Beitritt Musterklauseln

Beitritt. 1. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann diesem Ab- kommen beitreten, wenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt, unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositarstaat hinterlegt.
Beitritt. Jeder Staat kann auf Einladung des Gemischten Ausschusses diesem Abkommen beitreten. Die Beitrittsbedingungen sind zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsparteien auszuhandeln.
Beitritt. 1. Dieses Übereinkommen liegt auf unbegrenzte Zeit zum Beitritt auf. Die Beitritts- urkunden sind bei der Verwahrregierung zu hinterlegen.
Beitritt. Dieses Übereinkommen liegt auf unbegrenzte Zeit zum Beitritt auf. Die Beitrittsur- kunden sind bei der Verwahrregierung zu hinterlegen.
Beitritt. (1) Die Unternehmen, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, verpflichten sich zu deren Einhaltung ab dem Zeitpunkt des Beitritts. Der Beitritt der Unternehmen wird vom GDV dokumentiert und in geeigneter Form bekanntgegeben.
Beitritt. (1) Dieses Übereinkommen steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung auf- liegt, Staaten, Namibia vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, und Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Beitritt. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
Beitritt. 1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann unter der Voraussetzung, dass der Gemischte Ausschuss den Beitritt gutheisst, diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat auszuhandelnden Bedingungen beitreten.
Beitritt. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt.
Beitritt. Dieser Vertrag steht von dem Tag an, an dem er nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, allen Mitgliedern der FAO und allen Staaten, die nicht Mitglieder der FAO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atom- energie-Organisation sind, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.