Betriebsunterbrechung Musterklauseln

Betriebsunterbrechung. Eine Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn infolge der Informationssicherheitsverletzung elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers nicht zur Verfügung stehen oder nicht die übliche Leistung erbringen und daraus ein Schaden entsteht.
Betriebsunterbrechung. Schäden aus Betriebsunterbrechung ersetzt der Versicherer – ausschließlich im Umfang von 2.2.1 ff.
Betriebsunterbrechung. Vom Auftragnehmer sind zur Abwendung von Betriebsunterbre- chungen, die durch vom Auftragnehmer erbrachte Lieferungen an der Anlage auftreten, - soweit möglich - Provisorien zu erstellen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten für die Erstellung der Provisorien.
Betriebsunterbrechung. 1. Als Betriebsunterbrechung gilt die völlige oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebs durch einen Sachschaden mit einer Dauer von mindestens 24 Stunden.
Betriebsunterbrechung. Ausfall von versicherungstechnischem Bruttogewinn oder Umsatz so- wie zusätzlich entstehende Mehrkosten als Folge einer Betriebsunter- brechung. Die genannten Sachen, Kosten und Erträge können gegen folgende Gefah- ren und Schäden versichert werden: Schäden durch Feuer (wie z. B. Brand, Blitzschlag, Explosion, etc.) und folgende Elementarereignisse: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch (nicht aber Erdbeben).
Betriebsunterbrechung. S15 Versicherungstechnischer Bruttogewinn Differenz zwischen dem während der Haftzeit tatsächlich erzielten und dem ohne Unterbrechung erwarteten versicherungstechnischen Bruttogewinn abzüglich eingesparter, darin enthaltener Kosten. Variable Kosten, die nicht im gleichen Verhältnis wie der Umsatz ab- gebaut werden können, werden bei der Ermittlung des tatsächlich er- zielten versicherungstechnischen Bruttogewinnes berücksichtigt. S16 Umsatz Differenz zwischen dem während der Haftzeit tatsächlich erzielten und dem ohne Unterbrechung erwarteten Umsatz, vermindert um die Differenz zwischen den mutmasslichen und den tatsächlich aufgewen- deten Kosten. S17
Betriebsunterbrechung. Versicherungsschutz Je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag sind versichert Versicherte Ereignisse BM1 Unterbrechungsschäden Schäden, die entstehen, wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt werden kann. Der Sachschaden muss an den versicherten Standorten an beweg- lichen Sachen, an Gebäuden oder anderen Werken oder ausserhalb an dem Versicherungsnehmer gehörenden beweglichen Sachen oder Fahrzeugen eingetreten und durch ein nach diesen Vertragsbedingun- gen versichertes Schadenereignis verursacht worden sein. Die Haftung für Unterbrechungsschäden infolge von Elementarschä- den ist jedoch beschränkt auf die Schweiz und das Fürstentum Liech- tenstein. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert BM5 Rückwirkungsschäden Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden gemäss BM1 in den im Versicherungsvertrag erwähnten Fremdbetrieben. Die Haftung be- ginnt mit dem Eintritt des Schadenereignisses im Fremdbetrieb. Mitversichert sind auch Vergrösserungen des Unterbrechungsscha- dens durch öffentlich-rechtliche Verfügungen, soweit diese nach Ein- tritt des Schadens aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen erge- hen, die vor Eintritt des Schadens in Kraft getreten waren. Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund öffentlich-rechtlicher Ver- fügungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, haftet die Basler nur in dem Umfang, wie er auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre. Sofern nicht anders vereinbart, haftet die Basler für den Schaden 24 Monate vom Eintritt des Schadenereignisses an gerechnet. Versicherte Erträge und Kosten BM2 Versicherungstechnischer Bruttogewinn > Als Umsatz gilt der Erlös aus dem Absatz von Waren und Fabri- katen sowie aus geleisteten Diensten. Bestandesvermehrungen an selbsthergestellten Teil- und Fertigfabrikaten sind dazuzuzählen, Bestandesverminderungen an denselben abzuziehen. Anfangs- und Endbestände sind nach den gleichen Grundsätzen und vor Abzug stiller Reserven zu bewerten. > Als variable Kosten gelten jene für Waren und Energie sowie pro- duktions- oder umsatzabhängige Dienstleistungen Dritter. Der versicherungstechnische Bruttogewinn wird gemäss dem dem Versicherungsvertrag beigelegten Berechnungsformular ermittelt. BM3 Umsatz Als Umsatz gilt der Erlös aus dem Absatz von Waren und Fabrikaten sowie aus geleisteten Diensten, ohne den Kunden belastete Mehrwert- steuer. BM4 Mehrkosten Mehrkosten, die für die Aufrechterhaltu...
Betriebsunterbrechung. S22 Feuer-, Diebstahl- und Wasserversicherung CHF 500 S23 Erweiterte Deckung CHF 10 000 S24 Elementarschäden 10 % der Entschädigung, mindestens CHF 2500, maximal CHF 50 000. Der Selbstbehalt wird pro Ereignis für Fahrhabe- und für Gebäudever- sicherung je einmal abgezogen. Diese Selbstbehaltsregelung gilt nicht für Betriebsunterbrechung. Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurück- zuführen sind. S25 Dekontaminationskosten (SK6) 20 % der Entschädigung Kürzung der Entschädigung Unterversicherung S26 Ist die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert (Unterversi- cherung), wird der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht. Die Unterversicherung wird auf der einzelnen, im Versicherungsver- trag bezeichneten Gruppe berechnet. Bei der Versicherung auf Erstes Risiko wird der Schaden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme vergütet, ohne Berechnung ei- ner Unterversicherung. Bei Aussenversicherung werden ausserhalb des Versicherungsortes entstandene Schäden im Rahmen der dafür festgesetzten Versiche- rungssumme und aufgrund des Ersatzwertes sämtlicher Sachen ent- schädigt, die sich unmittelbar vor Eintritt des Schadenfalles auswärts und am Versicherungsort befanden. S27 Wurde bei der Versicherung von Betriebsunterbrechung dem Vertrag ein zu niedriger versicherungstechnischer Bruttogewinn oder Umsatz zugrunde gelegt, wird der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt, in welchem die deklarierte zur festgestellten Summe steht. Dabei ist das im Versicherungsvertrag erwähnte Geschäftsjahr massgebend. S28 Bei Schäden bis zu 10 % der Versicherungssumme, im Maximum CHF 20 000, wird auf die Ermittlung einer Unterversicherung verzich- tet. Dies gilt nicht für die gesetzliche Elementarschadenversicherung (AVO Art. 171 ff).
Betriebsunterbrechung. Der Versicherer übernimmt bis zur Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme die finanziellen Verluste, welche dem Versicherungs- nehmer während der Leistungsdauer als direkte Folge einer vom Versicherungsnehmer während der Geltungsdauer der Versicherung erstmals entdeckten Systemunterbrechung entstehen, wenn die Systemunterbrechung die direkte Folge eines Cybervorfalls ist, und die Dauer der genannten Betriebsunterbrechung die Einbehaltungs- zeit überschreitet, und wenn die finanziellen Verluste des Versiche- rungsnehmers einen direkten Gewinnausfall und Zusatzkosten des Versicherungsnehmers darstellen, einschließlich folgender Kosten und Aufwände:
Betriebsunterbrechung. Wer seinen Betrieb und damit das technische oder kaufmännische Inventar versichert, denkt meist unmittel- bar an den Schaden, der durch einen Brand dieses vernichtet. Die Geschäftsinhaltsversicherung ersetzt Ihnen diese Werte. Doch was, wenn Ihr Betrieb für lange Zeit aufgrund eines Sachschadens wie ein Brand oder aufgrund einer Krankheit des Inhabers "stillsteht" ? Die fortlaufenden Personalkosten, Miete und vieles mehr können nach einem solchen Schaden, der einen Betriebsstillstand verursacht, existenzbedrohend sein. Deshalb sollte diese Absicherung in Ihrem Versicherungspaket nicht fehlen. Die Versicherungen bieten Ihnen je nach Größenordnung der abzusichernden Werte entweder eine separate Deckung oder den Einschluss in die Inhaltsversicherung. Man unterscheidet zwischen der sogenannten " Klein-Betriebsunterbrechungs-Versicherung " - Klein - BU -" und der separaten Betriebsunterbrechungs-Versicherung. Meist bietet sich die " Klein - BU" als Baustein der Geschäftsinhaltsversicherung an, da sie meist innerhalb der Geschäftsversicherung bis zur Höhe der Sachversicherung mitversichert wird und damit einfach handel- bar ist. Eine andere Variante ist die Betriebsunterbrechungsversicherung für Freiberufler und Selbständige, die dann auch einen Krankheitsbedingten Ausfall absichert.