Doping Musterklauseln
Doping. 2.1 Der/die Betroffene anerkennt im Einklang mit dem DPV die Artikel der WADA und der NADA einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen und verpflichtet sich zur Einhaltung des WADC, der International Standards sowie des NADC und der Standards in der jeweils gültigen Fassung. Der/die Betroffene und der DPV verpflichten sich gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen.
2.2 Der/die Betroffene
a) anerkennt insbesondere seine/ihre absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass - niemals und nirgends verbotene Subtanzen in seinen/ihren Körper gelangen, bei ihm/ihr verbotenen Methoden zur Anwendung kommen - er/sie nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er/sie keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann, - er/sie verpflichtet ist, sich Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der Verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ zu verschaffen.
b) bestätigt, dass - der DPV vor und bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung umfassend informiert hat über die in 2.2 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind; - der DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass deren Anerkennung als für sich verbindlich, nicht abhängig von einer positiven Kenntnis ist, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme. Dies gilt besonders für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der DPV auf seiner Webseite (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇) den Athleten hinweisen wird;
c) bestätigt, dass der DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass für das Sanktionsverfahren in erster Instanz das Deutsche Sportschiedsgericht zuständig ist.
Doping. 2.1 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt den jeweils gültigen WADA- und NADA-Code, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Satzung und Anti-Doping Ordnung der DEU (ADO) und die Anti-Doping Rules der ISU in der jeweils gültigen Fassung an. Der/Die Athletenbetreuer/in verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigt, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind.
2.2 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärt, dass er/sie mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung von den in 2.1 genannten Rechtsgrundlagen einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ über die DEU-, ISU- und NADA- Homepage Kenntnis erlangt hat (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇, ▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇, ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇).
2.3 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt die Pflicht zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA an. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen dar.
2.4 Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigt, dass er/sie von der DEU ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine/ihre Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner/ihrer Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn/sie. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die DEU über ihre Homepage hinweisen wird.
2.5 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärt, dass er/sie darüber informiert wurde, dass die DEU das Ergebnismanagement und das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für sich als verbindlich an und unterwirft sich diesen Entscheidungen. Hinsichtlich des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffen.
Doping. 2.1 Der Athlet anerkennt im Einklang mit dem DAeC die Artikel des WADA- und NADA-Codes, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Anti-Doping-Reglements der FAI, in der jeweils gültigen Fassung. Der Athlet anerkennt die Regelungen der Anti-Doping-Ordnung des DAeC in der jeweils gültigen Fassung. Der Athlet und der DAeC verpflichten sich im Einklang hiermit, auch ge- genüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen.
Doping. 2.1 Der Athlet anerkennt im Einklang mit dem DBV die Artikel des WADA- und NADA Codes, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen, sowie die Anti-Doping- Reglements des Weltverbandes WBSC und des europäischen Verbandes CEB bzw. ESF in der jeweils gültigen Fassung. Der Athlet anerkennt die Regelungen der Anti-Doping-Ordnung (ADO) des DBV in der jeweils gültigen Fassung. Der Athlet und der DBV verpflichten sich im Einklang hiermit auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen.
Doping. 2.1. Der Athlet anerkennt
a) im Einklang mit dem DRIV die Artikel des WADA- und NADA-Codes, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen, Kommentare und Standards in der jeweils gültigen Fassung. Diese Dokumente können auf der Homepage der NADA eingesehen werden (www.nada- ▇▇▇▇.▇▇),
b) das Anti-Doping-Reglement der FIRS in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht auf der Homepage der FIRS ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇).
c) die Regelungen der Satzung und der Anti-Doping-Ordnung des DRIV in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht auf ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) Der Athlet und der DRIV verpflichten sich im Einklang hiermit, gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen.
Doping. 2.1 Der Athlet anerkennt im Einklang mit der BTU die Artikel des WADA- und NADA-Codes, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Anti-Doping-Reglements von World Taekwondo Federation (W.T.F.) und DTU, in der jeweils gültigen Fassung. Der Athlet anerkennt die Regelungen der Anti-Doping-Ordnung der BTU in der jeweils gültigen Fassung. Der Athlet und die BTU verpflichten sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB und dem Bundesfachverband, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen.
Doping. Die Athletin / der Athlet anerkennt die Artikel des WADA- und NADA-Codes, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Anti-Doping-Reglements der FISU und des für sie / ihn zuständigen Bundesfachverbandes in der jeweils gültigen Fassung. Die Athletin / der Athlet verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen.
Doping. 2.1 Der Athlet anerkennt im Einklang mit dem SSB die Artikel des WADA- und NADA-Codes, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Anti-Doping-Reglements der NADA, in der jeweils gültigen Fassung. Der Athlet anerkennt die Regelungen der Anti-Doping-Ordnung des SSB in der jeweils gültigen Fassung. Der Athlet und der SSB verpflichten sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB und dem Landessportverband, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen.
Doping. 2.1. Der Athlet anerkennt im Einklang mit dem Verein die Arbeit des WADA- und NADA Codes, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Anti-Doping- Reglements von AFVD, in der jeweils gültigen Fassung. Der Athlet anerkennt die Regelungen der Anti-Doping-Ordnung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung. Der Athlet und der Verein verpflichten sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB und dem Landessportverband, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen.
Doping. 6.1 The participant agrees to cooperate in the fight against doping. Acknowledgement of the Anti Doping Code (ADC) of the DTU, the National Anti Doping Code (NADC) of the National Anti Doping Agency (NADA) as well as the Code of the World Anti Doping Agency (WADA) in its respective valid version as binding for him. Assurance by the athlete that he/she has not committed any violations of anti-doping regulations and that he/she will continue to comply with the applicable anti-doping regulations in the future. The inaccuracy of the participant‘s statements as described above will result in the participant losing all contractual claims and having to refund any benefits already received, regardless of their nature.
6.2 The participants selected by the organizer or other anti-doping organization are obliged to participate in
6.3 An der Teilnahme, nach der Veranstaltung, durch eine Anti
6.4 Wird innerhalb eines Jahres nach der Veranstaltung
6.5 Bei einem schwebenden Dopingverfahren, kann dem
6.6 Die Grenzwerte des ADC der DTU in ihrer jeweils gültigen
6.7 Bis zur endgültigen Klärung eines Dopingverdachtes gilt die Unschuldsvermutung und die Verpflichtung aller Parteien, alle Handlungen und Äußerungen zu unterlassen, die dem Ansehen des Teilnehmers und des Veranstalters schaden können. Die Unterrichtung der DTU hat umgehend zu erfolgen.
