Annahmeverzug Musterklauseln

Annahmeverzug. Geraten Sie mit der Abnahme der bestellten Ware in Verzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Verzug oder wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Während des Annahmeverzugs tragen Sie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung.
Annahmeverzug. 13.1. Gerät der Kunde länger als 1 Wochen in Annahmever- zug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nach- fristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materia- lien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
Annahmeverzug. 11.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahme- verzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleis- tungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz ange- messener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leis- tungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausfüh- rung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leis- tungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Ge- gebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
Annahmeverzug a. Der Übergabe im Sinne von Ziff. VII dieser Bestimmungen steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug kommt.
Annahmeverzug. 7.2.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (zB Verweigerung der Annahme, Ver- zug mit Vorleistungen) und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Be- seitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzö- gern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung dies innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
Annahmeverzug. 18.1. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung das Fahrzeug bei uns oder bei Dritten zu verwahren bzw. die Ware (z.B.: Reifen) bei uns einzulagern, wofür uns eine in den Geschäftsräumlichkeiten ausgezeichnete Lagergebühr zusteht.
Annahmeverzug. (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
Annahmeverzug. 12.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annah- meverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vor- leistungen oder anders), und hat der Kunde trotz ange- messener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leis- tungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig ver- fügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungs- ausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gege- benheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
Annahmeverzug. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, ist die Lieferantin berechtigt, Ersatz der ihr entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Insbesondere wird auf Produkte, die vom Besteller nicht termingerecht abgeholt werden, ab dem dritten Tag nach dem unbenutzt verstrichenen Abholtermin ein Zuschlag für Mehraufwendungen (Lagerkosten, Handling-Kosten etc.) verrechnet. Im Übrigen kann die Lieferantin auch nach Art. 91 ff. OR vorgehen. Wenn die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs nach den vorangehenden Bestimmungen nicht bereits vorher auf den Besteller übergegangen ist, ist dies spätestens mit Eintritt des Annahmeverzuges der Fall.
Annahmeverzug. 6.1. Der Kunde kommt mit der Abnahme bzw. Übernahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung bzw. das Bereitstehen der Ware mitgeteilt worden ist, die Ware abholt oder ihre Versendung veranlasst. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.