Common use of Definitionen Clause in Contracts

Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“ a) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oder b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiert; b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; d) jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; e) Rechte an Geistigem Eigentum und Immaterialgüter, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill; f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisation, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung und andere Entgelte. (5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Sources: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement

Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer VertragsparteiInvestor“ a) eine jede natürliche Person, welche die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsparteien besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oder b) ein Unternehmenjede Gesellschaft, das die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer VertragsparteiInvestition“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich: a) eines Unternehmens alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie in Absatz (3) definiertLeasing, Hypotheken, Vorgriffsrechte oder sonstige Sicherungsrechte; b) AnteilsrechteAktien, Aktien Anteilsrechte und andere Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechteeiner Gesellschaft; c) ObligationenAnsprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechtedie einen wirtschaftlichen Wert hat; d) jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung Rechte des geistigen Eigentums, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, definiert wurden, insbesondere Urheberrechte, Erfinderpatente, Patente auf Geld oder eine Leistunggewerbliche Muster und Modelle, gleich ob Handelsmarken, Handelsnamen, Geschäfts- und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren und Know- how; e) durch Gesetz oder Vertrag übertragenübertragene Rechte oder Genehmigungen einschließlich von Konzessionen für die Aufsuchung, einschließlich Verträge für schlüsselfertige ProjekteAufbereitung, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; e) Rechte an Geistigem Eigentum und Immaterialgüter, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill; f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. (3) bezeichnet der Begriff „UnternehmenGesellschafteine zumindest teilrechtsfähige jede juristische Person oder andere OrganisationPerson, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich KapitalgesellschaftenKapitalgesellschaften und Trusts, PartnerschaftenPersonengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung und Lizenzgebühren oder andere Entgelte. (5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, neben dem Festland und dem Hoheitsgewässer die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockelsverschiedenen Meereszonen, über welche die Vertragspartei die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet Verwertung der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche HandlungNaturschätze ausüben, und beinhaltet jegliches Gesetzzwar den Meeresboden, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxisden Untergrund und das darüberliegende Gewässer. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Sources: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement

Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“ a) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oder b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer VertragsparteiInvestition“ alle Vermögenswerte im auf dem Hoheitsgebiet einer VertragsparteiVertrags- partei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich a) eines Unternehmens wie ein Unternehmen (das ist eine juristische Person oder Gesellschaft, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Absatz (3) definiertPrivat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen); b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere anderen Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; d) jeglicher Anspruch Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bau- verträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder jegliche Forderung Verträgen über Unternehmens- gewinnbeteiligung; e) Ansprüche auf Geld oder und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, gleich ob die einen wirtschaftlichen Wert hat; f) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen, technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill; g) durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; eh) Rechte jedes sonstige Eigentum an Geistigem Eigentum körperlichen und Immaterialgüterunkörperlichen, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken beweglichen und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill; f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich wie Vermietungs- und VerpachtungsverhältnisseVer- pachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche SicherungsrechteZurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. (32) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ Investor“ a) eine zumindest teilrechtsfähige natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften die ▇▇▇▇▇▇- angehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder b) eine juristische Person oder andere OrganisationGesellschaft, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, PartnerschaftenTrusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Joint Ventures Ventures, Vereinigungen oder jegliche andere VereinigungenOrganisationen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen und im Hoheitsgebiet einer der anderen Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfalteteine Investition tätigt oder getätigt hat. (43) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung Lizenzgebühren und andere Entgelte. (5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (64) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt, Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone ökonomischen Zone und des FestlandsockelsKontinentalschelfs, über welche die die Vertragspartei in Übereinstimmung Überein- stimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und oder Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Sources: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement

Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“ a) eine natürliche Person, welche die dominante und effektive Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oder b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. , Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiert; b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; d) jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-Bau -, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; e) Rechte an Geistigem Eigentum und Immaterialgüter, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill; f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere OrganisationPerson, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung und andere Entgelte. (5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet Bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und zwar insbesondere, aber nicht aus- schließlich: a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hy- potheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte; b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen; c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geis- tiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber nicht nur, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsnamen, Goodwill und Geschäftsgeheimnisse, einschließlich Know-how; e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder die Aus- beutung von Naturschätzen. Eine in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei erfolgte Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investitionen. (2) bezeichnet der Begriff „Investor einer VertragsparteiInvestor“ a) eine jede natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit Staatsangehöriger einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oder b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definierttätigt; b) Anteilsrechtejede juristische Person oder Personengesellschaft, Aktien die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor- schriften einer Vertragspartei gegründet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; 22 III 78 c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; d) jeglicher Anspruch jede juristische Person oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; e) Rechte an Geistigem Eigentum und ImmaterialgüterPersonengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor- schriften einer Vertragspartei oder eines Drittstaates gegründet wurde und in der ein unter a) o- der b) genannter Investor einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill; f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechtemaßgeblichen Einfluss hat. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmendamit verbundene Aktivitäteneine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere OrganisationAktivitäten, die gemäß mit einer Investition im Zusammenhang stehen und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften einer der als Gastland fungierenden Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltetdurchgeführt werden. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere insbesonde- re, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung Lizenzgebüh- ren und andere Entgelte. (5) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten Formalitä- ten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und Hoheitsgebiet des Festlandsockelsbetreffenden Staates, über welche die Vertragspartei das die- ser Staat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübtausüben kann. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“ a) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren ihren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiertUnternehmens, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist; b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; d) jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, übertragene Rechte einschließlich Verträge Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;; 14 III 3 e) Rechte an Geistigem Eigentum Ansprüche auf Geld und ImmaterialgüterAnsprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Wert habenhat; f) geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich gewerbliche SchutzrechteEigen- tumsrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren ErscheinungsbildHandelsmarken, Patente, geographische UrsprungsbezeichnungenErfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische techni- sche Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how Handelsnamen und Goodwill; fg) jede sonstigen körperliche jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlicheunkörperlichen, bewegliche beweglichen und unbewegliche Vermögenswerte unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich wie Vermietungs- und VerpachtungsverhältnisseVer- pachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche SicherungsrechteZurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisationjedes Rechtssubjekt, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, PartnerschaftenTrusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweig- niederlassungen, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung Lizenzgebühren und andere Entgelte. (5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen aus- schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer VertragsparteiInvestor” in Bezug auf jede der beiden Vertragsparteien a) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder; b) ein Unternehmeneine juristische Person, das gemäß Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in Überein- stimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde; c) eine juristische Person, Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in Überein- stimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates gegründet oder errichtet wurde und die von unter a) oder organisiert istb) genannten Investoren kontrolliert wird, wobei diese Investoren einen entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensführung und Geschäftstätigkeit der erstgenannten Gesellschaft ausüben können, was sich dadurch zeigt, dass i) sie mindestens 51% der Anteilsrechte bzw. Stimmrechte besitzen oder ii) eine entscheidende Kontrolle auf die Zusammensetzung des Direktoriums ausüben können, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition “Investition” alle Vermögenswerte, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstandengeschaffen oder erworben wurden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisenund umfasst insbesondere, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlichaber nicht aus- schließlich: a) eines Unternehmens Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie in Absatz (3) definiertHypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte; b) Anteilsrechte, Aktien Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a Gesellschaften und daraus abgeleitete Rechte;sonstigen Unternehmen; 2 96 der Beilagen c) ObligationenAnsprüche auf Geld, Schuldverschreibungendas übergeben wurde, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; d) jeglicher Anspruch um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder jegliche Forderung Ansprüche auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; e) Rechte an Geistigem Eigentum und Immaterialgüter, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, hat; d) geistige Schutzrechte wie Urheberrechte, Handelsmarken und deren ErscheinungsbildHandelsmarken, Patente, geographische UrsprungsbezeichnungenErfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how Handelsnamen und GoodwillGoodwill in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei; fe) jede sonstigen körperliche durch Gesetz oder Vertrag übertragene Unternehmenskonzessionen, einschließlich Konzessionen für die Aufsuchung und unkörperliche, bewegliche Gewinnung von Öl und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechteanderen Mineralien. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisation, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. (4) bezeichnet der Begriff „Erträgedie Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung Lizenzgebühren und andere Entgelte. (5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (64) bezeichnet der Begriff Hoheitsgebiet“ im ” a) in Hinblick auf jede Vertragspartei die Republik Österreich: das Festland, Hoheitsgebiet der Republik Österreich; b) in Hinblick auf die Binnengewässer, Republik Indien: das Hoheitsgebiet der Republik Indien einschließlich ihrer Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewaltdes über ihr liegenden Luftraums und anderer Seezonen, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die Vertragspartei die Republik Indien in Übereinstimmung mit ihren gültigen Rechtsvorschriften, des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und dem Völkerrecht Souveränität, souveräne Rechte und oder ausschließliche Zuständigkeit ausübt. (75) bezeichnet umfasst der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung “Enteignung” auch die Verstaatlichung oder Verwaltungspraxisjede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Sources: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“: a) eine natürliche Person, welche die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oder b) ein UnternehmenUnternehmen in Form einer juristischen Person oder jedes andere Gebilde, das gemäß den anwendbaren geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert istist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich: a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiert; b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte; cb) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Arten von Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; 2 519 der Beilagen c) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, andere Bau- verträge, Managementverträge, Produktionsverträge oder Verträge über Unternehmensgewinn- beteiligung; d) jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung Ansprüche auf Geld oder und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, gleich ob die einen wirtschaftlichen Wert hat; e) geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen Verfahren, Know- how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill; f) durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; eg) Rechte jedes sonstigen Eigentums an Geistigem Eigentum körperlichen und Immaterialgüterunkörperlichen, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken beweglichen und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill; f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich wie Vermietungs- und VerpachtungsverhältnisseVer- pachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche SicherungsrechteZurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisation, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung Lizenzgebühren und andere Entgelte. (54) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (65) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt, Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die die Vertragspartei in Übereinstimmung Überein- stimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“ a) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren ihren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiertUnternehmens, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist; b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; d) jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, übertragene Rechte einschließlich Verträge Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; e) Rechte an Geistigem Eigentum Ansprüche auf Geld und ImmaterialgüterAnsprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert habenhat; f) geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich gewerbliche SchutzrechteEigentumsrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren ErscheinungsbildHandelsmarken, Patente, geographische UrsprungsbezeichnungenErfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how Handelsnamen und Goodwill; fg) jede sonstigen körperliche jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlicheunkörperlichen, bewegliche beweglichen und unbewegliche Vermögenswerte unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche SicherungsrechteZurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisationjedes Rechtssubjekt, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, PartnerschaftenTrusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint - Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung Lizenzgebühren und andere Entgelte. (5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Definitionen. lich: Für die Zwecke dieses Abkommens (1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und insbesondere, aber nicht ausschließ- a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte; b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen; c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill; e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen. (2) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“Investor“ in bezug auf die Vertragsparteien a) eine jede natürliche Person, welche die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oder b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definierttätigt; b) Anteilsrechtejede juristische Person oder Personengesellschaft, Aktien die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor- schriften einer Vertragspartei geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechteim Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; d) jeglicher Anspruch jede juristische Person oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; e) Rechte an Geistigem Eigentum und ImmaterialgüterPersonengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor- schriften einer Vertragspartei oder einer dritten Partei geschaffen wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill; f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechtemaßgeblichen Einfluß hat. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisation, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere insbeson- dere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung Lizenzge- bühren und andere Entgelte. (54) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (6) bezeichnet umfaßt der Begriff „HoheitsgebietEnteignungim Hinblick auf auch eine Verstaatlichung oder jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung. 2 762 der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.Beilagen

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Definitionen. Für die Zwecke dieses AbkommensAbkommens gilt: (1) bezeichnet der . Der Begriff „Investition“ umfaßt jede Art von Vermögenswert, der von einem Investor einer Vertragspartei“ a) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oder b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragsparteiinvestiert wird, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlichund zwar insbesondere: a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiertbewegliche und unbewegliche Sachen sowie sonstige dingliche Rechte; b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Wertpapieren, die Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechtebescheinigen; c) ObligationenAnsprüche auf Geld, Schuldverschreibungendas übergeben wurde, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; d) jeglicher Anspruch um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder jegliche Forderung Ansprüche auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; e) Rechte an Geistigem Eigentum und Immaterialgüter, die einen wirtschaftlichen Wert habenhat; d) Urheberrechte, einschließlich gewerbliche Schutzrechteund geistige Schutzrechte wie Erfinderpatente, UrheberrechteLizenzen, Modelle, Handelsmarken und deren ErscheinungsbildMarkennamen, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill; fe) jede sonstigen körperliche öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung und unkörperlicheden Abbau von Naturschätzen. Keine spätere Änderung der Form, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnissein der die Investitionen vorgenommen wurden, Hypothekenberührt deren Charakter als Investitionen, dingliche Sicherungsrechtevorausgesetzt, Pfandrechte oder Nutzungsrechtedaß diese Änderung den Gesetzen der Vertragspartei entspricht, auf deren Gebiet die Investitionen vorgenommen wurden. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisation, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. (4) bezeichnet der 2. Der Begriff „Erträge“ die Beträgebedeutet Gewinne, Dividenden, Zinsen, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Einkommen, die eine Investition rechtmäßig erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung und andere Entgelte. (53. Der Begriff „Investor“ bedeutet: a) bezeichnet eine natürliche Person, die Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren Gesetzen ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investiert; b) jedes Unternehmen, jede Organisation, Personengesellschaft oder sonstige Vereinigung, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien gegründet oder geschaffen wurde, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat, unabhängig davon, ob es sich um eine juristische Person handelt oder nicht; 2 585 der Beilagen c) jede juristische Person, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer der Vertragsparteien geschaffen wurde, ihren Sitz außerhalb desselben hat und von einem Investor der anderen Vertragspartei kontrolliert wird. 4. Der Begriff „ohne ungebührliche Verzögerung“ bedeutet den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er , und darf einen höchstens ein Monat keinesfalls überschreitenbetragen. (6) bezeichnet der 5. Der Begriff „Hoheitsgebiet“ im Hinblick auf jede Vertragspartei bedeutet das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien einerseits und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewaltdas Hoheitsgebiet der Republik Österreich andererseits, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone Hoheitsgewässer sowie des Kontinentalsockels und des Festlandsockelsder auschließlichen Wirtschaftszone, über welche die Vertragspartei in Übereinstimmung mit der jeweilige Staat souveräne Rechte oder eine Zuständigkeit nach dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Sources: Abkommen Über Die Gegenseitige Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen

Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“ a) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren ihren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oder b) Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist oder ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich: a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiertUnternehmens; b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; d) jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, übertragene Rechte einschließlich Verträge Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; e) Rechte an Geistigem Eigentum Ansprüche auf Geld und ImmaterialgüterAnsprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert habenhat; f) geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich gewerbliche SchutzrechteEigentumsrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren ErscheinungsbildHandelsmarken, Patente, geographische UrsprungsbezeichnungenErfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how Handelsnamen und Goodwill; fg) jede sonstigen körperliche jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlicheunkörperlichen, bewegliche beweglichen und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich unbeweglichen Vermögenswerten oder sonstige dingliche Rechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche SicherungsrechteZurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. Geschäftliche Transaktionen, die ausschließlich für den Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen bestimmt sind sowie Kredite zur Finanzierung geschäftlicher Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren, sonstige Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie dem Staat oder einem staatlichen Unternehmen gewährte Kredite werden nicht als Investition betrachtet. Dies gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die ein Investor einer Vertragspartei einem Unternehmen der anderen Vertragspartei, das im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Investors steht, zur Verfügung gestellt hat. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisationjedes Rechtssubjekt, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, PartnerschaftenTrusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures Ventures, Vereinigungen oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltetOrganisationen. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung Lizenzgebühren und andere Entgelte. (5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Sources: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“Investor“ in Bezug auf jede der beiden Vertragsparteien a) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder; b) ein Unternehmeneine juristische Person, das gemäß Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in Überein- stimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde; c) eine juristische Person, Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in Überein- stimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates gegründet oder errichtet wurde und die von unter a) oder organisiert istb) genannten Investoren kontrolliert wird, wobei diese Investoren einen entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensführung und Geschäftstätigkeit der erstgenannten Gesellschaft ausüben können, was sich dadurch zeigt, dass i) sie mindestens 51% der Anteilsrechte bzw. Stimmrechte besitzen oder ii) eine entscheidende Kontrolle auf die Zusammensetzung des Direktoriums ausüben können, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition Investition“ alle Vermögenswerte, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstandengeschaffen oder erworben wurden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisenund umfasst insbesondere, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlichaber nicht aus- schließlich: a) eines Unternehmens Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie in Absatz (3) definiert;Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte; 26 III 26 b) Anteilsrechte, Aktien Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a Gesellschaften und daraus abgeleitete Rechtesonstigen Unternehmen; c) ObligationenAnsprüche auf Geld, Schuldverschreibungendas übergeben wurde, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; d) jeglicher Anspruch um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder jegliche Forderung Ansprüche auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; e) Rechte an Geistigem Eigentum und Immaterialgüter, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, hat; d) geistige Schutzrechte wie Urheberrechte, Handelsmarken und deren ErscheinungsbildHandelsmarken, Patente, geographische UrsprungsbezeichnungenErfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how Handelsnamen und GoodwillGoodwill in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei; fe) jede sonstigen körperliche durch Gesetz oder Vertrag übertragene Unternehmenskonzessionen, einschließlich Konzessionen für die Aufsuchung und unkörperliche, bewegliche Gewinnung von Öl und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechteanderen Mineralien. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisation, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung Lizenzgebühren und andere Entgelte. (5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (64) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im “ a) in Hinblick auf jede Vertragspartei die Republik Österreich: das Festland, Hoheitsgebiet der Republik Österreich; b) in Hinblick auf die Binnengewässer, Republik Indien: das Hoheitsgebiet der Republik Indien einschließlich ihrer Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewaltdes über ihr liegenden Luftraums und anderer Seezonen, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die Vertragspartei die Republik Indien in Übereinstimmung mit ihren gültigen Rechtsvorschriften, des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und dem Völkerrecht Souveränität, souveräne Rechte und oder ausschließliche Zuständigkeit ausübt. (75) bezeichnet umfasst der Begriff „MaßnahmeEnteignungeine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung auch die Verstaatlichung oder Verwaltungspraxisjede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Sources: Investment Protection Agreement

Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer VertragsparteiInvestor“ a) eine natürliche PersonPersonen, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren ihren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetztStaatsangehörige einer der beiden Vertragsparteien sind, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oderund b) ein juristische Personen, einschließlich Körperschaften, gewerbliche oder andere Unternehmen, Vereinigungen oder jedes andere Gebilde, das gemäß nach den anwendbaren Rechtsvorschriften einer dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte, die im Besitz oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich: a) eines Unternehmens Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie in Absatz (3) definiertHypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte; b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;; 18 III 1 c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; d) jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung Ansprüche auf Geld oder auf eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; e) Rechte an Geistigem Eigentum und Immaterialgüter, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche hat und mit einer Investition im Zusammenhang steht; e) geistige Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Goodwill und Know-how und Goodwillhow; f) jede durch Gesetz oder Verwaltungsakt einer zuständigen staatlichen Einrichtung oder durch Vertrag übertragene Rechte, einschließlich Konzessionen für die Erkundung, Erforschung und Aus- beutung von Bodenschätzen. Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen körperliche und unkörperlicheRechtsvorschriften der Vertragspartei, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnissein deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechteerfolgt. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisation, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringterbringt und umfasst insbe- sondere, und zwar insbesondere aber nicht ausschließlich, Gewinne, Dividenden, Zinsen, KapitalzuwächseTantiemen oder sonstige mit der Investition im Zusammenhang stehende Einkünfte, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung einschließlich Lizenzgebühren und andere anderer Entgelte. (5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (64) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum Gebiet in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich des Luftraums und der ausschließlichen Wirtschaftszone und des FestlandsockelsMeeresgebiete, über welche die Vertragspartei die betreffende Vertrags- partei in Übereinstimmung mit nationalem Recht und dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit oder Zuständig- keit ausübt. (75) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Rechtindirekte Kontrolle“ die tatsächliche Kontrolle, die nach Prüfung der je- weiligen Umstände im jeweiligen Hoheitsgebiet Einzelfall festgelegt wird. Bei einer derartigen Prüfung sind sämtliche wesent- lichen Faktoren zu berücksichtigen, einschließlich a) der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung finanziellen Beteiligung, einschließlich Aktienbeteiligung des Investors an der Investition, b) die Fähigkeit des Investors, einen entscheidenden Einfluss auf die Verwaltung und beinhaltet im Fall Geschäfts- tätigkeit in Bezug auf die Investition auszuüben, sowie c) die Fähigkeit des Investors, einen entscheidenden Einfluss auf die ▇▇▇▇ der Republik Österreich das relevante Recht Mitglieder des Direktoriums oder eines anderen Vorstandsgremiums auszuüben. Besteht Zweifel darüber, ob ein Investor eine direkte oder indirekte Kontrolle über eine Investition ausübt, so muss der Europäischen Uniondie Kontrolle beanspruchende Investor nachweisen, dass eine derartige Kontrolle besteht.

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Sources: Investment Protection Agreement

Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“ a) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren ihren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oderund b) ein Unternehmeneine juristische Person, einschließlich Körperschaften, Gesellschaften, Vereinigungen oder jedes andere Gebilde, das gemäß nach den anwendbaren Rechtsvorschriften einer dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum Besitz oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisenund zwar insbesondere, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlichaber nicht aus- schließlich: a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiert; b) Anteilsrechte, Aktien und Schuldverschreibungen eines Unternehmens sowie andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechteabgeleiteten Rechten; b) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat und mit einer Investition in Zusammenhang steht; c) ObligationenUrheberrechte, SchuldverschreibungenHandelsmarken, Darlehen Erfinderpatente oder sonstige geistige und andere Forderungen aus Schuldtiteln gewerbliche Schutzrechte, technische Verfahren, Know-how und daraus abgeleitete Rechte;Goodwill; 2 552 der Beilagen d) jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragenübertragene Rechte, einschließlich Verträge Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; e) Rechte Eigentum an Geistigem Eigentum beweglichen und Immaterialgüter, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill; f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle anderen damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche SicherungsrechteZurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisation, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung Tantiemen und andere Entgelte. (54) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat 60 Tage keinesfalls überschreiten. (65) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer Binnengewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des FestlandsockelsLuftraum, über welche die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Sources: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“ a) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren ihren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet gegrün- det wurde oder organisiert ist, ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle Kontrol- le eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich: a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiertUnternehmens, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Ver- tragspartei gegründet wurde oder organisiert ist; b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Arten von Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte;; 2 1157 der Beilagen d) jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, übertragene Rechte einschließlich Verträge Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; e) Rechte an Geistigem Eigentum Ansprüche auf Geld und ImmaterialgüterAnsprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Wert habenhat; f) geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich gewerbliche SchutzrechteEigen- tumsrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren ErscheinungsbildHandelsmarken, Patente, geographische UrsprungsbezeichnungenErfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische techni- sche Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how Handelsnamen und Goodwill; fg) jede sonstigen körperliche jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlicheunkörperlichen, bewegliche beweglichen und unbewegliche Vermögenswerte unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich wie Vermietungs- und VerpachtungsverhältnisseVer- pachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche SicherungsrechteZurückbehaltungsrechte, Pfandrechte gesetzliche Pfandrechte, Mobili- arpfandrechte oder Nutzungsrechte. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisationjedes Rechtssubjekt, die gemäß das ge- mäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle Kontrol- le steht, einschließlich Gesellschaften, Kapitalgesellschaften, PartnerschaftenTrusts, Personengesellschaften, Einzelun- ternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung Lizenzgebühren und andere Entgelte. (5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- Ent- schädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen aus- schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Sources: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen

Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“ a) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren ihren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet ge- gründet wurde oder organisiert ist, ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich: a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiertein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertrags- partei gegründet wurde oder organisiert ist; b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a a) und daraus abgeleitete Rechte; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; d) jeglicher Anspruch Rechte aus Verträgen einschließlich von Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bauverträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder jegliche Forderung Verträgen über Unternehmens- gewinnbeteiligung; e) Ansprüche auf Geld oder und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, gleich ob die einen wirt- schaftlichen Wert hat; f) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich von Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill; g) durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; eh) Rechte jedes sonstige Eigentum an Geistigem Eigentum körperlichen und Immaterialgüterunkörperlichen, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken beweglichen und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill; f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich wie Vermietungs- und VerpachtungsverhältnisseVer- pachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche SicherungsrechteZurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisationjedes Gebilde, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich ein- schließlich von Kapitalgesellschaften, PartnerschaftenTrusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweignieder- lassungen, Joint Ventures Ventures, Vereinigungen oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltetOrganisationen. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere insbeson- dere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung Lizenzgebühren und andere Entgelte. (5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- Ent- schädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im “ a) in Hinblick auf jede Vertragspartei die Republik Österreich das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer Binnengewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die Vertragspartei die Republik Österreich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt., (7b) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ in Hinblick auf die im jeweiligen Republik Aserbaidschan das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung Republik Aserbaidschan einschließlich des entsprechenden Bereichs des Kaspischen Meeres, über den die Republik Aserbaidschan in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Uniondem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.

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Sources: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“: a) eine natürliche Person, welche die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oder b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich: a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiertein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertrags- partei gegründet wurde oder organisiert ist; b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. Buchstabe a und daraus abgeleitete Rechte; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Arten von Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; d) jeglicher Anspruch Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, andere Bauver- träge, Managementverträge, Produktionsverträge oder jegliche Forderung Verträge über Unternehmensgewinnbe- teiligung; e) Ansprüche auf Geld oder und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, gleich ob die einen wirtschaftlichen ▇▇▇▇ hat; f) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill; g) durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und übertragene Rechte wie Konzessionen, LizenzenLizenzen sowie Ermächti- gungen oder Genehmigungen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; eh) Rechte jedes sonstige Eigentum an Geistigem Eigentum körperlichen und Immaterialgüterunkörperlichen, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken beweglichen und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill; f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche SicherungsrechteZurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder NutzungsrechteNutzungs- rechte. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisationjedes Gebilde, die das gemäß den anwendbaren geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, PartnerschaftenTrusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures Ventures, Vereinigungen oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltetOrganisationen. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung und andere Entgelte. (5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) umfaßt der Begriff "Investition" alle Vermögenswerte und insbesondere, aber nicht ausschließlich: a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte; b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen; c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill; e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen. (2) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“"Investor" in bezug auf die Vertragsparteien a) eine jede natürliche Person, welche die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oder b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definierttätigt; b) Anteilsrechtejede juristische Person oder Personengesellschaft, Aktien die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechteim Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; d) jeglicher Anspruch jede juristische Person oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; e) Rechte an Geistigem Eigentum und ImmaterialgüterPersonengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder einer dritten Partei geschaffen wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill; f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechtemaßgeblichen Einfluß hat. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisation, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. (4) bezeichnet der Begriff „"Erträge“ die " diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung Lizenzgebühren und andere Entgelte. (54) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (6) bezeichnet umfaßt der Begriff „Hoheitsgebiet“ im Hinblick auf "Enteignung" auch eine Verstaatlichung oder jede Vertragspartei das Festland, sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung. Abkommen über die Binnengewässer, Hoheitsgewässer Förderung und den Luftraum in ihrer HoheitsgewaltSchutz von Investitionen Fundstelle BGBl. III Nr. 66/2002 Vertrag - Mongolei 59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.Investitionen Text

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Sources: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“: a) eine natürliche Person, welche die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oder b) ein UnternehmenUnternehmen in Form einer juristischen Person oder jedes andere Gebilde, das gemäß den anwendbaren geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert istist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunter- nehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich: a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiert; b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte; b) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Arten von Forderungen und daraus abgeleitete Rechte; c) ObligationenRechte aus Verträgen einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Schuldverschreibungenandere Bau- verträge, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte;Managementverträge, Produktionsverträge oder Verträge über Unternehmensgewinn- beteiligung; 32 III 227 d) jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung Ansprüche auf Geld oder und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, gleich ob die einen wirtschaftlichen Wert hat; e) geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen Verfahren, Know- how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill; f) durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; eg) Rechte jedes sonstigen Eigentums an Geistigem Eigentum körperlichen und Immaterialgüterunkörperlichen, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken beweglichen und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill; f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich wie Vermietungs- und VerpachtungsverhältnisseVer- pachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche SicherungsrechteZurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisation, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung Lizenzgebühren und andere Entgelte. (54) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (65) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt, Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die die Vertragspartei in Übereinstimmung Überein- stimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Sources: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) . bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“ a) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren ihren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oder b) Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist oder ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) . bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich: a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiertUnternehmens; b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; d) jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, übertragene Rechte einschließlich Verträge Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; e) Rechte an Geistigem Eigentum Ansprüche auf Geld und ImmaterialgüterAnsprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert habenhat; f) geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich gewerbliche SchutzrechteEigentumsrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren ErscheinungsbildHandelsmarken, Patente, geographische UrsprungsbezeichnungenErfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how Handelsnamen und Goodwill; fg) jede sonstigen körperliche jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlicheunkörperlichen, bewegliche beweglichen und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich unbeweglichen Vermögenswerten oder sonstige dingliche Rechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche SicherungsrechteZurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. Geschäftliche Transaktionen, die ausschließlich für den Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen bestimmt sind sowie Kredite zur Finanzierung geschäftlicher Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren, sonstige Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie dem Staat oder einem staatlichen Unternehmen gewährte Kredite werden nicht als Investition betrachtet. Dies gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die ein Investor einer Vertragspartei einem Unternehmen der anderen Vertragspartei, das im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Investors steht, zur Verfügung gestellt hat. (3) . bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisationjedes Rechtssubjekt, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, PartnerschaftenTrusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures Ventures, Vereinigungen oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltetOrganisationen. (4) . bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung Lizenzgebühren und andere Entgelte. (5) . bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (6) . bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Sources: Investment Protection Agreement

Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“ a) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren ihren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder b) eine juristische Person oder ein UnternehmenRechtssubjekt, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften Rechts- vorschriften einer Vertragspartei eingerichtet oder gegründet wurde und im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei seinen Sitz hat, einschließlich Kapital- gesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Ver- einigungen oder organisiert istOrganisationen, und das im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt getä- tigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risikoste- hen, einschließlich: a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiertUnternehmens, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist; b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen Unter- nehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; d) jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, Rechte aus Verträgen einschließlich Verträge Bauverträge für schlüsselfertige ProjektePro- jekte, Bau-andere Bauverträge, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und KonzessionenManagementverträge, Lizenzen, Ermächtigungen Produktionsverträge oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehenVerträge über die Einkünfteaufteilung; e) Rechte an Geistigem Eigentum Ansprüche auf Geld und ImmaterialgüterAnsprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leis- tung, die einen wirtschaftlichen Wert habenhat und mit einer Investition in Zu- sammenhang steht; f) geistige und gewerbliche Eigentumsrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren ErscheinungsbildHandelsmar- ken, Patente, geographische UrsprungsbezeichnungenErfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how Handelsnamen und Goodwill; fg) jede durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizen- zen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätig- keit nachzugehen; h) jedes sonstigen körperliche Eigentums an körperlichen und unkörperlicheunkörperlichen, bewegliche bewegli- chen und unbewegliche Vermögenswerte unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, HypothekenHypo- theken, dingliche SicherungsrechteZurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisationjedes Rechtssubjekt, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, PartnerschaftenTrusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweig- niederlassungen, Joint Ventures Ventures, Vereinigungen oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltetOrganisationen. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung Li- zenzgebühren und andere Entgelte. (5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer HoheitsgewaltHoheits- gewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des FestlandsockelsFestlandso- ckels, über welche die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne souverä- ne Rechte und Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Sources: Investment Protection Agreement

Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“ a) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren ihren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder b) eine juristische Person oder ein UnternehmenGebilde, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer VertragsparteiInvestition“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer VertragsparteiVermögenswerte, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors von einem Investor der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen als Investition getätigt werden so verstandenund beinhaltet insbesondere, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlichaber nicht ausschließlich: a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiert; b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte; cb) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; dc) jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, Rechte aus Verträgen einschließlich Verträge Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-andere Bau- verträge, Geschäftsbesorgungs- Managementverträge, Produktionsverträge oder Verträge über Unternehmensgewinn- beteiligung; d) Ansprüche auf Geld und Einnahmenaufteilungsverträge und KonzessionenAnsprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;die einen wirt- schaftlichen Wert hat; 2 599 der Beilagen e) Rechte an Geistigem geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum und Immaterialgüter, die einen wirtschaftlichen Wert habenabgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich gewerbliche SchutzrechteSchutz- rechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren ErscheinungsbildHandelsmarken, Patente, geographische UrsprungsbezeichnungenErfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how Handelsnamen und Goodwill; f) jede sonstigen körperliche durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; g) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlicheunkörperlichen, bewegliche beweglichen und unbewegliche Vermögenswerte unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche SicherungsrechteZurückbehaltungsrechte, Pfandrechte Pfandrechte. Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder Nutzungsrechtereinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, sofern eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisation, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung Lizenzgebühren und andere Entgelte. (54) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (65) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen aus- schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Sources: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen

Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“Investor“ in Bezug auf jede der beiden Vertragsparteien: a) eine natürliche PersonPersonen, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren den anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt der Vertragspartei als Bürger jenes Staates deren Staatsangehörige angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oderwerden; b) ein juristische Personen, einschließlich Unternehmen, das Körperschaften, Wirtschaftsverbände und sonstige Organisationen, einschließlich in einer der beiden Vertragsparteien registrierte Holding- oder Offshore-Gesellschaften, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer dieser Vertragspartei gegründet wurde wurden oder auf andere ▇▇▇▇▇ rechtmäßig organisiert ist, sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben und die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt tätigen oder getätigt hathaben. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer VertragsparteiInvestition“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer VertragsparteiVermögenswerte, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstandengemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften der letztgenannten stehen und beinhaltet insbesondere, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlichaber nicht ausschließlich: a) eines Unternehmens Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, materielle und immaterielle Vermögens- werte sowie sonstige dingliche Rechte wie in Absatz (3) definiertHypotheken, Zurückbehaltungsrechte und Pfand- rechte; b) Anteilsrechte, Aktien Aktien, Schuldverschreibungen und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte; c) ObligationenAnsprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechtedie einen ▇▇▇▇- schaftlichen ▇▇▇▇ hat; d) jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistunggeistige Schutzrechte, gleich ob wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechte, Han- delsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle, technische Verfahren, Know-how, Handels- geheimnisse, Handelsnamen und Goodwill; e) durch Gesetz oder Vertrag übertragenübertragene Rechte, einschließlich Verträge Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-Konzessionen für die Aufsuchung, Geschäftsbesorgungs- Gewinnung und Einnahmenaufteilungsverträge und KonzessionenNutzung von Naturschätzen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen und Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; e) Rechte an Geistigem Eigentum . Jede Änderung der Art und Immaterialgüter▇▇▇▇▇, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beein- trächtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, sofern eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die einen wirtschaftlichen Wert habenInvestition getätigt wurde, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill; f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechteerfolgt. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisation, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringterbringt und beinhaltet insbesondere, und zwar insbesondere aber nicht ausschließlich, Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für Management und technische Unterstützung Hilfe, Lizenzgebühren und andere Entgelte, ungeachtet der Form der Auszahlung des Ertrages. (5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff Investor einer Vertragspartei a) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren den Rechtsvorschriften die Staatsangehörig- keit einer Vertragspartei besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oder b) ein Unternehmen, das gemäß in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat., (2) bezeichnet umfaßt der Begriff Investition durch einen Investor einer Vertragsparteialle Vermögenswerte im auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich a) eines Unternehmens wie Unternehmen, die in Absatz (3) definiert;Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden, 2 1602 der Beilagen b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;abgeleiteten Rechten, c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere anderen Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte;abge- leiteten Rechten, d) jeglicher Anspruch Rechten aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bau- verträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder jegliche Forderung Verträgen über Unternehmens- gewinnbeteiligung, e) Ansprüchen auf Geld oder und Ansprüchen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, gleich ob die einen wirtschaftlichen Wert hat, f) geistigen und gewerblichen Schutzrechten, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen, technischen Verfah- ren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill, g) durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und übertragenen Rechten wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;, eh) Rechte jedes sonstigen Eigentums an Geistigem Eigentum körperlichen und Immaterialgüterunkörperlichen, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken beweglichen und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill; f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle allen damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Eigentumsrechten wie Vermietungs- und VerpachtungsverhältnisseVer- pachtungsverhältnissen, Hypotheken, dingliche SicherungsrechteZurückbehaltungsrechten, Pfandrechte Pfandrechten oder NutzungsrechteNutzungs- rechten. Geschäftliche Transaktionen mit dem ausschließlichen Zweck des Verkaufs von Waren oder Dienst- leistungen und Kredite für finanzgeschäftliche Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren, andere Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie Kredite an den Staat oder staatliche Unternehmen sind nicht als Investitionen zu betrachten. Das gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die ein Investor einer Vertragspartei einem Unternehmen der anderen Vertragspartei, das im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Investors steht, zur Verfügung stellt. (3) bezeichnet der Begriff Unternehmeneine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere OrganisationGesellschaft, die gemäß den anwendbaren geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, PartnerschaftenTrusts, Joint Ventures Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweignieder- lassungen, Joint-ventures, Vereinigungen oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltetOrganisationen. (4) bezeichnet der Begriff Erträgedie Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung Lizenzgebühren und andere Entgelte. (5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (6) bezeichnet der Begriff Hoheitsgebiet“ im ” in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt, Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone ökonomischen Zone und des FestlandsockelsKontinentalschelfs, über welche die die Vertragspartei in Übereinstimmung Überein- stimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und oder Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Sources: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“ a) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren ihren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiertUnternehmens, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist; b) AnteilsrechteAnteilsrechten, Aktien und andere anderen Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechteabgeleiteten Rechten; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere anderen Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechteabge- leiteten Rechten; d) jeglicher Anspruch Rechten aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bau- verträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder jegliche Forderung Verträgen über Unternehmens- gewinnbeteiligung; e) Ansprüchen auf Geld oder und Ansprüchen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, gleich ob die einen wirtschaftlichen Wert hat; 2 901 der Beilagen f) geistigen und gewerblichen Schutzrechten, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill; g) durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und übertragenen Rechten wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; eh) Rechte jedes sonstigen Eigentums an Geistigem Eigentum körperlichen und Immaterialgüterunkörperlichen, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken beweglichen und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill; f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle allen damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Eigentumsrechten wie Vermietungs- und VerpachtungsverhältnisseVerpachtungsverhältnissen, Hypotheken, dingliche SicherungsrechteZurückbehaltungsrechten, Pfandrechte Pfandrechten oder NutzungsrechteNutzungsrechten. Kommerzielle Transaktionen, die ausschließlich für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungs- geschäften bestimmt sind, sowie Kredite zur Finanzierung kommerzieller Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren, sonstige Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie dem Staat oder einem staatlichen Unternehmen gewährte Kredite gelten nicht als Investition. Dies gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die von einem Investor einer Vertragspartei einem Unternehmen der anderen Vertragspartei gewährt werden, das im Besitz oder unter der Kontrolle dieses Investors steht. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisationjedes Rechtssubjekt, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, PartnerschaftenTrusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures Ventures, Vereinigungen oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet.Organisationen, (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung Lizenzgebühren und andere Entgelte. (5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. (6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen aus- schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“ a) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit Staatsangehöriger einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren ihren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oder b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und oder c) die Regierung einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich: a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiertUnternehmens, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Ver- tragspartei gegründet wurde oder organisiert ist; b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete abgelei- tete Rechte; d) jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, übertragene Rechte einschließlich Verträge Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen wirtschaft- lichen Tätigkeit nachzugehen; e) Rechte an Geistigem Eigentum Ansprüche auf Geld und ImmaterialgüterAnsprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich hat; f) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließ- 2 761 der Beilagen lich Urheberrechte, Handelsmarken und deren ErscheinungsbildHandelsmarken, Patente, geographische UrsprungsbezeichnungenErfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how Handelsnamen und Goodwill; fg) jede sonstigen körperliche jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlicheunkörperlichen, bewegliche beweglichen und unbewegliche Vermögenswerte unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche SicherungsrechteZurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisationjedes Gebilde, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, PartnerschaftenTrusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweignieder- lassungen, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung Lizenzgebühren und andere Entgelte. (5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat zwei Monate keinesfalls überschreiten. (6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt. (7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis. (8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

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