Doping. 2.1 Der/die Betroffene anerkennt im Einklang mit dem DPV die Artikel der WADA und der NADA einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen und verpflichtet sich zur Einhaltung des WADC, der International Standards sowie des NADC und der Standards in der jeweils gültigen Fassung. Der/die Betroffene und der DPV verpflichten sich gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. 2.2 Der/die Betroffene a) anerkennt insbesondere seine/ihre absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass - niemals und nirgends verbotene Subtanzen in seinen/ihren Körper gelangen, bei ihm/ihr verbotenen Methoden zur Anwendung kommen - er/sie nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er/sie keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann, - er/sie verpflichtet ist, sich Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der Verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ zu verschaffen. b) bestätigt, dass - der DPV vor und bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung umfassend informiert hat über die in 2.2 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind; - der DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass deren Anerkennung als für sich verbindlich, nicht abhängig von einer positiven Kenntnis ist, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme. Dies gilt besonders für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der DPV auf seiner Webseite (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇) den Athleten hinweisen wird; c) bestätigt, dass der DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass für das Sanktionsverfahren in erster Instanz das Deutsche Sportschiedsgericht zuständig ist.
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Sources: Anti Doping Agreement
Doping. 2.1 Der/die Betroffene Athlet/in anerkennt im Einklang mit dem DPV die Artikel der WADA und der NADA einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen und verpflichtet sich zur Einhaltung des WADC, der International Standards sowie des NADC und der Standards in der jeweils gültigen Fassung. Der/die Betroffene Athlet/in und der DPV verpflichten sich gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen.
2.2 Der/die BetroffeneAthlet/in
a) anerkennt insbesondere seine/ihre absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass - niemals und nirgends verbotene Subtanzen in seinen/ihren Körper gelangen, bei ihm/ihr verbotenen Methoden zur Anwendung kommen kommen. - er/sie nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er/sie keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann, - er/sie verpflichtet ist, sich Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der Verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ zu verschaffen.
b) bestätigt, dass - der DPV vor und bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung umfassend informiert hat über die in 2.2 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind; - der DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass deren Anerkennung als für sich verbindlich, nicht abhängig von einer positiven Kenntnis ist, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme. Dies gilt besonders für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der DPV auf seiner Webseite (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇) den Athleten hinweisen wird;
c) bestätigt, dass der DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass für das Sanktionsverfahren in erster Instanz das Deutsche Sportschiedsgericht zuständig ist.
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Sources: Anti Doping Agreement
Doping. 2.1 Der/die Betroffene anerkennt im Einklang mit dem DPV die Artikel der WADA Die Athlet/in erkennt den jeweils gültigen WADA- und der NADA NADA-Code, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Satzung und verpflichtet sich zur Einhaltung des WADC, Anti-Doping Ordnung der International Standards sowie des NADC DEU (ADO) und die Anti-Doping Rules der Standards ISU in der jeweils gültigen FassungFassung an. Der/die Betroffene und der DPV verpflichten Die Athlet/in verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB, DOSB die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. Der/Die Athlet/in bestätigt, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind.
2.2 Der/die Betroffene
aDie Athlet/in verpflichtet sich zur Teilnahme an den angeordneten Dopingkontrollen im In- und Ausland. Er/Sie verpflichtet sich, immer einen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis/ Reisepass) anerkennt insbesondere mitzuführen. Der/Die gesetzliche/n Vertreter bestätigt/en mit seiner/ihrer Unterschrift seine/ihre Zustimmung zur Durchführung von Doping- kontrollen des/der minderjährigen Athleten/in.
2.3 Der/Die Athlet/in erkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafürdafür an, dass - niemals und nirgends verbotene Subtanzen Substanzen in seinen/ihren Körper gelangen, bei ihm/ihr verbotenen verbotene Methoden zur Anwendung kommen - und er/sie nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er/sie keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. und/oder NADA-Codes nachweisen kann, - er/sie verpflichtet ist, sich . Hierzu gehört auch die Pflicht zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der Verbotenen verbotenen Substanzen und Methoden Methoden“ der WADA“ zu verschaffen. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen dar. Für Athleten, die keinem Testpool angehören, gilt, dass für den Einsatz von verbotenen Substanzen ein aktuelles Attest vorliegen muss, aus dem das Medikament, die Dosierung und die Verabreichungsart hervorgehen. Dieses wird bei einer Wettkampfkontrolle in Kopie dem Kontroll-Formular beigefügt. Das Attest darf nicht älter als 12 Monate sein und muss den Therapiebeginn und das Therapieende beinhalten.
b) bestätigt2.4 Der/Die Athlet/in erklärt, dass - der DPV vor und bei er/sie mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung umfassend informiert hat über die von den in 2.2 2.1 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, Rechtsgrundlagen einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüberüber die DEU-, wie ISU- und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind; - NADA-Homepage Kenntnis erlangt hat (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇, ▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇, ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇).
2.5 Der/Die Athlet/in bestätigt, dass er/sie von der DPV DEU ausdrücklich darauf hingewiesen hatworden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass deren Anerkennung als für sich verbindlich, seine/ihre Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von einer positiven Kenntnis istseiner/ihrer Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der KenntnisnahmeKenntnisnahme durch ihn/sie. Dies gilt besonders gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die der DPV auf seiner Webseite (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇) den Athleten DEU über ihre Homepage hinweisen wird;.
c) 2.6 Der/Die Athlet/in bestätigt, dass der DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hater/sie darüber informiert wurde, dass die DEU das Ergebnismanagement und das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für das Sanktionsverfahren in erster Instanz das Deutsche Sportschiedsgericht zuständig istSchiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für sich als verbindlich an und unterwirft sich diesen Entscheidungen. Hinsichtlich des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffen.
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Sources: Anti Doping Agreement
Doping. 2.1 Der/die Betroffene Der Athlet anerkennt im Einklang mit dem DPV [LV] die Artikel der WADA des WADA- und der NADA NADA- Codes, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Anti-Doping-Reglements von [Name des internationalen und verpflichtet sich zur Einhaltung des WADCnationalen Spitzenfachverbandes (Abkürzung) einfügen], der International Standards sowie des NADC und der Standards in der jeweils gültigen Fassung. Der/Der Athlet anerkennt die Betroffene Regelungen der Anti-Doping-Ordnung des [LV] in der jeweils gültigen Fassung. Der Athlet und der DPV verpflichten [▇▇] ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSBDOSB und dem Landessportverband, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen.
2.2 Der/die Betroffene
a) Der Athlet - anerkennt insbesondere seine/ihre die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass - niemals und nirgends verbotene Subtanzen Wirkstoffe in seinen/ihren seinen Körper gelangen, bei ihm/ihr verbotenen ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen - er/sie kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Substanzen Wirkstoffen ist, sofern er/sie er keine medizinische Ausnahmegenehmigung Ausnahmegenehmi- gung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann, - er/sie verpflichtet ist, sich . Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der Verbotenen verbotenen Substanzen und Methoden Methoden“ der WADA“ zu verschaffen.
b) . - bestätigt, dass - ihn der DPV vor und [LV] bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung umfassend informiert hat über die in 2.2 2.1 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind; - der DPV . er vom [LV] auch ausdrücklich darauf hingewiesen hatworden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass deren Anerkennung als für sich verbindlich, seine Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von einer positiven Kenntnis istseiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der KenntnisnahmeKenntnisnahme durch ihn. Dies gilt besonders gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der DPV [LV] auf seiner Webseite (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇) Homepage den Athleten hinweisen wird;
c) bestätigt, dass der DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass für das Sanktionsverfahren in erster Instanz das Deutsche Sportschiedsgericht zuständig ist.
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Sources: Anti Doping Agreement
Doping. 2.1 Der/die Betroffene (1) Der Athlet anerkennt im Einklang mit dem DPV der DBU die Artikel der WADA des WADA- und der NADA einschließlich NADA-Codes, ein- schließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen und verpflichtet sich zur Einhaltung des WADCsowie die Anti-Doping-Regle- ments der WCBS, der International Standards sowie des NADC und der Standards in der jeweils gültigen Fassung. Der/Der Athlet anerkennt die Betroffene Regelungen der Anti-Doping-Ordnung der DBU in der jeweils gültigen Fassung. Der Athlet und der DPV verpflichten die DBU ver- pflichten sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen.
2.2 Der/die Betroffene(2) Der Athlet
a) anerkennt insbesondere seine/ihre die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass - niemals und nirgends nir- gends - verbotene Subtanzen Wirkstoffe in seinen/ihren seinen Körper gelangen, gelangen - bei ihm/ihr verbotenen ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen - er/sie er nicht im Besitz von verbotenen Substanzen Wirkstoffen ist, sofern er/sie er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann, - er/sie verpflichtet ist, sich . Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „"Liste der Verbotenen verbotenen Substanzen und Methoden Methoden" der WADA“ zu verschaffen.
b) bestätigt, dass - der DPV vor und ihn die DBU bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung umfassend informiert hat über die in 2.2 Tz.
1. und Tz. 2 Absatz (1) genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung Vereinbarungs- unterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „"Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ " sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen Bestim- mungen und Listen zu beziehen sind; . - er von der DPV DBU auch ausdrücklich darauf hingewiesen hatworden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass deren Anerkennung als für sich verbindlich, seine Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von einer positiven Kenntnis istseiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der KenntnisnahmeKenntnisnahme durch ihn. Dies gilt besonders gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der DPV die DBU auf seiner Webseite (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇) ihrer Homepage den Athleten hinweisen wird;
c) bestätigt, dass der DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass für das Sanktionsverfahren in erster Instanz das Deutsche Sportschiedsgericht zuständig ist.
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Sources: Athleten Vereinbarung
Doping. 2.1 DerDer Athlet/die Betroffene anerkennt im Einklang mit dem DPV die Artikel der WADA Athletenbetreuer erkennt den jeweils gültigen WADA- und der NADA NADA-Code einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen und verpflichtet sich zur Einhaltung sowie die Anti-Doping-Ordnung des WADC, der International Standards sowie des NADC und der Standards DKB in der jeweils gültigen FassungFassung an. DerDer Athlet/die Betroffene und der DPV verpflichten Athletenbetreuer verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB, DOSB die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation Leistungsma- nipulation zu unterstützen.
2.2 DerDer Athlet/Athletenbetreuer erkennt insbesondere die Betroffene
a) anerkennt insbesondere seine/ihre absolute Eigenverantwortlichkeit dafürdafür an, dass - niemals und nirgends verbotene Subtanzen Substanzen in seinen/ihren seinen Körper gelangen, bei ihm/ihr verbotenen ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen - er/sie und er nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er/sie er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. und/oder NADA-Codes Code nachweisen kann, - erAthleten-Vereinbarung Anti-Doping des DKB (07-2019) Seite 1 von 2 kann1). Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten/sie verpflichtet ist, sich Athletenbetreuers zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der Verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ zu verschaffen.
b) bestätigt, dass - der DPV vor und bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung umfassend informiert hat über die in 2.2 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der gül- tigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden Methoden“ der WADA. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping-Regelwerke dar.
1) Für Athleten, die keinem Nationalkader und keinem Testpool angehören, gilt folgendes: Für den Einsatz von verbo- tenen Substanzen muss in jedem Fall ein aktuelles Attest (nicht älter als 12 Monate) vorliegen, aus dem das Medika- ment, die Dosierung und die Verabreichungsart hervorgehen. Dieses wird bei einer Wettkampfkontrolle in Kopie dem Kontroll-Formular beigefügt. Eine TUE muss bei sog. „nicht-spezifischen Substanzen“ sowie auch darübernach einer positiven Kontrolle bei der NADA beantragt werden.
2.3 Der Athlet/Athletenbetreuer bestätigt, wie dass er vom DKB bzw. seinem zuständigen Disziplinverband im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Vereinbarung über die in 2.1 genannten Regelwerke und wo die jeweils gültigen Bestimmungen entsprechenden Ausführungsbestimmungen informiert wurde und Listen dass er über den Zugang zu beziehen sind; - der DPV diesen Regelwerken in Kenntnis gesetzt wurde. Der Athlet/Athletenbetreuer bestätigt auch, dass er ausdrücklich darauf hingewiesen hatworden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen stehen, und dass deren Anerkennung als für sich verbindlich, seine Unterwerfung unter diese nicht von seiner Kenntnis abhängig von einer positiven Kenntnis ist, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahmezur Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt besonders auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der DPV DKB auf seiner Webseite (▇▇▇Homepage veröffentlichen wird.▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇) den Athleten hinweisen wird;
c) 2.4 Der Athlet/Athletenbetreuer bestätigt, dass der DPV ausdrücklich er vom DKB bzw. seinem zuständigen Disziplinverband aus- drücklich darauf hingewiesen hatworden ist, dass für das Sanktionsverfahren alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den unter Pkt. 2.1 genannten Regularien ergeben, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges in erster Instanz durch das Deutsche Sportschiedsgericht zuständig istder Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) nach der Sportschiedsgerichtsordnung der DIS (DIS-SportSchO) und den Verfahrensvorschiften der Anti-Doping-Bestimmungen (insbesondere Art. 12 und Art. 13 der Anti-Doping-Ordnung des DKB) ent- schieden werden. Dies gilt auch für Streitigkeiten im einstweiligen Rechtsschutz. Dem Deutschen Sportschiedsgericht wird die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen wegen Verstößen gegen anwendbare Anti-Doping-Bestimmungen übertragen.
2.5 Der DKB hat die Durchführung des Ergebnismanagements und das Recht zur Einleitung des Disziplinar- verfahrens in Anti-Doping-Angelegenheiten an die Nationale Doping Agentur (NADA) übertragen. Der Ath- let/Athletenbetreuer erkennt an, dass die NADA unmittelbar Schiedsklage gegen den Athlet/Athletenbe- treuer einreichen kann und Partei in entsprechenden Schiedsverfahren wird.
2.6 Gegen Schiedssprüche des Deutschen Sportschiedsgerichts kann Rechtsmittel beim Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne nach Maßgabe des § 61 DIS-SportSchO, des Art. 13 Anti- Doping-Ordnung des DKB und der Artikel R47ff des Code of Sports related Arbitration (CAS-Code) eingelegt werden. Die Parteien dieser Vereinbarung erkennen an, dass auch die NADA, die Welt-Anti- Doping-Agentur (WADA), World Bowling (WB) und die weiteren in Art. 13.2.3 Anti-Doping-Ordnung des DKB genannten Sport- organisationen unmittelbar Rechtsmittel einlegen können und dadurch selbst Partei im Rechtsmittelver- fahren beim CAS werden.
2.7 Die Vereinbarung gilt mit deren Unterzeichnung und es besteht Übereinstimmung, dass der Inhalt dieser Vereinbarung ab dem 07.09.2019 in Kraft tritt. Sie endet durch Unterzeichnung einer Folgevereinbarung oder wenn die Spielberechtigung des Athleten/Athletenbetreuers für den DKB und seine Disziplinverbände erlischt. Bei Nichtmitgliedern erlischt die Vereinbarung mit Ende des Sportjahres, sie muss für das fol- gende Sportjahr erneut unterzeichnet werden.
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Sources: DKB Anti Doping Vereinbarung
Doping. 2.1 Der/die Betroffene anerkennt Der Bundeskadersportler erkennt im Einklang mit dem DPV der DTU die Artikel der WADA des WADA- und der NADA NADA- Codes (siehe: ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen und verpflichtet sich zur Einhaltung des WADCsowie die Anti-Doping-Reglements der WT, der International Standards sowie des NADC ETU und der Standards DTU in der den jeweils gültigen FassungFassungen an. Der/Der Bundeskadersportler und die Betroffene und der DPV DTU verpflichten sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB, DOSB die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen.
2.2 Der/Der Bundeskadersportler erkennt insbesondere die Betroffene
a) anerkennt insbesondere seine/ihre absolute uneingeschränkte Eigenverantwortlichkeit dafürdafür an, dass - niemals und nirgends verbotene Subtanzen Substanzen in seinen/ihren seinen Körper gelangen, bei ihm/ihr verbotenen ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen - er/sie und er nicht im Besitz von verbotenen Substanzen oder verbotenen Methoden ist, sofern er/sie solange er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann, - er/sie verpflichtet ist, sich . Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Bundeskadersportlers zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der Verbotenen verbotenen Substanzen und Methoden Methoden“ der WADA“ zu verschaffen.
b) bestätigt. Der Bundeskadersportler bestätigt darüber hinaus, dass - der DPV vor und • ihn die DTU bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung umfassend informiert hat über die in 2.2 Abschnitt C 1. genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, Fassung einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen einzusehen sind; - • er von der DPV DTU auch ausdrücklich darauf hingewiesen hatworden ist, dass die genannten Regeln und jeweils gültigen Regelungen uneingeschränkt für den Bundeskadersportler gelten, dass die Einhaltung dieser Regelungen nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass deren Anerkennung als für sich verbindlichdie Verpflichtung, diese einzuhalten, nicht abhängig ist von einer positiven Kenntnis istseiner tatsächlichen inhaltlichen Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der KenntnisnahmeKenntnisnahme durch ihn. Dies gilt besonders für Änderungen Alle Regelwerke, Satzungen und Ordnungen können auf der einschlägigen Bestimmungen, auf die DTU-Webseite eingesehen oder von der DPV auf seiner Webseite (▇▇▇DTU- Geschäftsstelle angefordert werden.▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇) den Athleten hinweisen wird;
c) bestätigt, dass der DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass für das Sanktionsverfahren in erster Instanz das Deutsche Sportschiedsgericht zuständig ist.
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Sources: Athlete and Anti Doping Agreement
Doping. 2.1 DerDer Athlet/die Betroffene anerkennt im Einklang mit dem DPV die Artikel der WADA Athletenbetreuer erkennt den jeweils gültigen WADA- und der NADA NADA-Code einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen und verpflichtet sich zur Einhaltung sowie die Anti-Doping-Ordnung des WADC, der International Standards sowie des NADC und der Standards DKB in der jeweils gültigen FassungFassung an. DerDer Athlet/die Betroffene und der DPV verpflichten Athletenbetreuer verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB, DOSB die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation Leistungs- manipulation zu unterstützen.
2.2 DerDer Athlet/Athletenbetreuer erkennt insbesondere die Betroffene
a) anerkennt insbesondere seine/ihre absolute Eigenverantwortlichkeit dafürdafür an, dass - niemals und nirgends verbotene Subtanzen Substanzen in seinen/ihren seinen Körper gelangen, bei ihm/ihr verbotenen ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen - er/sie und er nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er/sie er keine medizinische medizi- nische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. und/oder NADA-Codes Code nachweisen kann, - erkann1). Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten/sie verpflichtet ist, sich Athletenbetreuers zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der Verbotenen verbotenen Substanzen und Methoden Methoden“ der WADA“ zu verschaffen. Auch das Inverkehr- bringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping-Regelwerke dar.
b1) Für Athleten, die keinem Nationalkader und keinem Testpool angehören, gilt folgendes: Für den Einsatz von ver- botenen Substanzen muss in jedem Fall ein aktuelles Attest (nicht älter als 12 Monate) vorliegen, aus dem das Me- dikament, die Dosierung und die Verabreichungsart hervorgehen. Dieses wird bei einer Wettkampfkontrolle in Kopie dem Kontroll-Formular beigefügt. Eine TUE muss bei sog. „nicht-spezifischen Substanzen“ nach einer positiven Kontrolle bei der NADA beantragt werden.
2.3 Der Athlet/Athletenbetreuer bestätigt, dass - der DPV vor und bei er vom DKB bzw. seinem zuständigen Disziplinverband im Zusammenhang mit der Unterzeichnung dieser der Vereinbarung umfassend informiert hat über die in 2.2 2.1 genannten Regelwerke und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen informiert wurde und dass er über den Zugang zu die- sen Regelwerken in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen FassungKenntnis gesetzt wurde. Der Athlet/Athletenbetreuer bestätigt auch, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind; - der DPV dass er ausdrücklich darauf hingewiesen hatworden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen stehen, und dass deren Anerkennung als für sich verbindlich, seine Unterwerfung unter diese nicht von seiner Kenntnis abhängig von einer positiven Kenntnis ist, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahmezur Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt besonders auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der DPV DKB auf seiner Webseite (▇▇▇Homepage veröffentlichen wird.▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇) den Athleten hinweisen wird;
c) 2.4 Der Athlet/Athletenbetreuer bestätigt, dass der DPV ausdrücklich er vom DKB bzw. seinem zuständigen Disziplinverband aus- drücklich darauf hingewiesen hatworden ist, dass für das Sanktionsverfahren alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den unter Pkt. 2.1 genannten Regularien ergeben, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges in erster Instanz durch das Deutsche Sportschiedsgericht zuständig istder Deutschen Institution für Schiedsgerichts- barkeit e.V. (DIS) nach der Sportschiedsgerichtsordnung der DIS (DIS-SportSchO) und den Verfahrens- vorschiften der Anti-Doping-Bestimmungen (insbesondere Art. 12 und Art. 13 der Anti-Doping-Ordnung des DKB) entschieden werden. Dies gilt auch für Streitigkeiten im einstweiligen Rechtsschutz. Dem Deutschen Sportschiedsgericht wird die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen wegen Verstö- ßen gegen anwendbare Anti-Doping-Bestimmungen übertragen.
2.5 Der DKB hat die Durchführung des Ergebnismanagements und das Recht zur Einleitung des Disziplinar- verfahrens in Anti-Doping-Angelegenheiten an die Nationale Doping Agentur (NADA) übertragen. Der Athlet/Athletenbetreuer erkennt an, dass die NADA unmittelbar Schiedsklage gegen den Ath- let/Athletenbetreuer einreichen kann und Partei in entsprechenden Schiedsverfahren wird.
2.6 Gegen Schiedssprüche des Deutschen Sportschiedsgerichts kann Rechtsmittel beim Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne nach Maßgabe des § 61 DIS-SportSchO, des Art. 13 Anti- Doping- Ordnung des DKB und der Artikel R47ff des Code of Sports related Arbitration (CAS-Code) eingelegt werden. Die Parteien dieser Vereinbarung erkennen an, dass auch die NADA, die Welt-Anti- Doping- Agentur (WADA), World Bowling (WB) und die weiteren in Art. 13.2.3 Anti-Doping-Ordnung des DKB genannten Sportorganisationen unmittelbar Rechtsmittel einlegen können und dadurch selbst Partei im Rechtsmittelverfahren beim CAS werden.
2.7 Die Vereinbarung gilt mit deren Unterzeichnung und es besteht Übereinstimmung, dass der Inhalt dieser Vereinbarung mit Unterzeichnung in Kraft tritt. Sie endet durch Unterzeichnung einer Folgever- einbarung oder wenn die Spielberechtigung des Athleten/Athletenbetreuers für den DKB und seine Dis- ziplinverbände erlischt. Bei Nichtmitgliedern erlischt die Vereinbarung mit Ende des Sportjahres, sie muss für das folgende Sportjahr erneut unterzeichnet werden.
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Sources: Anti Doping Agreement
Doping. 2.1 Der/die Betroffene (1) Der Athlet anerkennt im Einklang mit dem DPV BV NRW die Artikel der WADA des WADA- und der NADA NADA-Codes, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Anti-Doping-Reglements von DBU und verpflichtet sich zur Einhaltung des WADCWCBS, der International Standards sowie des NADC und der Standards in der jeweils gültigen Fassung. Der/Der Athlet anerkennt die Betroffene Regelungen der Anti-Doping-Ordnung des BV NRW in der jeweils gültigen Fassung. Der Athlet und der DPV BV NRW verpflichten sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSBDOSB und dem LandesSportBund NRW, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen.
2.2 Der/die Betroffene(2) Der Athlet
a) anerkennt insbesondere seine/ihre die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass - niemals und nirgends verbotene Subtanzen verbote- ne Wirkstoffe in seinen/ihren seinen Körper gelangen, bei ihm/ihr verbotenen ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen - er/sie kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Substanzen Wirkstoffen ist, sofern er/sie er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann, - er/sie verpflichtet ist, sich . Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „"Liste der Verbotenen verbotenen Substanzen und Methoden Methoden" der WADA“ zu verschaffen.
b) bestätigt, dass - ihn der DPV vor und BV NRW bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung umfassend informiert hat über die in 2.2 Tz 2 Abs. (1) genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen FassungFassung informiert hat, einschließlich der „"Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ " sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind; sind (▇▇▇.▇▇▇▇-▇▇▇▇.▇▇). - der DPV er vom BV NRW auch ausdrücklich darauf hingewiesen hatworden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass deren Anerkennung als für sich verbindlich, seine Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von einer positiven Kenntnis istseiner Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der KenntnisnahmeKenntnisnahme durch ihn. Dies gilt besonders gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der DPV BV NRW den Athle- ten auf seiner Webseite Homepage (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇) den Athleten hinweisen wird;.
c) bestätigt, dass der DPV er vom BV NRW ausdrücklich darauf hingewiesen hatworden ist, dass für das Sanktionsverfahren in erster Instanz das Deutsche Sportschiedsgericht zuständig Sanktionsver- fahren und die Entscheidung über Rechtsbehelfe auf die DBU übertragen worden ist.
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Sources: Anti Doping Regulations
Doping. 2.1 Der/die Betroffene anerkennt im Einklang mit dem DPV die Artikel der WADA und der NADA einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen und verpflichtet sich zur Einhaltung sowie die Anti-Doping-Reglements der FIPJP in der jeweils gültigen Fassung. Der/die Betroffene anerkennt die Regelungen der Anti-Doping-Ordnung des WADC, der International Standards sowie des NADC und der Standards DPV in der jeweils gültigen Fassung. Der/die Betroffene und der DPV verpflichten verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen.
2.2 Der/die Betroffene
a) anerkennt insbesondere seine/ihre absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass - niemals und nirgends verbotene Subtanzen in seinen/ihren Körper gelangen, bei ihm/ihr verbotenen Methoden zur Anwendung kommen - er/sie nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er/sie keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann, - er/sie verpflichtet ist, sich Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der Verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ zu verschaffen.
b) bestätigt, dass - der DPV vor und bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung umfassend informiert hat über die in 2.2 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind; - der DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass deren Anerkennung als für sich verbindlich, nicht abhängig von einer positiven Kenntnis ist, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme. Dies gilt besonders für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der DPV auf seiner Webseite (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇) den Athleten hinweisen wird;
c) bestätigt, dass der DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass für das Sanktionsverfahren in erster Instanz das Deutsche Sportschiedsgericht zuständig ist.
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Sources: Anti Doping Agreement
Doping. 2.1 Der/die Betroffene anerkennt im Einklang mit dem DPV die Artikel der WADA und der NADA einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen und verpflichtet sich zur Einhaltung sowie die Anti-Doping-Reglements der FIPJP in der jeweils gültigen Fassung. Der/die Betroffene anerkennt die Regelungen der Anti-Doping-Ordnung des WADC, der International Standards sowie des NADC und der Standards DPV in der jeweils gültigen Fassung. Der/die Betroffene und der DPV verpflichten verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB, die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen.
2.2 Der/die Betroffene
a) anerkennt insbesondere seine/ihre absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass - niemals und nirgends verbotene Subtanzen in seinen/ihren Körper gelangen, bei ihm/ihr verbotenen Methoden zur Anwendung kommen - er/sie nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er/sie keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann, - er/sie verpflichtet ist, sich Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der Verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ zu verschaffen.
b) bestätigt, dass - der DPV vor und bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung umfassend informiert hat über die in 2.2 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind; - der DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass deren Anerkennung als für sich verbindlich, nicht abhängig von einer positiven Kenntnis ist, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme. Dies gilt besonders für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der DPV auf seiner Webseite (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇) den Athleten Athleten*innen hinweisen wird;
c) bestätigt, dass der DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass für das Sanktionsverfahren in erster Instanz das Deutsche Sportschiedsgericht zuständig ist.
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Sources: Anti Doping Agreement
Doping. 2.1 Der2.1. Der Athlet/die Betroffene Athletenbetreuer anerkennt im Einklang mit dem DPV die Artikel der WADA den jeweils gültigen WADA- und der NADA NADA-Code, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen und verpflichtet sich zur Einhaltung sowie die Anti-Doping- Reglements des WADC, der International Standards sowie des NADC und der Standards DKB in der jeweils gültigen Fassung. DerDer Athlet/die Betroffene und der DPV verpflichten Athletenbetreuer Athleten-Vereinbarung Anti-Doping des DKB Seite 1 von 2 verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB, DOSB die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen.
2.2 Der2.2. Der Athlet/die Betroffene
a) Athletenbetreuer anerkennt insbesondere seine/ihre die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass - niemals und nirgends verbotene Subtanzen Substanzen in seinen/ihren seinen Körper gelangen, bei ihm/ihr verbotenen ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen - er/sie und er nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er/sie er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. und/oder NADA-Codes Code nachweisen kann, - erkann1). Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten/sie verpflichtet ist, sich Athletenbetreuers zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der Verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ zu verschaffen.
b) bestätigt, dass - der DPV vor und bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung umfassend informiert hat über die in 2.2 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden Methoden“ der WADA. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping-Regelwerke dar.
1) Für Athleten, die keinem Nationalkader und keinem Testpool angehören gilt folgendes: Für den Einsatz von verbotenen Substanzen muss in jedem Fall ein aktuelles Attest (nicht älter als 12 Monate) vorliegen, aus dem das Medikament, die Dosierung und die Verabreichungsart hervorgehen. Dieses wird bei einer Wettkampfkontrolle in Kopie dem Kontroll-Formular beigefügt. Eine TUE muss bei sog. „nicht-spezifischen Substanzen“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind; - der DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass deren Anerkennung als für sich verbindlich, nicht abhängig von nach einer positiven Kenntnis ist, sondern von Kontrolle bei der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme. Dies gilt besonders für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der DPV auf seiner Webseite (▇▇▇NADA beantragt werden.▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇) den Athleten hinweisen wird;
c) bestätigt, dass der DPV ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass für das Sanktionsverfahren in erster Instanz das Deutsche Sportschiedsgericht zuständig ist.
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Sources: DKB Anti Doping Vereinbarung