Automatischer Informationsaustausch Musterklauseln

Automatischer Informationsaustausch. Der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zu- sammenarbeit und Entwicklung („OECD“) hat am 15. Juli 2014 den Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten geneh- migt, der einen vollständigen weltweiten automati- schen Informationsaustausch in Steuersachen er- möglichen soll. Dieser Standard verlangt von den Staaten und Gebieten, bei ihren Finanzinstituten Informationen einzuholen und diese jährlich auto- matisch mit anderen Staaten und Gebieten auszu- tauschen. In ihm ist dargelegt, welche Informatio- nen über Finanzkonten auszutauschen sind, welche Finanzinstitute meldepflichtig sind, welche Arten von Konten und Steuerpflichtigen betroffen sind und welche gemeinsamen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht von den Finanzinstituten zu be- folgen sind. Laut der drei AIA-Standards, d.h. das multilaterale Übereinkommen der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkom- men), die multilaterale Vereinbarung der zuständi- gen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten und das Bundes- gesetz über den internationalen automatischen In- formationsaustausch in Steuersachen (AIAG) haben Schweizer Finanzinstitute Inhaber von Finanzanla- gen zu identifizieren und ausfindig zu machen, ob diese in Ländern steueransässig sind, mit denen die Schweiz gemäss einem bilateralen AIA-Abkommen im Steuerbereich den automatischen Informations- austausch praktiziert. Ist dies der Fall, übermitteln die Schweizer Finanzinstitute die Informationen über Finanzkonten des Inhabers von Vermögens- werten den Schweizer Steuerbehörden, die diese In- formationen wiederum einmal jährlich an die zu- ständigen ausländischen Steuerbehörden weiterlei- ten. Anteilsinhaber können somit von den gelten- den Regeln der Informationsweitergabe an die Schweizer Steuerbehörden sowie an andere zustän- dige Steuerbehörden betroffen sein. Laut AIA-Standards gilt der Fonds als Finanzinsti- tut. Demzufolge werden die Anteilsinhaber aus- drücklich darauf hingewiesen, dass sie den gelten- den Vorschriften zur Informationsweitergabe an die Schweizer Steuerbehörden und an andere zu- ständige Steuerbehörden unterliegen bzw. unterlie- gen können. Die Teilvermögen akzeptieren keine Anleger als An- teilsinhaber, die nach den AIA-Standards als (i) na- türliche Personen und (ii) als passive nichtfinanzi- elle Rechtsträger (Passive Non Financial Entity, Passive NFE) gelten, einschliesslich finanzieller Rechtsträger, die in nichtfina...
Automatischer Informationsaustausch. Für Fallkategorien und nach Verfahren, die sie einvernehmlich festlegen, tauschen zwei oder mehr Vertragsparteien die in Artikel 4 genannten Informationen automa- tisch aus.
Automatischer Informationsaustausch. Wir sind gesetzlich verpflichtet, zu überprüfen, ob für folgende Staaten meldepflichtige Verträge vorliegen – EU-Mitgliedstaaten, – USA, – sonstige Staaten, die die Vereinbarung vom 29.10.2014 über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unter- zeichnet haben. Meldepflichtig sind Verträge, bei denen der Kontoinhaber, z. B. der Versicherungsnehmer oder der Leistungsempfänger, in einem der genannten Staaten steuerlich ansässig ist. Die steuerliche Ansässigkeit richtet sich nach den Rechtsvorschriften in den jeweiligen Staaten. Sie kann z. B. begründet sein durch Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Einwanderungsvisum, Aufenthalte oder Arbeitsort. Wenn eine ausländische steuerliche Ansässigkeit vorliegt, sind wir zur Erhebung folgender Daten verpflichtet: – Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n) sowie ggf. Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person; – Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n) jeder meldepflichtigen juristischen Person sowie Name, Anschrift, Steueridentifikations- nummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder ermittelten beherrschenden meldepflichtigen Person. Dafür müssen wir zusätzlich über Sitz und Organisation sowie die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Eigentümerstruktur informiert werden.
Automatischer Informationsaustausch. Die Gesellschaft ist gemäß der zwischenstaatlichen Vereinbarung, der Richtlinie des Rates 2011/16/EU, Section 891E, Section 891F und Section 891G des TCA und im Rahmen dieser Absätze erlassenen Verordnungen verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Anleger einzuholen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Revenue Commissioners bestimmte Informationen in Bezug auf die Anleger (einschließlich von Informationen in Bezug auf den Steuersitzstatus des Anlegers) sowie in Bezug auf die von den Anlegern gehaltenen Konten zu übermitteln. Weitere Informationen zum FATCA oder CRS entnehmen Sie bitte der Website der Revenue Commissioners auf xxx.xxxxxxx.xx/xx/xxxxxxxx/xxxx/xxxxx.xxxx. Weitere Einzelheiten zum FATCA und CRS sind nachstehend dargelegt. FATCA-Umsetzung in Irland Am 21. Dezember 2012 haben die Regierungen Irlands und der USA die zwischenstaatliche Vereinbarung unterzeichnet. Die zwischenstaatliche Vereinbarung regelt die automatische Meldung und den Austausch von Informationen in Bezug auf Konten, die von US-Personen bei irischen „Finanzinstituten“ gehalten werden sowie den wechselseitigen Austausch von Informationen in Bezug auf von in Irland ansässigen Personen gehaltene US- amerikanische Finanzkonten. Die Gesellschaft unterliegt diesen Regeln. Zur Einhaltung dieser Anforderungen muss die Gesellschaft bestimmte Informationen und Unterlagen von ihren Anteilsinhabern, sonstigen Kontoinhabern und (ggf.) den wirtschaftlichen Eigentümern ihrer Anteilsinhaber anfordern und einholen und sämtliche Informationen und Unterlagen, die auf ein direktes oder indirektes Eigentum von US-Personen hindeuten, den zuständigen Behörden in Irland übermitteln. Anteilsinhaber und sonstige Kontoinhaber sind verpflichtet, diese Anforderungen zu erfüllen, und Anteilsinhaber, die diese nicht erfüllen, können der zwangsweisen Rücknahme und/oder einer US-amerikanischen Quellensteuer von 30 % auf abzugsfähige Zahlungen und/oder sonstigen Geldbußen unterliegen. Die zwischenstaatliche Vereinbarung sieht vor, dass irische Finanzinstitute den Revenue Commissioners Meldungen zu US-amerikanischen Kontoinhabern machen, und dass US-amerikanische Finanzinstitute im Gegenzug verpflichtet sind, dem IRS Meldungen zu in Irland ansässigen Kontoinhabern zu machen. Die beiden Steuerbehörden werden diese Informationen anschließend jährlich automatisch austauschen. Um allen Meldepflichten nachkommen zu können, die der Gesellschaft infolge der zwischenstaatlichen Vereinbarung oder allen Rechtsnor...
Automatischer Informationsaustausch. Irische meldepflichtige Finanzinstitute, zu denen die Gesellschaft gehören kann, unterliegen im Rahmen von FATCA gemäss dessen Umsetzung durch die zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen Irland und den USA und/oder gemäss dem Gemeinsamen Meldestandard der OECD (siehe unten) Meldepflichten in Bezug auf bestimmte Anleger.