Durchführung. (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Durchführung. (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus.
(2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab.
(3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes Kreditinstitutes, auf deren Grundlage das Kreditinstitut - – mangels anderer Weisung - – die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren.
(4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Durchführung. (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus.
(2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab.
(3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik Durchfüh- rungspolitik des Kreditinstitutes Kreditinstituts auf deren Grundlage das Kreditinstitut - Kreditin- stitut – mangels anderer Weisung - – die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik Durchfüh- rungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren.
(4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.
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Sources: Berechtigung Mitinhaber / Zeichnungsberechtigter Zu Einem Easy Broker Wertpapierdepot, Banking Documents
Durchführung. (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus.
(2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab.
(3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Das Kreditinstitut führt - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wirdnach seiner Ausführungspolitik aus, nachdem es dem Kunden diese zur Kenntnis gebracht und der Kunde seine Zustimmung erklärt hat. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik Ausführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden jeweils informieren.
(4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Durchführung. (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus.
(2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab.
(3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Das Kreditinstitut führt - mangels anderer Weisung - die – Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren.nach seiner Ausführungspolitik aus, nachdem
(4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Durchführung. (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus.
(2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab.
(3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Das Kreditinstitut führt - mangels anderer Weisung - die – Aufträge des Kunden durchführen wirdnach seiner Ausführungspolitik aus, nachdem es dem Kunden diese zur Kenntnis gebracht und der Kunde seine Zustimmung erklärt hat. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik Ausführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden jeweils informieren.
(4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Durchführung. (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus.
(2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen hin- gegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab.
(3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik zu den Grundsätzen der Auftragsausführung (Durchführungspolitik) des Kreditinstitutes Kreditinstituts, auf deren Grundlage das Kreditinstitut - – mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren.
(4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.
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