Rechte und Pflichten des Kreditinstituts Musterklauseln

Rechte und Pflichten des Kreditinstituts. Z 79. Im Falle der Diskontierung kann das Kreditinstitut in den in Z 41 Abs 2 und 3 genannten Fällen den Verkäufer mit dem vollen Nominalbetrag zuzüglich aller dem Kreditinstitut angefallenen Spesen belasten; bei auf fremde Währung lautenden Papieren trägt der Kunde auch das Kursrisiko.
Rechte und Pflichten des Kreditinstituts. Z 79. Im Falle der Diskontierung kann das Kreditinstitut in den in Z 41
Rechte und Pflichten des Kreditinstituts. Im Falle der Diskontierung kann das Kreditinstitut in den in dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermö- genslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels an- derer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmögli- Ziffer 39 Absätzen (2) und (3) genannten Fällen den Verkäufer mit dem vollen Nominalbetrag zuzüglich aller dem Kreditinstitut angefalle- nen Spesen belasten; bei auf fremde Währung lautenden Papieren trägt der Kunde auch das Kursrisiko. xxxx Xxxx ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. In diesen Fällen sowie bei Rückbelastungen von " Eingang
Rechte und Pflichten des Kreditinstituts. BV100D - 023GI0000D 20171213 DVR: 0041556
Rechte und Pflichten des Kreditinstituts. Z 79. Im Falle der Diskontierung kann das Kreditinstitut in den in Z 41 Abs. (2) und (3) genannten Fällen den Verkäufer mit dem vollen Nominalbetrag zuzüglich aller dem Kreditinstitut angefal- lenen Spesen belasten; bei auf fremde Währung lautenden Pa- pieren trägt der Kunde auch das Kursrisiko. Kommunalkredit Austria AG
Rechte und Pflichten des Kreditinstituts. Z 79. Im Falle der Diskontierung kann das Kreditinstitut in den in Z 41 (2) und (3) genannten Fällen den Verkäufer mit dem vollen Nominalbetrag zuzüglich aller dem Kreditinstitut angefallenen Spesen belasten; bei auf fremde Währung lautenden Papieren trägt der Kunde auch das Kursrisiko. Z 79. Im Falle der Diskontierung kann das Kreditinstitut in den in Z 41 (2) und (3) genannten Fällen den Kunden mit dem vollen Nominalbetrag zuzüglich aller dem Kreditinstitut angefallenen Spesen belasten; bei auf fremde Währung lautenden Papieren geht die Kursdifferenz zwischen dem Zeitpunkt der Diskontierung und der Rückbelastung zulasten bzw. zu Gunsten des Kunden.
Rechte und Pflichten des Kreditinstituts. Z.77 Im Falle der Diskontierung kann das Kreditinstitut in den in Ziffer 39 Absätzen (2) und (3) genannten Fällen den Verkäufer mit dem vollen Nominalbetrag zuzüglich aller dem Kreditinstitut angefallenen Spesen belasten; bei auf fremde Währung lautenden Papieren trägt der Kunde auch das Kursrisiko. Z.78 In diesen Fällen sowie bei Rückbelastungen von "Eingang vorbehalten"- Gutschriften (Ziffer 39) verbleiben dem Kreditinstitut die wertpapierrechtlichen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages mit Nebenforderungen gegen den A. ANWENDUNGSBEREICH Z.74 Diese Bedingungen gelten für Wechsel, Schecks und sonstige Einzugspapiere (wie kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine). B. INKASSO ODER ANKAUF Z.75 Derartige Papiere werden vom Kreditinstitut grundsätzlich zum Inkasso hereingenommen, außer es wurde deren Ankauf (Diskontierung) vereinbart. C.
Rechte und Pflichten des Kreditinstituts. Z.77 Im Falle der Diskontierung kann das Kreditinstitut in den in Ziffer 39 Absätzen (2) und (3) genannten Fällen den Verkäufer mit dem vollen Nominalbetrag zuzüglich aller dem Kreditinstitut angefallenen Spesen belasten; bei auf fremde Währung lautenden Papieren trägt der Kunde auch das Kursrisiko. Z.78 In diesen Fällen sowie bei Rückbelastungen von "Eingang vorbehalten"- Gutschriften (Ziffer 39) verbleiben dem Kreditinstitut die wertpapierrechtlichen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages mit Nebenforderungen gegen den
Rechte und Pflichten des Kreditinstituts. D. Rechte und Pflichten des Kreditinstituts
Rechte und Pflichten des Kreditinstituts. Im Falle der Diskontierung kann das Kreditinstitut in den in Z 41 (2) und (3) genannten Fällen den Verkäufer mit dem vollen Nominalbetrag zuzüglich aller dem Kreditinstitut angefallenen Spesen belasten; bei auf fremde Währung lautenden Papieren geht die Kursdifferenz zwischen dem Zeitpunkt der Diskontierung und der Rückbelastung zulasten bzw. zu Gunsten des Kunden. In allen Fällen der Rückbelastungen diskontierter oder zum Inkasso übernommener und Eingang vorbehalten gutgeschriebener Einzugspapiere verbleiben dem Kreditinstitut die wertpapierrechtlichen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages mit Nebenforderungen gegen den Kunden und jedem aus dem Papier Verpflichteten bis zur Abdeckung eines aus einer solchen Rückbelastung entstandenen Schuldsaldos. Das Kreditinstitut kann vom Kunden die Übertragung der dem Papier oder seinem Erwerb durch den Kunden zu Grunde liegenden Forderung sowie aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte aus den zu Grunde liegenden Geschäften einschließlich der damit zusammenhängenden Sicherheiten verlangen. Das Kreditinstitut braucht bei ihm zahlbar gestellte Papiere nur einzulösen, wenn ein Auftrag des Kunden rechtzeitig eingegangen und hinreichende Deckung vorhanden ist.