Allgemeiner Grundsatz Musterklauseln

Allgemeiner Grundsatz. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Allgemeiner Grundsatz a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Allgemeiner Grundsatz. Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht uns - soweit nicht etwas anderes bestimmt ist - für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestan- den hat. Fällt das versicherte Interesse (in der Unfallversicherung und im Schutzbrief SorglosLeben: die versicherte Person) nach dem Beginn der Versicherung weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätten bean- spruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kennt- nis erlangt haben.
Allgemeiner Grundsatz. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An- spruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht.
Allgemeiner Grundsatz. 7.1.1. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Allgemeiner Grundsatz a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versi- cherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum ent- spricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Allgemeiner Grundsatz a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derje- nige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche- rungsschutz bestanden hat.
Allgemeiner Grundsatz. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver- sicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Allgemeiner Grundsatz. Die Gesellschaft verpflichtet sich dazu, sicherzustellen, dass die zugunsten ihrer Mitarbeiter, Versicherungsagenten und allgemein der mit dem Vertrieb ihrer Versicherungsprodukte betrauten Vermittler betriebene Vergütungspolitik nicht deren Fähigkeit beeinträchtigt, im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln, und sie nicht davon abhält, eine angemessene Empfehlung abzugeben oder eine Information unparteiisch, klar verständlich und nicht irreführend darzustellen.
Allgemeiner Grundsatz. Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit stellt die Stadt im Rahmen ihrer Finanzkraft Haushaltsmittel bereit zur Finanzierung folgender Angebote, die für die Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind: