Common use of Eigentumsvorbehalt Clause in Contracts

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben unser Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragdiesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvor- behalt Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenForderungen, die wir der Verkäufer gegenüber dem Käufer Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund auf- grund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen Leistungen nachträglich erwerbenerwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegen- stände Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung Sicherungsüber- eignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferKunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräu- ßerung Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Rechnungswertes Verkäufers bereits jetzt an uns den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer Kunde zum Besitz und Ge- brauch Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt nicht nach und haben wir hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir kann der Verkäufer den Kauf- gegenstand Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kauf- preis Kaufpreis durch freihändigen Verkauf best- möglich bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere insbesondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes Kaufge- genstandes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer uns Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu informieren machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenden Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes Kaufgegen- standes aufgewendet wer- den werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, . den Kaufgegenstand wäh- rend während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitDer Verkäufer verpflichtet sich, die uns zu- stehenden Sicherheiten ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizuge- benfreizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungensichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Das rechtliche Eigentum an allen gelieferten Waren verbleibt bei Mondi, bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für der Kunde alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandjeweiligen Vertrag geschuldeten Beträge an Mondi bezahlt hat und alle sonstigen Verpflichtungen des Kunden gegenüber Mondi aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag erfüllt sind. Der Kunde ist verpflichtet, z. B. aufgrund die noch im Eigentum von Reparaturen Mondi stehende Ware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchdiebstahl oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenWasserschäden auf eigene Kosten angemessen zu versichern, sie pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern. Letzteres gilt nichtDer Kunde ist verpflichtet, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen Ware stets so zu lagern, dass ihre Identifizierung sowohl allgemein als auch anhand von Rechnungen über sie möglich ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen Der Kunde ist berechtigt, die Gegen- stände nicht weiterveräußertWare im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zu veräußern. Die aus einer solchen Veräußerung entstehenden Forderungen tritt er hiermit im Voraus an Mondi ab und verpflichtet sich, vermietetalle für die Durchsetzbarkeit einer solchen Abtretung erforderlichen Publizitätserfordernisse, verliehen bzwwie z.B. die Eintragung in die Buchhaltung und die Mitteilung der Abtretung und des Eigentumsvorbehalts an den Erwerber, zu erfüllen. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist Veräußert der Käufer HändlerKunde Waren, insbesondere Wie- derverkäuferan denen Mondi Miteigentum hat, so ist ihm erstreckt sich die Weiterveräu- ßerung Abtretung auf die eingehenden Beträge im gewöhnlichen Geschäftsgang unter gleichen Umfang wie dieses Miteigentum. Mondi ist zur Einziehung der Voraussetzung gestattetabgetretenen Forderung ermächtigt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt für Mondi, ohne dass für Mondi daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtWare mit anderen, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere Mondi nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtgehörenden Gegenständen verarbeitet, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.so erwirbt Mondi

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung vollständigen Bezahlung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer Forderungen aus dem jeweiligen KaufvertragLiefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenKäufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die wir gegenüber dem Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Zusammenhang normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit dem Kaufgegenstandder Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, z. B. aufgrund von Reparaturen ob die Kaufsache ohne oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Bis Der Käufer bleibt zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Gegen- stände Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht weiterveräußerteinziehen, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist solange der Käufer Händlerseinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere Wie- derverkäufer, so kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist ihm die Weiterveräu- ßerung oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Voraussetzung gestattetVerkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe Sache des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtKäufers als Hauptsache anzusehen ist, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtgilt als vereinbart, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kostentritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten eingezogen werden könnenerwachsen. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtBezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum 1, Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber völligen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtforderung Eigentum des Lieferers (Vorbehaltsware). Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung. 2, Der Empfänger ist berechtigt, über die Vorbehaltswerte im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen. Darüber hinausgehende Verfügungen, wie Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung, sind nicht gestattet. 3, Pfändungen der Vorbehaltsware sind dem Käufer aus dem jeweiligen KaufvertragLieferer unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls (Abschrift) zu melden. 4, Veräußert der Kunde Vorbehaltsware auf Kredit, so tritt er hiermit im Voraus die sich daraus ergebenen Kaufpreisforderungen an den Lieferer ab. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenKunde ist so lange befugt, die wir gegenüber diese Forderungen einzuziehen, bis dies aufgrund eines Zahlungsverzuges oder eines Vermögenverfalls durch den Lieferer untersagt wird. In diesem Falle hat der Schuldner dem Käufer iLieferer auf Verlangen über jede einzelne Forderung eine Abtretungserklärung in zweifacher Ausfertigung einzureichen. 5, Im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandFalle des Zahlungsverzugs oder des Vermögenverfalls ist der Lieferer berechtigt, z. B. aufgrund sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware zu beanspruchen. Befristete Forderungen werden dann sofort fällig. Hereingegebene Wechsel sind unabhängig von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Bargeldzahlung einzulösen. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt Hat der Lieferer zu Unrecht einen Vermögensverfall festgestellt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist Aushändigung der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferVorbehaltsware verlangt, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter er schadensersatzpflichtig. Die Erfüllung der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern laufenden Kaufverträge kann von Vorauszahlung oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten Sicherstellung abhängig gemacht werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt6, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle KostenLieferer verpflichtet sich, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- benihm zustehenden Sicherungen so weit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungenForderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 20% übersteigt.. Zusätzliche Kosten entstehen durch Umtausch. Diese sind in unseren Preisen nicht einkalkuliert. Wenn von Ihnen falsches Material bestellt worden ist und Sie einen Umtausch wünschen, müssen wir Ihnen leider 20% des Rechnungspreises hierfür berechnen. Sonderanfertigungen sind von jedem Umtausch ausgeschlossen. 1, Der Erfüllungsort für Lieferung ist der jeweilige Versandort des Lieferers, für Zahlungen stets der Hauptsitz des Lieferers. 2, Zuständiges Gericht für Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist das für den Lieferer zuständige Amtsgericht Lübeck, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Der Vertrag bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen KaufvertragZahlung sämtlicher, auch künftig entstehen- der Forderungen Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenKäufer erwirbt Eigentum an der gelieferten Ware erst mit der Erfüllung all seiner früheren und künftigen Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer. Bei Lieferung auf laufende Rechnung sichert das Vorbehaltseigentum die Saldo- forderung des Verkäufers. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die wir gegenüber dem Käufer ihm zustehenden Eigentumsrechte an den neuen Bestand oder der Sache im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenUmfang des Rech- nungswertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer. Letzteres gilt nicht, wenn Er verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Die hiermit entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vor- behaltsware im obigen Sinne. Der Käufer darf die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung Vorbehaltsware des Verkäufers nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Geschäftsverkehr veräußern. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werdenWertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware sowie der jeweiligen Saldoforderung. Während Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Dauer Kaufpreisforderung nur in Höhe des Eigentumsvorbe- haltes ist Wertes der Käufer zum Besitz und Ge- brauch Vorbehaltsware, die mit diesen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes berechtigtist. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in dem gleichen Umfang an den Verkäufer abgetreten, wie es für die Kaufpreisforderung bestimmt ist. Der Käufer ist jedoch, solange er seinen Verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, er- mächtigt, die an den Verkäufer abgetretene Forderung aus dem Kaufvertrag nachkommt der Weiterveräußerung einzuziehen; er darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Die Ermächtigung des Käufers zum Einzug der Forderung kann jederzeit durch den Verkäufer widerrufen werden. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt durch die Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Abtretung den Drittschuldnern bekannt zu geben. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Auskünfte auf erste Anforderung zu erteilen, die zur Durchsetzung der Rechte des Verkäufers aus diesem Abschnitt erforderlich sind. Der Verkäufer kann in diesem Fall an die Banken des Kunden he- rantreten und seinen Eigentumsvorbehalt anzeigen und Zahlung an sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detverlangen. Befindet sich Pfändungen hat der Käufer in Zahlungs- verzug unverzüglich anzuzeigen. Rechtsverfolgungskosten, die dem Verkäufer durch die Notwendigkeit eines Vorgehens gegen Pfändungspfand- gläubiger oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag sonstige Personen entstehen, die sich eines Rechts an der Ware berühren, gehen zu Lasten des Käufers. Die Geltendmachung des Eigentumsvor- behalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht nach und haben wir deshalb den als Rücktritt vom Vertrag erklärtWird die Ware aus einem der vorgenannten Gründe herausverlangt gestattet der Käufer dem Verkäufer das Betreten seiner Räume oder Grundstücks sowie die Abholung der gelieferten Ware. Wird Ware zurückgenom- men erfolgt dies auf Rechnung des Käufers. Vorbehaltlich eines weitergehenden Schadens ist der Verkäufer berechtigt, können wir den Kauf- gegenstand 25 % des Verwertungserlöses als Kosten- pauschale zu berechnen. Die gelieferte Ware ist vom Käufer herausverlangen gegen Feuer-, Wasser –und ihn sonstige Schäden zu versichern. Ansprüche im Schadensfalle aus dieser Versicherung sind an den Verkäufer abgetreten. Ist aus Gründen des am Sitz des Käufers geltenden Rechts eine Sicherung nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten vorstehenden Vorschriften nicht möglich, ist der Rücknahme und der Verwertung Besteller verpflichtet, für eine wirtschaftlich gleichwertige Sicherung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich Verkäufers zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kostensorgen, die zur Aufhebung unter Berücksichtigung der am Sitz des Zugriffs Käufers geltenden Rechtsvorschriften verwirklichen lässt und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- für den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Fall seiner Insolvenz dem Verkäufer Zugriffsmöglichkeiten gegen dem Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigteröffnet.

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Samples: www.pacflex.de, www.buergofol.de

Eigentumsvorbehalt. 4.1Diese Bedingungen sind Teil eines bedingten Verkaufs. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Damit bleibt das Eigentum an der an den Käufer verkauften und gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für zu ihrer vollständigen Bezahlung (insbesondere auf alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern aktuellen Kontensaldo) bei ROSEN. Bei nicht vollständiger oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist nicht termingerechter Zahlung gibt der Käufer zum Besitz die betreffende Ware ohne weitere Aufforderung oder Rechtsschritte an ROSEN zurück. ROSEN behält die Eigentumsrechte an der gelieferten Ware, dem Material und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtsämtlichen Teillieferungen, solange er seinen Verpflichtungen bis sämtliche Forderungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detder Geschäftsbeziehung erfüllt sind, einschließlich der künftigen Forderungen aus zeitgleich geschlossenen oder später zu schließenden Verträgen. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle KostenXXXXX verpflichtet sich, die zur Aufhebung ROSEN zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssenKäufers freizugeben, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt. Ferner gilt diese Regelung in dem Fall, dass sämtliche Forderungen von ROSEN in einem Kontokorrent erfasst werden und dessen Saldo festgestellt und bestätigt wird. Sofern die Vorbehaltsware mit Ware des Käufers verarbeitet, vermengt oder vermischt wird, erwirbt ROSEN Anspruch auf Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Ware. Wird das Miteigentum von ROSEN infolge der Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung mit anderen Waren hinfällig, überträgt der Käufer unverzüglich die Eigentumsrechte an der neuen Sache oder der verarbeiteten, vermisc hten oder vermengten Sache auf ROSEN, die dem Wert der Vorbehaltsware von ROSEN entspricht. Der Käufer sichert die Rechte für ROSEN auf seine Kosten. Der Käufer ist nur zu Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Sachen oder anderweitiger Verwendung von Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang berechtigt, solange der Käufer nicht in Zahlungsverzug ist. Dem Käufer ist jegliche sonstige Verwendung der Vorbehaltsware von ROSEN untersagt. ROSEN ist bei Verpfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Vorbehaltsware durch Dritte umgehend zu informieren. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers, sofern sie nicht von Dritten zu tragen sind. Räumt der Käufer seinen Kunden zusätzliche Fristen für die Zahlung des Kaufpreises ein, gelten für den Käufer hinsichtlich der weiterverkauften Ware die gleichen Regelungen bezüglich des Eigentumsvorbehalts wie für Vorbehaltsware von ROSEN bei der Lieferung dieser Ware mit Eigentumsvorbehalt. Jeder andere Weiterverkauf ist dem Käufer untersagt. Der Käufer tritt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der ursprünglich mit Eigentumsvorbehalt von ROSEN verkauften Xxxx mit sofortiger Wirkung an ROSEN ab. Diese dienen der Sicherung des Gegenwerts der Vorbehaltsware. Der Käufer ist nur zum Weiterverkauf der Ware berechtigt, wenn die Einnahmen daraus für ROSEN entstehen. Behält sich XXXXX das Eigentumsrecht vor, gilt das nur als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von XXXXX ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Das Recht des Käufers zur Verarbeitung der Vorbehaltsware wird hinfällig, wenn der Käufer seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.

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Samples: www.rosen-group.com, contenthub.rosen-group.com

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Darüber hinaus behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, erfüllt sind. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. § 6 Umtausch/Rücknahme Sämtliche vom Verkäufer gelieferten Produkte sind außerhalb des Gewährleistungsrechts von Umtausch und Rücknahme ausgeschlossen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Eine Rücksendung der Ware ist ausnahmsweise kulanzhalber gestattet, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des Verkäufers vorliegt und die Rücksendung innerhalb 7 Tagen nach Erhalt der Ware frachtfrei in der Originalverpackung des Verkäufers, unbeschädigt und in hygienisch einwandfreiem Zustand erfolgt. Eine Rücknahme der Ware ist nur gegen eine entsprechende Bearbeitungsgebühr möglich. Ergibt eine Überprüfung der Warenrücksendung, dass die oben genannten Rücknahmebedingungen erfüllt sind, so erstellt der Verkäufer über den Rechnungsbetrag der Warenrücksendung abzüglich Bearbeitungsgebühr eine Gutschrift. Sofern nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, wird der Gutschriftsbetrag dem Kundenkonto gutgeschrieben und kann bei späteren Zahlungen in Abzug gebracht werden. Sonderanfertigungen, Sterilware und Hygieneartikel bleiben von der Rücknahme generell ausgeschlossen. +00(0)0000 0000 0 +00(0)0000 0000 000 xxxx.xx@xxxxxxxxx.xxx xxx.xxxxxxxxx.xxx § 7 Liefer- und Leistungszeit Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist die Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragvereinbarter Verpflichtungen durch den Käufer, z.B. die Leistung von Vorauszahlungen. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenVerkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die wir gegenüber dem Käufer Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machten, z.B. Störungen im Zusammenhang Betrieb oder in den Werken der Zulieferer, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferungen um die Dauer der Behinderungen hinauszuschieben. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen. § 8 Gefahrübergang Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware ab Lager des Verkäufers auf den Käufer über. Falls der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, unmöglich oder verzögert wird, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Eratz für auf dem Transportweg entstandene Bruchschäden bzw. Fehlmengen oder Falschlieferungen ist nur möglich, wenn hierzu eine ordnungsgemäße Bestätigung des mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenTransport beauftragten Unternehmens vorgelegt wird. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände Ohne eine solche Bestätigung können Reklamationen nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben anerkannt werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung § 9 Gewährleistung und Verpfändung Haftung Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und alle sonst möglichen Verfügungen untersagtRügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Liefergegenstand trotz aller Sorgfalt mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Xxxx unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht produktspezifisch in der Gebrauchsanweisung eine andere Frist genannt ist, und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer Händlernach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Werden Gebrauchs- und Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, insbesondere Wie- derverkäuferÄnderungen an den Produkten vorgenommen, Teile gewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß oder aber für Mängel, die an den Produkten nach Überschreiten der gem. Gebrauchsanweisung vorgegebenen Haltbarkeits-/Verwendungsdauer auftreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Ersatzansprüche jeglicher Art, z.B. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und der Haftungsausschluss soweit gesetzlich zulässig ist. § 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort für Zahlung ist ihm unser Geschäftssitz in Siegburg, Erfüllungsort für Lieferung ist Neunkirchen-Seelscheid. Soweit gesetzlich zulässig, wird für die Weiterveräu- ßerung sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Siegburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattetRahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, dass so wird hiervon die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werdenVereinbarungen nicht berührt. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtFlexicare GmbH, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtXxx xxx Xxxxxxxxxx 0x, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.D-53721 Siegburg +00(0)0000 0000 0 +00(0)0000 0000 000 xxxx.xx@xxxxxxxxx.xxx xxx.xxxxxxxxx.xxx

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Eigentumsvorbehalt. 4.1Jede Lieferung bleibt bis zu deren vollständiger Bezahlung einschließlich Nebenforderungen, wie Zinsen und Kosten, Eigentum von NEUMAN. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum bis Der Kunde ist zu getrennter Aufbewahrung und sachgemäßer Lagerung der im Vorbehaltseigentum von NEUMAN stehenden Lieferung sowie zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche wertentsprechenden Versicherung verpflichtet. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu be- oder verarbeiten oder zu veräußern; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Kunden ist hingegen nur nach vorherigen schriftlicher Zustimmung durch NEUMAN zulässig. Im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt von NEUMAN auch auf die durch Be- oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderem Material erwirbt NEUMAN Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der von NEUMAN bewirkten Lieferung zu dem des anderen Materials. Der Kunde gilt in allen diesen Fällen als Verwahrer und ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutze des Eigentums von NEUMAN erforderlich oder nützlich sind. Wenn Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware begründen oder begründen wollen, hat der Kunde dies NEUMAN bei sonstiger Schadenersatzpflicht unverzüglich mitzuteilen. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde zugleich mit der Veräußerung seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Käufer aus Erwerber der Vorbehaltsware an NEUMAN ab. Eine Rücknahme von Lieferungen durch NEUMAN bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfolgt zum Schrottwert, wobei die Kosten des Rücktransportes zu Lasten des Kunden gehen. Ein über dem jeweiligen KaufvertragSchrottwert liegender Verwertungserlös ist aber dem Kunden anzurechnen. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenWerkzeuge, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandNEUMAN zur Herstellung der bestellten Produkte anfertigt, z. B. aufgrund bleiben auch dann Eigentum von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nichtNEUMAN, wenn der Kunde die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtWerkzeugkosten bezahlt.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum Die vom Verkäufer gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung vollständigen Bezahlung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer gesicherter Forderungen des Verkäufers aus dem jeweiligen Kaufvertragzwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses im Eigentum (Vorbehaltsware) des Verkäufers. Bei Her- gabe von Wechseln oder Schecks gilt Satz 1 bis zu deren Einlösung entsprechend. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen Käufer ver- wahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für alle Forde- rungenden Verkäufer. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Ei- gentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen bzw. die Vorbehaltsware nicht vollständig bezahlt ist, darf der Käufer die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfänden noch an Dritte zur Sicherheit übereignen. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit die uns gehörende Vor- behaltsware gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise Zugriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer ist zur Weiter- veräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Ab- nehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Wir nehmen die Ab- tretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbei- tung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtre- tung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir wer- den jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verar- beitung, Vermischung, Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. Das vorhandene Anwartschaftsrecht des Käufers bleibt bestehen. So- fern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir gegenüber dem das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Wird im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandeinem Liefergeschäft vereinbart, z. B. aufgrund von Reparaturen dass nach Zahlung des Kaufpreises (in bar oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nichtdurch Scheck) unter Einbe- ziehung des Verkäufers ein Wechselausgestellt wird (Scheck- oder Wechselverfahren), erlöschen die vorgenannten Sicherungsrechte des Verkäufers erst dann, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen er aus allen Haftungsrisiken des- nachgeschalteten Wechselgeschäftes entlassen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso Wir sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitverpflichtet, die uns zu- stehenden Sicherheiten zustehenden Sicher- heiten insoweit freizuge- benauf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr diese zur Sicherung unserer Forderungen vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert die unserer zu sichernden Forde- rungen, soweit diese und noch nicht beglichen sind, getilgten Forderungen um mehr als 10 20% übersteigtübersteigen. Wir sind berechtigt, bei vertrags- widrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben unser Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragdiesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvor- behalt Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenForderungen, die wir der Verkäufer gegenüber dem Käufer Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen Leistungen nachträglich erwerbenerwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegen- stände Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferKunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräu- ßerung Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Rechnungswertes Verkäufers bereits jetzt an uns den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer Kunde zum Besitz und Ge- brauch Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detbefindet. Befindet sich Kommt der Käufer Kunde in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt nicht nach und haben wir hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir kann der Verkäufer den Kauf- gegenstand Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen heraus verlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kauf- preis Kaufpreis durch freihändigen Verkauf best- möglich bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere insbesondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes Kaufgegenstandes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer uns Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu informieren machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, . den Kaufgegenstand wäh- rend während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns vom Verkäufer ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitDer Verkäufer verpflichtet sich, die uns zu- stehenden Sicherheiten ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizuge- benfreizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungenForderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt. Unsere Angebote und Preisangaben sind unverbindlich. Abweichungen und technische Änderungen gegenüber unseren Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich. Der jeweilige Katalog verliert mit Erscheinen einer Neuausgabe seine Gültigkeit.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1Diese Bedingungen sind Teil eines bedingten Verkaufs. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Damit bleibt das Eigentum an der an den Käufer verkauften und gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für zu ihrer vollständigen Bezahlung (insbesondere auf alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern aktuellen Kontensaldo) bei ROSEN. Bei nicht vollständiger oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist nicht termingerechter Zahlung gibt der Käufer zum Besitz die betreffende Ware ohne weitere Aufforderung oder Rechtsschritte an ROSEN zurück. ROSEN behält die Eigentumsrechte an der gelieferten Ware, dem Material und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtsämtlichen Teillieferungen, solange er seinen Verpflichtungen bis sämtliche Forderungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detder Geschäftsbeziehung erfüllt sind, einschließlich der künftigen Forderungen aus zeitgleich geschlossenen oder später zu schließenden Verträgen. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle KostenXXXXX verpflichtet sich, die zur Aufhebung ROSEN zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssenKäufers freizugeben, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt. Ferner gilt diese Regelung in dem Fall, dass sämtliche Forderungen von ROSEN in einem Kontokorrent erfasst werden und dessen Saldo festgestellt und bestätigt wird. Sofern die Vorbehaltsware mit Ware des Käufers verarbeitet, vermengt oder vermischt wird, erwirbt ROSEN Anspruch auf Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Ware. Wird das Miteigentum von ROSEN infolge der Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung mit anderen Waren hinfällig, überträgt der Käufer unverzüglich die Eigentumsrechte an der neuen Sache oder der verarbeiteten, vermischten oder vermengten Sache auf ROSEN, die dem Wert der Vorbehaltsware von ROSEN entspricht. Der Käufer sichert die Rechte für ROSEN auf seine Kosten. Der Käufer ist nur zu Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Sachen oder anderweitiger Verwendung von Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang berechtigt, solange der Käufer nicht in Zahlungsverzug ist. Dem Käufer ist jegliche sonstige Verwendung der Vorbehaltsware von ROSEN untersagt. ROSEN ist bei Verpfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Vorbehaltsware durch Dritte umgehend zu informieren. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers, sofern sie nicht von Dritten zu tragen sind. Räumt der Käufer seinen Kunden zusätzliche Fristen für die Zahlung des Kaufpreises ein, gelten für den Käufer hinsichtlich der weiterverkauften Ware die gleichen Regelungen bezüglich des Eigentumsvorbehalts wie für Vorbehaltsware von ROSEN bei der Lieferung dieser Ware mit Eigentumsvorbehalt. Jeder andere Weiterverkauf ist dem Käufer untersagt. Der Käufer tritt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der ursprünglich mit Eigentumsvorbehalt von ROSEN verkauften Xxxx mit sofortiger Wirkung an ROSEN ab. Diese dienen der Sicherung des Gegenwerts der Vorbehaltsware. Der Käufer ist nur zum Weiterverkauf der Ware berechtigt, wenn die Einnahmen daraus für ROSEN entstehen. Behält sich XXXXX das Eigentumsrecht vor, gilt das nur als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von XXXXX ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Das Recht des Käufers zur Verarbeitung der Vorbehaltsware wird hinfällig, wenn der Käufer seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser HYDRO behält sich das Eigentum an gelieferten und/oder eingebauten Produkten („Vorbehaltsware“) bis zur vollstän- digen Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aller aus dem jeweiligen KaufvertragVertrag oder der Geschäftsverbindung zu dem Kunden jetzt und künftig, gleich aus wel- chem Rechtsgrund, zustehender Forderungen vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich HYDRO nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für Kunde hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, getrennt zu lagern und als in HYDROs Eigentum stehende Ware zu kennzeichnen. Der Kunde wird mit HYDRO eng zusammenarbeiten und alle Forde- rungennotwendigen Erklärungen zur Registrierung des Eigentumsvorbehalts zu Gunsten von HYDRO abgeben, falls das geltende Recht eine Registrierung vorschreibt. Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräu- ßerung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts berechtigt, sofern dies im normalen Geschäftsbetrieb 10/2020 erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware. Eine et- waige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Namen und im Auftrag von HYDRO. Bei einer Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen, HYDRO nicht gehörenden Produkten durch den Kun- den erwirbt HYDRO an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Auch die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehalts- ware im Sinne dieser Bedingung. Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im Voraus an HYDRO in Höhe von HYDROs Mitei- gentumsanteil ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Kunde ferner hiermit alle Ansprüche an HYDRO ab, die wir gegenüber dem Käufer ihm im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben künftig zustehen werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferdie Ansprüche aus Inkassoaufträgen, so ist ihm aus Akkreditiven sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattetVorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, dass HYDRO nicht gehörenden Waren (ohne oder nach Verarbeitung) verkauft, gelten die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt der Vorbehaltsware als an uns abgetreten werdenHYDRO abgetreten. Während Der Kunde ist zur Einziehung der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Käufer zum Besitz Abtretung berechtigt und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtverpflichtet, solange HYDRO diese Ermächtigung nicht widerruft. Die eingezogenen Beträge hat er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt unverzüglich in Höhe der HYDRO zustehenden Forderungen an HYDRO abzuführen. Auf Verlangen des Kunden wird HYDRO das Eigentum an der Vorbehaltsware und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten an HYDRO abgetretenen Forderungen an diesen insoweit freizuge- benzurückübertragen, als ihr deren Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, den Wert der HYDRO gegen den Kunden insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 10 20% übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des AN. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung des Liefergegenstandes mit anderem Material erwirbt der AN Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Ware zum Wert des entstehenden Erzeugnisses. Der AG ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, sofern der Übergang der dem AG erwachsenen Forderung auf den AN nicht ausgeschlossen ist. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer Forderungen aus dem jeweiligen KaufvertragVerkauf der gelieferten Ware oder aus dem Verkauf solcher Erzeugnisse, an denen dem AN Miteigentum zusteht, tritt der AG schon jetzt - bei Miteigentum in Höhe des Miteigentumsanteils an dem verkauften Erzeugnis - zur Sicherung an den AN ab. Der Eigentumsvor- behalt bleibt AG ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange berechtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen dem AN gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Der AN ist auf Verlangen des AG verpflichtet, Sicherheiten nach seiner Xxxx freizugeben, wenn der Wert der Sicherheiten des AN die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Er ist berechtigt die Herausgabe der Vorbehaltsware zu fordern, - wenn der AG mit der Erfüllung einer ihm obliegenden Zahlungspflicht in Verzug geraten ist oder wenn er die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt oder wenn von ihm oder einem Dritten Insolvenzantrag gestellt wird oder wenn aus anderen Umständen ersichtlich wird, dass der AG in Vermögensverfall geraten ist und zwar insoweit, als dies zur Sicherung der Forderungen, auch bestehen für alle Forde- rungenwenn diese noch nicht fällig sind, erforderlich ist. Sind Forderungen des AG binnen eines Monats nach Herausgabe nicht beglichen, ist der AN berechtigt die wir gegenüber Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Der AG ist verpflichtet, dem Käufer im Zusammenhang AN unverzüglich zu unterrichten, wenn von einem Dritten in eine Vorbehaltsware oder ein Gegenstand, an dem der AN Miteigentum erlangt hat oder in eine an ihm abgetretene Forderung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angekündigt oder durchgeführt werden. Kommt der AG mit dem Kaufgegenstandder An-/Abnahme der Ware bzw. eines Teils der Ware oder einer sonstigen vertraglich zu erbringenden Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, z. so ist der AN nach angemessener Fristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadenersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreise vorbehaltlich des Nachweises eines konkreten höheren Schadens, insbesondere der Kosten der Rücknahme, Auslagerungs- und Umlagerungskosten, Stillstandskosten etc. zu verlangen, es sei denn, der AG weist einen niedrigeren Schaden oder die Nichtentstehung eines solchen Schadens nach. Bei vereinbarten Teilzahlungen gilt die Rücknahme der Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts als Rücktritt. Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit des AG gefährdet ist, wie z.B. aufgrund Zahlungsverzug und -einstellung, bei Ratenzahlung auch der Verzug des Käufers mit der Zahlung einer Rate, Antrag auf Eröffnung einen Insolvenzverfahrens, Sicherungsübereignungen von Reparaturen Umlaufvermögen etc. werden sämtliche Forderungen des AN sofort fällig. Der AN ist berechtigt, seine Leistung zu verweigern und nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenBankgarantien oder Vorleistung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Letzteres gilt nichtEine Fristsetzung entfällt, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen Gefährdung der Leistungsfähigkeit des AG offensichtlich ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer Bis zu vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (Forderungen im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen Reparaturen, Ersatzteillieferungen, sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenLeistungen), behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Letzteres gilt Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn die Reparatur wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Bis zur Erfül- lung Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußertWaren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, vermietetwobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferVermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung erwerben wir Miteigentum im gewöhnlichen Geschäftsgang Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern der Ware oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns abgetreten werdenab. Während Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist abgetretenen Forderungen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtneben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange er der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug befin- detgerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Befindet sich Ist dies aber der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtFall, so können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Drittenverlangen, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat dass der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten unverzüglich Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenVerlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Xxxx freigeben. Der Käufer Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer Besteller hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbei- ten Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von uns Notfällen – vom Lieferer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Lieferer anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitLässt das Recht eines Landes den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber vergleichbare Rechte vorzubehalten, so kann der Lieferer alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten Maßnahmen zu ergreifen, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen erforderlich sind, um mehr als 10 % übersteigtdiese Rechte an dem Kaufgegenstand wirksam werden zu lassen und aufrecht zu erhalten.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertrag1. Der Eigentumsvor- behalt Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Forderungen des das Geschäft vermittelnden Vertreters des Verkäufers aus der Vorlage oder Finanzierung des Kaufpreises. Soweit derartige Forderungen des Vertreters bestehen, ist der Verkäufer nach Befriedigung seiner eigenen Forderungen berechtigt, den Kaufgegenstand dem Vertreter zu übereignen. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenKauf zustehenden Forderungen. Letzteres gilt nichtAuf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung sämtliche mit dem Kaufgegenstand im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werdender laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu. Ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtAufbauhersteller, solange tritt er seinen Verpflichtungen seine Forderungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht Weiterverkauf schon jetzt an den Verkäufer jeweils in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb Höhe des Kaufpreisanspruchs des Verkäufers für den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenwei- terverkauften Kaufgegenstand ab. Der Käufer trägt alle Kostenist bis auf Widerruf zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, er- lischt die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenEinziehungsermächtigung auch ohne ausdrücklichen Widerruf. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend Verkäufer ist im Umfang der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtjeweiligen unanfechtbaren Kaufpreistilgung zur Rückabtretung verpflichtet.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (bei Lastschriftverfahren bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber Unwiderruflichkeit) aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer aus Besteller vor. Soweit wir mit dem jeweiligen KaufvertragKunden die Bezahlung des Kaufpreises aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzuneh- men. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt jedoch stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Eigentumsvor- behalt bleibt Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungs- kosten anzurechnen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch bestehen als Sicherung für alle Forde- rungenunsere Saldoforderung aus der Geschäftsbeziehung. Der Besteller ist berechtigt, die wir gegenüber dem Käufer Kaufsache im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle KostenRechnungs-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen diese antizipierte Forderungsabtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Er handelt jedoch dabei treuhänderisch. Sollte er das eingezogene Vermögen nicht gesondert verwalten und seinen Zahlungsverpflichtungen aufgrund Insolvenz nicht nachkom- men, führt dies auch zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenpersönlichen Haftung der Organmitglieder. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend Zur Einziehung der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassenantizipiert abgetretenen Forderung sind wir jedoch auch stets selbst befugt. Wir verpflichten uns insoweitjedoch die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstel- lung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht; hierzu gehört auch die Aushändigung der diese Angaben dokumen- tierenden Unterlagen und Urkunden. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten dieselben Regelungen wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigen- tum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zu- stehenden zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizuge- benfreizugeben, als ihr der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung bei Übernahme blei- ben alle Kaufgegenstände bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer völligen Abdeckung sämt- licher aus dem jeweiligen KaufvertragVertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Vertragspartners Eigentum von Schwarzmüller. Der Eigentumsvor- behalt Eigen- tumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenForderungen, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandKaufgegenstand entstehen, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbennäm- lich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Prozess- und Exekutionskosten, Ein- stell- und Versicherungskosten. Letzteres gilt nichtSchwarzmüller ist berechtigt, wenn die Reparatur Fahrzeugpapiere, beispiels- weise einen Einzelgenehmigungsbescheid oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird Zulas- sungsbescheinigung Teil II, bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verpflichtungen des Vertragspartners einzubehalten, sofern dieser für den Lie- fergegenstand ausgestellt wurde. Wenn von dritter Seite auf das Fahrzeug zugegriffen werden sollte, hat der Vertragspart- ner Schwarzmüller sofort mit eingeschriebenem Brief hiervon zu verständigen. Der Vertragspartner ist bis zum Wegfall des Eigentumsvorbehalts nicht berechtigt, ohne schriftliche Zu- stimmung von Schwarzmüller den Kaufgegenstand Dritten zu überlassen, ihn zu veräußern oder fehlgeschlagen istzu belasten. Bis zur Erfül- lung unserer Von einem Wohnort- oder Standortwechsel und von einer Pfändung des Kaufgegenstandes ist Schwarzmüller unverzüglich vom Ver- tragspartner zu benachrichtigen. Entstehen durch vertrags- widrige Handlungen des Vertragspartners, etwa durch Verfü- gung über das Eigentum von Schwarzmüller, Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferdes Vertragspartners gegen Dritte, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits werden diese Ansprüche schon jetzt an uns abgetreten werdenSchwarzmüller abgetreten. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung Vertragspartner auf Verlangen von Xxxxxxx- xxxxxx auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern und die Versicherungspolicen zugunsten von Schwarzmüller zu vinkulieren, sodass Auszahlungen der Rücknahme und Versicherung der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen Zustimmung von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenSchwarzmüller bedürfen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer Vertragspartner hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Eigentumsvorbehaltes, den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem ordnungsge- mäßen Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich erforderlich werdende Repara- turen - abgesehen von uns Notfällen - in den Reparaturwerkstätten von Schwarzmüller oder in einer anerkannten Werkstätte von Schwarzmüller ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitWird der Kaufgegenstand mit Zustimmung von Schwarzmül- ler vor Bezahlung weiterveräußert, so tritt der Vertragspartner schon jetzt seine Rechte aus diesem Verkauf (Kaufpreisfor- derungen, Eigentumsvorbehalte usw.) gegenüber dem Dritt- schuldner an Schwarzmüller ab. Von dieser Abtretung sind sowohl der Drittschuldner als auch Schwarzmüller zu be- nachrichtigen. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Vertragspartner ist Schwarzmüller berechtigt, den Lie- fergegenstand zurückzuverlangen und abzuholen, nachdem Schwarzmüller dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt hat. Der Vertragspartner ermäch- tigt Schwarzmüller insbesondere zur Wegnahme des Liefer- gegenstandes und anerkennt, dass in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag, sondern lediglich eine Sicherstellung des Liefergegenstandes liegt, es sei denn, dass Schwarzmül- ler etwas Gegenteiliges erklärt. Aus einer solchen Wegnahme entstehen für den Vertragspartner keinerlei Ansprüche gegen Schwarzmüller. Bei einer Rücknahme des Liefergegenstandes erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass der Zeitwert des Fahrzeuges durch einen, von Schwarzmüller zu bestimmen- den, gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Kraft- fahrzeugwesen ermittelt wird. Sollte die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- benVerwertung des Lie- fergegenstandes erforderlich sein, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungenwird der Abverkaufserlös abzüglich etwaiger entstandener Kosten wie z.B. Provisionen, soweit diese noch nicht beglichen sindSchätzgebühren, um mehr als 10 % übersteigtReparaturen, usw. auf offene Forderungen von Schwarzmüller gutgeschrieben. Der Vertragspartner ver- zichtet hiermit ausdrücklich auf eine anderweitige Verwertung des zurückgenommenen Liefergegenstandes und auf weiter- gehende Ansprüche.

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Samples: www.schwarzmueller.com, www.schwarzmueller.com

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Die Verkäuferin behält sich an allen Lieferungen das Eigentum bis zur Erfüllung Bezahlung ihrer sämtlichen Forderungen sowie sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertraggegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Firma X. Xxxxxxx Söhne Verwaltungsgesellschaft mbH und aller Unternehmen, an denen die Verkäuferin oder diese mit mindestens 25 % beteiligt sind, vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenKäufer darf die Waren verarbeiten, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandvermischen oder verbrauchen, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Bis Er ist nicht berechtigt die Erzeugnisse zu verpfänden oder zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen Sicherung zu übereignen. Wird die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferWare mit anderen verarbeitet oder vermischt, so ist ihm erfolgt die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Herstellung für uns, und wir erwerben das Miteigentum an der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen neuen Sache anteilmäßig. Der Käufer überträgt der Verkäuferin ferner schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern unserer Waren, bzw. anteilmäßig aus dem Verkauf der durch Verarbeitung oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt Vermischung hergestellten Produkte. Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer zur Erfüllung eines Werks- oder Liefervertrages verwandt, so wird die Forderung aus diesem Vertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten werdendie Verkäuferin abgetreten. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist Verkäuferin wird die abgetretene Forderung nicht einziehen, solange der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenZahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Käufer hat Verkäuferin auf Verlangen die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend Anschriften der Dauer Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen und die Drittschuldner von der Abtretung an Verkäuferin zu unterrichten. Von einer Pfändung oder Beeinträchtigung des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand Eigentums der Verkäuferin oder der an Verkäuferin abgetretenen Forderungen ist die Verkäuferin unverzüglich zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassenunterrichten. Wir verpflichten uns insoweitDer Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, abgetretenen Forderungen als ihr Wert Treuhänder der Verkäuferin einzuziehen. Er hat die zu sichernden Forde- rungeneingezogenen Beträge, soweit diese noch nicht beglichen die Forderungen der Verkäuferin fällig sind, sofort an die Verkäuferin abzuführen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der Verkäuferin insgesamt um mehr als 10 % übersteigt20 %, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit nach Xxxx der Verkäuferin zur Freigabe verpflichtet.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber Befriedigung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragvor. Der Eigentumsvor- behalt Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungendann bestehen, die wir gegenüber wenn einzelne oder sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt schließt künftige und bedingte Forderungen ein. Der Eigentumsvorbehalt wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erweitert und verlängert und in seinem gesamten Umfang als Kreditsicherheit bezeichnet. Bei Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware gilt der Verkäufer als Hersteller und erhält gemäß § 950 BGB das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache. Hat der Käufer auch mit anderen Lieferanten vereinbart, dass diese allein oder teilweise als Hersteller anzusehen sind und werden deren Sachen ebenfalls mitverarbeitet, so steht dem Käufer Verkäufer das Miteigentum einer neuen Sache im Zusammenhang mit Verhältnis des objektiven Wertes der Ware des Verkäufers zur Zeit der Lieferung zu dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenobjektiven Wert der anderen unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu. Letzteres gilt nichtDer Verkäufer erhält auch dann anteiliges (Mit-) Eigentum, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händlerdie Ware mit seiner eigenen Ware oder der anderer Lieferanten untrennbar vermischt. Hierfür gelten die §§ 847, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung 848 BGB. Der Käufer darf das Eigentum des Verkäufers nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern. Er ist bei einer solchen Weiterveräußerung zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes verpflichtet. Dem Käufer ist eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Voraussetzung gestattet, dass die Eigentumsvorbehaltsware untersagt. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – auch nach Verarbeitung oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes Vermischung – werden bereits jetzt an uns abgetreten werdenden Verkäufer zur Sicherung von dessen Forderungen abgetreten. Während Der Umfang der Dauer Abtretung entspricht im Wert dem weiteren veräußerten (Mit-) Eigentum des Eigentumsvorbe- haltes Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum Widerruf des Verkäufers einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer zum Besitz verpflichtet, dem Abnehmer die Abtretung an den Verkäufer bekanntzugeben und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt Verkäufer die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detUnterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Befindet sich Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Kreditsicherheit durch Dritte muss der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwertenVerkäufer unverzüglich benachrichtigen. Sämtliche Kosten Übersteigt der Rücknahme und Wert der Verwertung Kreditsicherheit des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Verkäufers dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigtProzent, so ist der Verkäufer verpflichtet die überschüssige Kreditsicherheit nach seiner Xxxx freizugeben.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich Extrol das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich Extrol das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen aller Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertrageiner laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenUnternehmer ist berechtigt, die wir gegenüber dem Käufer Vorbehaltsware im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, z. B. aufgrund die ihm durch die Weiter- veräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Firma Extrol nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Firma Extrol behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach- kommt und in Zahlungsverzug gerät. Ist die Einziehungsberechtigung, wie vorstehend, entfallen, hat der Unternehmer auf erstes Anfordern von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenExtrol seine Schuldner zu benennen und alle zur Forderungseinziehung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Letzteres gilt nicht, wenn Werden die Reparatur Vorbehaltsware oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert im Voraus abgetretenen Forderungen durch Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird oder fehlgeschlagen istder Kunde Extrol unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen unterrichten. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen Wird die Gegen- stände Ware mit anderen, Extrol nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufergehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung erwirbt Extrol das Miteigentum an der neuen Sache im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Verhältnis des Wertes der Voraussetzung gestattetWare (Fakturaendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe Sache des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenKunde anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer trägt alle KostenKunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Firma Extrol. Die Firma Extrol verpflichtet sich, die zur Aufhebung ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten Kunden insoweit freizuge- benfreizugeben, als ihr der realisierbare Wert ihrer Sicherheit die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt der Firma Extrol.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem an den Käufer gelieferten Kaufgegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum mit der Bezahlung der letzten Kaufpreisrate (oder des vollständigen Kaufpreises) automatisch auf den Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragübergeht. Die vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer iden Verkäufer. Im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandFalle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenZahlungsverzug, hat der Verkäufer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware zurückzufordern und Schadensersatz zu verlangen. Letzteres gilt nichtDer Käufer ist berechtigt, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen istVorbehaltsware bis zum Eintritt des vorgenannten Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzwVerpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer Händlerbereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden Forderung gegen den Erwerber bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, insbesondere Wie- derverkäuferdie an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattetwird vereinbart, dass die Forderungen Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder wenn die Verarbeitung aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im oben genannten Verhältnis Miteigentum an uns abgetreten werdender neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Während Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Dauer anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Eigentumsvorbe- haltes ist Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer zum Besitz sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtden Verkäufer hierüber informieren, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassenVerkäufer. Wir verpflichten uns insoweituns, auf Verlangen des Käufers die uns zu- stehenden nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizuge- bennach unserer Xxxx freizugeben, als ihr soweit der hier realisierbare Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, sichernde Forderung gegen den Käufer um mehr als 10 20 % übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum bis Bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer Zahlungen aus dem jeweiligen KaufvertragLiefervertrag behält sich BELIMO das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist BELIMO berechtigt, die Kaufsache zurück zu nehmen. Die Rücknahme beinhaltet den Rücktritt vom Vertrag. BELIMO ist nach der Rücknahme des Kaufgegenstands zu des- sen Verwertung befugt. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenVerwertungser- lös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwer- tungskosten anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die wir gegenüber dem Käufer Kaufsache pfleglich zu be- handeln. Er hat sie auf seine Kosten gegen Xxxxxxxxx, Bruch-, Feuer-, Wasser und sons- tige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen damit BELIMO Drittwiderspruchsklage erhe- ben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BELIMO die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten gemäß § 771 ZPO zu er- statten, haftet der Besteller für den entstan- denen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandordentlichen Geschäftsgang weiter zu ver- kaufen; er tritt bereits jetzt an BELIMO alle Forderungen in Höhe der Rechnungsforde- rung ab, z. B. aufgrund von Reparaturen die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nichtDritte erwach- sen und zwar unabhängig davon, wenn ob die Reparatur Kaufsache ohne oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen nach Verarbeitung wei- ter verkauft worden ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von BELIMO die Gegen- stände Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. BELIMO verpflichtet sich jedoch die Forderung nicht weiterveräußerteinzuziehen, vermietetsolange der Besteller seinen Zahlungsver- pflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, verliehen bzw. verschenkt nicht in Zahlungsverzug gerät und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagtinsbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Zahlungsein- stellung vorliegt. Ist dies der Käufer HändlerFall, insbesondere Wie- derverkäuferkann BELIMO verlangen, dass der Besteller BELIMO die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Ein- zug erforderlichen Angaben macht, die dazu- gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kauf- sache durch den Besteller wird stets für BELIMO vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen als BELIMO gehörenden Sachen verarbeitet, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung erwirbt BELIMO das Miteigen- tum an den neuen Sachen im gewöhnlichen Geschäftsgang Verhältnis des Xxxxx der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den ande- ren verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das glei- che wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit andern BELIMO nicht gehörenden Gegenständen untrennbar ver- mischt, so erwirbt BELIMO das Miteigentum an der Voraussetzung gestattetneuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Kaufsache (Rechnungsendbetrag ein- schließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der Vermi- schung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe Sache des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, ist vereinbart, dass der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenBesteller BELIMO anteilsmäßig Mit- eigentum überträgt. Der Käufer trägt alle KostenBesteller verwahrt für BELIMO das so entstandene Alleineigen- tum oder Miteigentum. Der Besteller tritt Forderungen an BELIMO ab, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssendurch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten er- wachsen, soweit sie nicht diese Forderung zur Siche- rung der Forderung von Dritten eingezogen werden könnenBELIMO dient. Der Käufer hat BELIMO verpflichtet sich die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns BELIMO zu- stehenden Forderungen freizugeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Forderungen um mehr als 10 10% übersteigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestel- lers, insbesondere Zahlungsverzug, ist BELIMO berechtigt, die Kaufsache nach Mahnung zurückzunehmen. Der Besteller ist in diesem Falle zur Herausgabe verpflichtet. Die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt BELIMO vom Vertrag zurück zu treten und die sofortige Rückgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1Alle Lieferungen und Leistungen von AIRWORKS erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum Gelieferte Ware, auch Reparaturersatz und Austauschware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Gebühren und Auslagen und aller sonstigen Forderungen von AIRWORKS gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von AIRWORKS. Wird Ware durch den Besteller weiterverarbeitet oder verwertet, so erfolgt die Weiterverarbeitung / Verwertung für AIRWORKS, die damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Käufer aus Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem jeweiligen KaufvertragBesteller gehörenden Waren, erwirbt AIRWORKS Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes, der von ihr gelieferten Ware zum Wert der fremden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für Besteller ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware und zur Weiterlizenzierung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung jederzeit widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Der Besteller tritt an AIRWORKS schon jetzt sicherheitshalber alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und deren Geschäftsbeziehung zu seinem Abnehmer stehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Ware ab. AIRWORKS ist ermächtigt, die Forderungsabtretung den Abnehmern des Bestellers jederzeit anzuzeigen. Namen und Anschriften der Abnehmer hat der Besteller auf Verlangen von AIRWORKS unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige versicherbare Schäden zu versichern, solange AIRWORKS Vorbehaltseigentümer des Liefergegenstandes ist und auf Anforderung den Versicherungsnachweis zu führen. Der Besteller tritt etwaig entstehende Ansprüche gegen den Versicherer wegen des Untergangs oder Verschlechterung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände an AIRWORKS ab. AIRWORKS nimmt die Abtretung an. AIRWORKS ist berechtigt, im Versicherungsfalle die Abtretung dem Kaufgegenstand, Versicherungs-unternehmen anzuzeigen und den Versicherungsbetrag dort zu liquidieren. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Verpfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller AIRWORKS unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sollte AIRWORKS aufgrund unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Schaden entstehen (z. B. aufgrund durch Rechtsverlust), ist der Besteller dafür AIRWORKS ersatzpflichtig. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AIRWORKS zur Rücknahme der Liefergegenstände nach erfolgloser Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Erzeugnisse von Reparaturen AIRWORKS werden nach nationalen Vorschriften sowie nach der mit dem Auftraggeber vereinbarten Spezifikation hergestellt. AIRWORKS leistet für Mängel zunächst nach eigener Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Er- satzteillieferungen Ersatzlieferung. Keine Gewähr wird übernommen für den typischen Verschleiß von Verschleißteilen, die ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung der Liefergegenstände durch den Besteller oder von ihm beauftragter Dritter. Gleiches gilt im Falle natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Liefergegenstände, nicht ordnungsgemäße Wartung, dem Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenbei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht von AIRWORKS zu verantworten sind. Letzteres Im Mangelfalle hat der Besteller AIRWORKS zunächst hinlängliche Möglichkeit zur Nacherfüllung einzuräumen. Schlägt diese nach mindestens zwei Versuchen fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Der Rücktritt ist allerdings bei nur geringfügigen Mängeln ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Besteller setzt die ordnungsgemäße Ausübung der ihm gem. § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten voraus. Der Besteller hat die gelieferten Gegenstände umgehend, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Wareneingang auf Mengenabweichung, Transportschäden und Mängel hin zu untersuchen. Zu der Untersuchung gehört auch eine Funktionsprüfung. Aufgefundene Mängel sind AIRWORKS innerhalb einer weiteren Frist von 1 Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Ergibt eine Prüfung der Mängelrüge, dass ein Mangel nicht vorliegt bzw. der Betreiber / Auftraggeber für den Mangel verantwortlich ist, ist AIRWORKS berechtigt, die durch die Überprüfung und ggf. Beseitigung entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Reparatur oder Ersatzlieferung führen nicht zu einem Neubeginn der Verjährung der Gewährleistung. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Wählt der Besteller wegen eines begründeten Xxxxxxxxxxx nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung den Schadensersatzanspruch, bleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn AIRWORKS die Reparatur Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung / Abnahme der Ware / Leistung, im Gewähr-leistungsfall maximal 18 Monate, berechnet auf den Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige seitens AIRWORKS. Diese Frist gilt nicht bei vorsätzlicher Handlung seitens AIRWORKS oder arglistigem Verschweigen des Mangels. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird dem Vertrag zugrunde liegende konkrete Produktbeschreibung von AIRWORKS als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder fehlgeschlagen istWerbungen eines Drittherstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben der Ware dar. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere über Prozentgehalte oder Mischungsverhältnisse, sind in Versuchen unter laborüblichen Bedingungen ermittelte Durchschnittswerte und daher unverbindlich. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet werden, sind handelsübliche Abweichungen (Herstellungstoleranzen) zulässig. Gleiches gilt für Abweichungen, die Gegen- stände trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der Ware und der Bestimmung der Werte unvermeidlich sind. Soweit wir anwendungstechnische Hinweise oder Beratung geben, beruhen diese auf unseren bisherigen Erfahrungen und sind unverbindlich. Hinweise und Beratungen befreien den Besteller nicht weiterveräußertvon eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Ware ist der Besteller verantwortlich. AIRWORKS leistet keine Gewähr dafür, vermietetdass Waren, verliehen die in das Ausland exportiert oder dort verwendet werden sollen, den Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz oder dem Außenwirtschaftsrecht ausländischer Bezugsstaaten entsprechen. Diese Bestimmungen hat der Besteller selbst zu beachten und im Rahmen der Spezifikation bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werdender Beauftragung zu berücksichtigen. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung Mängelansprüche des Bestellers im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass Hinblick auf für die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz Mängelbeseitigung erforderlicher Aufwendungen wie Transport und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungenMaterialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese noch Aufwendungen sich deshalb erhöht haben, weil der Liefergegenstand nachträglich von dem Besteller an einen anderen Ort als den aus den Vertragsunterlagen ersichtlichen Lieferort verbracht wurde, sofern die Verbringung nicht beglichen offensichtlich dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes entspricht. In Fällen höherer Gewalt ist AIRWORKS von jeder Haftung für Verspätung / Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen befreit und berechtigt, die Leistungserbringung angemessen zu verzögern. Als höhere Gewalt gilt jedes unvorhersehbare oder unvermeidbare Ereignis bzw. jede Kette von Ereignissen und Begebenheiten außerhalb des gewöhnlichen Einflussbereichs von AIRWORKS, welche die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert. AIRWORKS und der Besteller verpflichten sich gegenseitig, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäfts-geheimnisse zu behandeln. Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattung, sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand und die Leistungen verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern. Dies gilt auch für Produktbezeichnungen, für Software und für Namens- und Kennzeichenrechte. Von AIRWORKS ausschließlich für Werbezwecke zur Verfügung gestellte Fotos, Videos, Texte, Skizzen usw. dürfen nur in solcher Form verwendet werden, wie sie von AIRWORKS schriftlich für diese konkrete Nutzung freigegeben sind. Zeichnungen, Werkzeuge, Software, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die von oder für AIRWORKS geliefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigentum von AIRWORKS. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst wie zugänglich gemacht werden. Werden die vorgenannten Gegenstände für AIRWORKS gefertigt, so werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung Eigentum von AIRWORKS. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der patentrechtlichen, kennzeichen-rechtlichen, urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zulässig. Sollte der Besteller wegen unmittelbarer Verletzung von Schutzrechten einschließlich Urheberrechten aufgrund von Lieferungen oder Leistungen durch AIRWORKS von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt ihn AIRWORKS hinsichtlich der gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadensersatzansprüche sowie hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten frei, dies jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen: • Der Besteller unterrichtet AIRWORKS unverzüglich von der Inanspruchnahme oder Verwarnung durch Dritte, ohne vorher irgendwelche Schritte zur Abwehr eingeleitet und / oder einen Anwalt eingeschaltet zu haben. Hiervon ausgenommen sind Sofortmaßnahmen, die eingeleitet werden müssen, bevor AIRWORKS informiert werden kann. • Nur AIRWORKS ist befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten und Anwälte mit der Durchführung der Abwehrmaßnahmen zu betrauen und / oder Erklärungen abzugeben und / oder sonstige Verhandlungen vorzunehmen. Auf Wunsch von AIRWORKS wird der Besteller auf Kosten von AIRWORKS einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen. • Der Besteller benachrichtigt AIRWORKS unverzüglich und laufend über die Angelegenheit und stellt insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Die Haftung von AIRWORKS entfällt, wenn sich die Verletzung des Rechtes eines Dritten durch Änderung des Vertragsgegenstandes oder Teilen davon ergibt, falls der Vertragsgegenstand selbst keine Rechts-verletzung begründet. Des Weiteren entfällt die Haftung insoweit als der Besteller nach Verwarnung durch einen Dritten oder in Kenntnis einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter gleichwohl weitere Benutzungshandlungen vorgenommen hat, es sei denn AIRWORKS hat schriftlich weiteren Benutzungshandlungen zugestimmt. Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung des Vertragsgegenstandes Schutzrechte Dritter, einschließlich Urheberrechte verletzt oder nach Ansicht des Bestellers die Gefahr einer Schutzrechts- oder Urheberrechtsklage besteht, kann AIRWORKS auf eigene Kosten und nach eigener Xxxx dem Besteller entweder das Recht verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu benutzen oder den Vertragsgegenstand austauschen oder so ändern, dass eine Verletzung nicht mehr gegeben oder zumindest weniger wahrscheinlich ist. Derartige Maßnahmen berechtigen den Besteller auf keinen Fall, weitergehende Ansprüche gegen AIRWORKS geltend zu machen. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, um mehr haftet AIRWORKS nicht im Falle einer leicht fahrlässigen Verursachung. Dies gilt nicht im Falle einer Schadensverursachung durch arglistiges Verschweigen von Mängeln, der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und Schäden, für welche nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird. Eine Haftung für die fehlerhafte/ weisungswidrige Umsetzung der im Rahmen einer telefonisch erfolgten technischen Beratung oder der Hinweise in den Schulungsunterlagen wird nicht übernommen. AIRWORKS haftet in keiner Weise für Schäden, die der Betreiber / Auftraggeber zu vertreten hat, da er eine seitens AIRWORKS erteilte Reparaturempfehlung nicht umgesetzt hat, die der Betreiber / Auftraggeber durch Fehlbedienungen, fehlerhaften Zusammenbau oder Installation oder andere Handlungen und Unterlassungen verursacht hat, oder die auf externe Ursachen, die außerhalb der Kontrolle von AIRWORKS stehen, zurückzuführen sind. Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn. Ersatzansprüche des Bestellers gegen AIRWORKS verjähren grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Ablieferung / Annahme der Lieferung / Leistung. Dies gilt nicht bei Ersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Dort gilt die jeweils gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist. Der Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen von AIRWORKS sowie der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller ergebenden Verbindlichkeiten ist der Hauptsitz des AIRWORKS Unternehmens, welches die Lieferung ausführt oder -nach dessen Xxxx- der Ort einer für die Lieferung / Leistung zuständigen Zweigniederlassung. AIRWORKS ist wahlweise auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers oder am Erfüllungsort zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Vertragssprache ist -sofern nichts anderes vereinbart- Deutsch. Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und / oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten die Bedingungen eine Xxxxx enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als 10 % übersteigt.vereinbart, die dem von den Parteien Gewolltem am nächsten kommt; gleiches gilt im Fall einer Xxxxx. Xxxxx Xxxxxxx GmbH & Co. KG Stand: Oktober 2019

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Eigentumsvorbehalt. 4.1Alle Lieferungen von WABNITZ erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Im kaufmännischen Verkehr geht das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber an der Kaufsache erst beim Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer aus über. Vor dem jeweiligen KaufvertragÜbergang des Eigentums ist die Verpfändung oder Sicherungsübereig- nung der Ware untersagt. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer Eine Weiterveräußerung ist nur im Zusammenhang Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an WABNITZ ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht dem KaufgegenstandAuftraggeber gehörenden Waren, z. B. aufgrund von Reparaturen steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Waren des Verkäufers zu diesen anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagtVermischung zu. Ist der Käufer Händlermit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, insbesondere Wie- derverkäuferstellt er seine Zahlungen ein und ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungs- fähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist ihm er nicht mehr berechtigt, über Ware zu verfügen. XXXXXXX kann in einem solchen Fall vom Vertrag zurücktreten und/oder die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Einziehungsbefugnis des Käufers gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. XXXXXXX ist dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Voraussetzung gestattet, dass Forderungen auf uns zu benachrichtigen und die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werdenKäufers gegen die Warenempfänger einzuziehen. Während Soweit der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle KostenWert aller Sicherungsrechte, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitWABNITZ nach diesen Bestimmungen zustehen, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 25 % übersteigt, wird WABNITZ auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. XXXXXXX behält sich zusätzlich an dauerhaft überlassenen Gegenständen wie Datenträgern, Benutzerhandbüchern und Sonstigem bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentumsvorbehalt vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zum Ablauf der Scheck- bzw. Wechselwiderrufsfrist.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen KaufvertragLiefervertrag vor. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenLieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung an Dritte übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch dritte Hand hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen. Veräußert der Besteller die gelieferte Vorbehaltsware gleich in welchem Zustand, so tritt er zur Sicherung aller Ansprüche des Lieferanten sämtliche, ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrunde zustehende Forderungen und Rechte schon heute in voller Höhe ohne jede Ausnahme an den Lieferanten ab. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, die wir gegenüber Abtretung den Schuldnern bekannt zugeben und dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenLieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer HändlerBei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Wie- derverkäuferbei Zahlungsverzug, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung ider Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Für Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Im gewöhnlichen Geschäftsgang Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer oder dessen Kunde ist der Lieferant J.K.F. sofort unter der Voraussetzung gestattetÜbersendung einer Abschrift des Zwangsvollsteckungsprotokolls zu unterrichten, dass es sich um die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtEigentumsvorbehalt stehend Ware handelt.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Der Lieferer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sache bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aller aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller stehenden Ansprüche vor. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentums- vorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass für diesen daraus Verpflichtungen entstehen. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Lieferer berechtigt bei Zahlungsverzug des Kunden die Rechte aus dem jeweiligen KaufvertragEigentumsvorbehalt ohne Rücktritt vom Vertrag geltend zu machen. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware mit in seinem Eigentum stehenden Artikeln, steht dem Lieferer das Eigentum an den neuen Sachen allein zu. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware mit anderen Artikeln, die nicht in seinem Eigentum stehen, so steht dem Lieferer das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen, etwa entstehenden Miteigentumsanteile, überträgt der Besteller schon jetzt auf den Lieferer. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen Besteller wird die Sachen als Verwahrer für alle Forde- rungenden Lieferer mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Der Besteller darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere Rechte des Lieferers gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die wir gegenüber dem Käufer Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer zu dessen Sicherung in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Waren oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren verkauft, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware in voller Höhe oder im Zusammenhang Falle vorheriger Be- oder Verarbeitung mit nicht dem KaufgegenstandLieferer gehörigen Waren in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab. Erfolgt ein solcher Verkauf zu einem Gesamtpreis, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenso tritt der Besteller die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufes ist, ab. Letzteres gilt nichtSolange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wenn wird die Reparatur oder Abtretung als stille Abtretung behandelt, und der Besteller ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller hat die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen istauf die abgetretenen Forderungen eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen Übersteigt der Wert der Sicherungen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferForderungen des Lieferers um mehr als 20 %, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes Besteller berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus insoweit die Freigabe der Sicherung zu verlangen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detLieferer sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes Intervention trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtBesteller.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung vollständigen Bezahlung sämtlicher An- sprüche gegenüber Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der AGERIO und dem Käufer aus dem jeweiligen KaufvertragKunden Eigentum der AGERIO. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten. Das Eigentum an Ware, die vom Kunden erworben und von der AGERIO ohne deutsche Verbrauchssteuern in Rechnung gestellt wird, geht, auch wenn der Kaufpreis bereits entrichtet ist, erst mit Zugang derjenigen Zolldokumente bei der AGERIO über, die diesen von der Haftung für die jeweilige inländische anfallende Verbrauchssteuer im Steueraussetzungsverfahren entlasten. Die AGERIO ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenKunde ist verpflichtet, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenVorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist Die Forderungen des Kunden aus der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Weiterveräußerung der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns abgetreten werdenAGERIO ab; die AGERIO nimmt diese Abtretung an. Während Ungeachtet der Dauer Abtretung und des Eigentumsvorbe- haltes Einziehungsrechts der AGERIO ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes Kunde zur Einziehung solange berechtigt, solange als er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag gegenüber der AGERIO nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detVermögensverfall gerät. Befindet sich Auf Verlangen der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts AGERIO hat der Käufer uns sofort schriftlich Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen der AGERIO zu informieren machen und den Dritten Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für die AGERIO vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde die AGERIO unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenunter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Käufer trägt alle KostenDie AGERIO verpflichtet sich, die zur Aufhebung ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Xxxx auf Verlangen des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten Kunden insoweit freizuge- benfreizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungenForderungen um 20 % oder mehr übersteigt. Der Kunde ist verpflichtet, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtdie Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen allfällige Risiken versichern zu lassen.

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Samples: www.agerio.de

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Die gelieferte Xxxx bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises sowie Ausgleichung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem aus der Geschäftsbeziehung Verkäufer/Käufer herrührender auch künftiger Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der nach § 4 erfüllungshalber angenommenen Schecks. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Käufer in Höhe des jeweiligen KaufvertragRechnungswertes der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an den Verkäufer ab. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenVerkäufer ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Käufer ist zur Verpfändung und Sicherheitsübereigung der Vorbehaltsware in jedweder Form nicht berechtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der gelieferten Ware durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Haftung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf Schäden, die wir gegenüber auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung beruhen. Die Haftung beschränkt sich bei Reparaturaufträgen auf den Neuwert des Gerätes. Reparaturaufträge, soweit sie nicht im Rahmen der Gewährleistung erfolgen, führt der Verkäufer zu seinen jeweils günstigsten Kundendienstsätzen durch. Die Fahrzeit gilt hierbei als Arbeitszeit. § 9 Unwirksamkeit einer Klausel Sollte eine der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt diejenige wirksame Bestimmnung, die nach dem Käufer wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Erfüllungsort ist Neuhausen, Gerichtsstand ist Esslingen. Der Mieter verpflichtet sich, für die Vertragsdauer die Mietsache zum Neuwert gegen die Risiken des Unterganges, Verlustes und der Beschädigung auf eigene Kosten zu versichern. Der Mieter tritt mit Abschluß des Mietvertrages sämtliche Ansprüche aus vorstehenden Versicherungsverträgen sowie Ansprüche gegen etwaige Schädiger und deren Versicherer an den Vermieter ab. Dieser nimmt die Abtretung hiermit an. Der Mieter ist verpflichtet, die Xxxxxxxxx während der Vertragsdauer auf seine Kosten ordnungsgemäß zu warten, instandzuhalten und instandzusetzten. Der Mieter ist zur Untervermietung, bzw. zu jedweder entgeltlich oder unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Mietsache nicht berechtigt. Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche Störungen an der Mietsache unverzüglich zu melden. Desweiteren sind alle im Zusammenhang mit der Mietsache stehenden etwaigen Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere bei Beschlagnahme durch Dritte; bei Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen, die die Mietsache beeinträchtigen oder gefährden; bei Vergleichs- oder Konkursanträgen über das Vermögen des Mieters. Die Ansprüche der §§ 536, 537 BGB stehen dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nichtMieter nur dann zu, wenn die Reparatur eingeschränkte Tauglichkeit der Mietsache trotz Beseitigungsversuchen des Vermieters über einen Zeitraum von zehn Tagen gerechnet ab Beginn der Beseitigungsversuche nicht behoben worden ist und dem Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Mietsache ist nach Vertragsende unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben. Wird die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände Mietsache nicht weiterveräußertunverzüglich zurückgegeben, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch ein vereinbarter Rückgabetermin nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufereingehalten, so ist für den Verzugszeitraum der Mietzins pro Tag zu entrichten. Wird fehlendes Zubehör nicht innerhalb von drei Tagen nachgeliefert, so wird es zum Neuwert dem Mieter berechnet. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt. Die Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen eigener Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Mieters ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Mieter kann die ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern Mietvertrag zustehenden Rechte und Ansprüche wieder abtreten, übertragen oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe verpfänden. Für den Fall des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer Rücktritts des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch Mieters vor Vertragsbeginn steht dem Vermieter ein Aufwendungsrecht wie folgt zu: bei Rücktritt bis eine Woche vor Vertragsbeginn 10% des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den vereinbarten Mietzinses; bei Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung bis drei Tage vor Vertragsbeginn 40% des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere vereinbarten Mietzinses; bei Pfändung späterem Rücktritt 50% des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtvereinbarten Mietzinses.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1CUT Metall behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsver- pflichtungen - auch für ggf. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungs- gemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn er sich ebenfalls das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer vollständigen Bezahlung seiner Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertragder Weiterveräußerung vorbehält. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandVoraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von CUT Metall an CUT Metall ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, z. B. aufgrund von Reparaturen ob die Vorbehaltsware ohne oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen nach Verarbeitung veräußert worden ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist Hat der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferKunde diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so ist ihm tritt er hiermit die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab. Wird die Forderung aus der Voraussetzung gestattetWeiterveräußerung durch den Kunden in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, dass die tritt der Kunde hiermit seine Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte Kontokorrentverhältnis in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten werdenab. Während Ungeachtet der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist Abtretung bleibt der Käufer zum Besitz Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtwird CUT Metall die Forderung nicht einziehen, solange er seinen Verpflichtungen der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenz- antragsgrund vorliegt. In diesen Fällen sind wir vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunde zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Beträge, die aus dem Kaufvertrag nachkommt abgetretenen Forderungen beim Kunde eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert für uns aufzuheben. Die Verarbeitung und sich ins- besondere Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für CUT Metall statt. Bei Verbindung mit anderen, CUT Metall nicht in Zahlungsverzug befin- detgehörenden beweglichen Sachen steht CUT Metall das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. Befindet sich Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht Kunde CUT Metall unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CUT Metall nach und haben wir deshalb den erfolgtem Rücktritt vom Vertrag erklärtzur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. CUT Metall kann in diesem Fall nach eigener Xxxx verlangen, können wir dass der Kunde den Kauf- gegenstand Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von CUT Metall abliefert oder aber CUT Metall die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt CUT Metall die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde CUT Metall ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. CUT Metall kann vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kunden die Erstattung der Kosten der Rücknahme Deinstallation und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangen. Wir können uns aus der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenzurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen. Der Käufer trägt alle KostenKunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschä- digungsansprüche, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssenihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts an uns in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtHöhe unserer Forderungen ab.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1Erfolgt die Lieferung gegen Vorauskasse, geht das Eigentum an der Ware mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Erfolgt die Lieferung ausnahmsweise nicht gegen Vorauskasse, geht das Eigentum bis an der gelieferten Ware erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist während des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Ware - z.B. im Falle einer Pfändung - sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Eigentümers erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das fremde Eigentum hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug oder im Fall der Verletzung einer Pflicht nach § 8 dieser Bestimmung - ist Fa. VOMASTA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Lieferungen sind im Beisein des Zustellers auf Transportschäden zu prüfen. Im Fall von äußerlich erkennbaren Transportschäden verpflichtet sich der Kunde, diese auf den Versandpapieren zu vermerken und vom Zusteller quittieren zu lassen; die Verpackung ist aufzubewahren. Ist ein (teilweiser) Verlust oder eine Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, hat der Kunde dies Fa. VOMASTA innerhalb 48 Stunden nach Ablieferung anzuzeigen, um so sicherzustellen, dass etwaige Ansprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen KaufvertragTransportunternehmen rechtzeitig geltend gemacht werden. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch Kunde wird Fa. VOMASTA nach besten Kräften unterstützen, soweit diese Ansprüche gegenüber dem betreffenden Transportunternehmen bzw. einer Transportversicherung geltend gemacht werden. Hat der Kunde in der Frist von § 9 dieser Bestimmung mitgeteilt, dass die Ware auf dem Postweg beschädigt oder verloren gegangen ist, so wird Fa. VOMASTA unverzüglich Ersatzansprüche gegenüber dem Verursacher anmelden oder Nachforschungsanträge stellen. Xx. XXXXXXX ist nicht verpflichtet, eine Ersatzlieferung an den Kunden durchzuführen oder den Kaufpreis an den Kunden zurückzuerstatten, solange der Transportschaden nicht eindeutig festgestellt oder das Nachforschungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Den gesetzlichen Regelungen entsprechend haben Kunden im Fall von Mängeln an der gelieferten Sache grundsätzlich zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Verbraucher haben insoweit die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Würde die Ersatzlieferung für das vertragswidrige Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe deswegen zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, weil das vertragswidrige Verbrauchsgut aus der Sache, in der es eingebaut wurde, ausgebaut und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut eingebaut werden muss, ist der der Anspruch der Fa. VOMASTA auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts, auf einen Betrag beschränkt wird, der dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit angemessen ist. In diesem Fall einer Herabsetzung des Anspruchs auf Erstattung der genannten Kosten die Möglichkeit zu gewähren ist der Verbraucher berechtigt, statt einer Ersatzlieferung für das vertragswidrige Verbrauchsgut eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder die Vertragsauflösung zu verlangen. Gegenüber Unternehmern leistet Xx. XXXXXXX für Mängel der Ware zunächst nach eigener Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde ist nicht berechtigt, einen vorliegenden Mangel unmittelbar selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen (Selbstvornahme); etwaig dafür angefallene Aufwendungen werden nicht erstattet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung herabsetzen (Minderung), den Vertrag rückgängig machen (Rücktritt), Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Wählt der Kunde Schadensersatz oder macht er vergebliche Aufwendungen geltend, gelten die Haftungsbeschränkungen nach "§ 11 sonstige Haftung" dieser AGB. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Angaben zur Funktion und Anwendung von Neu- und Gebrauchtware sowie sonstige technische Auskünfte erteilt Fa. VOMASTA nach bestem Gewissen und aufgrund vorhandener Erfahrungen; dabei handelt es sich nicht um eine Beschaffenheitsgarantie für die Ware. Garantien bestehen nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung der Fa. VOMASTA zu der jeweiligen Ware abgegeben wurden. Fa. VOMASTA haftet stets für alle Forde- rungenSchäden, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Fa. VOMASTA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Fa. VOMASTA nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf Schäden begrenzt, mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenderen Entstehung Fa. Letzteres VOMASTA nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen musste. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn soweit Fa. VOMASTA eine Garantie für die Reparatur Beschaffenheit der Ware übernommen hat sowie für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie etwa dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden, und für Schäden an Leben, Körper oder der Gesundheit. Eine weitergehende Haftung auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art ist ohne Rücksicht auf die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen istRechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt unter anderem auch für deliktische Ansprüche. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen Sollte Xx. XXXXXXX die Gegen- stände geschuldete Leistung aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Krieg und Naturkatastrophen) nicht weiterveräußerterbringen können, vermietet, verliehen ist Fa. VOMASTA für die Dauer der Hinderung von der Leistungspflicht befreit. Ist Xx. XXXXXXX die Ausführung der Bestellung bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist Lieferung der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferWare länger als 4 Wochen aufgrund höherer Gewalt unmöglich, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer Kunde zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtberechtigt. Weitere Rechte stehen dem Kunden in diesem Fall nicht zu. Verarbeitung Ihrer Daten Bei Anbahnung, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen Abschluss, Abwicklung und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwertenRückabwicklung eines Kaufvertrages werden von uns Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle KostenDie personenbezogenen Daten, die Sie uns z.B. bei einer Bestellung oder per E-Mail mitteilen (z. B. Ihr Name und Ihre Kontaktdaten), werden nur zur Aufhebung des Zugriffs Korrespondenz mit Ihnen und nur für den Zweck verarbeitet, zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssendem Sie uns die Daten zur Verfügung gestellt haben. Wir geben Ihre Daten nur an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen weiter, soweit sie nicht dies zur Lieferung der Waren notwendig ist. Zur Abwicklung von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend Zahlungen geben wir Ihre Zahlungsdaten an das mit der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassenZahlung beauftragte Kreditinstitut weiter. Wir verpflichten uns insoweitversichern, dass wir Ihre personenbezogenen Daten im Übrigen nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass wir dazu gesetzlich verpflichtet wären oder Sie vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Soweit wir zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, werden die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtBestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes eingehalten.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser 9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem aller, auch künftiger Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenSaldenforderungen, die wir gegenüber dem Käufer Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Auftraggeber zustehen, vor. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer unwiderruflich die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Liefergegenstände zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an welchem sich die Liefergegenstände befinden. 9.2 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder eines Grundstücks des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers oder des Grundstücks ausgebaut werden können, zu gestatten und dem Auftragnehmer das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers. 9.3 Werden Liefergegenstände des Auftragnehmers mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, insbesondere wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, tritt der Auftraggeber, falls ihm hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen und/oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand schon jetzt an den Auftragnehmer ab, und zwar in Höhe der Forderung des Auftragnehmers. Erwirbt der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandder Verbindung von Liefergegenständen des Auftragnehmers mit einem Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist tritt der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes Auftraggeber hiermit diesen Anspruch bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während den Auftragnehmer ab, und zwar in Höhe der Dauer Forderung des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenAuftragnehmers. Der Käufer trägt alle KostenAuftragnehmer nimmt die vorstehenden Abtretungen an. Die Abtretungen erfolgen zur Sicherung sämtlicher bestehenden und künftig aus der Geschäftsverbindung zum Auftraggeber entstehenden Forderungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssender Auftragnehmer aufgrund dieses Vertrages erlangt hat, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungenfreizugeben, soweit diese noch nicht beglichen sind, den Wert aller gesicherten Ansprüche des Auftragnehmers um mehr als 10 20% übersteigtübersteigen.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1(1)Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitigen oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen KaufvertragDas gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen(2)Der Besteller ist berechtigt, die wir gegenüber dem Käufer Waren im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandordent-lichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Er verpflichtet sich, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nichtdie Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen istsie von Dritterwerbern nicht sofort bezahlt wird. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußertEtwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung Bei Ver-arbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbe-haltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und Verpfändung zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (=Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Ver-mischung im Verhältnis des Wertes der Vorbe-haltsware zum Wert der anderen Waren. (3)Der Besteller tritt uns hiermit alle sonst möglichen Verfügungen untersagtForderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Ist Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forde-rungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht Gebrauch machen, solange der Käufer HändlerBesteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nach-kommt. Auf Verlangen hat der Besteller die ange-tretenen Forderungen und deren Schuldner mitzu-teilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten. (4)Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere Wie- derverkäuferbei Zahlungsverzug, so sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Be-steller unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lager-räume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber. Es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag. Zur Geltend-machung des Eigentumsvorbehaltes ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den ein Rücktritt vom Vertrag erklärtnicht erforderlich, können wir es sei denn, der Besteller ist Verbraucher. (5)Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (z. B. Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu bezahlen. (6)Bei Pfändungen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort Besteller unverzüglich schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenbenachrichtigen. Der Käufer trägt alle KostenIhm ist untersagt, mit seinen Ab-nehmern Abreden zu treffen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden unsere Rechte be- einträchtigen können. Der Käufer hat Er ist verpflichtet, die PflichtVorbe-haltsware unverzüglich gegen Diebstahl, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand Maschinen-, Feuer- und Wasserschäden zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassenversichern. Wir (7)Wir verpflichten uns insoweituns, die uns zu- stehenden Sicherheiten zustehenden Sicher-heiten auf Verlangen des Bestellers und nach unse-rer Xxxx insoweit freizuge- benfreizugeben, als ihr der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Forderungen um mehr als 10 20% oder ihren Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt.

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Samples: mydmscloud.de

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser ATO FORM behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer vollständigen Zahlung aller ihrer aus dem der jeweiligen KaufvertragGeschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch Dritte hat er ATO FORM unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage erhe- ben können. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch ATO FORM gilt nicht als Rücktritt von einem unerfüllten Vertrag. Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer gelieferten Waren im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu ver- äußern, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände solange er nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang Verzug ist; allerdings wiederum nur unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen Eigentumsvorbehalt. Die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes Weiterlieferung wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten werdenATO FORM abgetreten. Während Der Besteller ist, solange er seine Verpflichtungen ATO FORM gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, zur Einziehung der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er der Käufer seinen Verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug befin- detgerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichs- verfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtTritt einer dieser Fälle ein, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Drittenverlangen, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat dass der Käufer uns sofort schriftlich die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Drittschuldner die Abtretung anzeigt. Der Besteller bevollmächtigt ATO FORM ausdrücklich, dem Abnehmer von der Abtretung Kenntnis zu informieren geben. Werden Waren von ATO FORM vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer neuen, einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Besteller ATO FORM anteilmä- ßig Miteigentum im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für sie in Verwahrung hält. Bei Insolvenzverfahren ist der Besteller ver- pflichtet, die Ware vor Einleitung des Verfahrens jedem Dritten gegenüber durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als Eigentum von ATO FORM kenntlich zu machen. Solange eine Forderung von ATO FORM besteht, ist diese berechtigt, vom Besteller jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Xxxx noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. ATO FORM ist ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen und zurückzuholen. Der Besteller ist verpflich- tet, den Unterschiedsbetrag zwischen Neuwert und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisendurch den Ge- brauch entstandenen Minderwert zu ersetzen. Der Käufer trägt alle KostenBesteller ist schließlich verpflichtet, die zur Aufhebung Vorbehaltsware auf seine Kosten zu Gunsten von ATO FORM ausreichend gegen Feuer-, Bruch- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern. Entstehende Versicherungsansprüche gelten in Höhe unserer Forderungen als an uns abgetreten. Die Abtretung von Ansprüchen des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenKäufers gegen uns an Dritte ist ausge- schlossen. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich Die Ausfuhr von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtgelieferter Waren in andere Länder bedarf unserer Zustimmung.

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Samples: ato-form.com

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Erfüllung vollständigen Zahlung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer Forderungen aus dem jeweiligen KaufvertragLiefervertrag vor. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenLieferant ist berechtigt, die wir gegenüber Kaufsache zurückzufordern, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Käufer Lieferanten entstandenen Ausfall. Der gewerbliche Kunde (Händler) ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Zusammenhang normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Vorbehalt erstreckt sich in diesem Fall auf den Verkaufserlös (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an den Kunden in Höhe des mit dem KaufgegenstandLieferanten vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, z. B. aufgrund von Reparaturen ob die Kaufsache ohne oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Bis Der Kunde bleibt zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Gegen- stände Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht weiterveräußerteinziehen, vermietetsolange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, verliehen bzwnicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. verschenkt Die Be- und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Auftrag für den Lieferanten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Voraussetzung gestattetKaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Forderungen aus Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb Miteigentum für den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenLieferanten verwahrt. Der Käufer trägt alle KostenLieferant verpflichtet sich, die zur Aufhebung dem Lieferanten zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssenKunden freizugeben, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt.” Ist der Kunde Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, behält sich der Lieferant das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar. Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden sämtliche bestehende Forderungen sofort fällig.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben unser Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragdiesem Vertrag ihm gegen den Kunden zuste- hender Ansprüche. Der Eigentumsvor- behalt Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenFor- derungen, die wir der Verkäufer gegenüber dem Käufer Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen Ersatzteillieferun- gen sowie sonstiger Leis- tungen Leistungen nachträglich erwerbenerwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Ver- käufers dürfen die Gegen- stände Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferKunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräu- ßerung Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Rechnungswertes Verkäufers bereits jetzt an uns den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer Kunde zum Besitz und Ge- brauch Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detbefindet. Befindet sich Kommt der Käufer Kunde in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt nicht nach und haben wir hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir kann der Verkäufer den Kauf- gegenstand Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kauf- preis Kaufpreis durch freihändigen Verkauf best- möglich bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere insbesondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes Kaufgegenstandes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer uns Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu informieren machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns vom Verkäufer ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitDer Verkäufer verpflichtet sich, die uns zu- stehenden Sicherheiten ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizuge- benfreizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungenForderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben unser Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragdiesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvor- behalt Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenForderungen, die wir der Verkäufer gegenüber dem Käufer Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. z.B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen Ersatzlieferungen sowie sonstiger Leis- tungen sonstige Leistungen nachträglich erwerbenerwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird wird, oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegen- stände Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt verschenkt, und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen Verpfändungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferKunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräu- ßerung Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Rechnungswertes Verkäufers bereits jetzt an uns den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer Kunde zum Besitz und Ge- brauch Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt Eigentumsvorbehalt nachkommen und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detbefindet. Befindet sich Kommt der Käufer Kunde in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug, oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt nicht nach nach, und haben wir hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir kann der Verkäufer den Kauf- gegenstand Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kauf- preis Kaufpreis durch freihändigen Verkauf best- möglich bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere insbesondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes Kaufgegenstandes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Käufer uns Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu informieren machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem ordnungsgemäßen Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns vom Verkäufer ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitlassen Der Verkäufer verpflichtet sich, die uns zu- stehenden Sicherheiten ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizuge- benfreizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungenForderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum 7.1 Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Das Eigentum an der Ware geht erst an den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen Warenlieferungen bar getilgt hat, oder die von uns akzeptierten Zahlungsmittel von der bezogenen Bank eingelöst wurden. 7.2 Die Bearbeitung oder Verarbeitung gelieferter, noch in unserem Eigentum stehende Ware erfolgt, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen und in Gestalt, dass uns das Alleineigentum an den neuen Waren zusteht. Wird gelieferte Xxxx mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an uns ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt. 7.3 Der Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenist berechtigt, die wir gegenüber dem Käufer gelieferte Ware im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen angemessene Gegenleistung zu veräußern, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenaber nur unter Weiterübertragung des Eigentumsvorbehalts. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist Veräußert der Käufer Händlerdie in unserem Eigentum stehende Ware - gleich, insbesondere Wie- derverkäuferin welchem Zustand -, so ist tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter aus der Voraussetzung gestattet, dass die Veräußerung entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenab. Der Käufer trägt alle Kostenist verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekannt zu geben und uns die zur Aufhebung des Zugriffs Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenUnterlagen auszuhändigen. Der Käufer hat ist nicht berechtigt, die PflichtWare zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen uns unverzüglich von uns ausführen einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte zu lassenbenachrichtigen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.8

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Die von Alcon gelieferten Produkte bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung völligen Bezahlung sämtlicher An- sprüche gegenüber aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer zustehenden Forderungen im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund Eigentum von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der KäuferAlcon. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenlaufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherheit für die Saldoforderungen. Der Käufer trägt alle Kostendarf die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs bis zu einem Widerruf von Alcon, der jederzeit und ohne besondere Begründung zulässig ist, veräußern und die zur Aufhebung des Zugriffs und zu entsprechende Kaufpreisforderung einziehen. Er tritt bereits hiermit seine aus einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssensolchen Veräußerung entstehende Kaufpreisforderung an Alcon ab. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenso tritt der Käufer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem Kontokorrent an Alcon ab. Der Käufer hat seinen Kunden die PflichtVorausabtretung an Alcon auf deren Verlangen anzuzeigen und die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware oder anderen Abtretungen der oben genannten Forderung ist der Käufer nicht berechtigt. Im Fall von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer auf das Eigentum von Alcon hinzuweisen und diese unverzüglich zu informieren. Der Käufer muss Alcon unterrichten, bevor er über seine eigenen Forderungen im Wege eines Factoring-Vertrages verfügt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Alcon berechtigt, nach den Kaufgegenstand wäh- rend gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Herausgabe der Dauer Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand Eigentumvorbehalts heraus zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Alcon ist vielmehr berechtigt, lediglich die Herausgabe der Xxxx zu verlangen und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich sich den Rücktritt vorzubehalten. Übersteigt der Wert der für Alcon bestehenden Sicherheiten die Forderungen von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Alcon insgesamt um mehr als 10 % übersteigt20%, so ist das Unternehmen auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Xxxx von Alcon verpflichtet. Der Käufer muss die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruch und Wasser angemessen versichern, sie pfleglich behandeln und sie ordnungsgemäß lagern.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Käufer bestehenden Ansprüche verbleibt die Ware Eigentum der Firma Viking. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Soweit sich nachstehend nichts anderes vereinbart geht das Haftpflichtrisiko für die Ware und dritte Personen bei der Lieferung auf den Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenüber, die wir gegenüber dem der Käufer kann im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandRahmen des Geschäftsüblichen die Ware verkaufen, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nichtaber unter der Auflage, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist dass der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter für diese Zeit in einer treuhänderischen Kapazität als Verwahrer der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist Ware handelt und nur solange bis der Käufer zum Besitz und Ge- brauch die gesamten Forderung des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenKaufpreises beglichen hat. Der Käufer trägt alle kann den Anspruch auf einen Erlös aus dem Verkauf entsprechend dem Verkaufspreis der Ware für und im Auftrag des Verkäufers nachgehen und geltend machen. Es gilt für den Käufer diesen Anspruch geltend zu machen und gegebenenfalls die Summe des Verkaufspreises auf legalem Rechtsweg einzuziehen. Der Käufer kann auf Verlangen des Verkäufers, dem Verkäufer bewilligen im Namen des Käufers juristische Verfahren hinsichtlich der Gelder, die beim Abschluss des Verkaufs der Ware fällig sind, durchzuführen. Alle Geldbeträge, die vom Verkäufer eingezogen werden, sowie die auftretenden und angemessenen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs aus einem juristischem Verfahren an den Verkäufer hervorgegangen sind, werden mit der Zahlung der Geldschuld, die vom Käufer an den Verkäufer fällig ist, in Beziehung gebracht und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- aufgerechnet. Jeder verbleibende Betrag wird an den müssenKäufer ausgezahlt. Vor dem Verkauf der Ware gilt für den Käufer, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten es durchführbar und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitangemessen erscheint, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- benWare getrennt von ähnlichen Warenartikel des Verkäufers zu lagern, die Ware als ihr Wert Eigentum des Verkäufers zu beschildern und die zu sichernden Forde- rungenPreisschilder, soweit diese noch nicht beglichen sindBezeichnungen oder andere Mittel, die der Verkäufer verwenden kann, um mehr als 10 % übersteigtdie Waren zu identifizieren, in keiner Weise zu entfernen, zu verändern oder zu tilgen. Sollte der Käufer die Lieferung der Ware aus irgendwelchen Gründen auch immer ablehnen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Ware in einem Lagerhaus eigener Xxxx auf Kosten und zur Haftung des Käufers einzulagern.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Der Vertragsgegenstand und/oder Teile hiervon bleiben unser solange Eigentum von GOODTECH, bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche der Kunde seine, aus einem bestimmten Rechtsgeschäft - oder bei laufender Rechnung alle aus mehreren gleichzeitig oder aufeinander folgenden Rechtsgeschäften – gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen GOODTECH bestehenden Zahlungs- oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werdenMitwirkungspflichten erfüllt hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz Kunde berechtigt, den Vertragsgegenstand zu besitzen und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtzu benutzen, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich ins- besondere nicht schuldhaft in Zahlungsverzug befin- detoder Zahlungsrückstand befindet. Befindet sich Der Kunde bevollmächtigt GOODTECH hiermit unwiderruflich, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden, sowie gegen Verschlechterung und zufälligen Untergang zu versichern, falls er selbst den Nachweis dieser ihm gegenüber GOODTECH obliegenden Verpflichtung trotz Fristsetzung durch GOODTECH versäumt. Alle aus einem solchen Versicherungsvertrag herrührenden Rechte und Ansprüche, einschließlich der Käufer Rechte auf Kündigung, auf inhaltliche Veränderung und, im Schadensfalle, Auszahlung der Versicherungsvaluta, tritt der Kunde hiermit an die dies annehmende GOODTECH ab. GOODTECH ist berechtigt, diese Abtretung jederzeit gegenüber der Versicherungsgesellschaft offen zu legen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand zu veräußern, zu verpfänden, sicherungszuübereignen, zu vermieten oder in Zahlungs- verzug sonstiger Weise unentgeltlich oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen entgeltlich Dritten, natürlichen oder juristischen Personen zu überlassen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung von dritter Hand hat der Kunde GOODTECH unverzüglich davon zu unterrichten. Im Falle einer, von GOODTECH schriftlich erlaubten, entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, Überlassung oder Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstandes an Dritte handelt der Kunde immer in - offener oder verdeckter – Stellvertretung für GOODTECH. Der Kunde ist daher verpflichtet, die Eigentumsrechte von GOODTECH gegenüber Dritten offen zu legen und den bestehenden Eigentumsvorbehalt weiterzugeben. Die dem Kunden in den genannten Fällen entstehenden Rechte und Forderungen, einschließlich derjenigen auf Mitbesitz, auf Miteigentum, auf Verwertung und auf Herausgabe sowie aus der Weitergabe entstehende Sach- und/oder Geldansprüche tritt der Kunde hiermit an die dies annehmende GOODTECH ab, unbeschadet seiner fortbestehenden Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht mit GOODTECH vereinbarten Liefervertrag. Ein Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand durch Finanzierung Dritter gegen den Willen von GOODTECH, und ohne die Rechte und Ansprüche von GOODTECH offen zu legen, an einen Dritten weitergibt und dadurch das Eigentum von GOODTECH untergeht. Gerät der Kunde mit seinen vertraglichen Verpflichtungen in Verzug, so ist der Kunde verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand herauszugeben und GOODTECH nach Mahnung jederzeit berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand in unmittelbaren Besitz zu nehmen, zu entfernen und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich freihändig zu informieren verwerten und den Erlös auf die GOODTECH gegen den Kunden zustehenden Zahlungsansprüche, einschließlich Zinsen und entstandene oder entstehende Kosten für notwendige Reparaturen, Schätzgutachten, Transport, Verpackung, Verwertung, Gericht und Rechtsanwalt nach Xxxx von GOODTECH in beliebiger Reihenfolge zu verrechnen. Für die zur Beseitigung von Rechten Dritter von GOODTECH aufgewendeten oder aufzuwendenden Kosten haftet der Kunde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese Kosten von dem Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisennicht verlangt oder beigetrieben werden können. Der Käufer trägt Insbesondere bei Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches bundesdeutscher Vorschriften ist der Kunde verpflichtet, alle KostenMaßnahmen zu treffen und alle Erklärungen abzugeben gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die zur Aufhebung Sicherung des Zugriffs Eigentumsvorbehaltes oder vergleichbarer Rechte nötig sind; unabhängig von dieser Eigenverpflichtung des Kunden bevollmächtigt er GOODTECH hiermit unwiderruflich, sämtliche bezeichneten Erklärungen zur Sicherung der Rechte von GOODTECH im Namen und auf Kosten des Kunden selbst abzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, für die Registrierung und behördliche Genehmigung des Eigentumsvorbehaltes zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssensorgen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnendies am Aufstellort für die Wirksamkeit erforderlich ist. Daneben ist auch GOODTECH berechtigt, hierfür auf Kosten des Kunden zu sorgen. Der Käufer hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt GOODTECH, vom Vertrag zurückzutreten und die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer sofortige Rückgabe des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand Liefergegenstandes zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtverlangen.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1Die Lieferung erfolgt nur unter Eigentumsvorbehalt. Alle Verkaufsgegenstände Die Liefergegenstände bzw. Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher, uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis die Vergütung für besonders bezeichnete Forderungen besteht. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Lieferers durch die Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Die Forderungen des Lieferers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer Forderungen des Lieferers aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenGeschäftsverhältnis an den Lieferer abgetreten und zwar gleichgültig, ob die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen Vorbehaltsware ohne oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur nach Verarbeitung und ob sie an einen oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werdenmehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, Besteller den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns erforderlich werdende Reparaturen ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitEr hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Lieferer zustehen. Sofern eine Versicherung auf Verlangen des Lieferers nicht nachgewiesen wird, ist dieser berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern. Wird der Kaufgegenstand durch Dritte gepfändet, so hat der Besteller dem Lieferer unter Übersendung des Pfändungsprotokolls unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht des Lieferers sowohl dem Pfändenden als auch dem Lieferer gegenüber schriftlich zu bestätigen. Für die Folgen und Schäden, welche aus der Unterlassung dieser Vorschrift resultieren, hat der Käufer einzustehen. Ebenso hat er aufzukommen für die Kosten, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtdem Lieferer durch Verfolgung seiner Ansprüche entstehen.

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Samples: r-b-w.eu

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser STÜKEN behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen KaufvertragLiefervertrag vor. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er STÜKEN unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist STÜKEN zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch STÜKEN gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Eine Verarbeitung unter Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für alle Forde- rungenSTÜKEN vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen STÜKEN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt STÜKEN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Ist die neue Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet, STÜKEN anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller ist berechtigt, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und gelieferte Ware - auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung weiterverarbeitet - im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter zu verkaufen. Er hat sich jedoch bis zur vollständigen Erfüllung seines Kaufpreisanspruchs das Eigentum vorzubehalten. Unabhängig davon tritt der Voraussetzung gestattet, dass Besteller hiermit bereits jetzt die Forderungen ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte Abnehmer mit allen Nebenrechten an STÜKEN ab. Im Falles des Weiterverkaufs nach Verarbeitung gilt die Abtretung als in der Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während Verkaufswertes der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenVorbehaltsware STÜKENs erfolgt. Der Käufer trägt alle Kostenist berechtigt, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssenabgetretenen Forderungen beim Drittkäufer einzuziehen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenhat diese aber unverzüglich an STÜKEN abzuführen. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitSTÜKEN behält sich das Recht vor, die uns zu- stehenden Sicherheiten Forderung auch unmittelbar beim Drittkäufer einzuziehen, der zu diesem Zweck namhaft zu machen ist. STÜKEN wird die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freizuge- benfreigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Forderungen um mehr als 10 insgesamt 20 % übersteigt.

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Samples: stueken.com

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller im Rahmen der Vertragsbeziehung entstehenden Forderungen von Deufol gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen KaufvertragKunden einschließlich künftiger Forderungen („gesicherte Forderungen“). Deufol behält sich insbesondere das Eigentum an den von Deufol verwendeten Verpackungsmaterialien bis zum Ausgleich aller gesicherten Forderungen vor. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen Kunde hat sämtliche Sachen, auf welche sich der Eigentumsvorbehalt von Deufol erstreckt („Vorbehaltssachen“), unentgeltlich und mit eigenüblicher Sorgfalt für alle Forde- rungenDeufol aufzubewahren. Wird die Verpackung durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache, so steht Deufol das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Auftragswertes der Verpackung zum Handelswert oder mangels Handelswert zum Wiederbeschaffungswert der Hauptsache zu. Der Kunde ist berechtigt, die wir gegenüber dem Käufer Verpackungen gemeinsam mit der verpackten Ware im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und Er tritt Xxxxxx bereits jetzt alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werdenBrutto-Rechnungsendbetrages von Deufol für die hergestellte Verpackung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus einer Kontokorrentabrede mit dem Abnehmer bzw. Während Dritten. Zur Einziehung der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist Forderung bleibt der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtKunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Deufol, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Deufol verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange er der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere Zahlungsverpflichtungen Deufol gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug befin- detgerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt worden ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Befindet sich Ist dies aber der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach Fall, kann Xxxxxx verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtderen Schuldner bekannt gibt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kostenzum Einzug erforderlichen Angaben macht, die zur Aufhebung dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltssache vom Kunden zusammen mit anderen nicht Deufol gehörenden Sachen, egal ob ohne oder nach Verbindung mit anderen Sachen, verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenAuftragswertes der Vorbehaltssache als vereinbart. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitDeufol verpflichtet sich, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- benzustehende Sicherheit auf Verlangen des Kunden soweit freizugeben, als ihr der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Deufol. Zu dem Zeitpunkt, in dem der Auftragnehmer alle bis dahin entstandenen und durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen vollständig befriedigt hat, erlöschen alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Eigentumsvorbehaltsrechte von Deufol.

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Samples: www.deufol.com

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen KaufvertragEigentum. Der Eigentumsvor- behalt Eigentumsvorbe- halt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenForderungen, die wir gegenüber dem gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, Kaufgegenstand z. B. aufgrund von Reparaturen Repa- raturen oder Er- satzteillieferungen Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen sonstigen Leistungen, nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer Eigentumsvorbehalts steht uns das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes zu. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausge- schlossen. Bei Zahlungsverzug des Käufers können wir vom Kaufvertrag zurücktreten. Haben wir darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und Ge- brauch nehmen wir den Kaufgegenstand wieder an uns, sind wir und Käufer sich darüber einig, dass wir den gewöhnlichen Ver- kaufswert des Kaufgegenstandes berechtigtzum Zeitpunkt der Rücknahme vergüten. Auf Wunsch des Käufers, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt der nur unverzüglich nach Rückgabe des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach unserer Xxxx ein öffentlich bestellter und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detvereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Befindet sich der Der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt Kaufgegenstandes, auch die Kosten des Sachver- ständigen. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der KäuferKäufer niedrigere Kosten nachweist. Bei Zugriffen Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegens- tand weder verfügen noch Dritten eine Nutzung einräumen. Der Zugriff von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts Dritter auf den Kaufgegenstand hat der Käufer uns sofort schriftlich unverzüglich Mittei- lung zu informieren und machen. Er hat den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend Ebenfalls sind während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitVeräußerung, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- benVerpfändung, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungenSicherungsübereignung, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtVermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes sind ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.

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Samples: hertel-grilltechnik.de

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Die Ware und alle zugehörigen Dokumente („Vorbehaltsware“) bleiben unser unserer alleiniges Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber und Befriedigung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit dem Käufer aus dem jeweiligen KaufvertragKäufer. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenKäufer ist berechtigt, die wir gegenüber dem Käufer Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandordnungsge- mäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereig- nungen sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet und/oder vermischt, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nichtso wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder, wenn die Reparatur Verarbeitung aus Stoffen mehrere Eigentümer erfolgt oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen istder Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware das Mitei- gentum/Bruchteils- Eigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbe- haltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist Im Fall der Weiterveräußerung der Vor- behaltsware tritt der Käufer Händlerbereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber -bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend die Miteigentumsanteil-an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, insbesondere Wie- derverkäuferdie an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel nen Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigegeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesi- cherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhal- ten des Käufers -insbesondere bei Zahlungsverzug- vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes er berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich die Vorbehaltsware heraus zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtverlangen.

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Samples: www.baryt.com

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben unser Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragdiesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvor- behalt Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenForderungen, die wir der Verkäufer gegenüber dem Käufer Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen Leistungen nachträglich erwerbenerwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegen- stände Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferKunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräu- ßerung Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Rechnungswertes Verkäufers bereits jetzt an uns den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer Kunde zum Besitz und Ge- brauch Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detbefindet. Befindet sich Kommt der Käufer Kunde in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt nicht nach und haben wir hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir kann der Verkäufer den Kauf- gegenstand Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kauf- preis Kaufpreis durch freihändigen Verkauf best- möglich bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere insbesondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes Kaufgegenstandes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer uns Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu informieren machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns vom Verkäufer ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

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Samples: www.elektro-struck.de

Eigentumsvorbehalt. 4.1Die Waren, Hard- und Software, welche im Rahmen des „Dienstleistungsvertrages“ kostenlos leihweise für die Dauer dieses Vertrages dem Auftraggeber überlassen werden, verbleiben in unserem ausschließlichen und uneingeschränkten Eigentum. Dem Auftraggeber ist jegliche Verfügung über die leihweise zur Verfügung gestellten Geräte und Software außer im Masse der üblichen, vertraglich vereinbarten, Verwendung untersagt. Bei Zahlungsverzug für Leistungen aus dem Dienstleistungsvertrag bzw. ungerechtfertigter Retournierung des Bankeinzuges, Nichtgenehmigung von Abbuchungen und fälligen Beträgen der angegebenen Kreditkarte des Antragstellers, wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögenslage (z.B. Eröffnung des Konkurs oder Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines diesbezüglichen Antrages mangels kostenddeckendem Vermögen) ist der Auftraggeber verpflichtet, das Eigentum auf unser Verlangen umgehend an uns herauszugeben. Das Herausgabeverlangen gilt nur als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären, ansonsten bleiben die restlichen Vereinbarungen dieses Vertrages aufrecht. Das Entgelt für die Inbetriebnahme sowie andere allfällige Einmalentgelte können sofort nach erfolgter Installation bzw. technischer Abnahme durch den Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Dienstleistungsentgelte werden monatlich vorschüssig in Rechnung gestellt. Hinsichtlich der übrigen Entgelte der periodischen Rechnungslegung werden maximal Zeiträume von drei Monaten zusammengefasst, dies ausgenommen Nachverrechnungen. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer anderen Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung und Rechnungslegung zu entrichten. Als Zahlungsform für die durch uns erbrachten Dienstleistungen, konsumierte Telefonie und Datenvolumina oder Inbetriebnahmen wird ausschließlich das Bankeinzugsverfahren, per 1. bzw. 15. jeden Monats, nach erfolgter Installation bzw. technischer Abnahme durch den Auftraggeber, akzeptiert. Bei Zahlungsverzug für unsere Dienstleistungen, behalten wir uns ausdrücklich vor, den Auftraggeber in unseren Systemen zu sperren und dessen Betreuung für die Dauer der Nichtbezahlung auszusetzen. Wir sind dann berechtigt, ausstehende Dienstleistungen nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorauskasse auszuführen. Weiters wird der Kunde nicht von seiner Zahlungsverpflichtung enthoben, weder für die ursprünglichen Rückstände, noch für die im Zeitraum der Aussetzung auflaufenden Beträge. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Im Falle einer Forderungsabtretung hat die Leistung an diesen bekannt gegebenen Dritten schuldbefreiende Wirkung. Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenansprüchen sind ausgeschlossen. Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Bei ungerechtfertigter Retournierung einer Lastschrift, wird eine Bearbeitungsgebühr von netto € 50,- in Rechnung gestellt und die Forderung für den Zeitraum der Nichtbegleichung mit 8% über dem jeweiligen KaufvertragDiskontsatz der österreichischen Nationalbank zu verzinsen und ohne Mahnung einzufordern. Für den Fall, dass ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Teilnehmers ausgewirkt haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, wird ein Pauschalbetrag vorgeschrieben, der dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Telekommunikationsdienstes durch den Teilnehmer während der letzten sechs Monate entspricht. Darüber hinaus ist § 71 Abs. 4 TKG 2003 anwendbar. WN wird ausdrücklich dazu ermächtigt, alles der Kosteneinsparung im Telefoniebereich dienliche im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu verfügen und bei Bedarf zu veranlassen. Ausdrücklich umfasst dies auch die Beauftragung von Telefonanlagenfirmen zur Herstellung der notwendigen Installationsumgebung. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen Auftraggeber ist bei Auftreten von technischen Problemen, Nichtverfügbarkeit der Netzbetreiber oder angerufener Gesprächspartner angehalten, die WN umgehend zu benachrichtigen, damit wir den aufgetretenen Mangel schnellstmöglich per Fernwartung oder Einsatz vor Ort beseitigen können. Damit wir die Funktionalität der beim Auftraggeber installierten Geräte gewährleisten können, hat der Auftraggeber die Geräte pfleglich zu behandeln, Einwirkungen auf die Geräte, wie z.B. mechanische Stösse, Feuchtigkeit, Hitze zu vermeiden. Ebenfalls hat der Auftraggeber Manipulationen der Anschlüsse oder Kabelverbindungen selbst oder durch Dritte zu unterlassen, da die Geräte für seine Technik und den jeweiligen Standort konfiguriert und getestet sind. Sollten ohne unsere Zustimmung die beim Antragsteller in Betrieb befindlichen und WN gehörenden Systeme und Endgeräte durch den Antragsteller oder Dritte deaktiviert werden oder außer Betrieb gesetzt werden, so akzeptiert der Antragsteller ausdrücklich, dass WN für jeden derart gearteten Fall eine pauschalierte Aufwandsentschädigung verlangen kann. Bei Produkten und Leistungen der Gattung VoIP werden Sprachtelefonie über bestehende Breitbandanschlüsse des Antragstellers (z.B.: ADSL, XDSL, Kabel, WirelessLAN etc.) geführt und abgewickelt. WN ist für die Qualität und Verfügbarkeit dieser Internetverbindungen, außer es handelt sich um von WN hergestellte Anschlüsse, nicht verantwortlich. Etwaige Störungen auf Seiten des Antragstellers und dessen Vertragspartnern für diese Zugänge, ist WN nicht zuzurechnen, da WN dem Antragsteller nur die Endgeräte und Dienste bezogene Software für die Dauer des Dienstleistungsvertrages zur Verfügung stellt. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der WN für leichte Fahrlässigkeit (außer Personenschäden) sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird generell ausgeschlossen.. Werden die leihweise zur Verfügung gestellten Geräte vom Netz der Telekom Austria (TA) oder des jeweils vor Ort verwendeten ISP (Internetanbieter) durch den Auftraggeber getrennt, kann die WN Ihre Leistungen nicht mehr erbringen und etwaige Störungen nicht per Fernwartung beheben. Eine Zurechnung von Schäden oder durch den Umstand der Trennung vom Netz entstandene Kosten, liegt ausdrücklich außerhalb unseres Bereiches. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bei von uns nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung, zum Beispiel bei fehlendem Wareneingang, höherer Gewalt, Streik, Naturkatastrophen etc., bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, bei falschen Angaben des Auftraggebers zur Kreditwürdigkeit oder bei objektiv fehlender Kreditwürdigkeit, bei nicht vorhersehbaren oder durch nicht zumutbare Aufwendungen, nicht zu überwindenden Hindernissen. Beim Eintritt der vorgenannten, nicht von uns zu vertretenden Gründen, werden wir von der Erfüllung des Vertrages und von jeglicher Haftung und Schadensersatzansprüchen frei. Etwaige Kosten für Demontage und/oder Abholung der beim Antragsteller in Betrieb gesetzten Systeme (Weg, Zeit, und Arbeitspauschale) sind vom Antragsteller bei Beendigung des Dienstleistungsvertrages entweder durch Zeitablauf oder vorzeitige Auflösung zur Gänze zu tragen. Bei teilweiser/gänzlicher und zeitlicher Unmöglichkeit kann der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen den veränderten Bedingungen angepasst werden. Erfolgt eine vorzeitige Vertragsauflösung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, oder widerruft der Auftraggeber entgegen Punkt 3. der AGB den erteilten Auftrag bevor ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist, so können wir für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitEntgeltansprüche, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- benaus dem gegenständlichen Dienstleistungsvertrag bei vorzeitiger Vertragsaufhebung zustehen, vorbehaltlich der Geltendmachung allenfalls darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche, ohne weiteren Nachweis folgende Entschädigungen fordern: Bis zu einer Laufzeit der Hälfte der Gesamtvertragszeit 80% der Dienstleistungssumme der Vertragslaufzeit, bei Vertragsaufhebung innerhalb der 2. Hälfte der Vertragslaufzeit 50% der Dienstleistungssumme der Laufzeit und als ihr Wert einmalige Abschlagszahlung die Summe der durchschnittlich konsumierten Telefonie mal der Anzahl der Monate der Restlaufzeit des Vertrages. Die Dienstleistungen des Dienstleistungsertrages sind dann von WN nicht mehr zu sichernden Forde- rungenerbringen WN verpflichtet sich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des §§ 92 ff TKG 2003 einzuhalten. Änderungen und Ergänzungen sowie sämtliche vertraglichen Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Vereinbarungen mit denen die Schriftform abgedungen werden soll. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt den übrigen Inhalt des Vertrages unberührt. Der rufende Kunde ist- außer bei Notrufen – berechtigt, soweit diese noch die Anzeige seiner Telefonnummer am Endgerät des angerufenen Teilnehmers auf Dauer oder fallweise durch Xxxx des entsprechenden Zusatzdienstes entgeltfrei zu unterdrücken. Der angerufene Kunde hat die Möglichkeit, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den Anrufer unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Nutzer, Betreiber von Kommunikationsnetzen oder –diensten und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht beglichen befriedigend gelöst worden sind, um mehr oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde vorlegen, welche im Rahmen ihrer Verfahrensrichtlinien eine einvernehmliche Lösung nach Maßgabe des TKG anzustreben hat. Hinsichtlich des Verfahrensablaufes wird auf die Verfahrensrichtlinien der Regulierungsbehörde verwiesen. Auf die europäische Notrufnummer 112 wird hingewiesen. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes 8570 Voitsberg. Für die vertraglichen Beziehungen gilt Österreichisches Recht. Stand: Dezember 2004 Allfällige Rechnungseinwendungen sind binnen 4 Wochen nach Rechnungszugang bei WN schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die Rechnung als 10 % übersteigtanerkannt.

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Samples: www.westnet.at

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber an der gelieferten Ware verbleibt dem Käufer Lieferer als Sicherheit für seine je- weiligen sämtlichen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche aus dem jeweiligen Kaufvertragder gesamten Geschäftsverbindung. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenBesteller hat das Recht, die wir gegenüber dem Käufer gelieferten Waren im Zusammenhang Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Er darf sie jedoch weder zu Sicher- heit übereignen noch verpfänden. Pfändungen von dritter Seite sind dem Lieferer unver- züglich anzuzeigen. Die Ware ist alsdann auf Verlangen des Lieferers zum Schutze gegen weitere Pfändungen an der von dem Lieferer bestimmten Stelle auf Kosten des Bestellers einzulagern. Gerät der Besteller mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen seiner Zahlung ganz oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten teilweise in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferVerzug, so ist ihm der Lieferer berechtigt, Rückgabe der Ware bis zu einer vollständigen Befriedigung zu verlangen, ohne vom Vertrage zurückzutreten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Weiterveräu- ßerung durch die Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Diese Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für den Lieferer, ohne dass dem Lieferer daraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. Vorsorglich überträgt der Besteller schon jetzt auf den Lieferer das Eigentum an den entstehenden neuen Erzeugnissen unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass er dieselben für den Lieferer verwahrt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gilt vorstehendes gleichfalls und zwar, sofern die vom Lieferer gelieferte Ware nicht die Hauptsache darstellt, mit der Maßgabe, dass dem Lieferer das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Wert der Voraussetzung gestattet, dass die anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung zusteht. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Erfolgt der Verkauf nach Verarbeitung der Ware des Lieferers mit anderen Waren, so gilt die Abtretung, sofern die vom Lieferer gelieferte Ware nicht die Hauptsache darstellt, für den dem Miteigentum des Lieferers entsprechenden Teil der Forderung . Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Besteller ist, solange er seine Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte ordnungs- gemäß erfüllt, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Andernfalls ist er verpflichtet, auf Anforderung die Anschriften der Abnehmer und die Höhe der Forderungen mit Rechnungsabschriften mitzuteilen. Der Lieferer ist berechtigt, den Arbeitnehmern von der Abtretung Kenntnis zu geben. Hierzu bevollmächtigt ihn der Besteller ausdrücklich. Scheck und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Übersteigert der Wert der Sicherheit die Ansprüche des Lieferers um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht übersteigenden Wertes Sicherheiten nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtseiner Xxxx freizugeben.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragvollständigen Bezahlung des Kaufpreises (einschließlich der allenfalls bereits aufgelaufenen Verzugszinsen sowie allfällige Mahn- und Inkassospesen und sonstige Kosten) im Eigentum der PWD. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung der PWD. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenKunde ist unter folgenden Bedingungen berechtigt, die wir gegenüber dem Käufer Ware im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern: Unabhängig davon, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn in welchem Zustand der Kunde die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht Ware weiterveräußert, vermietettritt er jeweils bereits mit der Übernahme der Ware von PWD alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an PWD ab. PWD nimmt diese Abtretung an. Der Kunde hat gleichzeitig mit der Weiterveräußerung der Ware seinen Abnehmer über diese Abtretung zu verständigen und die erfolgte Abtretung in seinen Geschäftsbüchern anzumerken. Der Kunde hat PWD auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, verliehen an wen er die Waren veräußert hat bzw. verschenkt welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm PWD die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle KostenUnterlagen auszuhändigen, die zur Aufhebung Geltendmachung der Rechte von PWD erforderlich sind. PWD ist berechtigt, den Abnehmer des Zugriffs und Kunden von der Abtretung zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenverständigen. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend Kunde ist trotz der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweithiermit erfolgten Abtretung berechtigt, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- benForderungen treuhändig auf Rechnung der PWD einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt automatisch sobald der Kunde gegenüber PWD in Zahlungsverzug gerät. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die PWD unverzüglich unter gleichzeitiger Übergabe der für den Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen notwendigen Unterlagen und Informationen schriftlich zu unterrichten. Bei Zahlungseinstellung, als ihr Wert Beantragung oder Eröffnung eines Konkurs- oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleichsverfahrens, hat der Kunde die Verpflichtung, noch vorhandene Vorbehaltsware umgehend auf seine Kosten an PWD zurückzustellen. PWD ist bei Zahlungsverzug des Kunden jederzeit berechtigt, Vorbehaltsware eigenmächtig der Gewahrsame des Kunden zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtentziehen. Der Kunde genießt in diesem Fall keinen Besitzschutz und erteilt im Voraus die Zustimmung zum Abtransport und verzichtet bereits jetzt auf jede Form der faktischen oder rechtlichen Behinderung. Der Kunde wird PWD für alle aus der Verletzung dieser Verpflichtungen entstehende Schäden vollkommen schad- und klaglos halten.

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Samples: www.pewag.de

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagtKaufvertrag vor. Ist der Käufer HändlerUnternehmer, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, unser Eigentum. Der Käufer hat den Verkäufer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere Wie- derverkäufervon Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werdendurch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet Verhält sich der Käufer vertragswidrig, insbesondere wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Verkäufers nicht nachkommt, kann der Verkäufer nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb seinem Eigentum stehenden Ware verlangen. In der Zurücknahme der Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwertenvor. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Bei Zugriffen In der Pfändung der Ware durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rückerhalt der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Verkäufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – abzurechnen. Ist der Verkäufer Unternehmer, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von Drittenuns gegen den Käufer bestehen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, ins- besondere bei Pfändung uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenanteilsmäßig Miteigentum an der Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Der Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtfür uns.

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Samples: polstereimueller.de

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises aller Warenlieferungen innerhalb der Ge- schäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen - so bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen KaufvertragScheck- oder Wechseleinlösung - bleiben die gelieferten Waren Eigen- tum des Verkäufers. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenZahlungen, die wir gegenüber dem gegen Übersendung eines vom Verkäufer ausgestellten und vom Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandakzeptierten Wechsels erfolgen, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nichtgelten erst dann als geleistet, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen der Wechsel vom Käufer eingelöst ist und der Verkäufer somit aus der Wechselhaftung befreit ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm daß der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) sowie die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer Wechsels zugunsten des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenVerkäufers bestehen bleiben. Der Käufer trägt alle Kostenist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden und zur Aufhebung Siche- rung zu übereignen. Soweit sie der Käufer verarbeitet oder umbildet, gilt der Verkäufer als Hersteller im Sinne des Zugriffs § 950 BGB und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- oder Ender- zeugnissen. Der Käufer ist dann nur Verwahrer. Der Käufer ist berechtigt, die Ware und das hieraus hergestellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu einer Wiederbeschaffung veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit sämtlich an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für Rechnung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den müssen, soweit sie nicht ihm auf Verlangen zu benennenden Abkäufern von Dritten eingezogen werden könnendem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen. Der Käufer hat dem Verkäufer etwaige Zugriffe Dritter auf die Pflichtunter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit dem Spediteur gegenüber, dem die Waren auf Antrag des Käufers oder auf Veranlassung des Verkäufers übergeben werden Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vorsichtig zu behandeln und gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche treten an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums und der im voraus abgetretenen Erlösansprüche. Wenn die durch den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert Eigentums- vorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, sichernde Forderung um mehr als 10 25% übersteigt, wird der Verkäufer die bezahlte Lieferung nach seiner Xxxx freigeben. Treten nach Abschluss des Ver- trages in den Vermögensverhältnissen des Käufers wesentliche Verschlechterungen ein oder erklärt der Käufer, zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung nicht in der Lage zu sein, so steht es dem Verkäufer frei, Vorauszahlungen in bar in einer von ihm zu bemessenden Höhe zu verlangen oder aber seine gesetzlichen Rechte (Rücktritt, Schadenersatz, pp.) geltend zu machen. In diesem Fall hat der Käufer dem Verkäufer alle Auslagen und Schäden sowie den entgangenen Gewinn zu zahlen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer jederzeit auf Verlangen im Rahmen dieser Vereinbarung Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, insbesondere über den Verbleib der Ware und der Erlöse.

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Samples: faltenbalg-hersteller.de

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum Gegenüber Verbrauchern behält sich der Verkäufer bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Gegenüber Unternehmern behält sich der Verkäufer bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertrageiner laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist Handelt der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferKunde als Unternehmer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Voraussetzung gestattetKunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an den Verkäufer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist die Kaufsache mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung. Hiervon abweichend gilt: Für Unternehmer - begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Mängelansprüche; - hat der Verkäufer die Xxxx der Art der Nacherfüllung; - beträgt bei neuen Waren die Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr ab Gefahrübergang; - sind bei gebrauchten Waren die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln grundsätzlich ausgeschlossen; - beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Ablieferung der Ware an den Kunden, mit der Einschränkung der nachfolgenden Ziffer. Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Verjährungsfristverkürzungen gelten nicht - für Sachen, die nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, - für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, sowie - für den Fall, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Darüber hinaus gilt für Unternehmer, dass die Forderungen aus gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt bleiben. Handelt der Kunde als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt. Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden bei dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich Zusteller zu informieren reklamieren und den Dritten unverzüglich Verkäufer hiervon in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkungen auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtseine gesetzlichen oder vertraglichen Mängelansprüche.

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Samples: www.denqbar.com

Eigentumsvorbehalt. 4.1Ergänzend zu Ziffer I. 5. gilt, dass der Kunde nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind unverzüglich dem Lieferanten anzuzeigen. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum bis an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen er dem Lieferanten das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Anderenfalls ist der Kunde zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer Weiterveräußerung nicht ermächtigt. Die Forderungen des Kunden aus dem jeweiligen Kaufvertragder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an den Lieferanten abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nichtKunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen sichergestellt ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf den Lieferanten übergehen. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von dem Lieferanten gelieferten Waren, zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt der jeweils für den Lieferanten veräußerten Vorbehaltsware. Der Kunde ist bis zum Widerruf durch den Lieferanten zur Einziehung der an uns abgetreten werdenden Lieferanten abgetretenen Forderungen ermächtigt. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Der Lieferant ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes Widerruf berechtigt, solange er wenn der Kunde seinen Verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere der Geschäftsverbindung nicht in Zahlungsverzug befin- detordnungsgemäß nachkommt. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtLiegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich Kunde auf Verlangen des Lieferanten hin diesem unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu informieren geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, dem Lieferanten die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisendem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer trägt alle Kosten, Lieferant ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigtdreißig (30) Prozent, ist er auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Xxxx verpflichtet. Als realisierbarer Wert gilt, vorbehaltlich des Nachweises höherer Werte durch den Kunden, der Netto-Wert der Vorbehaltsware abzüglich eines Sicherungsabschlages von 35%. Wenn der Lieferant den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Lieferant nimmt die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Lieferant nimmt die Abtretung an.

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Samples: www.baustoff-mill.de

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben unser Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragdiesem Vertrag ihm gegen den Kunden zuste- hender Ansprüche. Der Eigentumsvor- behalt Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenFor- derungen, die wir der Verkäufer gegenüber dem Käufer Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen Ersatzteillieferun- gen sowie sonstiger Leis- tungen Leistungen nachträglich erwerbenerwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Ver- käufers dürfen die Gegen- stände Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferKunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräu- ßerung Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Rechnungswertes Verkäufers bereits jetzt an uns den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer Kunde zum Besitz und Ge- brauch Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen Verpflichtun- gen aus dem Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsver- zug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt nicht nach und haben wir hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir kann der Verkäufer den Kauf- gegenstand Kaufgegen- stand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kauf- preis Kaufpreis durch freihändigen freihän- digen Verkauf best- möglich bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von DrittenDrit- ten, ins- besondere insbesondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes Kaufgegenstandes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer uns Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu informieren machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes Kaufge- genstandes aufgewendet wer- den werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen einge- zogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen Instand- setzungen unverzüglich von uns vom Verkäufer ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitDer Verkäufer verpflichtet sich, die uns zu- stehenden Sicherheiten ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizuge- benfreizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungenForderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Bis zur Bezahlung der Lieferung und Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung behält sich der Anbieter das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragan der gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenKäufer ist berechtigt, die wir gegenüber dem Käufer Ware im Zusammenhang Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verarbeiten und zu veräußern. □ Verarbeitet der Käufer die gelieferte Ware mit anderen, dem KaufgegenstandAnbieter nicht gehörenden Waren und Gegenständen, z. B. aufgrund von Reparaturen dann wird die Verarbeitung und Umbildung der Ware stets für den Anbieter vorgenommen und der Anbieter wird Miteigentümer an der verarbeiteten Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wart der verarbeiteten Ware. Nach einer Vermischung der gelieferten Ware mit einer Sache des Käufers, die als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer das erworbene Miteigentum des Anbieters für letzteren verwaltet. Statt des Rücktritts kann der Anbieter unter den Voraussetzungen des §326 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und nach der Differenztheorie zugleich die Kaufsache herausverlangen. □ Veräußert der Käufer die Ware, oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbendie aus der Ware hergestellten Sachen, so gehen die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen, gegebenenfalls anteilig, sicherheitshalber auf den Anbieter über. Letzteres gilt Der Käufer tritt diese Forderung an den Anbieter ab und wird dem Anbieter jederzeit auf Verlangen Auskunft über die abgetretene Forderung erteilen. Der Käufer ist berechtigt, die auf den Anbieter übergegangene Forderung einzuziehen. Die Einzugsbefugnis berechtigt den Käufer nicht, wenn in anderer Weise, z.B. durch Abtretung oder Pfändung über die Reparatur Forderung zu verfügen. □ Kommt der Käufer dem Anbieter gegenüber seinen Verpflichtungen nicht pünktlich nach, so kann der Anbieter die Einziehungsbefugnis widerrufen und vom Käufer verlangen, dass er die Abtretung dem Schuldner bekannt gibt. □ Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert Gegenstände, auf die sich der Eigentumsvorbehalt erstreckt, gepfändet, oder wird über das Vermögen des Käufers das Konkursverfahren oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußertVergleichsverfahren eröffnet, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei oder werden andere Zwangsmaßnahmen gegen den Käufer von Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferangekündigt, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz verpflichtet, den Anbieter unverzüglich schriftlich zu unterrichten. □ Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtWasserschäden ausreichend zu versichern, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenseinem Lagerbestand befindet; diese Verpflichtung umfasst auch die ordnungsgemäße Lagerung. Der Käufer trägt alle KostenAnbieter verpflichtet sich, die zur Aufhebung ihm zustehende Sicherheit auf Verlangen des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten Käufers insoweit freizuge- benfreizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungenForderungen, soweit diese sie noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 20 % übersteigt.. □ Bei Kaufverträgen mit Nichtkaufleuten und Endverbrauchern hat nur der einfache Eigentumsvorbehalt nach § 455 BGB Gültigkeit, es sei denn, es wird in einer Einzelvereinbarung etwas anderes gesagt. □

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber vollständigen Bezahlung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer aus vor. Falls der Käufer aufgrund Vereinbarung mit dem Verkäufer durch Scheck oder Wechsel zahlt, bleiben diese Rechte des Verkäufers bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung des Schecks oder des Wechsels bestehen. Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsbetrieb ist dem Käufer gestattet. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen KaufvertragBe- oder Verarbeitungszustand steht dem Verkäufer zu. Wird seine Vorbehaltsware mit anderen, ihm nicht gehörenden Waren, verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht ihm das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Waren. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenKäufer übereignet mit Annahme der Xxxx seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte im Voraus auf den Verkäufer. Der Verkäufer nimmt die Übereignung an. Der Käufer darf die im Allein- oder Miteigentum des Verkäufers stehende Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Käufer tritt dem Verkäufer mit Annahme der Ware im Voraus sämtliche Forderungen ab, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, z. B. aufgrund von Reparaturen Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenVerbindung entstandenen Ware zustehen. Letzteres Dies gilt nichtauch dann, wenn die Reparatur Ware zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert wird. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird Verbindung Eigentums- oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußertMiteigentumsrechte und/oder Forderungen an der Ware erlangt, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist so tritt der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist dem Verkäufer die ihm die Weiterveräu- ßerung gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls mit Annahme der Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Voraus ab. Abtretungen und Übereignungen im Sinne der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in vorstehenden Absätze erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während Rechnungspreises der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenVorbehaltsware. Der Käufer trägt alle Kostenist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- jederzeit durch den müssenVerkäufer widerruflich, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenermächtigt. Der Käufer hat jedoch die Pflicht, hierauf eingezogenen Beträge bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware auf ein im Haben oder innerhalb der Kreditlinie geführtes und ungepfändetes Geschäftskonto einzuziehen und unverzüglich an den Kaufgegenstand wäh- rend Verkäufer zur Tilgung der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassenRechnung der Vorbehaltsware weiterzuleiten. Wir verpflichten uns insoweitDer Verkäufer verpflichtet sich, die uns zu- stehenden ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Xxxx auf Verlangen des Käufers insoweit freizuge- benfreizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, besichernden Forderungen um mehr als 10 10% übersteigt. Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen. Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann ihm der Verkäufer die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach Xxxx des Verkäufers auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen. In diesem Fall ist der Verkäufer ferner berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Waren verbunden, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil aufzugeben. Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, vor, so hat der Käufer - ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf - jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall ist der Verkäufer ferner berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Waren verbunden, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an den Verkäufer abgetreten sind; zusätzlich hat der Käufer unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an den Verkäufer in Kopie zu übermitteln.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Waren werden von SBT unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer vollständigen Bezahlungen aller Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertragder Geschäftsbeziehung Eigentum von SBT. Für den Fall der Bezahlung auf Scheck- oder Wechselbasis, bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Einlösung des Wechsels oder Schecks durch den Kunden bestehen. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenKunde ist berechtigt, die wir gegenüber dem Käufer Vorbehaltsware im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer ordentlichen Geschäftsverkehr (zB als Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt) zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit SBT rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte von SBT bei Weiterverkauf durch Vorbehaltsware in Höhe des Kaufpreisanspruches von SBT zu sichern. Wird Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Kaufvertrag nachkommt Rest an SBT ab; auch Schadenersatzansprüche gegen Dritte, das Vorbehaltsgut betreffend, werden an SBT abgetreten; SBT nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet diese Abtretung dem Dritten schriftlich offen zu legen und sich ins- besondere in den Geschäftsbüchern (OP-Listen) ordnungsgemäß ersichtlich zu machen. Desweiteren hat der Kunde sämtliche Schritte für eine wirksame Abtretung zu setzen. Sofern bei der Veräußerung der Vorbehaltsware die Forderungen von SBT aus der Geschäftsbeziehung noch nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich vollständig beglichen sind, hat der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach Kunde unter Offenlegung des Käufers und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung des Kaufpreises (sowie auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der KäuferVerlangen von SBT sämtlicher Kaufvertragsmodalitäten) SBT schriftlich zu verständigen. Bei Zugriffen Zahlungsrückstand oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden ist SBT berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und die Geschäftsräume und Lagerräumlichkeiten des Kunden zu betreten. Der Kunde ist verpflichtet, SBT den diesbezüglichen Zutritt zu gewähren bzw. zu dulden. SBT ist berechtigt, zurückgenommene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern und die Kosten und Schäden von Dritten, ins- besondere bei Pfändung SBT mit dem Erlös zu verrechnen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die an SBT abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten sowie über einen Konkurs des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts Kunden hat der Käufer uns sofort schriftlich Kunde SBT unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenunterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Der Käufer trägt alle KostenSBT verpflichtet sich, die zur Aufhebung SBT nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten Kunden insoweit freizuge- benfreizugeben, als ihr Wert der Rechnungswert der Sicherung der übereigneten Güter die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Forderungen um mehr als 10 50% übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1Die gelieferte Xxxx bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller – auch künftiger – Forderungen des Verkäufers nebst Zinsen und Kosten unser uneingeschränktes Eigentum. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Sie ist getrennt von anderer Ware zu verwahren. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum die Saldenforderung des Verkäufers. Dies gilt insbesondere für juristische Personen des öffentlichen Rechts, für öffentliche rechtliche Sondervermögen und Kaufleute, bei dem der Kaufvertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu versichern und versichert zu halten. Er tritt hiermit für den Versicherungsfall alle Ansprüche gegen den Versicherer bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Höhe unserer Forderung an uns ab. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware wird der Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragauf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Unterläßt er beides, stellt dies eine Vertragsverletzung dar, die zum Schadensersatz verpflichtet. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenKunde ist befugt, die gekaufte Ware in ordentlichem Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, sofern wir gegenüber hierfür schriftlich unsere Zustimmung erteilen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer mit Eigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Zusammenhang Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem KaufgegenstandVerkäufer gehörender Ware veräußert, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenso tritt der Käufer schon jetzt, d.h. Letzteres gilt nichtim Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bzw. verschenkt bei Verarbeitung vor Veräußerung in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteils des Verkäufers mit allen Nebenrechten und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werdenRang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagtWert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferSteht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so ist ihm erstreckt sich die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Abtretung der Voraussetzung gestattetForderungen auf den Betrag, dass die Forderungen der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Eigentums des Verkäufers an Dritte sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung – unerl. Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehende Forderungen (einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollem Umfang an uns abgetreten werdenden Verkäufer ab. Während Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Der Verkäufer wird von der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer zum Besitz seine Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und Ge- brauch diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Soweit der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf verlangen des Kaufgegenstandes Kunden Sicherheiten nach unserer Xxxx freigeben. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug oder anderweitiger Verletzungen seiner Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt – sind wir berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung schriftlicher Ankündigung mit angemesse- ner Frist angemessener Fristsetzung die Ware unter Verrechnung Anrechnung des Verwerterlöses auf den Kauf- preis Kaufpreis durch freihändigen Verkauf best- möglich bestmöglich zu verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme Rücknahmen und der Verwertung des Kaufgegenstandes Vertragsgegenstandes trägt der KäuferKunde. Bei Zugriffen von DrittenDie Ausübung des Eigentumsvorbehaltes durch uns, ins- besondere bei Pfändung für den Fall, daß der Kunde seinen Verpflichtung nicht nachkommt, bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, es handelt sich um ein Teilzahlungsgeschäft eines nicht Kaufmannes. In diesem Falle finden die Vorschriften für Verbraucherkredite Anwendung. Mit Zahlungseinstellung und / oder Antrag auf Eröffnung des Kaufgegen- standes Insolvenzverfahren erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat Einbau der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenVorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Der Käufer trägt alle Kosten, Dies gilt nicht für die zur Aufhebung Rechte des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtInsolvenzverwalters.

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Samples: kds-nord.de

Eigentumsvorbehalt. 4.1Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Alle Verkaufsgegenstände Sie bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung und aller damit verbundenen Kosten und Spesen unser Eigentum Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt besteht darüber hinaus auch bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber vollständigen Zahlung sämtlicher, auch künftig entstehenden Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer aus dem jeweiligen KaufvertragBesteller fort. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Auch durch den Einbau erwirbt der Vorbehaltskäufer (Besteller) nicht das Eigentum an der gelieferten Sache und bleiben alle abnehmbaren Teile (Leuchten, usw.) als selbstständiger Bestandteil im Eigentumsvorbehalt des Vorbehaltsverkäufers, sofern keine untrennbare Sachverbindung besteht. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenVollzug der Herausgabe und die Sicherstellung gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag und heben die Pflichten des Bestellers, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises, nicht auf. • Der Vorbehaltskäufer (Besteller) ist berechtigt, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenWare zu bearbeiten und zu veräußern. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen istIn diesem Falle geht bei einem Barverkauf der Weiterveräußerungspreis bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des weiterveräußernden Vorbehaltskäufers über. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt Dieser hat vielmehr den Weiterverkaufserlös gesondert zu verwahren und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte sofort in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt noch aushaftenden Kaufpreises an uns abgetreten werdenabzuführen. Während Für den Fall des Kreditkaufes tritt der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist Besteller schon jetzt die ihm aus der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer Abnehmer (Zweiterwerber) an uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenzur Sicherung ab. Der Käufer trägt alle KostenBesteller ist ermächtigt, die abgetretene Forderung solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Der Besteller hat über Verlangen Namen und Anschrift des Abnehmers, sowie die Höhe seiner Forderung Aspöck Systems GmbH 05/2018 Seite 4 sofort bekannt zu geben und alle Unterlagen zur Aufhebung Durchsetzung unserer Ansprüche auszufolgen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, uns Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die Ware unverzüglich mitzuteilen und die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Zugriffs und Zugriffes Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssentragen, soweit sofern sie nicht von Dritten der Gegenseite eingezogen werden können. Der Käufer • Kommt der Besteller seiner Zahlungsfrist trotz Gewährung einer Nachfrist nicht nach, ermächtigt uns dieser schon jetzt, uns Besitz an unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu verschaffen. Dies hat nicht die PflichtAuflösung des Vertrages zur Folge. Ebenso sind wir berechtigt, entweder den Kaufgegenstand wäh- rend zum Schätzpreis zu veräußern und den erzielten Xxxxx dem Besteller auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben, oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis zurückzunehmen und dem Besteller für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte ein Benutzungsentgelt in Höhe des üblichen Mietpreises zu berechnen. Dies vorbehaltlich der Dauer des Eigentumsvorbehalts Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche. Für Besteller die ihren (Wohn)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ordnungsgemäßem Zustand Deutschland haben gelten abweichende Bestimmungen betreffend dem Eigentumsvorbehalt. Diese sind auf xxx.xxxxxxx.xxx einsehbar und lauten auszugsweise wie folgt: • Zur Sicherung der Kaufpreisforderung von Xxxxxx gegen den Besteller behält sich Aspöck bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum an der gelieferten Ware (Kaufgegenstand, nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt) vor. • Gerät der Besteller mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, hat Aspöck das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Besteller die Herausgabe der Vorbehaltsware zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassenverlangen. Wir verpflichten uns insoweit• Der Besteller ist dazu verpflichtet, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- benVorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet oder bei sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller dazu verpflichtet, als ihr Wert die auf das Eigentum von Aspöck hinzuweisen und Aspöck unverzüglich schriftlich von der Pfändung bzw. dem Eingriff in Kenntnis zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtsetzen.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum Sämtliche Kaufgegenstände werden von Conaxess ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert und behält sich Conaxess bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragaller Verpflichtungen des Vertragspartners das alleinige Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen Vertragspartner hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen, insbesondere die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor Wertminderungen zu schützen und auf eigene Kosten gegen Feuer, Einbruch/Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Der Vertragspartner hat den Kaufgegenstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln und trägt das volle Risiko für alle Forde- rungendie Vorbehaltsware, insbesondere für die wir gegenüber dem Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Wertminderung. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Vertragspartner über den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr verfügen, wobei der Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund Fall der Veräußerung von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Vorbehaltsware bereits jetzt sämtliche Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt von ihm mit einem Dritten geschlossenen Vertrag zur Sicherung der Forderung von Conaxess an uns abgetreten werdenConaxess abtritt. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Der Käufer ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtermächtigt, diese Forderungen einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere gegen über Conaxess nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenZahlungen im Verzug befindet. Der Käufer trägt alle Kostenist verpflichtet, die zur Aufhebung des Zugriffs und auch ohne Verlangen von Conaxess sämtliche notwendigen Publizitätsakte zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnensetzen. Der Käufer hat die PflichtConaxess seine Abnehmer zu nennen und diese von der Zession zu verständigen. Die Zession ist außerdem in den Geschäftsbüchern, den Kaufgegenstand wäh- rend insbesondere in der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand Offenen-Posten-Liste und auf dem Kundenkonto einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. ersichtlich zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassenmachen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungenConaxess ist, soweit diese noch nicht beglichen sinddies zur Sicherung eigener Ansprüche erforderlich ist, um mehr als 10 % übersteigtüber Verlangen jederzeit eine -auf den Sicherungszweck beschränkte- Bucheinsicht zu gewähren. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentumsrecht von Conaxess auf angemessene Weise geltend zu machen und Conaxess unverzüglich schriftlich zu verständigen.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragvollständigen Zahlung des Kaufpreises bis einschließlich aller Nebengebühren (Zinsen, Kosten etc.) unser Eigentum. Der Eigentumsvor- behalt Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenForderungen, die wir gegenüber dem Käufer Lieferanten aus anderen Lieferungen gegen den Kunden noch zustehen. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware nur im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern und nur unter Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorhaltes auch gegenüber seinen Kunden. Letzteres gilt nicht, wenn Andere Verfügungen über die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer HändlerVorbehaltsware, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen sind ausgeschlossen und machen den Kunden schadenersatzpflichtig. Der Kunde tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits der Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten werdenab und verpflichtet sich, uns auf Verlangen die Namen der Schuldner sowie die Beträge der For - derungen gegen diese mitzuteilen und den Schuldnern die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Während Kommt der Dauer Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt des Eigentumsvorbe- haltes Lie - feranten ergebenden Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, stellt er seine Zahlun - gen ein oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet, so werden sämtliche dem Lieferanten gegen den Kunden zustehenden Forderungen zur Zahlung fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort gezahlt, so ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes Lieferant berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus die sofortige Herausgabe seiner Ware unter Ausschluß jeglichen Zurückhaltungsrechtes zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Kunde. Der Lieferant ist berechtigt,unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden, die wieder in Besitz genommene Ware anderweitig bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten einschließlich der Verwertungskosten wird dem Kaufvertrag nachkommt Kunden auf seine Gesamtschuld gutgebracht, ein eventueller Übererlös wird ihm ausgezahlt. Werden die Waren von dritter Seite gepfändet, so ist der Kunde verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten von unserem Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben und uns durch Einschreibbrief von der Pfändung zu benachrichtigen. Etwaige Kosten für die Intervention trägt der Kunde. Rückbehaltungsrecht und Aufrechnungen sind ausgeschlossen. Die Zurücknahme der Ware gilt für sich ins- besondere allein nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den als Rücktritt vom Vertrag erklärtVertrag, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese sondern ist hiefür noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigteine gesonderte Erklärung erforderlich.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragder Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt jetzt schon zwischen Käufer und Verkäufer als schriftlich vereinbart. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Anzahlungsgesetz Anwendung findet. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen Verkäufer ist berechtigt, für alle Forde- rungenEigentumsware Sachschadenversicherungen auf Kosten des Käufers abzuschließen sofern der Käufer nicht selbst entsprechende Versicherungen nachweist. Der Käufer hat das Recht, die wir gegenüber dem Käufer gelieferte Eigentumsware im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu den nachstehenden Bedingungen zu veräußern. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Zu anderen Verfügungen untersagt. Ist ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter nicht berechtigt. Bei einer Weiterveräußerung tritt an Stelle der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen Eigentumsware der vom Käufer erzielte Xxxxx aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in das Eigentum des Verkäufers. Zu diesem Zweck tritt der Käufer schon bei Auftragserteilung alle Kaufpreisforderungen, die er durch Weiterveräußerung der Eigentumsware an Dritte erzielt, an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung beschränkt sich auf die Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt der jeweils veräußerten Eigentumsware. Zu einer Forderungsabtretung an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Dritte ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käuferbefugt. Bei Zugriffen Zahlungsverzug des Käufers darf dieser die aus der Weiterveräußerung von DrittenEigentumswaren zufließenden Finanzmittel nur zur Bezahlung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer verwenden. Der Käufer verpflichtet sich, ins- besondere bei Pfändung Zahlungsverzug auf Verlangen des Kaufgegen- standes Verkäufers alle Drittabnehmer unter Bekanntmachung der bestehenden Forderungen zu benennen, damit diesen die Forderungszession an den Verkäufer angezeigt wird. Verpfändung und Sicherungsübereignung von Eigentumsware an Dritte ist unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts sonstiger Beeinträchtigung von Rechten des Verkäufers durch Dritte hat der Käufer uns sofort schriftlich den Verkäufer unverzüglich zu informieren benachrichtigen. Werden vom Verkäufer gelieferte Eigentumswaren be- und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und verarbeitet oder in andere Gegenstände zu einer Wiederbeschaffung Sacheinheit eingebaut, so gilt eine Sicherungsübereignung am Allein- oder Miteigentumsanteil an den betreffenden Gegenständen oder eine Sicherungszession an den daraus entstehenden Forderungen als vereinbart. Erlischt das Eigentum des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- Verkäufers durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt dem Verkäufer die Eigentumsrechte an den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenjeweils neuen bzw. geänderten Gegenständen im Umfang des Fakturenwertes der Eigentumsware. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend hergestellten Gegenstände mit der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- benverwahren, als ihr Wert Verkäufereigentum deutlich zu kennzeichnen und als solches in den Geschäftsbüchern nachzuweisen. Die Vergütung für die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtVerwahrung ist im Kaufpreis verrechnet.

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Samples: www.interfast.de

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Die gelieferten Kaufgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber gänzlichen Bezahlung des Kauf- preises bzw. Einlösung etwaiger laufender Akzepte und etwaiger bis dahin entstan- dener Rechungsbeträge für Ergänzungslieferungen zu dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragbetreffenden Kaufgegenstand Eigentum von Plaspack. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Si- cherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung von Plaspack unzulässig. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für Käufer (Auftraggeber) erklärt sich damit einverstanden, dass alle Forde- rungenZahlungen, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstander leistet, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt zuerst auf Zinsen und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung sonstige Nebengebühren und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist dann auf den Kaufpreis der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme vollen Wert gegen alle Risken, einschließlich Feuer zu versichern und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen die Versicherungspolizze zu Gunsten von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich Plaspack zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenvinkulieren. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Eigentumsvorbehaltes den Kauf- gegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassenhalten. Wir verpflichten uns insoweitDie Firma Plaspack ist be- rechtigt, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- benden Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers in einer ihr geeignet erscheinenden Weise, für jedermann leicht ersichtlich, als ihr Wert Eigentum kenntlich zu machen, und nimmt der Käufer (Auftraggeber) zur Kenntnis, dass die eigen- mächtige Entfernung der Kenntlichmachung vor Übergang des Eigentums an dem Kaufgegenstand an ihn sofort Fälligkeit des Kaufpreises nach sich zieht. Die Gel- tendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer (Auftraggeber) hat Plaspack sofort schriftlich zu sichernden Forde- rungeninformieren, soweit diese wenn gegen unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufgegenstände exekutive Schritte gesetzt werden. Der Käufer (Auftraggeber) hat dem Vollstreckungsorgan und der betrei- benden Partei unverzüglich mitzueilen, dass die Ware noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtim Eigentum von Pla- spack steht.

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Samples: www.plaspack.at

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Einfacher Eigentumsvorbehalt(Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel)) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forde- rungenForderungen abtritt, die wir gegenüber dem Käufer ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandEigentum des Käufers stehen, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nichtveräußert, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist so tritt der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferschon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so ist ihm tritt der Käufer schon jetzt die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter aus der Voraussetzung gestattet, dass die Weiterveräußerung entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werdenWertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Kaufgegenstandes berechtigtVerkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in seinen Zahlungs- verzug und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel Eine etwaige Be- oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Rücktritt vom Vertrag erklärtVerkäufer vor, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käuferohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Zugriffen von DrittenVerarbeitung, ins- besondere bei Pfändung Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufgegen- standes Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat Vermengung zu. Erwirbt der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtVerkäufer verwahrt.

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Samples: www.hendrixfruit.nl

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser (1)Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsa- che bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen KaufvertragLiefervertrag vor. Der Eigentumsvor- behalt bleibt Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für alle Forde- rungenauf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein "kau- saler" Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Konkurs oder in Liquidation gerät. (2)Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleg- lich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neu- wert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspek- tionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (3)Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Drit- ter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandKlage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenuns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns ent- standenen Ausfall. Letzteres gilt nicht(4)Der Kunde ist berechtigt, wenn die Reparatur oder unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines ordnungsge- mäßen Geschäftsgangs an Dritte weiterzuveräu- ßern. Soweit dies geschieht, ist der Kunde jedoch verpflichtet, uns schon jetzt alle Ansprüche abzu- treten, die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten erwachsen. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an MwSt. zwi- schen dem Kunden und uns abgetreten werdenvereinbart worden ist. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detgeraten ist. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben Soweit dies geschieht, sind wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kostenberechtigt, die zur Aufhebung des Zugriffs Einzugs- ermächtigung zu widerrufen; in diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Anga- ben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst ein- zuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräuße- rungs- und Einziehungsermächtigung zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssenwiderru- fen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnensofern der Kunde in erhebliche Zahlungs- schwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Kon- kurs oder Eröffnung eines Vergleichsverfahrens gestellt hat. Der Käufer hat (5)Soweit der Kunde die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassengelieferte Vor- behaltsware weiterverarbeitet, geschieht dies stets für uns. Wir verpflichten Sofern der Kunde auch die Vorbe- haltsware anderer Lieferanten weiterverarbeitet, erstreckt sich das uns insoweitzustehende Vorbehaltsei- gentum an der weiterverarbeiteten Ware anteilig auf die Höhe der jeweils offenen, nicht begliche- nen Forderungen (Faktura-Endbetrag plus Mehr- wertsteuer), wie er zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist. (6)Soweit die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen Sachen / Gegenständen unter- schiedslos vermischt wird, steht uns die jeweils offene Forderung (Faktura-Endbetrag plus Mehr- wertsteuer), wie sie zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist, zu. In dieser Höhe räumt uns der Kunde Miteigentum ein. Er ver- wahrt dieses Miteigentum für uns. (7)Sofern die uns zu- stehenden zustehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr den realisierbaren Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um unserer Forderung mehr als 10 20 % übersteigtübersteigen, sind wir verpflichtet, auf Ver- langen des Kunden die entsprechenden Sicher- heiten freizugeben; die Auswahl der freizugeben- den Sicherheiten obliegt uns.

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Samples: walther-pilot.de

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragvollständigen Zahlung des Kaufpreises bis einschließlich aller Nebengebühren (Zinsen, Kosten etc.) unser Eigentum. Der Eigentumsvor- behalt Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenForderungen, die wir gegenüber dem Käufer Lieferanten aus anderen Lieferungen gegen den Kunden noch zustehen. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware nur im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern und nur unter Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorhaltes auch gegenüber seinen Kunden. Letzteres gilt nicht, wenn Andere Verfügungen über die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer HändlerVorbehaltsware, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen sind ausgeschlossen und machen den Kunden schadenersatzpflichtig. Der Kunde tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits der Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten werdenab und verpflichtet sich, uns auf Verlangen die Namen der Schuldner sowie die Beträge der Forderungen gegen diese mitzuteilen und den Schuldnern die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Während Kommt der Dauer Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt des Eigentumsvorbe- haltes Lieferanten ergebenden Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet, so werden sämtliche dem Lieferanten gegen den Kunden zustehenden Forderungen zur Zahlung fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort gezahlt, so ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes Lieferant berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus die sofortige Herausgabe seiner Ware unter Ausschluß jeglichen Zurückhaltungsrechtes zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Kunde. Der Lieferant ist berechtigt,unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden, die wieder in Besitz genommene Ware anderweitig bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten einschließlich der Verwertungskosten wird dem Kaufvertrag nachkommt Kunden auf seine Gesamtschuld gutgebracht, ein eventueller Übererlös wird ihm ausgezahlt. Werden die Waren von dritter Seite gepfändet, so ist der Kunde verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten von unserem Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben und uns durch Einschreibbrief von der Pfändung zu benachrichtigen. Etwaige Kosten für die Intervention trägt der Kunde. Rückbehaltungsrecht und Aufrechnungen sind ausgeschlossen. Die Zurücknahme der Ware gilt für sich ins- besondere allein nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den als Rücktritt vom Vertrag erklärtVertrag, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese sondern ist hiefür noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigteine gesonderte Erklärung erforderlich.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser HYDRO behält sich das Eigentum an gelieferten und/oder eingebauten Produkten („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aller aus dem jeweiligen KaufvertragVertrag oder der Geschäftsverbindung zu dem Kunden jetzt und künftig, gleich aus welchem Rechts- grund, zustehender Forderungen vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich HYDRO nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für Kunde hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, getrennt zu lagern und als in HYDROs Eigentum stehende Ware zu kennzeichnen. Der Kunde wird mit HYDRO eng zusammenarbeiten und alle Forde- rungennotwendigen Erklärungen zur Registrierung des Eigentumsvorbehalts zu Gunsten von HYDRO abgeben, falls das geltende Recht eine Registrierung vorschreibt. Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts berechtigt, sofern dies im normalen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht ge- stattet ist insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Namen und im Auftrag von HYDRO. Bei einer Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen, HYDRO nicht gehörenden Produkten durch den Kunden erwirbt HYDRO an der neuen 10/2020 Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Auch die wir gegenüber dem Käufer aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung. Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im voraus an HYDRO in Höhe von HYDROs Miteigentumsanteil ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Kunde ferner hiermit alle Ansprüche an HYDRO ab, die ihm im Zusam- menhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben künftig zustehen werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferdie Ansprüche aus Inkassoaufträgen, so ist ihm aus Akkreditiven sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattetVorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, dass HYDRO nicht gehörenden Waren (ohne oder nach Verarbeitung) verkauft, gelten die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte Forde- rungen in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt der Vorbehaltsware als an uns abgetreten werdenHYDRO abgetreten. Während Der Kunde ist zur Einziehung der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Käufer zum Besitz Abtretung berechtigt und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtverpflichtet, solange HYDRO diese Ermächtigung nicht widerruft. Die eingezogenen Beträge hat er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt unverzüglich in Höhe der HYDRO zustehenden Forderungen an HYDRO abzuführen. Auf Verlangen des Kunden wird HYDRO das Eigentum an der Vorbehaltsware und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich die an HYDRO abgetretenen Forderungen an diesen insoweit zurückübertragen, als deren Wert den Wert der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb HYDRO gegen den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns Kunden insgesamt zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Forderungen um mehr als 10 20% übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum bis Bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber aller Forderungen, die dem Käufer Auftragnehmer aus dem jeweiligen Kaufvertragjedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen Auftraggeber darf über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht verfügen, insbesondere diese nicht veräußern, nicht verschenken, nicht verpfänden oder nicht zur Sicherheit übereignen. Erfolgt die vertragliche Lieferung bzw. Leistung für alle Forde- rungeneinen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die wir gegenüber dem Käufer Waren im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Erwerber aus der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferVeräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten; übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen an den Auftraggeber insgesamt um mehr als 20 %, so ist ihm der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach seiner Xxxx verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattetWaren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, dass Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Ggf. tritt er die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte Versicherungsansprüche in Höhe des Rechnungswertes Warenwertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an uns abgetreten werdender einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Während der Dauer Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Eigentumsvorbe- haltes Auftragnehmers unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter, insbesondere durch Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware ist der Käufer zum Besitz Auftraggeber verpflichtet, auf das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und Ge- brauch diesen unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kaufgegenstandes Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurück- nahme sowie in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag erklärtVertrag. Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen Zeichnungen, Entwürfen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwertenBerechnungen bleiben vorbehalten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtzugänglich gemacht werden.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung der jeweils bestehenden, derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragder zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung aus den Holzverkäufen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller gesicherten Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung be- hält sich der Verkäufer das Eigentum am gekauften Holz, auch in weiterverarbei- teter Form, vor (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenKäufer ist berechtigt, die wir gegenüber dem Käufer Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungs- falls im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandRahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Ein Einschneiden, z. B. aufgrund von Reparaturen Entrinden, Bearbeiten oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenUmlagern des Holzes durch den Käufer ist nur nach vorheriger Bezahlung oder Stellung einer Sicherheitsleistung gemäß 5.7 dieser HVZB zulässig. Letzteres gilt nichtWird das Holz vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Ver- käufer unmittelbar das Eigentum oder, wenn die Reparatur Verarbeitung aus Stoffen mehre- rer Eigentümer erfolgt, oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert des Holzes, das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Xxxxx des Holzes zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Wird die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder fehlgeschlagen istvermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer Händlerbereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber, insbesondere Wie- derverkäuferbei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung an den Verkäufer abgetre- tenen Forderungen im gewöhnlichen Geschäftsgang unter eigenen Namen und für Rechnung des Verkäufers einzu- ziehen. Der Verkäufer darf diese Einziehungsermächtigung nur im Verwertungs- fall widerrufen. Bei Pfändungen der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern Vorbehaltsware durch Dritte oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer zum Besitz auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtmuss den Verkäufer unverzüglich schriftlich benachrichtigen, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren damit dieser seine Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer trägt alle KostenVerkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen und Forderungen auf Verlangen nach seiner Xxxx freigeben, die zur Aufhebung des Zugriffs wenn und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % 20 v.H. übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. 4.10.Xxx der Besteller Selbstgebraucher der gelieferten Gewerke, Zubehör usw., dann behält sich die Fa. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum REMA das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung des Gegenstandes und etwaiger bis dahin entstandener zusätzlicher Rechnungsbeträge für die Lieferung und Leistungen und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor. Der Besteller ist verpflichtet, die Gegenstände gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer ,,für fremde Rechnung" zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; anderenfalls ist die Fa. REMA berechtigt, diese auf Kosten des Bestellers selbst zu versichern. 0.Xxx der Besteller landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem, im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarverpfändung, die Eigentumsvorbehalte des Bestellers an noch nicht vollständig bezahlten Waren bei dem betreffenden Pächter unter dem Kreditinstitut zu sichern. 0.Xxx der Besteller Wiederverkäufer, so bleibt die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer Forderungen, gleich aus dem jeweiligen Kaufvertragwelchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen als Vorbehaltsware Eigentum der Fa. REMA. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung der Fa. REMA. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenBesteller ist berechtigt, die wir gegenüber dem Käufer Ware im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen unter der Voraussetzung gestattetVoraussetzung, dass daß er bis zur vollständigen Bezahlung des Preises nebst Zinsen und Kosten, die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte in Höhe des Rechnungswertes der Rechnungsbeträge der Fa. REMA zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 % bereits jetzt an uns abgetreten werdendie Fa. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes REMA abtritt. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtBesteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Fa. REMA, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich die Fa. REMA, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Fa. REMA kann verlangen, daß der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 4.Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt die Fa. REMA unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. 5.Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fa. REMA zur Rücknahme der Ware und sich ins- besondere des Gewerkes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch die Fa. REMA liegt, sofern nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den das Abzahlungsgesetz Anwendung findet ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies die Fa. REMA ausdrücklich schriftlich erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche 6.Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der KäuferBesteller. Bei Zugriffen von DrittenDie Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes wenn die Fa. REMA höhere oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenBesteller niedrigere Kosten nachweist. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnensonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen der Fa. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtREMA gutgebracht.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragvollständigen Zahlung des Kaufpreises bis einschließlich aller Nebengebühren (Zinsen, Kosten etc.) unser Eigentum. Der Eigentumsvor- behalt Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenForderungen, die wir gegenüber dem Käufer Lieferanten aus anderen Lieferungen gegen den Kunden noch zustehen. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware nur im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern und nur unter Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorhaltes auch gegenüber seinen Kunden. Letzteres gilt nicht, wenn Andere Verfügungen über die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer HändlerVorbehaltsware, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen sind ausgeschlossen und machen den Kunden schadenersatzpflichtig. Der Kunde tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits der Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten werdenab und verpflichtet sich, uns auf Verlangen die Namen der Schuldner sowie die Beträge der For- derungen gegen diese mitzuteilen und den Schuldnern die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Während Kommt der Dauer Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt des Eigentumsvorbe- haltes Lie- feranten ergebenden Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, stellt er seine Zahlun- gen ein oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet, so werden sämtliche dem Lieferanten gegen den Kunden zustehenden Forderungen zur Zahlung fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort gezahlt, so ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes Lieferant berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus die sofortige Herausgabe seiner Ware unter Ausschluß jeglichen Zurückhaltungsrechtes zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Kunde. Der Lieferant ist berechtigt,unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden, die wieder in Besitz genommene Ware anderweitig bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten einschließlich der Verwertungskosten wird dem Kaufvertrag nachkommt Kunden auf seine Gesamtschuld gutgebracht, ein eventueller Übererlös wird ihm ausgezahlt. Werden die Waren von dritter Seite gepfändet, so ist der Kunde verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten von unserem Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben und uns durch Einschreibbrief von der Pfändung zu benachrichtigen. Etwaige Kosten für die Intervention trägt der Kunde. Rückbehaltungsrecht und Aufrechnungen sind ausgeschlossen. Die Zurücknahme der Ware gilt für sich ins- besondere allein nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den als Rücktritt vom Vertrag erklärtVertrag, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese sondern ist hiefür noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigteine gesonderte Erklärung erforderlich.

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Samples: www.moltoluce.com

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Die gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem der vertraglichen Pflichten durch den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenEigentum des Verkäufers. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche Sie dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben zu diesem Zeitpunkt weder verkauft noch verpfändet werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung Der Verkäufer ist ausdrücklich ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz des Bestellers ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Die durch Eigentumsvorbehalt sichergestellten Forderungen können mit allen Rechten und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns Nebenrechten abgetreten werden. Während Alle aus der Dauer Eintragung des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch Eigentumsvorbehalts entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenKäufers. Der Käufer trägt alle Kostenverpflichtet sich, die zur Aufhebung des Zugriffs und dem Verkäufer von jedem Wohnortwechsel im Voraus Kenntnis zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnengeben. Der Käufer hat die Pflichträumt dem Verkäufer das Recht ein, den Kaufgegenstand wäh- rend Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Preises ungehindert zu besichtigen und zu diesem Zweck sowie zur Geltendmachung des Eigentums, Räumlichkeiten und Liegenschaften des Vertragspartners zu betreten. Der Käufer verpflichtet sich, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand dem Verkäufer alle Vorkommnisse, welche den Verkäufer als Eigentümer des Vertragsgegenstands betreffen, unverzüglich schriftlich zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen melden. Während der Geltungsdauer des Eigentumsvorbehalts verpflichtet sich der Käufer, den Gegenstand vorschriftsgemäss zu unterhalten, allfällig erforderliche Reparaturen unverzüglich beim Verkäufer oder einer von uns ausführen ihm anerkannten Fachwerkstätte beheben zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitEingriffe in die Eigentumsrechte des Verkäufers (z.B. Pfändung, Retention, Arrest) sind dem Verkäufer spätestens innert 3 Tagen schriftlich und eingeschrieben mitzuteilen. Aufwendungen des Verkäufers zur Abwendung dieser Eingriffe gehen zu Lasten des Käufers. Macht die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- benLieferfirma die Herausgabe des Eigentums geltend, als ihr Wert schuldet der Käufer der Lieferfirma einen Mietzins, eine Entschädigung für die ausserordentliche Abnützung sowie die Kosten für den Rücktransport, maximal die Gesamtsumme des vereinbarten Kaufpreises. Der Mietzins beträgt im Jahr 40 % des Kaufpreises und wird für jeden Monat der Nutzung in Rechnung gestellt. Die Lieferfirma ist berechtigt ihre Ansprüche mit den geleisteten Abzahlungen zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtverrechnen.

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Samples: meier-naturundtechnik.ch

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum Die vom Verkäufer gelieferte Xxxx bleibt, auch wenn sie bereits bezahlt, aber noch vorhanden ist, bis zur Erfüllung Bezahlung aller noch offenstehenden sowie sämtlicher An- sprüche gegenüber auch künftig entstehenden Forderungen, insbesondere aus Lieferungs-, Reparatur- und Werkverträgen, sowie aller anderen Verträge zwischen dem Käufer und Verkäufer im Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Forderungen, die dem Verkäufer aus Abtretungen, Bürgschaften und dergleichen von bzw. für Dritte erwachsen. Wird die im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware mit anderen beweglichen Sachen dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erlangt der Verkäufer Miteigentum an dieser Sache. Dies gilt unabhängig davon, ob eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen ist. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware auch mit nicht dem Verkäufer gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache, und zwar unabhängig von dem Wert der Verarbeitung oder Umbildung. Über die noch im Eigentum des Verkäufers stehende Ware darf der Käufer durch Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder in sonstiger Weise nicht ohne Zustimmung des Verkäufers verfügen. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Nachricht geben. Wiederverkäufer sind berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern, wenn sie sich ihrerseits das Eigentum an der Ware vorbehalten. Die Rechte des Wiederverkäufers aus seinem Eigentumsvorbehalt sowie seine Forderung aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus dem jeweiligen KaufvertragGeschäftsverhältnis an ihn abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wird die. Vorbehaltsware vom Käufer für alle Forde- rungendie Ausführung eines Werk- oder ähnlichen Vertrages eingesetzt, so tritt der Käufer hiermit den Teil der Vergütung an den Verkäufer ab, der sich aus dem Verhältnis der Vorbehaltsware zu den anderen eingesetzten Sachen und sonstigen Leistungen ergibt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die wir gegenüber Abtretung dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenBesteller zur Zahlung an den Verkäufer bekannt zu geben. Letzteres gilt nicht, wenn Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferForderungen des Verkäufers insgesamt um mehr als 30 , so ist ihm auf Verlangen des Käufers der Verkäufer insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Xxxx verpflichtet. Bei Verkauf von Fahrzeugen, für die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter ein Kfz-Brief ausgestellt wird, steht daran dem Verkäufer während der Voraussetzung gestattetDauer seines Eigentums das alleinige Recht zum Besitz zu. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass die Forderungen aus der Kfz-Brief dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werdenVerkäufer ausgehändigt wird. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Eigentumsvorbehalts ist der Kaufgegenstand auf Verlangen des Verkäufers vom Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes gegen Vollkasko bzw. gegen Maschinenbruch zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Verkäufer zustehen. Der Verkäufer ist berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen die Versicherung von sich aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich Käufers zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kostenveranlassen, die Prämienbeiträge zu verauslagen und bei Einziehung der Abzahlungsraten in Rechnung zu stellen. Die Versicherungsleistungen sind in vollem Umfange für die Wiederinstandsetzung des gekauften Fahrzeuges zu verwenden. Im Totalschadenfall sind die Versicherungsleistungen zur Aufhebung Tilgung der Forderung des Zugriffs und Verkäufers zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssenverwenden, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der der Mehrbetrag steht dem Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtzu.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Bezahlung seiner gesamten Forderungen einschl. Nebenforderungen und Begleichung eines etwaigen Kontokorrentsaldos vor. Sämtliche Abschlüsse gelten daher als ein Abschluss. Auch bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln geht das Eigentum an der Ware erst dann auf den Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nichtüber, wenn die Reparatur oder Papiere eingelöst und sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer und den ihm nahe stehenden Unternehmen beglichen worden sind. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist durch Verarbeitung entstehenden neuen Fabrikate; insoweit erwirbt der Käufer HändlerEigentum für den Verkäufer und gilt als Verwahrer für diesen. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Verkäufer gehörendem Material erwirbt der Verkäufer Miteigentum gemäß § 947, insbesondere Wie- derverkäuferff BGB an der neuen Sache. Macht der Verkäufer auf Grund seines Eigentums von seinem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag erklärtvor, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort wenn dies schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenerklärt wird. Der Käufer hat die PflichtWare gegen Feuer- und Einbruchdiebstahlsgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherungen nachzuweisen. Der Käufer darf die gelieferte Xxxx im regelmäßigen Geschäftsverkehr verarbeiten und die verarbeitete Ware weiter veräußern, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweiter ist nicht berechtigt, die uns zu- stehenden Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Zugriffe anderer Gläubiger sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Zur Sicherung alter Forderungen des Verkäufers tritt der Käufer im Voraus diejenigen Forderungen, die ihm aus der Veräußerung von Eigentumsvorbehaltsware des Verkäufers gegen seine Abnehmer zustehen, an den Verkäufer ab auch soweit die Ware in verarbeitetem Zustand weiter verkauft wird. Beim Weiterverkauf von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentum gemäß §§ 947 ff BGB an der neuen Sache, entsprechend den obigen Bestimmungen erwirbt, wird der entsprechende Anteil der Forderung des Käufers an seine Abnehmer abgetreten. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, darf er die Forderungen selbst einziehen. Sicherungsabtretungen oder Verpfändungen darf er nicht vornehmen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der danach dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu übermitteln und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, sobald der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Verkäufer ist verpflichtet, wenn die auf Grund dieser Bestimmungen ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizuge- benseine Forderungen aus Lieferungen einschließlich Zinsen, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Kosten und sonstigen Nebenforderungen um mehr als 10 10% übersteigtübersteigen, in entsprechender Höhe Forderungen an den Käufer rückabzutreten oder auf den Eigentumsvorbehalt hinsichtlich bestimmter Waren in entsprechender Höhe zu verzichten. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellungen aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel) die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren. Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht oder ein vereinbartes Schiedsgericht entschieden. Wenn das Schiedsgericht nicht als ausschließlich zuständig vereinbart ist, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen. Umgehung der Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, insbesondere auch durch Kommissionsgeschäfte, sind unzulässig. Teilweise erfolgen unsere Stofflieferungen in Verkaufsverpackungen. In diesem Fall sind wir bereit, die Verpackungsmaterialien nach Arten sortiert zurückzunehmen. Die entstehenden Frachtkosten gehen zu Lasten des Käufers.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben unser Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragdiesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvor- behalt Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenForderungen, die wir der Verkäufer gegenüber dem Käufer Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen Leistungen nachträglich erwerbenerwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen fehlge- schlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegen- stände Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferKunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräu- ßerung Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Rechnungswertes Verkäufers bereits jetzt an uns den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer Kunde zum Besitz und Ge- brauch Gebrauch des Kaufgegenstandes Kaufgegen- standes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detbefindet. Befindet sich Kommt der Käufer Kunde in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt nicht nach und haben wir hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir kann der Verkäufer den Kauf- gegenstand Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kauf- preis Kaufpreis durch freihändigen Verkauf best- möglich bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere insbesondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes Kaufgegenstandes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts des Unternehmerpfand- rechts einer Werkstatt, hat der Käufer uns Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu informieren machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns vom Verkäufer ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitDer Verkäufer verpflichtet sich, die uns zu- stehenden Sicherheiten ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizuge- benfreizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungensi- chernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Die Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin bis zur Erfüllung Zahlung ihrer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem der Verkäuferin in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist; wählt der Käufer eine Finanzierungsart, kraft derer die Verkäuferin zwar den Kaufpreis erhält, jedoch - zum Beispiel über die Mithaftung aus dem jeweiligen Kaufvertrageinem Wechsel - weiterhin haftet, bleibt das Eigentum ebenfalls vorbehalten. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer Saldoforderung der Verkäuferin. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß §950 BGB im Zusammenhang Fall der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für die Verkäuferin. Bei Verarbeitung mit dem Kaufgegenstandanderen, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nichtnicht der Verkäuferin gehörenden Waren, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußertsteht der Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache zu, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung zwar im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Verhältnis des Rechnungswertes der Voraussetzung gestattetVorbehaltsware zu dem Endpreis der neuen Sache. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware, dass die sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe ihres Rechnungswertes an die Verkäuferin abgetreten; dabei ist es gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, für sich allein oder zusammen mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Das gleiche gilt, falls die Vorbehaltsware in den Räumen des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werdenKäufers durch Brand oder auf andere versicherte Weise beschädigt wird oder in Verlust gerät, für die auf die Vorbehaltsware entfallende Sicherheitsleistung. Während Auch für die vorstehenden Abtretungen gilt der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Sicherungszweck wie oben als vereinbart. Der Käufer ist zum Wiederverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie oben auf die Verkäuferin übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch nicht berechtigt. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einzugsbefugnis der Verkäuferin bleibt von der Einzugsermächtigung des Kaufgegenstandes berechtigtKäufers unberührt. Die Verkäuferin wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwertenZahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sämtliche Kosten Auf Verlangen der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts Verkäuferin hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren ihr die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisendem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer trägt alle KostenDie Verkäuferin verpflichtet sich, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- ihr nach den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit freizuge- bennach ihrer Xxxx freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Forderungen um mehr als 10 20% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind. Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers. Sofern die Verkäuferin aufgrund der Eigentumsvorbehaltsklausel Waren zurücknehmen muß, ist der Käufer zur spesenfreien, frankierten Rückgabe verpflichtet und haftet für Minderwert und entgangenen Gewinn. Jede Zwangsvollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der Käufer der Verkäuferin unter Beifügung der Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für den Fall einer Pfändung der an die Verkäuferin abgetretenen Ansprüche. Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser 28.Das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber an der Ware geht erst auf den Käufer über, wenn er alle Forderungen des Verkäufers aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer erfüllt hat. 29.Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten sorgfältig in dafür geeigneten, sauberen Räumen einzulagern und zu verwahren. Er hat die Vorbehaltsware gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. 30.Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass hieraus für den Verkäufer eine Verpflichtung entsteht. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Sachen vermischt oder verarbeitet, überträgt der Käufer schon jetzt dem Verkäufer, zur Sicherung seiner Forderungen, das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache für den Verkäufer unentgeltlich verwahrt. 31.Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenVerkauf von Waren, die wir gegenüber der Verkäufer an den Käufer verkauft hat und die noch nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen sind, tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des zwischen Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Rechnungswertes an den Verkäufer ab. 32.Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der vom Käufer gelieferten und noch nicht im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund Eigentum des Käufers befindlichen Waren und über die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Abnehmer des Käufers von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbender Abtretung in Kenntnis zu setzen. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist 33.Übersteigt der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferWert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Xxxx des Verkäufers verpflichtet. 34.Der Käufer ist berechtigt, über die ihm die Weiterveräu- ßerung vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattetordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen und die dem Verkäufer abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Rechte erlöschen, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist sobald der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere Verkäufer nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kostenrechtzeitig nachkommt, die zur Aufhebung Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, ist der Verkäufer berechtigt, unter Ausschluß des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung Zurückbehaltungsrechts, ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitRücktritts, die uns zu- sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die Waren zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtverlangen.

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Samples: jhandress.de

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragder Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind und noch Forderungen des Verkäufers aus Diskontwechselzahlung, Scheck- /Wechselabdeckung nicht vollständig eingelöst sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt jetzt schon zwischen Käufer und Verkäufer als schriftlich vereinbart. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenKäufer ist berechtigt, die wir gegenüber dem Käufer Waren im Zusammenhang mit ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Der Käufer tritt dem KaufgegenstandVerkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, z. B. aufgrund von Reparaturen die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbengegen Dritte erwachsen. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Zur Einziehung dieser Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Kaufgegenstandes berechtigtVerkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in seinen Zahlungs- verzug und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Verarbeitung, Umbildung oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen Vermischung von Vorbehaltswaren wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen, ohne ihn zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich für den Verkäufer. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware mit der Maßgabe. dass bei einem eventuellen Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes Käufer und Verkäufer sich jetzt schon darüber einig sind, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung an den Verkäufer übergeht. Der Käufer darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder die aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung diesen hergestellten Sachen ohne Zustimmung des Kaufgegenstandes trägt der KäuferVerkäufers weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes Pfändungen oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns sofort den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenbenachrichtigen. Der Es ist dem Käufer trägt alle Kostenuntersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die zur Aufhebung Rechte des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden Verkäufers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Der Käufer hat darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Pflicht, Vorausabtretung der Forderungen an den Kaufgegenstand wäh- rend Verkäufer zunichtemachen oder beeinträchtigen. Wenn der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Wert der bestehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Forderungen um mehr als 10 20% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

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Samples: ykk.de

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung vollständigen Bezahlung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck-/Wechselzahlung), so bleiben Rechte aus dem jeweiligen KaufvertragEigentumsvorbehalt und dessen in diesen Bestimmungen festgelegten Sonderformen bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentral regulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei der Versendung der Ware an die zentral regulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen, Käufer wird erst mit der Zahlung durch den Zentralregulierer frei. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware nur unter der Berück- sichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt. Der Käufer darf die wir gegenüber dem Käufer Vorbehaltsware nur im Zusammenhang ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem KaufgegenstandWeiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab, z. B. aufgrund von Reparaturen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehalts- ware ohne oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbennach Verarbeitung, Verbindung/Vermischung weiterveräußert wird. Letzteres gilt nichtWurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, so steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Im gleichen Umfang tritt der Käufer seine Forderung aus einem Werk- oder Werklieferungsvertrag im Voraus an den Verkäufer ab, wenn er die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen istVorbehaltsware zur Erfüllung eines solchen Vertrages verwendet. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzwDer Verkäufer nimmt diese Abtretung an. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist Hat der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung Forderung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Voraussetzung gestattetKäufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dass dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist berechtigt, seine Forderungen aus dem Weiterverkauf Verkauf der Eigentumsvorbehaltsware so lange selbst einzuziehen, wie er dem Verkäufer gegenüber seinen Abnehmern Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungs- ermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögens- verhältnisse des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werdenKäufers. Während In diesem Fall wird der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer zum Besitz die notwendigen Auskünfte erteilen und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtdie Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detHöhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. Befindet sich auszuhändigen. Übersteigt der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb Wert der für den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Verkäufer bestehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 % übersteigt%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Xxxx verpflichtet. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts die Eigentumsvorbehaltsware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o. g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des vorstehenden Satzes grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren. § 9 Preise Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuellen Preise des Verkäufers zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. § 10 Schlussbestimmung Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. § 11 Anwendbares Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1Alle durch Metallbau Epple erbrachten Lieferungen und Lei- stungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum • Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Ver- arbeitung der gelieferten Ware, so tritt die neue Sache anstel- le der gelieferten Ware. • Erlischt der Eigentumsvorbehalt an der ursprünglich geliefer- ten Ware durch Weiterveräußerung des Schuldners, so tritt die daraus resultierende Forderung des Schuldners an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware. • Metallbau Epple ist nach Fälligkeit des Kaufpreises berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner seine Sorgfaltspflicht hinsichtlich unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware verletzt oder zahlungs- unfähig wird. Das Rücktrittsrecht besteht bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche vollständi- gen Zahlung des Kaufpreises. • Dem Vertragspartner ist eine Verpfändung oder Sicherungsü- bereignung der Vorbehaltsware untersagt. Er ist verpflichtet, Metallbau Epple bei Beeinträchtigungen jeder Art, insbeson- dere bei Pfändungen in die Vorbehaltsware unverzüglich zu informieren. Bei Verletzung vorstehender Verpflichtungen ist der Vertragspartner zum Ersatz jedes Metallbau Epple daraus entstandenen Schadens verpflichtet. • Der Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB sowie die vorste- henden Ersatzregelungen (verlängerter Eigentumsvorbehalt) gelten für die jeweils gelieferte Ware, bis zum Ausgleich aller fälligen Forderungen von Metallbau Epple gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt bleibt Vertragspartner, auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen Fälligkeit der Forderungen bereits vor Lieferung der Ware eingetreten ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände 1.Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum Eigen- tum der ProLeiT bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer ihr gegen den Besteller aus dem jeweiligen Kaufvertragder Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenSoweit der Wert aller Sicherungsrechte, die wir gegenüber ProLeiT zustehen, die Höhe aller ge- sicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird ProLeiT auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungs- rechte freigeben. 2.Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen Besteller eine Verpfändung oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn Sicherungsübereignung untersagt und die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang Ge- schäftsgang und nur unter der Voraussetzung Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Besteller Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Besteller erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. 3.Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware, tritt der er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten einschließlich eventueller Sal- doforderungen sicherungshalber an ProLeiT ab, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verkauft, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an ProLeiT ab, der dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern von ProLeiT in Rech- nung gestellten Betrag entspricht. 4.Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller ProLeiT unverzüglich zu benach- richtigen. 5.Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungs- verzug, ist ProLeiT nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt. 6.Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt von XxxXxxX; in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werdendiesen Handlungen oder ei- ner Pfändung der Vorbehaltsware durch ProLeiT liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ProLeiT hätte dies ausdrücklich erklärt. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes 7.Bis auf Widerruf ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes Besteller berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen abgetretene Forderungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detder Weiterveräußerung einzuziehen. Befindet sich ProLeiT ist insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenz- verfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers zum Widerruf der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtEinziehungser- mächtigung berechtigt.

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Eigentumsvorbehalt. 4.11.Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Ist der Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenKauf zustehenden Forderungen. Letzteres gilt nichtAuf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung sämtliche mit dem Kaufgegenstand im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Der Käufer, der am Kaufgegenstand eine nicht nur unerhebliche Wertschöpfung erbringt, ist zur Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werdenmit ihm vereinbarten Kaufpreises ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nur nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis für den Verkäufer, die Forderung auch einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz und Ge- brauch der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu. 2.Bei Zahlungsverzug des Kaufgegenstandes Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer ist berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Käufers, den wieder in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf best- möglich bestmöglich zu verwerten. Sämtliche Nach seiner Xxxx ist der Verkäufer auch berechtigt, den gewöhnlichen Wert des Kaufgegenstandes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und macht der Verkäufer seinen Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in keinem Fall eingewendet werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes des Käufers dienen müsse. 3.Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes während des Bestehens eines Eigentumsvorbehalts ist ohne die schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. 4.Bei Eingreifen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Verkäufer durch Einschreiben Mitteilung zu machen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn der Verkäufer sie nicht von der Gegenpartei einziehen kann. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung 5.Während der Dauer des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer uns sofort schriftlich auf Verlangen des Verkäufers den Kaufgegenstand gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer, Haftpflicht und Beschädigung zu informieren versichern und den Dritten unverzüglich zwar mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag bis zur Restzahlung und in dieser Höhe dem Verkäufer zustehen. Die Versicherungspolice sowie Prämienquittungen sind dem Verkäufer auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenVerlangen vorzuzeigen. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem ordnungsgemäßen Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten erhalten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen erforderlich werdende Reparaturen sofort fachmännisch auszuführen. 6.Der Verkäufer hat das Recht, auf die in dieser Ziffer VI geregelten Eigentumsvorbehaltsrechte mittels einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Käufer zu lassenverzichten. Wir verpflichten uns insoweitDer Käufer stimmt der Verzichtserklärung zu, in dem er die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- bennächste, als ihr Wert auf die zu sichernden Forde- rungenAbgabe der Verzichtserklärung folgende, soweit diese noch nicht beglichen sinddurch ihn beauftragte Leistung und/ oder Warenlieferung durch den Verkäufer annimmt, um mehr als 10 % übersteigtoder durch Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung gegenüber dem Verkäufer.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1Die Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollen Bezahlung seiner sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus seiner Geschäftsverbindung mit M+R. Der Käufer kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet gegebenenfalls für den Verkäufer. Also auch die verarbeiteten Waren dienen zur Sicherung des Vorbehalts. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer wird der Verkäufer Miteigentümer an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes seiner Waren zu den fremd verarbeiteten. Die aus der Verarbeitung entstandenen neuen Sachen gelten als Vorbehaltswaren für den Verkäufer. Der Käufer hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer Forderungen des Käufers aus dem jeweiligen KaufvertragWeiterverkauf der Vorbehaltswaren werden an den Verkäufer abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren vom Käufer zusammen mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenKäufer ist ermächtigt, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers hat er ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Der Verkäufer kann den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung Vorbehaltswaren auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme Käufer übergeht und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der die abgetretenen Forderungen dem Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenzustehen. Der Käufer trägt alle Kosten, Verkäufer muss die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizuge- bennach seiner Xxxx freigeben, als ihr Wert die alle zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Forderungen um mehr als 10 25% übersteigt. Barzahlungen, Scheckzahlungen und Banküberweisungen, die gegen Übersendung eines von M+R ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, führen erst dann zur Erfüllung, wenn dieser Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und M+R somit aus der Wechselhaftung endgültig befreit ist. Vorbehaltsware hat der Besteller ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherungen aus einem Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des vollen Rechnungswertes an M+R abgetreten. Der Besteller hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten. Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen des Eigentums, auch durch Dritte, sind M+R sofort anzuzeigen und das Eigentumsrecht sowohl den Dritten als auch M+R gegenüber schriftlich zu bestätigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere durch Rücknahme der Ware, gilt nicht als Rück- tritt vom Vertrag. Die Warenrücknahme ist im Fall des Zahlungsverzugs oder der Gefährdung des Eigentumsanspruchs von M+R jederzeit zulässig. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers ist M+R berechtigt, die zurückgenommene Xxxx freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Warenwertes.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Die von der MFR hergestellten und gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises im Eigentum der MFR. Bei Waren oder Gegenständen, die von der MFR verarbeitet oder umgebildet werden, entsteht Eigentum an dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragneuen Gegenstand zu Gunsten der MFR. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenVertragspartner der MFR ist verpflichtet, xxxxxxx das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die wir gegenüber dem Käufer Vertragsgegenstände pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- u n d Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Vertragspartner der MFR diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Vertragspartner unverzüglich die MFR schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO der MFR zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den dadurch der MFR entstandenen Schaden. Der Vertragspartner der MFR ist mit Zustimmung der MFR zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbennormalen Geschäftsverkehr berechtigt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte solchen Weiterveräußerungen tritt der Vertragspartner schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werdendie MFR geschuldeten Betrages (einschließlich Umsatzsteuer) der MFR ab. Während Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die MFR macht dann keinen Gebrauch von ihrem Forderungseinziehungsrecht aus der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist Abtretung, wenn der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtVertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen anderweitig nachkommt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Befindet Verhält sich der Käufer Vertragspartner vertragswidrig, insbesondere wenn der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung der MFR nicht nachkommt, kann die MFR nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen ihrem Eigentum stehenden Ware verlangen. In der Zurücknahme der Ware durch die MFR liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Vertragspartner. In der Pfändung der Ware durch die MFR liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die MFR ist nach Rückerhalt der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Vertragspartners abzüglich angemessener Verwertungskosten a n z u r e c h n e n . Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt Vertragsverhältnis mit der MFR ist nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Die MFR behält sich ausdrücklich das Recht vor, vom Vertrag erklärtin den Fällen zurückzutreten, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwertenin denen der Vertragspartner insolvent wird bzw. Sämtliche Kosten ein außergerichtliches Verfahren der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtSchuldenbereinigung betrieben wird.

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Samples: www.mfr-martini.de

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die künftigen Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen von Viking Rubber Co. aus dem Kaufvertrag nachkommt und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent (nachfolgend "gesicherte Forderungen" genannt) behält Viking Rubber Co. sich ins- besondere das Eigentum an den verkauften Produkten (nachfolgend „Vorbehaltsware“) vor. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Viking Rubber Co. unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Viking Rubber Co. berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach zugleich die Erklärung des Rücktritts; Viking Rubber Co. ist vielmehr berechtigt, lediglich die Produkte herauszuverlangen und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwertenvorzubehalten. Sämtliche Kosten der Die für die Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes anfallenden Transportkosten trägt der KäuferKunde. Bei Zugriffen von DrittenZahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes darf Viking Rubber Co. diese Rechte nur geltend machen, wenn Viking Rubber Co. dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und eine derartige Fristsetzung nach den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisengesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Käufer trägt alle KostenKunde ist bis auf Widerruf befugt, die zur Aufhebung des Zugriffs und Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenveräußern und/oder zu verarbeiten. Der Käufer hat In diesem Fall gelten ergänzend die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassennachfolgenden Bestimmungen (lit. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.a)- c):

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Samples: viking-rubber.com

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Sämtliche gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragvollständigen Bezahlung aller auch zukünftig entstehenden Forderungen von JEWAGAS deren Eigentum. Während dieser Zeit darf die Ware ohne Zustimmung von JEWAGAS durch den Kunden nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Für den Fall einer Pfändung durch Dritte verpflichtet sich der Kunde, dieses JEWAGAS unverzüglich mitzuteilen und diese bei der Wahrung ihrer Rechte entsprechend zu unterstützen. Für den Fall, dass JEWAGAS an den Kunden nicht als Endabnehmer liefert, ist dieser zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenKunde tritt bereits jetzt seine insoweit erlangten Forderungen sowie, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang Falle eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Abnehmers, seine Absonderungsrechte bis zur Höhe seiner JEWAGAS gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten sicherungshalber an diese ab. Werden die von JEWAGAS gelieferten Waren in einem Grundstück oder Gebäude des Kunden eingebaut, bleiben sie bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von JEWAGAS und werden nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks, bzw. des Gebäudes. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit dem Kaufgegenstandeiner anderen Sache erwirbt JEWAGAS das Miteigentum an dieser Sache, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Für den Fall der Veräußerung des Grundstücks, des Gebäudes oder der neuen Sache tritt der Kunde seine Forderungen gegen der Erwerber bereits jetzt bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware einschl. der Forderungen von JEWAGAS aus ihrem Einbau an diese ab. Dem Kunden durch JEWAGAS vermietete oder zur Nutzung überlassene Gegenstände, z. B. aufgrund Tankanlagen, bleiben auch bei unterirdischer Aufstellung Eigentum von Reparaturen JEWAGAS und werden keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtGebäudes.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum Die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt unter Eigen- tumsvorbehalt des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer sämtli- cher Verpflichtungen des Käufers aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlan- gen, wenn er unter Einhaltung der gesetzlichen Voraus- setzungen wegen Zahlungsverzuges des Käufers vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Bei Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages als Teil des Kaufvertrages kann der Verkäufer den Ratenzahlungsver- trag sowie den Kaufvertrag wegen Zahlungsverzuges nur dann kündigen und den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn der Käufer zum Besitz mit mindestens zwei aufeinander fol- genden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und Ge- brauch der rückständige Betrag mindestens 10 %, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als drei Jahren mindestens 5 %, des Teilzahlungspreises beträgt, und der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklä- rung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Ver- kaufswert des Kaufgegenstandes berechtigtzum Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes ge- äußert werden kann, wird nach Xxxx des Käufers ein öf- fentlich bestellter und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detvereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Befindet sich Soweit gesetzlich zulässig, trägt der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufge- genstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nach- weis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Die so ermittelte Vergütung ist auf die Restschuld des Käufers sowie die Kosten der Rücknahme, der Schätzung und der Verwertung zu verrechnen und nur insoweit an den Käufer auszuzahlen, soweit die Vergütung die Rest- schuld übersteigt Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vor- heriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Ver- käu- fers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes trägt der Käuferzulässig. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere insbesondere bei Pfändung Pfändungen des Kaufgegen- standes Kaufgegenstandes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts des Unterneh- merpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer uns sofort schriftlich dem Ver- käufer unverzüglich die schriftliche Mitteilung zu informieren und ma- chen sowie den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt den Eigentums- vorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem ordnungsgemä- ßem Zustand zu halten sowie und alle vom Hersteller/Importeur vorgesehenen Wartungsarbei- ten Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen In- standsetzungen unverzüglich – abgesehen von uns Notfällen – vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitWurde der Abschluss eines Vollkasko-Versicherung ver- einbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversiche- rung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Ver- käufers nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Voll- kasko-Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, Versicherungsprämien verauslagen und als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtTeil der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.

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Samples: luxurycarshamburg.de

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser RöHa behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer aus entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Be- oder Verarbeitung der von RöHa gelieferten und noch in deren Eigentum stehenden Waren erfolgt im Auftrag von RöHa, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für RöHa erwachsen können. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird RöHa Miteigentümer an den neuentstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch RöHa gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren. Wird die von RöHa gelieferte Ware mit andern Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem jeweiligen Kaufvertragvermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für RöHa. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenKäufer ist berechtigt, die wir gegenüber dem Käufer Vorbehaltsware im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verar - beiten und zu veräußern, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen solange er nicht in Verzug ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzwVerpfändungen und Sicherungsübereig - nungen sind unzulässig. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen Die aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Hand- lung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes Saldoforderun - gen aus Kontokorrent) tritt der Verkäufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns abgetreten RöHa ab. RöHa ermächtigt den Käufer widerruflich, die an RöHa abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist , wenn der Käufer zum Besitz seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von RöHa hinweisen und Ge- brauch des Kaufgegenstandes RöHa unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter abzuwehren. Bei Zahlungsverzug - insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks - ist RöHa berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detentsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Befindet sich Die Kosten des Abtransports trägt der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag voller Höhe. Der Käufer verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht nach eingelöst wird, auf Anforderung von RöHa die erhaltenen Ware in verbleibenden Umfang auf eigen Kosten und haben wir deshalb den Gefahr an RöHa zurückzusenden. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch RöHa liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag erklärtVertrag. Übersteigt der Wert der ein- behaltenen Sicherheiten 25 %, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn so wird RöHa auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenihrer Xxxx freigeben. Der Käufer trägt alle Kostendie Beweislast dafür, dass die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden einbehaltenen Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 25 % übersteigtübersteigen.

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Samples: s056b8e2797afc565.jimcontent.com

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben unser Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragdiesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehenden Ansprüche. Der Eigentumsvor- behalt Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenForderungen, die wir der Verkäufer gegenüber dem Käufer Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. z.B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen Leistungen nachträglich erwerbenerwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegen- stände Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferKunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräu- ßerung Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Rechnungswertes Verkäufers bereits jetzt an uns den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer Kunde zum Besitz und Ge- brauch Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detbefindet. Befindet sich Kommt der Käufer Kunde in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt nicht nach und haben wir deshalb nach, kann der Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kauf- preis Kaufpreis durch freihändigen Verkauf best- möglich bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere insbesondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes Kaufgegenstandes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer uns Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu informieren machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns vom Verkäufer ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitDer Verkäufer verpflichtet sich, die uns zu- stehenden Sicherheiten ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizuge- benfreizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungenForderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 10% übersteigt.

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Samples: rs-servicetechnik.de

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen Ersatz- teillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen Leistungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung Ersatzteilliefe- rung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen fehl- geschlagen ist. Bis zur Erfül- lung Erfüllung unserer Ansprüche An- sprüche dürfen die Gegen- stände Gegenstände nicht weiterveräußertwei- terveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt ver- schenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur Repa- ratur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung Siche- rungsübereignung und Verpfändung und alle al- le sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung Weiterveräuße- rung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen For- derungen aus dem Weiterverkauf gegenüber gegen- über seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich Dritten ein- schließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere insbeson- dere nicht in Zahlungsverzug befin- detbefindet. Befindet Be- findet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder Zahlungsverzug o- der kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärter- klärt, können wir den Kauf- gegenstand Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung An- drohung mit angemesse- ner angemessener Frist unter Verrechnung Ver- rechnung auf den Kauf- preis Kaufpreis durch freihändigen freihän- digen Verkauf best- möglich bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere insbeson- dere bei Pfändung des Kaufgegen- standes Kaufgegenstandes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts Werkunterneh- merpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt Eigentumsvorbe- halt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle KostenKos- ten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes Kaufgegen- standes aufgewendet wer- den werden müssen, soweit so- weit sie nicht von Dritten eingezogen werden wer- den können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Ei- gentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen In- standsetzungen unverzüglich von uns ausführen aus- führen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitinso- weit, die uns zu- stehenden zustehenden Sicherheiten insoweit freizuge- benin- soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungensi- chernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

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Samples: www.delewski-kaelte.de

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben unser Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragdiesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvor- behalt Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenForderungen, die wir der Verkäufer gegenüber dem Käufer Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen Leistungen nachträglich erwerbenerwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegen- stände Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferKunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräu- ßerung Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Rechnungswertes Verkäufers bereits jetzt an uns den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer Kunde zum Besitz und Ge- brauch Gebrauch des Kaufgegenstandes Kaufgegen- standes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detbefindet. Befindet sich Kommt der Käufer Kunde in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt nicht nach und haben wir hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir kann der Verkäufer den Kauf- gegenstand Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen heraus verlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kauf- preis Kaufpreis durch freihändigen Verkauf best- möglich bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere insbesondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes Kaufgegenstandes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer uns Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu informieren machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns vom Verkäufer ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitDer Verkäufer verpflichtet sich, die uns zu- stehenden Sicherheiten ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizuge- benfreizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungenForderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 10% übersteigt.

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Samples: Verbrauchervertrag Für Bauleistungen

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur Erfüllung vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung und sämtlicher An- sprüche gegenüber weiterer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer aus vor. Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht dem jeweiligen KaufvertragVerkäufer zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenKäufer überträgt dem Verkäufer bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte im Voraus, und zwar bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, z. B. aufgrund von Reparaturen Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenVerbindung entstehenden Produkte zustehen. Letzteres Dies gilt nichtauch dann, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände Produkte zusammen mit anderen, nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben dem Verkäufer gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem Produkt erlangt, so tritt der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist dem Verkäufer die ihm die Weiterveräu- ßerung gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während Rechnungspreises der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisenVorbehaltsware. Der Käufer trägt alle Kosten, die ist zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenEinziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitverpflichtet sich, die uns zu- stehenden Vorbehaltsware gegen übliche Risiken versichert zu halten. Er tritt dem Verkäufer schon jetzt und im Voraus seine Ersatzansprüche wegen des Verlustes oder einer Beschädigung der Vorbehaltsware gegen seinen Versicherer ab. Der Verkäufer nimmt die hier vorgesehenen Abtretungen des Käufers schon jetzt an. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Xxxx auf Verlangen des Käufers insoweit freizuge- benfreizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, besichernden Forderungen um mehr als 10 10% übersteigt. Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen auf Verlangen des Verkäufers vorzunehmen. Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann ihm der Verkäufer die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach seiner Xxxx auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen. Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, vor, so hat der Käufer - ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf - jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall ist der Verkäufer ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum bis Bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen, Montagekosten und anderen Kosten) bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer Ware im Zusammenhang uneingeschränkten Eigentum von MATH.TEC. Zahlt der Auftraggeber mit dem KaufgegenstandScheck oder Wechsel, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbengilt die Verbindlichkeit erst mit der Einlösung dieser Papiere als abgedeckt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und Hat der Auftraggeber mehrere - auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferzeitlich auseinanderfallende - Geschäfte abgeschlossen, so ist ihm MATH.TEC bei Verzug mit der Zahlung aus einem dieser Verträge berechtigt, unter Aufrechterhaltung des Vertrages die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang Herausgabe und sicherungsweise Übereignung der Ware zu verlangen und diese bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen sicherzustellen. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Pflichten, ist MATH.TEC berechtigt, unter Aufrechterhaltung der Voraussetzung Verträge sofort die Herausgabe aller unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen und deren weiteren Gebrauch zu untersagen. Weiters kann die sicherungsweise Übertragung - auch bereits vollständig bezahlter - von MATH.TEC bezogener Ware verlangt und diese bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen sichergestellt werden. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Auf- traggebers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde sowie wenn der Auftraggeber seine Zahlungen an MATH.TEC faktisch eingestellt hat oder seine Gläubiger an ihn wegen eines außergerichtlichen Vergleichs herantreten. Die Zurück- nahme der Ware gilt für sich allein noch nicht als Rücktritt vom Vertrag; vielmehr ist hierfür eine abgesonderte Erklärung von MATH.TEC erforderlich. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten für die ordnungsgemäße Lagerung und Instandhaltung (Wartung und Reparatur) der Vorbehaltsware zu sorgen. Nur von MATH.TEC autorisierten Händlern ist die Weiterveräußerung von Vor- behaltsware gestattet, dass die . Der Auftraggeber tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an MATH.TEC ab. Die Abtretung ist in Höhe den Büchern des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werdenAuftraggebers anzumerken. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Der Auftraggeber ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes bis auf Widerruf berechtigt, solange er die an MATH.TEC abgetretene Forderung einzuziehen. Gerät der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen vertraglichen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach in Verzug, hat er auf Verlangen von MATH.TEC seine Schuldner bekanntzugeben und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwertenvon der Abtretung zu benachrichtigen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle KostenNotfalls ist MATH.TEC be- rechtigt, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtVerständigung selbst vorzunehmen.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche Ansprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvor- behalt Eigen- tumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenForderungen, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen Leistungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung Ersatzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung Erfüllung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferWiederverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere insbesondere nicht in Zahlungsverzug befin- detbefindet. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner angemessener Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis Kaufpreis durch freihändigen Verkauf best- möglich bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere insbesondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes Kauf- gegenstandes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts Werkunternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden zustehenden Sicherheiten insoweit freizuge- benfreizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungenForderun- gen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1Bis zur Erfüllung aller Forderungen – auch sämtlicher Saldofor- derungen aus Kontokorrent – die marbach gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden marbach die folgenden Sicherheiten gewährt. Alle Verkaufsgegenstände Die Ware bleibt Eigentum von marbach. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von mar- bach in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für marbach als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das [Mit]- Eigentum der marbach durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das [Mit]-Eigentum des Kunden an der einheit- lichen Sache wertanteilmäßig [Rechnungswert] auf marbach übergeht. Ware, an der marbach [Mit]-Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräu- ßern und zu verarbeiten endet auch mit Widerruf durch marbach infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über sein Vermögen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen durch den Kunden an den Liefergegenständen oder der an deren Stelle tretenden Forderungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund [Versicherung, unerlaubte Handlung] an die Stelle der Vor- behaltsware tretenden Forderungen [einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent] tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an marbach ab. marbach nimmt diese Abtretung an. marbach ermächtigt ihn widerruflich, die an marbach abgetre- tenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen ein- zuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, wird die Forderung von marbach sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegenüber dem Factor an marbach ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüg- lich an marbach weiter. marbach nimmt diese Abtretung an. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der marbach hinweisen und marbach unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sowie in dem Fall, dass über sein Vermögen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist, ist marbach berechtigt, die Vorbehaltsware zurück- zunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, xxxxxxx die für den Einzug der abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben mitzuteilen und die dazu- gehörigen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der marbach hiernach zustehenden Sicher- heiten den noch offenen Betrag ihrer Forderungen gegen den Kunden nachhaltig um mehr als 10%, so wird marbach insoweit auf Verlangen des Kunden nach ihrer Xxxx Sicherheiten frei- geben. Nimmt xxxxxxx aufgrund des Eigentumsvorbehalts den Liefer- gegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vor, wenn xxxxxxx dies ausdrücklich erklärt. marbach kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf bedienen. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer un- entgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl, Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesell- schaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an marbach in Höhe des Fakturenwert der Ware ab. Sämtliche Forderungen und Rechte aus dem Eigentumsvorbe- halt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer vollständigen Freistellung aus dem jeweiligen KaufvertragEventualverbind- lichkeiten, die marbach im Interesse des Kunden eingegangen ist, bestehen. Dem Kunden obliegt es, die Ware gemäß §377 HGB zu unter- suchen und eventuelle offene Mängel/sonstige Abweichungen in- nerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Lieferung anzuzeigen. Ist die Ware bei Gefahrübergang mangelhaft und wird dies rechtzeitig gerügt, ist xxxxxxx nach eigener Xxxx nur zur Nach- besserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheb- lichen Mangel handelt. Ist marbach zur Nachbesserung oder Nachlieferung mangelfreier Ware nicht innerhalb angemessener Zeit bereit oder in der Lage oder schlägt die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehl, kann der Kunde nach eigener Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrunde [insbesondere Ansprü- che aus Verletzungen von vertraglichen Haupt- und Nebenpflich- ten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB, unerlaubte Handlungen, sowie sonstiger deliktischer Haftung] ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache, sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht auf der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres oben geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, wenn sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die Reparatur auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der marbach oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der marbach beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird auf einer vorsätzlichen oder fehlgeschlagen grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Ver- wenders beruhen. Sofern marbach schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine »Kardinalpflicht« verletzt, ist die Haftung nicht ausgeschlos- sen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieser vorhersehbare vertragstypische Schaden ist für einfache Fahrlässigkeit dem Grunde nach auf vorhersehbare und unmittelbare Schäden und der Höhe nach auf höchstens Euro 10.000,00, soweit nicht im Einzelfall ein höherer Haftungsrahmen vereinbart ist, begrenzt. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände Im Übrigen greift obiger Haftungsausschluss. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht weiterveräußertin den Fällen, vermietet, verliehen bzwin denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenstän- den gehaftet wird. verschenkt und Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zu- sicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unserer Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungs- ersatzes gilt vorstehendes entsprechend. Keine Gewährleistung besteht u.a. für: [I] die Geeignetheit der Ware für einen bestimmten Verwen- dungszweck, es sei denn diese war ausdrücklich schriftlich vereinbart, [II] für Mängel, die nach Gefahrübergang entstanden sind, z.B. durch fehlerhaften Betrieb [Nichteinhaltung der vor- gegebenen Gebrauchsspezifikationen oder -bedingungen], Beschädigung oder sonstige Fremdeinflüsse, [III] bei verspäteter Rüge oder [IV]gegenüber anderen Personen als dem Kunden. Gewährleistungsansprüche verjähren in einer Frist von 12 Mo- naten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung an den Kunden oder mit Eintritt eines Abnahmeverzugs des Kunden. Sollten die Hersteller der Waren eine Gewährleistung für einen längeren Zeitraum übernehmen, so wird marbach diese auf ent- sprechendes Verlangen an den Kunden übertragen, sofern der Hersteller dem zustimmt. Alle Rechnungen der marbach sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Ist die erstmalige Kreditprüfung des Kunden noch nicht ab- geschlossen, gerät der Kunde gegenüber marbach oder Dritten in Reparatur gegeben werdenZahlungsverzug oder entstehen nach billigem Ermessen der marbach aus sonstigen Gründen Zweifel an der Zahlungsfähig- keit oder – Bereitschaft des Kunden, ist marbach berechtigt, die vereinbarte oder künftige Lieferungen gegen Nachnahme oder Vorauskasse auszuführen. Ebenso Löst der Kunde eine Nachnahme nicht ein, kann marbach die Ware – unbeschadet sonstiger Rechte – anderweitig auf Rech- nung des Kunden oder auf eigene Rechnung verkaufen und dem Kunden eine Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten und dem durch den Notverkauf erzielten Kaufpreis in stellen. Dem Kunden stehen gegen den fälligen Zahlungsanspruch der marbach kein Zurückbehaltungsrecht und keine Aufrechnungs- befugnis zu, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann marbach Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB fordern. Weitergehende Rechte bei Zahlungsverzug des Kunden bleiben unberührt. Die von marbach verkauften Waren sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagtnur für die von dem jeweiligen Hersteller bestimmten Zwecke vorgesehen. Ist Diese umfassen regelmäßig nicht den Einsatz der Käufer HändlerProdukte in lebenserhaltenden oder – unterstützenden Systemen, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Zusam- menhang mit nuklearem Material oder für sonstige Zwecke, in denen ein Versagen des Produkts bei vernünftiger Einschätzung zu der Voraussetzung gestattetVerletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder zu außergewöhnlich hohen Vermögensschäden führen kann. In dem Fall, dass der Kunde von marbach gekaufte und/oder program- mierte Waren ungeachtet dessen in solchen Zusammenhängen verwendet oder zu solchem Gebrauch weiterverkauft, geschieht dies auf eigene Gefahr und in alleiniger Verantwortung des Kunden. Der Kunde stellt hiermit die Forderungen marbach und den jeweili- gen Hersteller von jeder Haftung aufgrund des Gebrauchs von Waren in solchen Zusammenhängen auf erstes Anfordern in vollem Umfang schad- und klaglos, einschließlich der Kosten an- gemessener Rechtsverteidigung. Umfasst eine Lieferung Software ode r sonstiges geistiges Eigen- tum, werden solche Software oder sonstiges geistiges Eigentum dem Kunden zu den Bedingungen der Urheberrechts- und Nut- zungslizenz gewährt, deren Bedingungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern Lizenzvertrag ersichtlich sind, der der Software oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte dem sonstigen geistigen Eigentum bei gefügt ist. Diese Bedingungen gewähren keine Rechte und keine Lizenz zu einem Gebrauch solcher Software oder sonstigen geistigen Eigentums in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werdeneiner Weise oder zu einem Zweck, die nicht ausdrücklich durch den Lizenzvertrag gestattet sind. Während Sämtliche durch marbach gelieferten Waren sind zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferungsland bestimmt. Der Wiederverkauf oder die sonstige Verwendung der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist Waren und der Käufer zum Besitz mit ihnen verbundenen Technologie und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtDokumentation unterliegen den Ausfuhrkontrollbestimmungen [Gesetzen, solange er seinen Ver- ordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Verwaltungsakten] der Vereinigten Staaten von Amerika, der Heimatstaaten der ver- tragsschließenden Parteien sowie der Europäischen Union und können außerdem den Export- und/oder Importbestimmungen weiterer Staaten unterliegen. Es obliegt dem Kunden sich über diese Bestimmungen zu informieren, sie zu beachten und ggf. entsprechende Ausfuhr-, Wiederausfuhr- oder Importgenehmi- gungen selbst zu beantragen und zu erwirken. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten marbach bestehenden Geschäftsbeziehung sind am Sitz der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kostenjeweiligen Betriebsstätte, die zur Aufhebung den Auftrag ausführt, zu erfüllen. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen marbach und dem Kunden, auch im Zu- sammenhang mit Wechsel- und Scheckansprüchen, ist Aschaf- fenburg. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Zugriffs und Übereinkommens der Verein- ten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbe- dingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Verein- barungen mit dem Kunden unwirksam sein oder werden sollten, bleibt hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflich- ten sich, etwaige unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche Absprachen zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssenersetzen, deren Inhalt dem mit der jeweils nichtigen Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung anfallende personenbezo- gene Daten werden von marbach, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflichtgeschäftlich notwendig, den Kaufgegenstand wäh- rend unter Beachtung der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.verarbeitet

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Samples: www.marbach-elektronik.de

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum Sämtliche gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt aller Nebengebühren wie Zinsen und Kosten (einschließlich Kosten der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes), Eigentum von SDR. Solange aufrechter Eigentumsvorbehalt besteht ist jede Eigentums-, Besitz- oder Gebrauchsüberlassung an die schriftliche Zustimmung von SDR gebunden. Sollte der Kunde die Ware an Dritte veräußern, so gelten die ihm daraus erwachsenen Forderungen samt allen Nebenrechten solange an SDR abgetreten, bis SDR mit sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer aus dem jeweiligen KaufvertragKunden vollständig befriedigt worden ist. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenKunde ist auf Verlangen der SDR verpflichtet, die wir gegenüber dem Käufer Abtretung seinen Käufern bekanntzugeben und SDR die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet für den Fall einer Exekutionsführung von dritter Seite auf die im Zusammenhang Eigentumsvorbehalt stehende Ware das Vollstreckungsorgan über den Eigentumsvorbehalt nachweislich aufzuklären und SDR sofort zu verständigen. Die Verständigung hat die genaue Bezeichnung des betreibenden Gläubigers, des Exekutionsgerichtes, die Geschäftszahl und das Datum der Exekutionsbewilligung sowie die Höhe der betriebenen Forderung zu enthalten. Sämtliche außergerichtliche und gerichtliche Kosten einer allfälligen Exzindierung gehen zu Lasten des Kunden. Kommt der Kunde mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäuferverstößt er gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang SDR unbeschadet sonstiger Ansprüche unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe Aufrechterhaltung des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes Kaufvertrages berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese abzuholen. Für diesen Fall ist SDR berechtigt, nach vorheriger Terminbekanntgabe ohne weiteres Einvernehmen, diejenigen Räume des Kunden zu betreten, in denen sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisendie Ware befindet. Der Käufer trägt alle KostenKunde garantiert ausdrücklich, daß er SDR für diesen Fall Demontage und Abtransport des Verkaufsgegenstandes ermöglichen wird. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird übereinstimmend ausgeschlossen. SDR behält sich das Recht vor, jegliche von SDR erstellte Programme und Programmelemente (auch die zur Aufhebung Produkte aus Individualprogrammierungen) ohne weiteren Anspruch des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtKunden an Dritte weiterzugeben.

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Samples: sdr.at

Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Auftragnehmer und bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen KaufvertragLiefervertrag vor, § 449 BGB. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für Auftraggeber tritt alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte Verkauf der ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Xxxx mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber an den Auftragnehmer in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werdenzwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises der Vorbehaltsware (zuzüglich Mehrwertsteuer) zur Sicherheit ab. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderung ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtAuftraggeber ermächtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- detgegenüber dem Auftragnehmer ist. Befindet sich Unberührt hiervon bleibt die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereigenen. Pfändung oder sonstige Eingriffe durch Dritte hat der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus Auftraggeber dem Kaufvertrag nicht Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und haben wir deshalb den zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag erklärtberechtigt, können wir wenn Xxxxxx auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird. Wird die Ware gemeinsam mit anderen Waren, die dem Auftragnehmer nicht gehören, verkauft, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe der zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreisforderungen mit Abschluss des jeweiligen Liefervertrages als erstrangig an den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten Auftragnehmer abgetreten u. z. in Höhe seiner Forderungen aus der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisengelieferten Ware. Der Käufer trägt alle KostenEigentumsvorbehalt gilt auch bis zur Tilgung anderer Forderungen des Auftragnehmers (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Etwaige Sicherheiten gibt der Auftragnehmer frei, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert sofern die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigtübersichert sind. Werden die Waren des Auftragnehmers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt oder ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig das Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die dem Auftragnehmer abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eigene Interventionen notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und Rücknahme des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Fresenius behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertragvollständi- gen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. In der Geltendma- chung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer Abweichendes wird ausdrücklich erklärt. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen, die wir gegenüber dem Käufer ist zu Weiterveräußerung nur im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gegen Bar- zahlung oder Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Käufer tritt hiermit an Fresenius zur Siche- rung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, z. B. aufgrund von Reparaturen auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder Er- satzteillieferungen vermischt wurde, ab und ver- pflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen an- zubringen. Das Um- und Abfüllen oder Umverpacken der Ware, sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräu- ßerung deren Weiterverkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattetnicht original verpackten Zustand sind grundsätzlich nur durch Berechtigte (insbesondere ge- mäß AMG, dass MPG und GewO) mit vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung durch Fresenius ge- stattet. Werden Erzeugnisse vom Käufer zusammen mit anderen, Fresenius nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, erfolgt die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werdenvon Fresenius in Rechnung gestellten Wertes der Ware. Während Entsprechendes gilt für den Umfang der Dauer Abtretung ei- ner etwa bestehenden Kontokorrentforderung des Eigentumsvorbe- haltes Käufers gegenüber seinem Abnehmer. Dem Käufer ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigtes nicht gestattet, solange er seinen Verpflichtungen aus die dem Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Eingriffe Dritter in Zahlungsverzug befin- detWaren oder Fresenius sicherungshalber abgetretenen Forderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes Etwaige Interventionskosten trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat Gerät der Käufer uns sofort schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kostenin Verzug oder treten bei ihm Gegebenheiten auf, die nach Auffassung von Fresenius die Gewährung eines Zahlungszieles nicht mehr rechtfertigen, so kann Fresenius die Rückgabe der Ware und die Erteilung aller Auskünfte zum Zwecke der Einziehung der Frese- nius abgetretenen Forderungen verlangen. Bis zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Mitteilung dieses Widerrufes ist der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweitberechtigt, die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr an Fresenius abgetretenen Forderungen einzuziehen. Falls der Wert die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 von Si- cherheiten den Wert der Kaufpreisforderungen zuzüglich 20% übersteigt, nimmt Fresenius auf Verlangen des Käufers insoweit Übertragung der Sicherheiten auf den Käufer vor, wobei Fre- senius die Bestimmung darüber, welche Waren oder Forderungen an den Käufer übertragen werden, vorbehalten bleibt.

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Eigentumsvorbehalt. 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer zustehenden Zahlungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer Scheck- oder Wechseleinlösung, bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und von Ihnen akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel von Ihnen eingelöst ist und wir somit aus dem jeweiligen Kaufvertragder Wechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleiben. Der Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungenKäufer ist bis dahin nicht berechtigt, die wir gegenüber Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, dass der Verkäufer als Hersteller anzusehen ist, also in jeder Be- oder Verarbeitungsstufe und auch als fertige Ware Eigentum des Verkäufers bleibt. Bei Zusammentreffen mehrerer Herstellerklauseln werden die Verkäufer prozentual als gemeinschaftliche Hersteller angesehen. Der Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB wird ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, im Eigentum Dritter stehenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren Dritter zur Zeit der Verarbeitung (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWST) insofern ist der Eigentumsvorbehalt auf den Miteigentumsanteil der neuen Ware begrenzt. Der Käufer ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum des Verkäufers unentgeltlich zu verwahren. Er ist berechtigt, die Ware und das hieraus hergestellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit sämtlich an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung schon jetzt an. Besteht zwischen Käufer und Drittem ein Kontokorrentverhältnis gemäß § 355 HGB, so bezieht sich die dem Verkäufer vom Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leis- tungen nachträglich erwerbenVoraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo. Letzteres gilt nicht, wenn Der Höhe nach wird bei bestehenden Miteigentumsanteilen die Reparatur oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen istAbtretung begrenzt auf den jeweils sich ergebenden Anteil des Erlöses. Bis zur Erfül- lung unserer Ansprüche dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist Solange der Käufer Händlerseinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere Wie- derverkäuferist er ermächtigt, so diese Forderungen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer ist ihm die Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Käufer zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes jedoch berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus den ihm auf Verlangen zu benennenden Abkäufern von dem Kaufvertrag nachkommt Übergang Mitteilung zu machen und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug oder kommt er sonst seinen Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemesse- ner Frist unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, ins- besondere bei Pfändung des Kaufgegen- standes oder bei Ausübung eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich Anweisungen zu informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenerteilen. Der Käufer hat dem Verkäufer etwaige Zugriffe Dritter auf die Pflichtunter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den Kaufgegenstand wäh- rend dem Verkäufer entstandenen Ausfall. Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit dem Spediteur gegenüber, dem die Waren auf Antrag des Käufers oder auf Veranlassung des Verkäufers übergeben werden. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Käufer vorsichtig zu behandeln und gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche treten an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums und der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassenim Voraus abgetretenen Erlösansprüche. Wir verpflichten uns insoweit, Wenn die uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizuge- ben, als ihr Wert durch die Abtretungen entstehenden Sicherungsrechte die zu sichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, sichernde Forderung um mehr als 10 15% übersteigtübersteigen, so hat der Verkäufer insoweit Freigabe zu erteilen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer. Treten nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers wesentliche Verschlechterungen ein oder erklärt der Käufer, zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung nicht in der Lage zu sein, so steht es dem Verkäufer frei, Vorauszahlungen in bar in einer von ihm zu bemessenden Höhe zu verlangen oder aber seine gesetzlichen Rechte (Rücktritt, Schadenersatz, pp.) gelten zu machen. In diesem Fall hat der Käufer dem Verkäufer alle Auslagen und Schäden sowie den entgangenen Gewinn zu zahlen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer jederzeit auf Verlangen im Rahmen dieser Vereinbarung Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, insbesondere über den Verbleib der Ware und der Erlöse. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung, die Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. das Verlangen auf Xxxxxxxxxx stellt zugleich einen Rücktritt vom Vertrag gemäß § 449 Abs. 2 BGB dar. Die unter Ziffer 8, niedergelegten Rechte und Pflichten der Vertragspartien gelten grundsätzlich auch bei Lieferungen ins Ausland. Sind im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit der unter Ziffer 8. genannten Rechte bestimmte Maßnahmen oder Handlungen erforderlich, so hat der Käufer hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen oder Handlungen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Verkäufer alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer dadurch nicht erreicht wird, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf seine Kosten zusätzliche gleichwertige Sicherheiten zu verschaffen.

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