Begrenzung Musterklauseln

Begrenzung. Für diesen Versicherungsschutz ist die Gesamtentschädigungsleistung mit dem in der Tabelle ABVG 2007 Art.3.1. bzw. der Polizze dafür angegebenen Betrag gemeinsam für Xxxxxx und Kosten gemäß ABVG 2007 Art. 6 und 7 sowie allfälliger wei- tergehender Zusatzdeckungen auf erstes Risiko pro Schadenfall begrenzt, auch wenn mehrere versicherte Ereignisse aus den Gefahren gemäß Pkt. 1. zusammentreffen. Davon ausgenommen sind die Mehrkosten für eine Ersatzwohnung für Mieter gemäß ABVG 2007 Art.7.2. Darüber hinaus ist dieser Grenzbetrag die Höchstentschädigung pro Schadenereignis aus den Gefahren gemäß Pkt.1. und steht für alle derartigen Schadenereignisse pro Kalenderjahr insgesamt nur einmal zur Verfügung.
Begrenzung. Die Leistungen je versichertes Ereignis sind auf die in der Police eingetragene Versicherungssumme begrenzt, es sei denn, die Gesellschaft sei durch die schweizerische bzw. liechtensteinische Gesetzgebung oder durch ein internationales Versicherungsabkommen zu einer höheren Versicherungssumme verpflichtet.
Begrenzung. DIE SCHADLOSHALTUNG DURCH ROCKET NACH DIESER ZIFF. A3 FÜR SCHADENSERSATZ, DER DURCH RECHTSKRÄFTIGE GERICHTSURTEILE ODER DURCH VERGLEICH FESTGELEGT WIRD, IST DER HÖHE NACH BEGRENZT AUF DIE SCHADENSBERECHNUNG DURCH LIZENZANALOGIE AUF DER GRUNDLAGE ANGEMESSENER LIZENZGEBÜHREN. DIESE BEGRENZUNG GILT NICHT, SOWEIT ZIFF. A4 EINE VOLLSTÄNDIGE UND UNBESCHRÄNKTE HAFTUNG VON ROCKET, DER MIT ROCKET VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ODER DER LIZENZGEBER VON ROCKET VORSIEHT. DIESE ZIFF. A3 BESCHREIBT IM ÜBRIGEN DIE GESAMTE HAFTUNG JEDER PARTEI SOWIE DEN EINZIGEN RECHTSBEHELF DER JEWEILS ANDEREN PARTEI IM HINBLICK AUF DIE SCHADLOSHALTUNG BEI VERLETZUNGEN VON GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTEN.
Begrenzung. In jedem Fall ist die Summe der Entschädigungszahlungen, die der Dienstleister dem Kunden während der gesamten Vertragsdauer eventuell zu leisten hat, auf die tatsächliche Summe des erlittenen und vom Kunden nachgewiesenen Schadens begrenzt, in jedem Fall jedoch auf die Summe, die dem Mittelwert der effektiv vom Kunden an den Dienstleister für die T2i Softwares und die vom Dienstleister vertragsgemäß erbrachten Wartungsleistungen bis zum Schadensereignis in einem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Schadensereignis gezahlten Gebühren entspricht, soweit eine derartige Begrenzung nach anwendbarem Recht zulässig ist.
Begrenzung. Für eine versicherte Person sind Leistungen gemäß Abschnitt 3.1 auf 70 Euro pro Versicherungsjahr begrenzt. on-zsz70_tb-0004 Inhaltsübersicht Seite 2 von 20
Begrenzung. Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird begrenzt auf die Höhe der jährlichen Beratungsgebühr, maximal auf die vertraglich vereinbarte Deckungssumme der Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll. Der Auftragnehmer erarbeitet Empfehlungen, über deren Umsetzung die Betriebsleitung des beratenen Betriebes entscheidet. Für Xxxxxxx, die bei der Umsetzung von Strategien entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Begrenzung. Die Rabattmarken können ausschließlich bei den teilnehmenden Betrieben eingelöst werden. Version 1.1 Stand 04/2021
Begrenzung. 3.1 Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 BBesG übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um das Wissenschaftliche Mitglied oder den sonstigen Wissen- schaftler/die sonstige Wissenschaftlerin aus dem Bereich außerhalb der deutschen von Bund und Ländern gemeinsam geförderten außerhochschulischen Forschungs- einrichtungen oder der deutschen Hochschulen zu gewinnen sowie um des- sen/deren Abwanderung in den Bereich außerhalb der deutschen von Bund und Ländern gemeinsam geförderten außerhochschulischen Forschungseinrichtungen oder der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unter- schiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 BBesG ferner übersteigen, wenn der Wissenschaftler oder die Wissenschaftlerin bereits bisher Leistungsbezüge in der MPG, an einer deut- schen außerhochschulischen Forschungseinrichtung oder an einer deutschen Hochschule erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 BBesG übersteigen und die Weitergewährung oder Erhöhung der Leistungsbezüge erforderlich ist, um den Wissenschaftler oder die Wissenschaftlerin aus einer anderen deutschen von Bund und Ländern gemeinsam geförderten außerhochschulischen Forschungseinrichtung oder einer deutschen Hochschule für die MPG zu gewinnen oder seine/ihre Abwan- derung dorthin zu verhindern. Über die Leistungsbezüge, die die Differenz zwischen den Grundgehältern der Be- soldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 BBesG übersteigen, berichtet die MPG jährlich dem BMBF. Die Vertreter der Länder in der BLK erklären, dass die Länder und die Hochschulen in ihrer Zuständigkeit bei Berufungs- und Bleibeverhandlungen im Hochschulbereich gegenüber der MPG entsprechend verfahren.
Begrenzung. (gesondert nur an BMBF, s. Nr. 3.1 Absatz 2 der W-Grundsätze): Überschreitungen von B 10 (Personalnummer, absoluter Betrag der Leis- tungsbezüge, Betrag der B 10-Überschreitung, Grund für Überschreitung, insb. Einordnung unter Nr. 3.1 Satz 1 oder 2 der W-Grundsätze?)
Begrenzung. Überschreitungen von B 10 sind in einer gesonderten Übersicht (s. Nr. 3.1 der W-Grundsätze) aufzuführen.