Depotverwahrung Musterklauseln

Depotverwahrung. Z 69. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte Wertpapiere dem Depot des Begünstigten anzureihen.
Depotverwahrung. Z 69. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte Wertpa- piere dem Depot des Begünstigten anzureihen.
Depotverwahrung. Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche Verwalteten Register-Schuldbriefe von SIX SIS verwahrt und verwaltet werden und schliessen hierzu diesen Depotvertrag. SIX SIS verpflichtet sich, die Verwalteten Register-Schuldbriefe gemäss den Bestimmungen des Teilnehmervertrages in ein auf den Depotinhaber lautendes Register-Schuldbrief-Depot einzubuchen und alle internen Verzeichnisse, Aufzeichnungen, Datenbanken und Systeme in einer Art und Weise zu führen, die es erlaubt, die Register-Schuldbriefe jederzeit unzweifelhaft als im Auftrag und für Rechnung des Depotinhaber gehaltene Register-Schuldbriefe zu identifizieren.
Depotverwahrung. Z 69. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte Wertpapiere dem Depot des Begünstigten anzureihen. (2) Das Kreditinstitut wird ausdrücklich ermächtigt, im Inland ausgestellte Wertpapiere auch im Ausland und im Ausland ausgestellte Wertpapiere auch im Inland aufzubewahren. Ebenso ist es ermächtigt, auf Namen lautende im Ausland ausgestellte Wertpapiere unter dem Namen des inländischen Verwahrers oder unter dem des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers („nominee“) eintragen zu lassen. (3) Das Kreditinstitut haftet gegenüber einem Unternehmer nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Z 69. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte Wertpapiere dem Depot des Begünstigten anzureihen. (2) Das Kreditinstitut wird ausdrücklich ermächtigt, im Inland ausgestellte Wertpapiere auch im Ausland und im Ausland ausgestellte Wertpapiere auch im Inland aufzubewahren. Ebenso ist es ermächtigt, auf Namen lautende im Ausland ausgestellte Wertpapiere unter dem Namen des inländischen Verwahrers oder unter dem des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers („nominee“) eintragen zu lassen. (3) Das Kreditinstitut haftet gegenüber einem Unternehmer nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Dies gilt auch für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Z 70 durch den Drittverwahrer. B.
Depotverwahrung. (1) Die Bank ist berechtigt, bei ihr erlegte Wertpapiere dem Depot des Begünstigten anzureihen.
Depotverwahrung. Z. 74. (1) Vorbehaltlich einer schriftlich getroffenen anderweitigen Vereinbarung werden alle Finanzinstrumente, Edelmetalle und/oder vergleichbare Vermögenswerte in einem Sammeldepot verwahrt. Daraus folgt, unbeschadet abweichender Regelungen dieser AGB, dass die Bank dem Kunden nur Finanzinstrumente und/oder Edelmetalle derselben Art und Güte wie diejenigen, welche bei der Bank hinterlegt wurden, rückerstatten muss.
Depotverwahrung. Z.67 (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte Wertpapiere dem Depot des Begünstigten anzureihen. (2) Das Kreditinstitut wird ausdrücklich ermächtigt, im Inland ausgestellte Wertpapiere auch im Ausland und im Ausland ausgestellte Wertpapiere auch im Inland aufzubewahren. Ebenso ist es ermächtigt, auf Namen lautende im Ausland ausgestellte Wertpapiere unter dem Namen des inländischen Verwahrers oder unter dem des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers ("nominee") eintragen zu lassen.
Depotverwahrung. A. Safekeeping of securities
Depotverwahrung. Z 69. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte Wert- papiere dem Depot des Begünstigten anzureihen.
Depotverwahrung. A. Depotverwahrung