Aufschiebende Wirkung Musterklauseln

Aufschiebende Wirkung. 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Aufschiebende Wirkung. Beschwerden in den Verfahren nach Artikel 51a Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschie- bende Wirkung auf Gesuch hin erteilen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans ist ausgeschlossen.
Aufschiebende Wirkung. Diese Norm entspricht der aktuellen Rechtsgrundlage bezogen auf das Konkursrecht (Art. 54e Abs. 3 in der Version des FINIG). Artikel 54f erweitert diese Regelung auf die nun neu regulierten sichernden Massnahmen im Insolvenzfall und das Sanierungs- verfahren. Besteht die begründete Besorgnis, dass ein Versicherungsunternehmen überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat und ordnet die FINMA nach Artikel 51a Absatz 1 sichernde Massnahmen, ein Sanierungsverfahren oder den Versicherungs- konkurs an, so ist allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung grundsätzlich entzogen. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschie- bende Wirkung auf Gesuch hin erteilen, jedoch nicht für Beschwerden gegen die Ge- nehmigung des Sanierungsplans.
Aufschiebende Wirkung. Der Lauf der Rekursfrist und das Einreichen des Rekurses haben auf- schiebende Wirkung. Aus wichtigen Gründen kann das EMR mit seinem Entscheid die auf- schiebende Wirkung ganz oder teilweise entziehen. Das gleiche Recht steht während des Rekursverfahrens der Rekursinstanz zu. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: – die offensichtliche Unzulässigkeit und Aussichtslosigkeit eines Rekurses; – ein öffentliches Interesse, das nur durch die Nicht- Registrierung eines Therapeuten bzw. durch die sofortige Nicht-Erneuerung oder den Entzug einer Registrierung gewahrt werden kann. Der Rekurs wird – auch wenn die aufschiebende Wirkung entzogen wird – gemäss dem Rekursreglement weiter behandelt. V025 ErfahrungsMedizinisches Register XXX | Xxxxxxxx 000, 0000 Xxxxx | Hotline 0842 30 40 50 | xxx.xxx.xx Die aufschiebende Wirkung befreit den Therapeuten nicht davon, auch während des Rekursverfahrens die gemäss Fort- und Weiterbil- dungsordnung vorgeschriebene Fort- und Weiterbildung zu absolvie- ren, zu belegen und die entsprechenden Gebühren zu bezahlen.

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