. Wir sind berechtigtab und zwar unabhängig davon, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, ob die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenoder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Bei Verarbeitung für oder Verbindung unserer Ware mit anderen Waren steht uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum zu verpflichten, der Miteigentumsvorbehalt an der neuen Sache nach in dem Verhältnis des Wertes zu, in dem der Vorbehaltsware Rechnungsbetrag unserer Ware zu der anderen Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswertsteht. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung Wert der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrendieser Bedingung ist unser Fakturenwert. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetztAlleineigentümer der neuen Sache, d.h. gilt hiermit als vereinbart, daß ein Miteigentum im Zeitpunkt vorgenannten Verhältnis eingeräumt wird. Auf Verlangen des VertragsschlussesKäufers sind wir bereit und verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Xxxx freizugeben, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen aus der gegenüber ordnungsgemäß und pünktlich nachkommt. Unsere Befugnis, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von unsForderung selbst einzuziehen, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigtbleibt hiervon unberührt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenverpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers vorliegt. Auf Verlangen hat er jedoch Ist dies der Fall, ist der Käufer verpflichtet, uns über die Verkäufe der Vorbehaltsware Rechnung zu legen, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen Drittschuldner zu benennen und diesen uns alle zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die Abtretung anzuzeigen; parallel unaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an uns aufzufordern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir ebenfalls ermächtigtberechtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigenVorbehaltsware auf Kosten des Käufers sicherzustellen und bis zur restlosen Tilgung aller Verbindlichkeiten des Käufers zu wahren oder verwahren zu lassen. Eine Abtretung Xxxxx liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird ausdrücklich erklärt. Für Schäden im Wege des echten Factoring Rahmen dieser Verwahrung haften wir nur, wenn diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt. Nach Sicherstellung der Kaufsache sind wir berechtigt, die sichergestellte Ware bestmöglich und freihändig und unter Anrechnung auf den Kaufpreis zu veräußern, wenn der Käufe die gesamten Zahlungsrückstände nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung nicht binnen zweier Wochen vollständig ausgleicht. Der Käufer ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattetverpflichtet, dass die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige gewöhnliche Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer bzw. gegen dritte Schädiger werden erfüllungshalber an uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fälligabgetreten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte das Vorbehaltsgut oder in die zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Drittkunden hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen Überlassung aller für eine Intervention durch uns notwendigen Informationen und Papiere zu unterrichten; die . Die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, Intervention hat der Käufer dafür Sorge zu tragen. Ferner hat der Käufer Beschädigungen und Verlust der Vorbehaltsware sowie jeder Änderung seines Firmen- oder Wohnsitzes uns anzuzeigen. Die Firma Gewässer- Umwelt-Schutz GmbH nimmt die vorstehenden Abtretungen an. Der Käufer ist berechtigt, dass uns diejenige Ware, für die besondere Gütevorschriften Bedingungen sind oder die in das Ausland geliefert wird, im Lieferwerk oder unserem Lager sofort nach Meldung der Versandbereitschaft abzunehmen. Die sachlichen Abnahmekosten tragen wir. Spätere Reklamationen sind dann rechtlich unwirksam. Wenn der Käufer die Ware im vorbezeichneten Sinne abgenommen hat, ist die Lieferung mit ihrer Absendung in jeder Hinsicht vertragsgemäß erbracht. Nimmt der Käufer in diesen Fällen die Ware trotz Vereinbarung und schriftlicher Aufforderung unter Bestimmung einer angemessenen Frist und unter Hinweis auf die Folgen nicht vor Auslieferung ab, so gilt die Abnahme als erteilt und die Leistung mit Auslieferung als vertragsgemäß erbracht. Lieferverzögerungen, die durch eine solche verspätete oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wirdunterlassene Abnahme des Käufers im vorgenannten Sinne entstehen, verlängern die angegebene oder vereinbarte Lieferfrist. Daneben haben wir das Recht, bei fehlender Abnahme für eine Lieferung ins Ausland auf der Abnahme gemäß dieser Bedingungen zu bestehen und die Lieferung bis zur erfolgten Abnahme zurückzuhalten. Die Firma XXX Xxxxxxxx-Umwelt-Schutz GmbH gewährt dem Käufer auf alle Warenlieferun- gen eine Gewährleistungszeit von 10 Jahre nach BGB ab dem Tag der Lieferung an ihn. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungendie Ware unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort auf ein- wandfreie Beschaffenheit, Vollständigkeit und Vertragsgemäßheit zu untersuchen. Die §§ 377, 378 HGB finden insoweit Anwendung. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Frist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Der Käufer kann keine Rechte daraus herleiten, dass wir uns mit seiner Beanstandung befassen, die Ware untersuchen oder wegen der Beanstandung mit ihm oder Dritten korrespondieren. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Beanstandungen sind wir berechtigt, nach unserer Xxxx eine Ersatzlieferung vorzunehmen, nachzubessern oder den Minderwert zu erstatten. Für die Ersatzlieferung oder Nachbesserung hat uns der Käufer eine angemessene Frist von min- destens 14 Tagen einzuräumen. Benötigte Ersatzteile werden zunächst berechnet und nach Rücksendung und Prüfung der defekten Teile gutgeschrieben. Die Durchführung der Nach- besserung mit von uns kostenlos zur Verfügung gestellten und gelieferten Teilen obliegt auch innerhalb der Gewährleistungszeit dem Käufer. Bau- und Schaltpläne, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich Durchführung der Nachbesserung notwendig sind, werden von uns ebenfalls kostenlos gestellt. Der dem Käufer durch die Durchführung der Nachbesserung entstehende Aufwand ist durch den gewährten Grundrabatt pauschal mit abgegolten. Ist die Ersatzlieferung erfolglos oder die Lieferung zur Nachbesserung nutzlos und werden die Bean- standungen nicht binnen einer weiteren, schriftlich zu erbringensetzenden Nachfrist von 15 Tagen be- hoben, kann der Käufer nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigma- chung des Vertrages verlangen. IWeitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder wegen Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung in Fällen grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen ist der Höhe nach auf das vorhersehbare Maß eines Schadens begrenzt. Da aus den von uns gelieferten Bauteilen durch den Käufer regelmäßig unter Erbringung von Lohnleistungen und Verwendung weiterer Bauteile und Materialien betriebsfertige Anlagen für einen Endkunden erstellt werden, übernimmt ausschließlich der Käufer dem Endkunden gegenüber die Haftung und Gewährleistung für die erstellte Gesamtanlage, insbesondere auch solche, die sich aufgrund der geltenden Gesetze ergeben. Verweigert der Käufer ausdrücklich oder konkludent ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages und insbesondere die Abnahme des Vertragsgegenstandes, sind wir nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung unter Ablehnungsandrohung mit einer Frist von 7 Tagen berechtigt, an Stelle der Vertragserfüllung eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 25 % der Auftragssumme zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer ist Nordhorn. Gerichtsstand ist , sofern der Käufer Xxxxxxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, Nordhorn und zwar auch für Klagen im Übrigen Wechsel- oder Scheckprozeß. Dies gilt auch bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern. Für das Vertragsverhältnis ist das deutsche ausschließlich deutsches Recht ergänzend maßgeblich. Die Anwendbarkeit internationaler Gesetze, z. B. des UN-Kaufrechts, ist ausgeschlossen. Soweit wir im Ausland gerichtliche oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen müssen, verpflichtet sich der Käufer zur Übernahme aller gerichtlichen und so weit wie möglich zu beachtenaußergerichtlichen Kosten einschließlich der Kosten anwaltlicher Hilfe oder solcher Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen, insoweit, als unsere Ansprüche begründet sind. Sollten einzelne Punkte dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, wird hierdurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies Ist der Käufer Kaufmann, so gilt dies auch dann, wenn unsere einzelnen einzelne oder sämtliche Forderungen gegen den Käufer in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer ist berechtigt, die bezogene Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt den Anspruch schon jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt er schon jetzt alle aus der Veräußerung resultierenden Ansprüche in voller Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, jetzt die aus der Weiterveräußerung Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir . Wir nehmen die Abtretung alle Abtretungen an. Wert Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vorbehaltsware ist dabei unser RechnungsbetragKäufer auch nach Abtretung ermächtigt. Steht Unsere Befugnis, die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenForderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch Wir können verlangen, dass der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigenmitteilt. Eine Abtretung Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Wege Alleineigentum des echten Factoring ist dem Käufer nur unter Käufers stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet, steht uns das Alleineigentum an der Voraussetzung gestattetneuen Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu. Für den Fall, dass der Käufer Eigentümer der von uns dies gelieferten Ware wird, wird schon jetzt vereinbart, dass zur Sicherung unserer sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen das Eigentum an diesen Sachen wieder an uns übergeht. Der Käufer besitzt die Ware aufgrund eines Leihverhältnisses für uns. Damit wird die Übergabe ersetzt. Bei etwaiger Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Käufer verpflichtet, innerhalb von drei Tagen unter Bekanntgabe der FactoringBank Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls und der dort unterhaltenen Konten zur Intervention erforderlichen sonstigen Unterlagen davon Mitteilung an uns zu machen. Die Kosten einer Intervention unsererseits trägt in jedem Fall der Käufer. Bei Verletzung dieser Verpflichtung sowie im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die gelieferten Waren sofort sicherzustellen und diese auf Kosten des Käufers angezeigt wird und ohne eigene Haftung bis zur restlosen Tilgung aller Verpflichtungen des Käufers bei uns oder einem Dritten zu verwahren oder zu verwerten. Wird im Zusammenhang mit der Factoring-Erlös Bezahlung des Kaufpreises durch den Wert unserer gesicherten Käufer eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung übersteigtaus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt Wenn der Wert der eingeräumten bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %20% übersteigt, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt uns als Sicherheit für unsere jeweiligen sämtlichen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung. Der Käufer hat das Recht, die gelieferte Xxxx im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Er darf sie jedoch weder zur Sicherheit übereignen, noch verpfänden. Pfändungen von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Die Ware ist alsdann auf unser Verlangen zum Schutze gegen weitere Pfändungen an der von uns bestimmten Stelle des Käufers einzulagern. Gerät der Käufer mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach Einräumung einer Nachfrist zur Vertragserfüllung die Rückgabe der Ware zu verlangen, wobei das Rückgabeverlangen als Rücktritt vom Vertrag gilt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Diese Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für uns, ohne dass uns daraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. Vorsorglich überträgt der Käufer schon jetzt auf uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorentstehenden neuen Erzeugnissen unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass er dieselben für uns verwahrt. Bei WarenVerarbeitung mit anderen, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei nicht uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises gehörenden Waren durch den Käufer ein Wechsel akzeptiertgilt Vorstehendes gleichfalls, und zwar, sofern die von uns gelieferte Ware nicht die Hauptsache darstellt, mit der Maßgabe, dass uns das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zum Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung zusteht. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Erfolgt der Verkauf nach Verarbeitung unserer Ware mit anderen Waren, so erlischt gilt die Abtretung, sofern die von uns gelieferte Ware nicht die Hauptsache darstellt, für den unserem Miteigentum entsprechenden Teil der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als BezogenenForderung. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenWir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Käufer tritt den Anspruch gegen ist, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Anderenfalls ist er verpflichtet, auf Anforderung die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit Anschriften der Abnehmer und die Höhe der Forderungen mit Rechnungsabschriften mitzuteilen. Der Käufer bevollmächtigt uns ausdrücklich, dem Abnehmer nach unserem Ermessen von der Abtretung Kenntnis zu geben. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, in Höhe des Rechnungswertes übersteigenden Wertes Sicherheiten nach unserer Xxxx freizugeben. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde gewährleistet, dass beigestellte Unterlagen zur Lieferung von kundenspezifischen Produkten frei von Schutzrechten Dritter sind. Bei Rechtsmängeln stellt er uns gelieferten Ware an uns abvon allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten. Wir sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Kunden übergebenen Unterlagen auf Richtigkeit zu prüfen. Produktfehler, die auf fehlerhaften Dokumenten des Kunden beruhen, haben wir nicht zu verantworten. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft die Unterlagen des Kunden zum Zwecke der Anfragebearbeitung und Vertragserfüllung gegenüber dem Kunden zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmenverwenden. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet Hierzu räumt der Kunde uns mit Übergabe der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies Unterlagen das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten sie für alle zur Erfüllung des Käufers Vertragsverhältnisses vorgesehenen Zwecke ohne zeitliche oder räumliche Beschränkungen zu betretenverwenden. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass Insbesondere sind wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert Unterlagen an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenUnterlieferanten weiterzugeben.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an geht auf den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenKunden erst über, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindNeben-, Finanzierungs- und sonstigen Kosten und Zinsen getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist; . Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der für unsere Saldoforderung. Wird zur Bezahlung Bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck gilt erst die Einlösung derselben als Tilgung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung Eigentumserwerbs für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch Dritte ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentumverpflichten. Bei Verarbeitung zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum durch unseren Kunden steht uns das Eigentum an der neuen Sache nach dem zu im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Lieferpreis der anderen, uns nicht gehörenden verarbeiteten Werte. Für diese neue Sache gilt das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswertwerden bereits jetzt die daraus für unseren Kunden entstehenden Forderungen an uns abgetreten. Der Käufer Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch unseren Kunden be- oder verarbeitet worden ist oder sie an mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Unser Kunde darf unser Eigentum die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er . Er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigtverpflichtet, wenn die Forderung vom Drittkunde eingezogene Beträge sofort nach Eingang an uns weiterzuleiten. Zur Abtretung von Forderungen aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung dem Verkauf von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware ist der Käufer nicht berechtigtKunde nur mit unserer ausdrücklich schriftlichen Zustimmung befugt. Wird Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947zur Einziehung der Beträge erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. anderen Gründen unserem Kunden Ansprüche gegen Versicherer oder sonstiger Dritte zustehen, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle des Veräußerungserlöses und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in demselben Umfang ebenfalls im Miteigentum voraus an uns abgetreten. Unser Kunde hat uns von uns, so erstreckt sich etwaigen Zugriffen Dritter auf die Abtretung der Forderung unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Überlassung aller notwendigen Unterlagen zu unterrichten; , er hat die Kosten Ware von Interventionen gehen Eingriffen Dritter freizustellen oder freizumachen. Er hat uns auch von Anträgen auf Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstückes, auf welchem sich die Ware befindet, unverzüglich zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwaltersunterrichten. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten Sicherheit einschließlich der Aufrechnungsmöglichkeiten die gesicherten Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherheiten nach unserer seiner Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenin entsprechender Höhe freizugeben.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden entste- henden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende lau- fende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vor- behaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigtberech- tigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der VerbindungVerbin- dung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehalts- ware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung For- derung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung Voraus- setzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes Eigentumsvorbe- haltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle MitwirkungshandlungenMitwirkungs- handlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung - Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dannimmer, wenn unsere einzelnen oder bleiben sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er von uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringengelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer tritt den Anspruch gegen darf die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz istim ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist weiterveräußern, wo sie sich befindet bei nicht sofortiger Bezahlung jedoch nur unter Eigentumsvorbehalt. Die Veräußerung ist unzulässig im Konkurs- und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenVergleichsverfahren. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetztbereits jetzt seine Ansprüche gegen den Zweitkäufer bis zur Höhe unserer Forderungen, d.hebenso seine etwaigen Ansprüche auf Herausgabe der Waren, an uns ab. im Zeitpunkt des VertragsschlussesDer Käufer verpflichtet sich in solchen Fällen auf unser Verlangen den Zweitkäufer von der Abtretung an uns aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes in Kenntnis zu setzen. Zahlungen, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes Käufer von seinem Abnehmer annimmt, gelten als treuhänderisch für uns vereinnahmt. Es gelten der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten erweiterte und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entsprichtverlängerte Eigentumsvorbehalt. Der Käufer ist bei Zahlungsverzug verpflichtet, die Waren unter Vorbehalt Verrechnung ihres Zeitwertes auf die Kaufpreisforderung an uns zurückzugeben, unbeschadet unserer weiteren Ansprüche. Die Geltendmachung des Widerrufs Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf die gelieferte Ware nicht verpfändet oder zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigtSicherung übereignet werden. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen Von jeder Zwangsvollstreckung in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen gelieferte Xxxx hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; benachrichtigen. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerungabgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die Einzugsermächtigung ebenfallsdem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Dies gilt nicht für Der Lieferer verpflichtet sich, die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird20% übersteigt. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungendie gelieferte Xxxx auf seine Kosten ausreichend zu unseren Gunsten so zu versichern, dass wir die Schuldsumme jederzeit unmittelbar vom Versicherungsträger in Empfang zu nehmen berechtigt sind. Er hat uns auf Verlangen seine Versicherungsansprüche abzutreten. Bedient sich der Käufer zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sindFinanzierung eines Kreditinstituts, so ist er verpflichtet, diesem von unserem Eigentumsvorbehalt Mitteilung zu erbringenmachen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenWerkzeuge bleiben unser Eigentum, auch wenn durch den Auftraggeber anteilige Kosten entrichtet werden.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum Eigen tum vor, bis unsere sämtlichen sämt- lichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig gleichzei- tig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene vorbehal- tene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenerbrin- gen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware Vorbehalts ware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung Sicherungs übereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbundenver - bunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung Vermi schung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum Mitei gentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum Mit eigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden vorste- henden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten Neben rechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware Vor behaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung For derung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen Beeinträchti gungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unver- züglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen Insolvenz verfahrens erlö- schen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung Einzugs ermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen abgetre- tenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes Eigen tums- vorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche sol- che oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts Eigen tumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei Warenvertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei Zurücknahme der Kaufsache durch uns bestelltliegt kein Rücktritt vom Vertrag, behalten es sei denn, wir uns das Eigentum vorhätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindabzüglich angemessener Verwertungskosten, angerechnet. Dies gilt auch dannDer Besteller ist verpflichtet, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderungdie Kaufsache sorgfältig zu behandeln. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiertAuf unseren Wunsch hin ist er verpflichtet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung diese auf eigene Kosten angemessen zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, ist der Versicherungspolice zu erbringenBesteller verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind Besteller ist berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmendie Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet Er tritt uns der Käufer jedoch bereits jetztjetzt alle Forderungen (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die Ware ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an nach der Abtretung ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens gestellt ist oder er sonst wie die Zahlungen eingestellt hat, verpflichten wir uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen. Auf unsere Anforderung ist der Besteller jedoch verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu nehmen; sofern nötiggeben, schließt dies das Recht einalle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenDrittschuldnern die Abtretung mitzuteilen. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erfolgt erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche wie für unsdie unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Sofern die Kaufsache mit anderen, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren gehörenden, Gegenständen untrennbar vermischt wird, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache zu den übrigen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der anderen Ware zur Zeit Vermischung. Sofern die Vermischung in der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertWeise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer darf Besteller verwahrt das so entstandene Eigentum für uns. Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt bei uns. Erfüllungsort für die Lieferung ist unsere jeweilige Versandstelle, für die Zahlungen unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er Geschäftssitz. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf den Besteller auch am Gerichtsstand seines Wohnsitzes zu verklagen. Sofern durch uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die VorbehaltswareAuskünfte und Beratungen gegeben werden, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer befreit dies den Besteller nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsPrüfungspflichten. Dies gilt nicht insbesondere für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt Auskünfte über Eignung und Anwendung der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- Produkte für bestimmte Verfahren und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenZwecke.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum an den Lieferungen und Leistungen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenErfüllung sämtlicher Forderungen insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die der Käufer uns im Rahmen einer laufenden der Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindzustehen. Dies gilt auch dannfür betagte und bedingte Forderungen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden Verbindung und Vermischung der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er Besteller steht uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu zum Rechnungswert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswertverwendeten Waren zu. Der Käufer darf Erlischt unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung AlleineigentumVerarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache, im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Fall der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Dem Besteller ist die Veräußerung unseres Eigentums nur mit der Maßgabe gestattet, dass alle Ansprüche gegen Dritte aus der Weiterveräußerung in Höhe unserer Forderung auf uns übergehen. Wird Vorbehaltseigentum vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in eine Sache eines Dritten eingebaut, so tritt er uns schon jetzt die gegen die Dritten, oder den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes des Vorbehaltseigentums mit allen Nebenrechten ab. Wird das Vorbehaltseigentum in eine Sache des Bestellers eingebaut, so tritt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus einer etwaigen Veräußerung der Weiterveräußerung Sache entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % uns zustehenden Vergütung mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert In allen Fällen der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von vorstehenden Vorausabtretung bedarf es nicht mehr einer besonderen Abtretungserklärung des Bestellers oder einer zusätzlichen Annahmeerklärung durch uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten die für uns bestehenden Sicherheiten die unsere Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) insgesamt um mehr als 20 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe der Sicherung nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an Zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter betreffend die Vorbehaltsware hat der Besteller den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer überhat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft Dritte nicht in der Lage ist, oder es einen solchen nicht uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wirdentstandenen Schaden. Der Käufer hat alle MitwirkungshandlungenBei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere des Zahlungsverzugs - sind wir berechtigt, die zur Absicherung Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, Bestellers gegen Dritte zu erbringenverlangen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenDabei gelten die Zurücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns nicht als Rücktritt vom Vertrag.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns Dem Lieferanten bleibt das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vorLiefergegen- ständen vorbehalten, bis unsere seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - mit uns beglichen sind. Dies Bei laufen- der Rechnung gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Sicherheit für die Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung bestehtdie Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Als Weiterverkauf gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltswa- re sind wir nicht berechtigt. Bei Verarbeitung, vom Käufer jederzeit Auskunft Verbindung und Vermischung von Vorbe- haltsware mit anderen Waren steht dem Lieferanten Miteigen- tum an der neuen Sache zu verlangenim Verhältnis des Rechnungswer- tes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Wir treten bereits jetzt aufschiebend bedingt auf den Sicherungsfall dem Lieferanten alle Forderun- gen aus dem Weiterverkauf ab, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz istund zwar anteilig auch inso- weit, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, als die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötigverarbeitet, schließt dies das Recht ein, vermischt oder vermengt wor- den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenist und der Lieferant Miteigentum erlangt hat. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetzusammen mit anderen Waren weiterveräu- ßert, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass treten wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu zum Rechnungswert der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungWaren hiermit an den Lieferan- ten ab. Bis zum Eintritt des Sicherungsfalls bleiben wir Forde- rungsinhaber und allein einziehungsberechtigt. Der Käufer hat in diesen Fällen Siche- rungsfall tritt ein, wenn wir trotz Mahnung berechtigten Zah- lungsverpflichtungen nicht nachkommen oder über unser Vermögen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt beantragt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Samples: www.viega.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis a. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei sämtlicher uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dannmit dem Käufer zustehenden Forderungen, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns bleiben alle gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird Waren unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. b. Der Käufer ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, uns nicht unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Eigen- oder Gläubigerantrag) über sein Vermögen gestellt wird oder Dritte auf die uns gehörenden Waren zugreifen, z.B. im Wege von Pfändungen. c. Der Käufer ist, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren unter Vereinbarung eines unseren Eigentumsvorbehalt sichernden entsprechenden Eigentumsvorbehalts mit seinem Kunden weiter zu veräußern und/ oder zu verarbeiten. Es gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: d. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch vollständig auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren untereinander oder mit anderen Waren entstehenden Erzeugnisse. Wir gelten als Hersteller dieser Erzeugnisse. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung Verhältnis der Vorbehaltsware nur berechtigtRechnungswerte der verarbeiteten, wenn vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für die Forderung entstehenden Erzeugnisse das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. e. Die aus dem Weiterverkauf der weiteren Verwertung Ware oder der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt, d.hjetzt insgesamt bzw. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Buchst. d. zur Sicherheit an uns ab; , wir nehmen die diese Abtretung an. Wert Die unter Buchst. b. genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetragabgetretenen Forderungen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur f. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Käufer neben uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machensind verpflichtet, solange die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Käufer uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts nach Buchst. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner i geltend machen. Liegt einer der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind vorgenannten Ausschlussgründe vor, können wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattetverlangen, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich über die von der Abtretung erfassten Forderungen sowie deren Schuldner informiert, alle erforderlichen Angaben macht, und die dazugehörigen Unterlagen und Dokumente aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Übergabe relevanter Unterlagen Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu unterrichten; widerrufen. g. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Xxxx freigeben. h. Der Käufer muss die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufersuns gehörende Xxxx gegen alle Lagerrisiken versichern und den Abschluss der Versicherung uns auf Verlangen nachweisen. Mit Zahlungseinstellung I. Wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerunggegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurückzutreten und/oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen stellt nicht zugleich die Einzugsermächtigung ebenfallsErklärung des Rücktritts dar. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat Zahlt der Käufer dafür Sorge zu tragenden fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur dann geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder wenn eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 12. Urheberrechte Bei der Verwendung von Mustern und Druckvorlagen des Käufers trägt dieser die Verantwortung dafür, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wirdkeine Rechte Dritter verletzt werden. Der Unsere Muster und Druckvorlagen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht verwertet werden und bleiben unser Eigentum, auch wenn sie dem Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringenin Rechnung gestellt werden. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten13.

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Samples: www.essity.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dannfür alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn unsere einzelnen der Besteller sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sämtliche sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises Kaufsache durch den Käufer ein Wechsel akzeptiertBesteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, so erlischt uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung neuen Sache im Verhältnis des Wechsels durch objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den Käufer als Bezogenenanderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung Dasselbe gilt für den Fall eines Schadens hiermit der Vermischung. Sofern die Vermi- schung in Höhe der Weise erfolgt, dass die Sache des Rechnungswertes Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Hefele GmbH & Xx.XX • Xxxxxxxxxxx. 0 • 00000 Xxxxxxxxx • 08331/92 59 480 • xxx.xxx-xxxxxx.xx MEMMINGEN XXXXXXXX XXXXXXX § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware an uns abbei unserem Besteller. Wir sind berechtigtFür Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung bestehtKörper und Gesundheit, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangendie auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, welche unter Eigentumsvorbehalt gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Absatz 1 BGB und § 634a Absatz 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware noch in seinem Besitz isteinen Mangel aufweisen, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten zum Zeitpunkt des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengtGefahrübergangs vor- lag, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindungdie Ware, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Xxxx verpflichtetnachbessern oder Ersatzware liefern. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der Vorbehaltsware vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die abgetretenen Forderungen auf daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Käufer überUmfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend. Soweit außerhalb § 10 Sonstiges Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen der übrigen Bestimmungen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat berührt werden. Anstelle der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wirdunwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringenHefele GmbH & Xx.XX • Xxxxxxxxxxx. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.0 • 00000 Xxxxxxxxx • 08331/92 59 480 • xxx.xxx-xxxxxx.xx

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen zurvollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorder Forderungenaus dem Vertrag einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Bei WarenDer Eigentumsvorbehalt gilt auch für die Forderungen, die wir aus unseren laufenden, auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer haben. Auf Verlangen des Käufers sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemess ene Sicherung besteht. Dem Käufer ist gestattet, die Waren im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellteines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zuverarbeiten oder zu veräußern. Er darf aber, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt solange der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötigoder die daraus hergestellten Sachen, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenweder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache Ware verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für unsuns als Verkäufer, ohne so dass wir hieraus verpflichtet werden; Eigentum an der verarbeiteten Sache behalten oder Eigentum an der neu entstehenden Sache erlangen. Der Käufer erwirbt in diesen Fällen Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu der von uns als Verkäufer gelieferten Ware entspricht. Der Käufer hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an den gelieferten Waren solange vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Der Käufer tritt die neue Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt ebenfalls an den Verkäufer ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Im Fall der Veräußerung der Ware oder der aus ihr hergestellten Sache wird unser Eigentumgeht die gesamte Forderung (Verkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer) aus dem Veräußerungsgeschäft auf uns als Verkäufer über. Bei Verarbeitung Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt hiermit an. In dem Fall, in dem die Vorbehaltsware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren erwerben zu einem Gesamtpreis veräußert wurde, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Käufer für die von uns gelieferte Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungeinschließlich Umsatzsteuer berechnet haben. Der Käufer hat in diesen Fällen auf unser Verlangen erschöpfend Auskunft über die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sacheübergegangenen Forderungen zu geben und uns die erforderlichen Unterlagen über die abgetretenen Forderungen zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich Falle des Zahlungsverzuges jederzeit die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen und abgetretene Eigentumsrechte selber geltend zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entsprichtmachen. Der Käufer ist hat gerichtliche Maßnahmen oder andere Zugriff e dritter Personen auf die unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder hinsichtlich der auf uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen übergegangenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen mitzuteilen und den Dritten unverzüglich auf unseren (verlängerten) Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Uns durch derartige Zugriffe entstehende Rechtsverfolgungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenErfüllung aller Forderungen, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gleich aus wel- chem Rechtsgrund gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig jetzt oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dannzukünftig zustehen, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenbleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind ist berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen ordnungs- gemäßen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergehtzu verarbeiten und/oder zu ver- äußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung Verpfändungen oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungSicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Schäden jegli- cher Art ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die aus dem Weiterverkauf oder Miteigentum stehende Sacheeinem sonstigen Rechts- grund (Versicherung, die ebenfalls als unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so entstehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wert Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetragdurch den Käufer erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Steht Sofern die weiterveräußerte Vorbehaltsware im mit ande- ren, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwer- ben wir das Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung an der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entsprichtneuen Sache wertanteilmä- ßig (Rechnungswert). Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigtverwahrt unser (Mit)- Eigentum unentgeltlich. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtauf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich be- nachrichtigen. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir ebenfalls ermächtigtberechtigt, den Schuldnern die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten Her- ausgabeansprüche des Käufers angezeigt wird und gegen Dritte zu verlangen. In der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit Zurücknahme sowie in der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat Pfändung der Käufer Vorbehalts- ware durch uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen liegt – soweit nicht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenAbzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorKaufpreises, einschließlich aller vom Kunden zu tragenden Kosten und Zinsen, unser Eigentum. Bei Waren, Der Kunde hat für diese Zeit für die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Sollte die Ware vom Kunden vor Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiertweiterveräußert werden, so erlischt gilt der Eigentumsvorbehalt entrichtete Kaufpreis als im Zeitpunkt des Verkaufes an uns abgetreten. Die Weiterveräußerung führt nicht vor Einlösung zum Verlust unseres Eigentums. Der Kunde ist verpflichtet, den erzielten Xxxxx gesondert zu verwahren und unverzüglich an uns weiterzuleiten. Im Falle einer unzulässigen Weiterveräußerung bleiben die uns hieraus zustehenden Ansprüche unberührt. Im Fall des Wechsels durch den Käufer als BezogenenZahlungsverzuges ist eine Weiterveräußerung in jedem Fall unzulässig. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Über unser Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringenKunde den/die Käufer der Vorbehaltsware bekanntzugeben. Der Käufer Bereits jetzt tritt den Anspruch der Kunde alle seine Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware Dritte entstehen, an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetztEs ist dem Kunden untersagt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die uns abgetretenen Forderungen auf den Käufer übervor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenforderungen zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder anders als hier vereinbart zu verarbeiten, zu veräußern oder sonst zu verwerten. Soweit außerhalb Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und andere, unsere Rechtsstellung als Vorbehaltseigentümer beeinträchtigende Maßnahmen hat uns der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wirdKunde unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer Kunde hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, derartigen Maßnahmen unter Hinweis auf unser Vorbehaltseigentum sofort zu erbringenwidersprechen. Im Übrigen Fall seines Zahlungsverzuges ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtender Kunde verpflichtet, über unsere Aufforderung die Waren, auf die sich unser Vorbehaltseigentum bezieht, samt zugehörigen Dokumenten an uns herauszugeben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit selbständig aus der Gewahrsame des Kunden zurückzuholen. Der Kunde verzichtet bereits jetzt auf jeden Einwand gegen derartige Maßnahmen. Die Zurücknahme der Ware durch uns bedeutet für sich noch keinen Rücktritt vom Vertrag oder sonstigen Verzicht auf die volle Kaufpreisforderung. Der Kunde ersetzt uns alle im Zusammenhang mit der Rücknahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Das Eigentum an den unseren Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorgeht erst nach Eingang aller Zahlungen bzw. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer Einlösung aller Wechsel aus der Geschäftsverbindung - auf den Besteller über, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen - beglichen sindgeleistet werden. Dies Bei laufender Rechnung gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der für unsere Saldoforderung. Wird zur Bezahlung Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluß des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiertEigentums- erwerbs nach § 950 BGB, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenenohne uns zu verpflichten. Unser Eigentum ist als solches Die verarbeitete Ware dient zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns abVorbehaltsware. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. - Bei Verarbeitung zusammen mit anderen, nicht uns nicht gehörenden Waren erwerben wir durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehalts- ware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Z. der anderen Ware zur Zeit Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung und dem Verarbeitungswertentstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehalts- ware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. - Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern; er . Er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigtmit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, wenn daß die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten Weiterveräußerung gemäß nachstehendem Absatz auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung Vorbehaltsware ist der Käufer er nicht berechtigt. Wird Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt ohne oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungennach Verarbeitung oder ob sie an einen oder an mehrer Abnehmer weiterver- äußert wird. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware Die abgetretene Forderung dient zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. - Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu- sammen mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von unsanderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, so erstreckt sich gilt die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entsprichtaus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung berechtigt, Forderungen aus der uns abgetretenen Forderung ermächtigtWeiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenEr ist dagegen nicht berechtigt, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtüber derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen hat ist er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen verpflichtet, die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigtan uns, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigenseinem Abnehmer, bekanntzugeben. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. - Übersteigt der Wert der eingeräumten für uns bestehenden Sicherheiten die unsere Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) insgesamt um mehr als 20 20%, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers insgesamt zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus - Von einer Pfändung oder einer anderen Beein- trächtigung durch Dritte muß uns der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an Käufer unverzüglich benachrichtigen. Bis zum Eigentumsübergang hat der Vorbehaltsware Besteller die Liefergegenstände gegen Feuer- und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer überWasserschäden zum vollen Wert zu versichern. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Ausland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen geknüpft oder Formvorschriften ge- knüpft ist, oder es einen solchen nicht ist der Besteller verpflichtet, für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür deren Erfüllung Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dannfür alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn unsere einzelnen der Besteller sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sämtliche sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises Kaufsache durch den Käufer ein Wechsel akzeptiertBesteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, so erlischt uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung neuen Sache im Verhältnis des Wechsels durch objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den Käufer als Bezogenenanderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung Dasselbe gilt für den Fall eines Schadens hiermit der Vermischung. Sofern die Vermischung in Höhe der Weise erfolgt, dass die Sache des Rechnungswertes Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware an uns abbei unserem Besteller. Wir sind berechtigtFür Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung bestehtKörper und Gesundheit, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangendie auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, welche unter Eigentumsvorbehalt gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware noch in seinem Besitz isteinen Mangel aufweisen, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten zum Zeitpunkt des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengtGefahrübergangs vorlag, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindungdie Ware, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Xxxx verpflichtetnachbessern oder Ersatzware liefern. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der Vorbehaltsware vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die abgetretenen Forderungen auf daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Käufer überUmfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend. Soweit außerhalb Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit unter Ausschluss des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenStuttgart.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten Die von uns das gelieferten Gegenstände verbleiben in unserem Eigentum an den Lieferungen bis zu voll- ständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich aller Nebenforderungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorEinlösung der hierfür hin- gegebenen Wechsel und Schecks. Bei Waren, die Eine Veräußerung der Käufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände wird dem Kunden ausdrücklich gestattet. Dies jedoch nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und solange er sich mit seinen Zahlungen nicht in Verzug befin- det. Die aus einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus Veräußerung der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig Vorbehaltsware entstehenden Forderungen - beglichen sindinkl. Dies aller Nebenrechte einschließlich Gewinnspanne und etwaiger Montagekosten tritt der Kunde bereits mit Vertragsabschluss an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist ermächtigt, die uns mit dieser Vorausabtretung zedierten Forderung für uns, jedoch auf eigene Rechnung und Gefahr, einzuziehen, aller- dings nur solange, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Diese Ermächtigung kann jederzeit durch uns wiederrufen werden. Auf unser Ver- langen hin ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern bekanntzu- geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhängen. Eine evtl. Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des §950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der SaldoforderungVorbehalts- ware im Sinne dieser AGB. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiertdie von uns gelieferte Xxxx mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erlischt erwerben wir das Miteigentum an der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware an uns abzum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmenDer Kunde tritt bereits mit Vertragsabschluss etwa ihm entstehende Eigentums- bzw. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum Miteigentumsrecht an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung an uns ab und dem Verarbeitungswertverwahrt den neuen Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, Die so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen bewegli- chen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und/oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als verein- bart, dass der vorstehenden Bedingungen giltKunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, unentgeltlich zu verwahrensoweit die Hauptsa- che ihm gehört. Jegliche Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unseren Rechten unterlie- genden Waren ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ausgeschlossen. Wird Vorbehaltsware allein die Erfüllung, Einziehung oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußertSicherung unserer Forderungen durch Pfändung unserer Sicherheiten durch Dritte gefährdet, so tritt hat uns dies der Käufer schon jetzt, d.hKunde unverzüglich mitzu- teilen. im Zeitpunkt des VertragsschlussesDabei sind uns alle Daten zur Verfügung zu stellen, die wir dazu benötigen, um unsere Sicherheiten gegenüber Dritten durchsetzen zu können. Für diesen Fall sind wir zur Rücknahme der Ware zur Verwahrung und auf Gefahr und Kosten des Kun- den bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche berechtigt, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Kommt der Kunde mit einer Zahlung aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen Geschäftsverbindung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von unsVerzug, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigtberechtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware heraus zu verlangen und zu Abdeckung unserer Forderungen im Wege des echten Factoring ist der Zwangsversteigerung oder durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Der Verwertungserlös wird zur Abdeckung unserer Forderungen inkl. der Kosten der Rechtsverfolgung sowie der Kosten der Ver- wertung verwendet. Ein darüber hinaus entstehender Übererlös steht dem Käufer nur unter Kunden zu. Die Rücknahme der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies Ware gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwaltersals Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwen- dung findet. Übersteigt der Wert der eingeräumten uns zur Verfügung gestellten Sicherheiten die unsere Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten im Wert des übersteigenden Betrages nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Nebenforderungen vor. Bei WarenEine Weiterveräußerung an Dritte vor vollständiger Bezahlung ist dem Käufer ausdrücklich nicht gestattet, die außer es gehört zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden, an Dritte weiterzuveräußern. Im Falle der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig erlaubten oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer unerlaubten Weiterveräußerung an Dritte tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer Kunde bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden alle Forderungen in Höhe des Wertes Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen zwar unabhängig davon, ob die Abtretung anKaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware Die uns vom Käufer im Miteigentum von uns, so erstreckt voraus abgetretene Forderung bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen" Saldo. Zur Einziehung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der bei einer erlaubten Weiterveräußerung bleibt der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung auch nach der uns abgetretenen Forderung Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenverpflichten uns jedoch, die Forderung bei einer erlaubten Weiterveräußerung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen Ist dies aber der Fall, hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat und den Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt so das entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Wir verpflichten uns, die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungKäufers insoweit freizugeben, zur Verwendung oder Einbau als der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %zwanzig (20) Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten überliegt uns. Kommt der Kunde mit einer Zahlungsfrist oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug oder verhält er sich in sonstiger Weise grob vertragswidrig, so sind wir insoweit zur Rückübertragung Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim Kunden eine Überschuldung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtetZahlungseinstellung vorliegt, die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an Liefergegenstände durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer überunverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft Dritte nicht in der Lage ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibtdie gerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, hat haftet der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass für den uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenentstehenden Ausfall.

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Samples: www.alumni-clubs.net

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die aller Ansprüche aus der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzie- rungs- oder Umkehrwechsel behalten wir uns das Eigentum an unseren Warenlieferungen, die nur im ordnungs- gemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen . Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den Käufer aus ganz oder teilweise her- gestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns. Sollte dennoch der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises Eigentumsvorbehalt durch den Käufer ein Wechsel akzeptiertirgendwelche Umstände erlöschen, so erlischt sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, daß das Eigentum an den Sachen mit der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch Verarbeitung auf den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage Verkäufer übergeht, der Versicherungspolice zu erbringendie Übereignung annimmt. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentumbleibt deren unentgeltlicher Verwahrer. Bei der Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden noch im Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an der den neuen Sache nach Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Wertes Rechnungs- wertes, der Vorbehaltsware zu von uns gelieferten Waren zum Rechnungswert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswertübrigen Ware. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn tritt hiermit die Forderung aus der weiteren Verwertung einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergehtan den diese Abtretung annehmenden Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sachedes Verkäufers nur solche Gegenstän- de, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein entweder dem Käufer gehörten oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußertaber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentums- vorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer schon jetztdie gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, d.hd. h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Wir verpflichten uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen sein Verlangen hin das Eigentum an den von uns gelieferten Waren insoweit zu übertragen, als der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb Zeitwert der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenWaren unsere Forderung um 15 % übersteigt.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorzum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag unser Eigentum. Bei Warenlaufenden Geschäftsbeziehungen dient das vor- behaltene Eigentum der Absicherung der Saldoforderung aller offen stehenden Posten gegen den Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die der Käufer iKaufsache pfleglich zu behandeln. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten bzw. Schäden aufgrund Wasser, Feuer oder Diebstahl gehen bei bestehendem Eigen- tumsvorbehalt zu Lasten des Kunden. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestelltFalle eines schuldhaften Zahlungsverzuges des Kunden, behalten wir uns ausdrücklich das Eigentum Recht vor, bis unsere sämtlichen die Ware zurückzufordern. Eine solche Rückforderung stellt jedoch keinen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn dies nicht ausdrücklich von uns schriftlich so geäußert wird. Wenn der Kunde Unternehmer ist, so ist er berechtigt, die Kaufsachen ordentlichen Geschäftsablauf weiterzuverkaufen. Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt uns die Forderungen gegen den Käufer in Höhe des Rechnungsbetrages inklusive Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sindWeiterveräußerung erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch dannnach der Abtretung ermächtigt. Allerdings sind wir jederzeit berechtigt, wenn unsere einzelnen nach eigenem Ermessen die Abtretung der Forderung anzuzeigen und selbst die Forderung einzuziehen. Hiervon sehen wir allerdings ab, sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und kein Zahlungsverzug eintritt. Sofern eine Verarbeitung oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und Umbildung der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der SaldoforderungKaufsache durch den Kunden, sei es Privatkunde oder Unternehmer vorgenommen wird, so wird diese Verarbeitung oder Umbildung stets für uns vorgenommen. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiertdie Kaufsache mit anderen, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache Gegenständen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Forderungsbetrages einschließlich Umsatzsteuer für unsere Lieferung. Für die durch Verarbeitung und dem Verarbeitungswertentstandene Sache gilt Gleiches, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Der Käufer darf unser Eigentum nur Kunde tritt uns auch die Forderungsversicherung ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegenüber einem Dritten erwachsen. Im Falle einer Pfändung der Kaufsache, hat uns der Kunde sofort zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte wahren können. Unterlässt er dies, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Falls weitere Sicherheiten zur Absicherung der Forderung vereinbart wurden, verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden denjenigen Teil der Sicherheiten freizugeben, der die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns. Wir sind berechtigt, vom Kunden zu verlangen, dass dieser unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Ware auf seine eigenen Kosten gegen Diebstahl, Vandalismus sowie sonstige Sachgefahren versichert. Die Aufträge werden im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität ausgeführt. Soweit dem Kunden Muster überlassen werden, weisen wir darauf hin, dass es sich um unverbindliche Arbeits- und Präsentationsstücke handelt. Abweichungen hiervon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Zudem bleiben technische Weiterentwicklungen und Abweichungen vorbehalten. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer und liegt ein Handelskauf im Sinne von § 377 HGB vor, so hat der Käufer die Ware unver- züglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der Vorbehaltsware nur berechtigtbei der Untersuchung nicht erkennbar war. Auch dann, wenn ein Handelskauf im Sinne von § 377 HGB nicht vorliegt, darf bei erkennbaren Mängeln oder Falschlieferungen die Forderung aus Ware nicht weiterverarbeitet oder montiert werden. Vor der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf Weiterverarbeitung ist uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die VorbehaltswareGelegenheit zu geben, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigtden Mangel zu beseitigen. Wird uns diese Möglichkeit nicht gegeben, entfallen die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den Gewährleistungsansprüche. Bezüglich der Gewährleistungsfristen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt Wir schließen eine Gewährleistung bei natürlicher Abnutzung und bei Schäden aus, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verwendung von Betriebs- und Reinigungsmitteln, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt worden, aus. Gewährleistungsansprüche bestehen auch dann nicht, wenn eine nur unerhebliche Abweichung von der Käufer durch Verbindungvereinbarten Beschaffenheit vorliegt oder eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Liegt ein Sachmangel, Vermischung oder Vermengung Alleineigentumder zur Gewährleistung berechtigt vor, so überträgt er schon jetzt haben wir wahlweise nachzubessern oder neu zu liefern. Zur Nacherfüllung ist uns Miteigentum eine angemessene Frist zu setzen. Schlagen Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungs- rechte zu. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann erst nach dem Verhältnis dreimaliger vergeblicher Nachbesserung oder Ersatzlieferung gesprochen werden. Schadensersatzansprüche des Wertes Kunden können im Rahmen der Vorbehaltsware Gewährleistung nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geltend gemacht werden. Sofern keine vorsätzliche Vertragsverletzung unsererseits vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern in Folge unvorhergesehener Ereignisse sich die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Lieferung erheblich verändert oder auf den Betriebsablauf erheblich eingewirkt wird, kann der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst werden. Sofern dies von uns nicht zu vertreten ist, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Im Falle einer von uns nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der anderen Ware zur Zeit Lieferung bestehen keine Schadensersatzansprüche gegen uns. Haben wir die Unmöglichkeit der VerbindungLieferung zu vertreten, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende besteht ein Schadensersatz-anspruch gegen uns, dieser beschränkt sich jedoch auf den Teil der Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der wegen Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Vorstehende Beschränkung hat keine Gültigkeit, wenn wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertrags- verhältnis und unerlaubter Handlung) sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes beschrieben wird; bei zwingender Haftung, beispielsweise aus dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Bedingungen giltRegelung ausdrücklich nicht verbunden. Eine Pflicht zur Beratung ist nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses. Sofern Beratungen durch uns stattfinden, unentgeltlich zu verwahrensind diese unverbindlich. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit Eine Beratung entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur sach- und fachgemäßen eigenen Prüfung. Von uns gehörender Ware veräußertgelieferte Konstruktions- und Einbauvorschläge, so tritt der Käufer schon jetztEntwürfe, d.hZeichnungen und ähnliches bleiben unser Eigentum. im Zeitpunkt des VertragsschlussesDiese dürfen vom Kunden genauso wie alle anderen Unterlagen, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung anzur Verfügung stellen, Dritten auch nicht auszugsweise ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen Es gilt ausschließlich das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsBundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Bitburg. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit Auslandsberührung. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Eine von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung kann von den Parteien nur durch eine schriftliche Individualverein- barung vereinbart werden. Es handelt sich hierbei um ein konstitutives Schriftformerfordernis, das nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- mündlich und Teilzahlungen) um mehr als 20 %auch nicht konkludent aufgehoben werden kann, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns sondern auch nur durch eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenschriftliche Vereinbarung.

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Samples: www.ritter-fenster.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Erfüllung aller Forderungen (einschließ- lich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig Unternehmer jetzt oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - zustehen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen Verpfändungen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises Sicherungsübereignungen durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt Kunden sind unzulässig. Die Verarbeitung oder Umbildung der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels Vorbehaltsware durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er Kunden wird stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betretenvorgenommen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der den anderen Ware verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur entstehende Sache gilt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermengtver- mischt, so werden erwerben wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt das Eigentum an der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehalts- ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der anderen Ware zur Zeit Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der VerbindungWeise, Vermischung oder Vermengungdass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum stehende Sachefür uns unentgeltlich. Der Kunde ist berechtigt, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und darüber zu verfügen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versi- cherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der vorstehenden Bedingungen giltVorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließ- lich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein die dem Kunden gegen seine Abnehmer oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußertge- gen Dritte erwachsen, so tritt der Käufer schon jetztKunden bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Dies gilt unabhängig davon, d.hob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht Unsere Befugnis, die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenForderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtZahlungs- verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Auf Verlangen hat er jedoch In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuld- nern (Dritten) die Abtretung anzuzeigen; parallel mitteilt. In einem solchen Fall sind wir ebenfalls ferner ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege Namen des echten Factoring ist dem Käufer nur unter Kunden den Schuldner von der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigtForderungsabtretung zu benachrichtigen. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Bei Zugriffen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in auf die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Ei- gentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchset- zen können. Darüber hinaus hat der Käufer Kunde uns etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichtenanzuzeigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufersder Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau In der Zurücknahme der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsPfändung der Vorbehaltsware liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so Daneben sind wir insoweit zur Rückübertragung be- rechtigt, bei Verletzung einer Benachrichtigungs- oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware Anzeigepflicht im Zusammenhang mit dem Ei- gentumsvorbehalt (siehe vorheriger Absatz) vom Vertrag zurückzutreten und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft Ware heraus zu ver- langen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Samples: utg-tanklogistik.de

Eigentumsvorbehalt. Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält. Der Käufer ist verpflichtet, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware das Eigentum noch in seinem Besitz nicht auf ihn übergegangen ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein die Kaufsache pfleglich zu nehmenbehandeln. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltendSolange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, so gestattet hat uns der Käufer bereits jetztunverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswertentstandenen Ausfall. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Weiterveräußerung der Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen jetzt an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab; wir nehmen . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entsprichtKaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs bleibt zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machenjedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der abgetretenen Forderungen zu benennen Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des echten Factoring ist dem Käufer nur unter Käufers an der Voraussetzung gestattetKaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten die Sache des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltswareals Hauptsache anzusehen ist, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat gilt als vereinbart, dass der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungenmit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallswir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Dies gilt nicht Alle durch CUBE medien GmbH & Co. KG hergestellten notwendigen Materialien und Werkzeuge (insbesondere Glasmaster, Stamper, Filme, etc.) für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt Herstellung der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das bestellten Produkte bleiben Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachtenvon CUBE medien GmbH & Co. KG.

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