Common use of Doping Clause in Contracts

Doping. 2.1 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt den jeweils gültigen WADA- und NADA-Code, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Satzung und Anti-Doping Ordnung der DEU (ADO) und die Anti-Doping Rules der ISU in der jeweils gültigen Fassung an. Der/Die Athletenbetreuer/in verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigt, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind. 2.2 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärt, dass er/sie mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung von den in 2.1 genannten Rechtsgrundlagen einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ über die DEU-, ISU- und NADA- Homepage Kenntnis erlangt hat (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇, ▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇, ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇). 2.3 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt die Pflicht zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA an. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen dar. 2.4 Der/Die Athletenbetreuer/in bestätigt, dass er/sie von der DEU ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine/ihre Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner/ihrer Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn/sie. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die DEU über ihre Homepage hinweisen wird. 2.5 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärt, dass er/sie darüber informiert wurde, dass die DEU das Ergebnismanagement und das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für sich als verbindlich an und unterwirft sich diesen Entscheidungen. Hinsichtlich des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffen.

Appears in 2 contracts

Sources: Anti Doping Agreement, Anti Doping Agreement

Doping. 2.1 Der2.1. Der Athlet/Die Athletenbetreuer/in erkennt Athletenbetreuer anerkennt den jeweils gültigen WADA- und NADA-Code, Code einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Satzung und Anti-Doping Doping-Ordnung der DEU (ADO) und die Anti-Doping Rules der ISU des DKB in der jeweils gültigen Fassung anFassung. DerDer Athlet/Die Athletenbetreuer/in Athletenbetreuer verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. 2.2. DerDer Athlet/Die Athletenbetreuer/in bestätigtAthletenbetreuer anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind. 2.2 Der/Die Athletenbetreuer/niemals und nirgends verbotene Substanzen in erklärtseinen Körper gelangen, dass er/sie mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen und er nicht im Besitz von den in 2.1 genannten Rechtsgrundlagen einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ über die DEU-ist, ISU- und NADA- Homepage Kenntnis erlangt hat sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇TUE) nach den Bestimmungen des WADA- und/oder NADA-▇▇▇▇▇.▇▇, ▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇, ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇Code nachweisen kann1). 2.3 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt . Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten/Athletenbetreuers zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA anWADA. Auch das Inverkehrbringen oder der der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen Doping-Regelwerke dar. 2.4 Der/Die Athletenbetreuer/1) Für Athleten, die keinem Nationalkader und keinem Testpool angehören gilt folgendes: Für den Einsatz von verbotenen Substanzen muss in bestätigtjedem Fall ein aktuelles Attest (nicht älter als 12 Monate) vorliegen, dass er/sie von aus dem das Medikament, die Dosierung und die Verabreichungsart hervorgehen. Dieses wird bei einer Wettkampfkontrolle in Kopie dem Kontroll-Formular beigefügt. Eine TUE muss bei sog. „nicht-spezifischen Substanzen“ nach einer positiven Kontrolle bei der DEU ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine/ihre Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner/ihrer Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn/sie. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die DEU über ihre Homepage hinweisen wirdNADA beantragt werden. 2.5 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärt, dass er/sie darüber informiert wurde, dass die DEU das Ergebnismanagement und das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für sich als verbindlich an und unterwirft sich diesen Entscheidungen. Hinsichtlich des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffen.

Appears in 1 contract

Sources: Anti Doping Agreement

Doping. 2.1 Der2.1. Der Athlet/Die Athletenbetreuer/in erkennt Athletenbetreuer anerkennt den jeweils gültigen WADA- und NADA-Code, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Satzung und Anti-Doping Ordnung der DEU (ADO) und die Anti-Doping Rules der ISU Doping- Reglements des DKB in der jeweils gültigen Fassung anFassung. DerDer Athlet/Die Athletenbetreuer/in Athletenbetreuer verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. 2.2. DerDer Athlet/Die Athletenbetreuer/in bestätigtAthletenbetreuer anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind. 2.2 Der/Die Athletenbetreuer/niemals und nirgends verbotene Substanzen in erklärtseinen Körper gelangen, dass er/sie mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bei ihm verbotene Methoden zur Anwendung kommen und er nicht im Besitz von den in 2.1 genannten Rechtsgrundlagen einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ über die DEU-ist, ISU- und NADA- Homepage Kenntnis erlangt hat sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇TUE) nach den Bestimmungen des WADA- und/oder NADA-▇▇▇▇▇.▇▇, ▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇, ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇Code nachweisen kann1). 2.3 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt . Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden Athleten/Athletenbetreuers zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA anWADA. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen Doping-Regelwerke dar. 2.4 Der/Die Athletenbetreuer/1) Für Athleten, die keinem Nationalkader und keinem Testpool angehören gilt folgendes: Für den Einsatz von verbotenen Substanzen muss in bestätigtjedem Fall ein aktuelles Attest (nicht älter als 12 Monate) vorliegen, dass er/sie von aus dem das Medikament, die Dosierung und die Verabreichungsart hervorgehen. Dieses wird bei einer Wettkampfkontrolle in Kopie dem Kontroll-Formular beigefügt. Eine TUE muss bei sog. „nicht-spezifischen Substanzen“ nach einer positiven Kontrolle bei der DEU ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine/ihre Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner/ihrer Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn/sie. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die DEU über ihre Homepage hinweisen wirdNADA beantragt werden. 2.5 Der/Die Athletenbetreuer/in erklärt, dass er/sie darüber informiert wurde, dass die DEU das Ergebnismanagement und das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für sich als verbindlich an und unterwirft sich diesen Entscheidungen. Hinsichtlich des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffen.

Appears in 1 contract

Sources: Anti Doping Agreement

Doping. 2.1 Der/Die AthletenbetreuerAthlet/in erkennt den jeweils gültigen WADA- und NADA-Code, einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie die Satzung und Anti-Doping Ordnung der DEU (ADO) und die Anti-Doping Rules der ISU in der jeweils gültigen Fassung an. Der/Die AthletenbetreuerAthlet/in verpflichtet sich im Einklang hiermit, auch gegenüber den genannten Institutionen sowie dem DOSB die weltweite Bekämpfung aller Formen der Leistungsmanipulation zu unterstützen. Der/Die AthletenbetreuerAthlet/in bestätigt, dass ihm/ihr die Inhalte des Anti-Doping-Gesetzes bekannt sind. 2.2 Der/Die AthletenbetreuerAthlet/in verpflichtet sich zur Teilnahme an den angeordneten Dopingkontrollen im In- und Ausland. Er/Sie verpflichtet sich, immer einen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis/ Reisepass) mitzuführen. Der/Die gesetzliche/n Vertreter bestätigt/en mit seiner/ihrer Unterschrift seine/ihre Zustimmung zur Durchführung von Dopingkontrollen des/der minderjährigen Athleten/in. 2.3 Der/Die Athlet/in erkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür an, dass niemals und nirgends verbotene Substanzen in seinen/ihren Körper gelangen, bei ihm/ihr verbotene Methoden zur Anwendung kommen und er/sie nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er/sie keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- und/oder NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen dar. Für Athleten, die keinem Testpool angehören, gilt, dass für den Einsatz von verbotenen Substanzen ein aktuelles Attest vorliegen muss, aus dem das Medikament, die Dosierung und die Verabreichungsart hervorgehen. Dieses wird bei einer Wettkampfkontrolle in Kopie dem Kontroll- Formular beigefügt. Das Attest darf nicht älter als 12 Monate sein und muss den Therapiebeginn und das Therapieende beinhalten. 2.4 Der/Die Athlet/in erklärt, dass er/sie mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung von den in 2.1 genannten Rechtsgrundlagen einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ über die DEU-, ISU- und NADA- NADA-Homepage Kenntnis erlangt hat (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇-www.eislauf- ▇▇▇▇▇.▇▇, ▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇, ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇). 2.3 2.5 Der/Die Athletenbetreuer/in erkennt die Pflicht zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA an. Auch das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode stellt einen Verstoß im Sinne der Anti-Doping Bestimmungen dar. 2.4 Der/Die AthletenbetreuerAthlet/in bestätigt, dass er/sie von der DEU ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine/ihre Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner/ihrer Kenntnis, sondern von der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn/sie. Dies gilt gerade auch für Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf welche die DEU über ihre Homepage hinweisen wird. 2.5 2.6 Der/Die AthletenbetreuerAthlet/in erklärtbestätigt, dass er/sie darüber informiert wurde, dass die DEU das Ergebnismanagement und das Disziplinarverfahren an die NADA übertragen hat. Er/Sie erkennt die Vereinbarung der DEU mit dem Deutschen Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für sich als verbindlich an und unterwirft sich diesen Entscheidungen. Hinsichtlich des Rechtsweges wird eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffen.

Appears in 1 contract

Sources: Anti Doping Agreement