Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt nach Ziffer 4.2.1 oder durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherer beendet, steht ihm der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.
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Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags Vertrages hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt nach Ziffer 4.2.1 oder durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherer beendet, steht ihm der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.
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