Beendigung der Mitgliedschaft Musterklauseln
Beendigung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet mit Kündigung durch das einzelne Mitglied oder, bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Vereinbarung, durch Beschluss der Mitgliederkonferenz mit sofortiger Wirkung.
Beendigung der Mitgliedschaft. 28.1. Der Nutzer kann seine Mitgliedschaft durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Lieferanten ohne Einhaltung einer Frist beenden. Auf Verlangen wird der Lieferant daraufhin den Zugang des Nutzers sperren.
28.2. Der Lieferant ist berechtigt, die Mitgliedschaft eines Nutzers unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen.
28.3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Lieferant berechtigt, den Zugang des Nutzers sofort zu sperren und die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
28.4. Der Lieferant ist nach Beendigung der Mitgliedschaft berechtigt, den Zugang des Nutzers zu sperren. Der Lieferant ist berechtigt aber nicht verpflichtet, im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft die vom Nutzer erstellten Inhalte zu löschen. Ein Anspruch des Nutzers auf Überlassung der erstellten Inhalte wird ausgeschlossen.
Beendigung der Mitgliedschaft. Die Bestimmungen sind solange wirksam, bis sie vom Nutzer oder SHENTISPORTS® nach Maßgabe der nachstehenden Einzelfälle gekündigt werden. Sofern der Nutzer rechtliche Vereinbarung mit SHENTISPORTS® beenden möchte, kann er dies durch in folgenden Fällen:
1. durch Kündigung an SHENTISPORTS®, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen
2. durch eine außerordentliche Kündigung infolge dauerhafter Erkrankung und Einreichung des ärztlichen Attestes innerhalb zwei Wochen nach Diagnose. Die Kündigung ist in schriftlicher Form siehe Punkte 8. und 11. an SHENTISPORTS® zu übersenden. Bitte beachte die dazugehörigen gesetzlichen Fristen. SHENTI SPORTS Group GmbH Apfelgarten 36 53343 Wachtberg
Beendigung der Mitgliedschaft. 20.1 Alle Beschlüsse über die Beendigung von Mitgliedschaften müssen vor dem 1. Juli getroffen werden, um im folgenden Jahr in Kraft zu treten.
20.2 Die Mitgliedsgewerkschaft muss für dieses Jahr ihre Mitgliedsbeiträge zahlen.
20.3 Weitere Regelungen über die Beendigung der Mitgliedschaft und Ausschluss aus dem EGÖD und der IÖD finden sich in Absatz 18.7) und 18.8) der Kooperationsvereinbarung zwischen EGÖD und IÖD im Anhang I.
Beendigung der Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Austrittserklärung, adressiert an die/den Vorsitzenden mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende möglich.
Beendigung der Mitgliedschaft. 29. Eine Kündigung der Mitgliedschaft beziehungsweise ein Vertragsrücktritt während des Mitgliedschaftsjahres berechtigt nicht einer Rückerstattung des Mitgliedschaftsbetrages pro rata temporis. Vintage Speed bespricht jedoch einen solchen Fall mit dem Mitglied persönlich und kann im Einzelfall nach freiem Ermessen auf der Grundlage der Nutzungstage und der besuchten Veranstaltungen eine anteilige Rückerstattung auf Kulanzbasis in Erwägung ziehen.
30. Im Falle von Unzufriedenheit begrüsst die Vintage Speed ein Feedback und einen offenen Austausch. Falls die Unzufriedenheit nicht gütlich beigelegt werden kann, erwägt Vintage Speed im Einzelfall nach freiem Ermessen auf der Grundlage der Nutzungstage und der besuchten Veranstaltungen eine anteilige Rückerstattung auf Kulanzbasis.
31. Grobe oder wiederholte Verstösse gegen diese Vereinbarung oder Weisungen des Personals von Vintage Speed können eine Beendigung der Mitgliedschaft zur Folge haben. Es besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliedschaftsbetrages.
32. Der Mitgliedschaftsvertrag und die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern die Mitgliedschaft nicht schriftlich auf 30. November per Mail an ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ gekündigt wird. Der Mitgliedschaftsbetrag für das Folgejahr beziehungsweise die neue Saison ist jeweils bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres fällig.
Beendigung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft in der Bilateralen Körperschaft für das Handwerk endet mit:
a) der Auflösung, Liquidierung oder Aufgabe der Bilateralen Körperschaft für das Handwerk aus jeglichem Grund;
b) der Schließung des eingeschriebenen Handwerksbetriebs aus jeglichem Grund;
c) der Einstellung der von der Bilateralen Körperschaft für das Handwerk erbrachten Betreuungstätigkeit;
d) der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit allen Arbeitnehmern/innen;
e) der Kündigung durch den Betrieb mit einer Vorankündigung von mindestens sechs Monaten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft haben die Mitglieder keinerlei Anrecht auf Rückerstattung der eingezahlten Beiträge. Die vor der Beendigung durch die Mitgliedschaft in der Bilateralen Körperschaft für das Handwerk entstandenen Verpflichtungen bleiben bestehen.
Beendigung der Mitgliedschaft. 9.1 Die Mitgliedschaft endet grundsätzlich mit Exmatrikulation während des Studiums oder Approbation als Zahnarzt mit sofortiger Wirkung. Der Nutzer wird MLC jederzeit über eine derartige Veränderung informieren.
9.2 Darüber hinaus ist MLC jederzeit berechtigt, die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Freischaltung zu verweigern.
9.3 Der Nutzer kann die Mitgliedschaft jederzeit kündigen. Zur Kündigung bedarf es keiner Angabe von Gründen. Sie muss jedoch schriftlich oder per E-Mail erfolgen an: ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇▇ GbR, ▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ oder ▇▇▇▇@▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇.
9.4 Sofern der Nutzer nach Ziff. 3 den abgeschlossenen Nutzungsvertrag des MLC widerruft, wird damit gleichzeitig auch die Clubmitgliedschaft gekündigt.
Beendigung der Mitgliedschaft. Ergänzend zu § 5 AVB hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Beendigung der Mitgliedschaft im HLBS umgehend, spätestens innerhalb von zwei Wochen, anzu- zeigen. Im Falle der Beendigung wird der Versicherungsvertrag zur nächsten Hauptfälligkeit auf die aktuellen Standard- bedingungen und den aktuellen Standardtarif umgestellt. Der Versicherungsnehmer kann der Vertragsänderung in- nerhalb von vier Wochen ab Zustellung des geänderten Versicherungsscheins durch Erklärung gegenüber dem Versicherer widersprechen. In diesem Fall endet der Ver- sicherungsvertrag zur nächsten Hauptfälligkeit.
Beendigung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Streichung von der Mitgliederliste,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) mit dem Tod des Mitglieds. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann jederzeit, jedoch nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Narrenrat erfolgen. Der Beitrag ist für das laufende Geschäftsjahr, in dem die Abmeldung erfolgt, voll zu entrichten. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Narrenrats von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es:
a) trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist,
b) seine Interessenlosigkeit am Verein bekundet. Die erfolgte Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Narrenrats aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wenn ihm unehrenhafte Handlungen nachgewiesen werden,
b) wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
c) wenn es sich den gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Narrenrats nicht fügt oder wiederholt gegen die Satzung verstößt.
d) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Narrenrat oder schriftlich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied, unter Angabe der Gründe, mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Narrenrats steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Jahreshauptversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses, schriftlich, beim Präsidenten eingereicht werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheidet die Jahreshauptversammlung. Zum Ausschluss durch die Jahreshauptversammlung ist Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Diese Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen die Mitgliedsrechte. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss auch nicht gerichtlich verfolgt werden kann. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ist das Tragen der Seegeistermaske und des Häses nicht mehr erlaubt. Sämtliche von dem Verein ausgeliehenen Gegenstände (Masken, Häs usw.) sind nach Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb von vier Wochen zurückzugeben oder bei Verlust und Beschädigung dem Verein in vol...
