Anlagegrundsätze Musterklauseln

Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften § 8 Anlagepolitik § 9 Flüssige Mittel
Anlagegrundsätze. Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:
Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften § 8 Anlagepolitik Die Fondsleitung hat einen ESG-Integrationsansatz für den Immobilienfonds definiert, der bestimmte Umwelt-Schlüsselindikatoren abdeckt und mit einer langfristigen Vision, aber auch mit kurz- und mittelfristigen Massnahmen unterlegt ist. § 9 Sicherstellung der Verbindlichkeiten und kurzfristig verfügbare Mittel
Anlagegrundsätze. Das Sonstige Sondervermögen wird unmittel- bar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Ri- sikomischung angelegt. Die Gesellschaft soll für das Sonstige Sondervermögen nur solche Ver- mögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie be- stimmt in den BABen, welche Vermögensge- genstände für das Sonstige Sondervermögen er- worben werden dürfen.
Anlagegrundsätze. Wir dürfen im Rahmen der Anlagegrundsätze des jeweiligen Fonds festlegen, welche Vermögensgegenstände für die Fonds erworben oder veräußert werden. Die Gestaltung der Vermö- gensanlage kann durch uns oder durch von uns beauftragte Dritte erfolgen. Es dürfen dabei Techniken und Instrumente zur Anlage im Rahmen der für uns geltenden gesetzlichen Bestim- mungen eingesetzt werden. Alle Fonds sind thesaurierend, d. h., Erträge von Vermögenswerten werden wieder innerhalb des Fonds angelegt. Bei der Vermögensanlage haben wir die für den jeweiligen Fonds festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten. Die derzeitigen Anlageziele der einzelnen Fonds sind in dem zu dem jeweiligen Fonds gehörenden Dokument „Anlageoption“ bzw. dem „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ bei einer XXXXXXXX INVESTMENT RENTE mit sofort beginnender Rentenzahlung beschrieben. Die Zusammensetzung des jewei- ligen Fondsvermögens ist in den Fondsinformationen in den Ih- nen vor Vertragsschluss überlassenen Informationen unter dem Abschnitt I. „Besondere Informationen für Ihre GARANTIE INVESTMENT RENTE“ aufgeführt. Wir behalten uns das Recht vor, weitere Fonds einzurichten oder vorhandene Fonds zu unterteilen, vollständig oder für Um- schichtungen zu schließen, zusammenzulegen, die Anlage- grundsätze zu ändern oder die betreuende Fondsgesellschaft zu wechseln. Eine Änderung eines Fonds gemäß der Fonds- information ist nur dann möglich, wenn nach der Änderung des Fonds die Risikoklasse des Fonds unverändert bleibt oder wir Ihnen einen neuen Fonds für eine entsprechende Risikoklasse anbieten. Die bei Antragstellung geltende Risikoklasse des je- weiligen Fonds finden Sie im Antragsformular oder in den jewei- ligen Fondsinformationen, sofern wir Ihnen weitere Fonds zur Verfügung stellen. Schließen wir einen Fonds vollständig, in den Ihr Beitrag in- vestiert wurde, so werden wir die Erträge aus der Veräußerung der Anteile des geschlossenen Fonds in den Fonds „GIR Port- folio 20 – Defensiv“ oder einen Fonds mit der dem Fonds „GIR Portfolio 20 – Defensiv“ entsprechenden Risikoklasse einbrin- gen und Sie darüber benachrichtigen. Sie haben dann die Mög- lichkeit eines kostenlosen Fondswechsels in einen anderen von uns angebotenen Fonds. Die Einschränkung gemäß § 15, dass eine Umschichtung in einen Fonds mit einer höheren Risiko- klasse ausgeschlossen ist, besteht in diesem Fall nicht. Ihr Beitrag wird zu 100 % in Anteile entsprechend Ihrer Anlage- entscheidung zu dem maßgeblichen Ausgabekurs...
Anlagegrundsätze. 2.1 TOP SELECT PLUS 0251_FPV-Vertrag 1.1, AWPS, Stand: 06/2017 Anlagestrategie: Das zu verwaltende Kapital wird zu mindestens 80% bis maximal 100% in breit streuende und flexibel aufgestellte vermögensverwaltende Investment- fonds investiert, die von den aktuell zu den erfolgreichsten zählenden Fondsportfolio- Verwaltern betreut werden. Die maximale Gewichtung jedes dieser Fonds beträgt 10% des angelegten Kapitals. Alle Fondspositionen werden zudem mindestens quartals- weise überprüft und ggf. ausgetauscht. Um mögliche Chancen an bestimmten Kapi- tal- und Finanzmärkten zu nutzen, darf der Fondsportfolio-Verwalter bis maximal 20% des zu verwaltenden Kapitals in Investmentfonds, die die entsprechenden Märkte ab- bilden, investieren. Dies können Themen- und Branchenfonds ebenso wie Regionen- und Länderfonds sein. Die maximale Gewichtung eines dieser Fonds beträgt 5% des angelegten Kapitals. Alle Investmentfonds, die in TOP SELECT PLUS zum Einsatz kommen, sind zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland zugelassen. Der Fondsportfo- lio-Verwalter ist berechtigt, für Rechnung des Auftraggebers grundsätzlich in jeder Art und Weise über die Vermögenswerte im Depot und auf dem dazugehörigen Strategie- Konto nach Maßgabe der Anlagegrundsätze gemäß Ziffer 2 Abs. 1 zu verfügen, An- und Verkäufe in dort genannte Finanzinstrumente vorzunehmen, diese zu konvertieren oder umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben, zu kaufen oder zu verkaufen sowie alle übrigen Maßnahmen zu treffen, die ihm als Fondsportfolio-Verwalter bei der Ver- waltung der Vermögenswerte zweckmäßig erscheinen. Ausnahmen ergeben sich aus den Absätzen 2 bis 4.
Anlagegrundsätze. Die Verwaltungsgesellschaft legt die dem Gamax Funds anvertrauten Mittel für gemeinsame Rechnung der Anteilinhaber in Wertpapieren und anderen gesetzlich zugelassenen Vermögenswerten gemäß dem Grundsatz der Risikomischung an. Dabei werden von der Verwaltungsgesellschaft für jeden Fonds Richtlinien zur Zusammensetzung des jeweiligen Portfolios festgelegt und im Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds veröffentlicht. Die Wertpapiere müssen in der Regel an einer Börse notiert sein oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, welcher anerkannt, öffentlich zugänglich und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Daneben kann jeder Fonds flüssige Mittel halten. Ferner dürfen bei jedem Fonds Optionen und Terminkontrakte eingesetzt werden. Außer bei Sicherungszwecken können solche Techniken und Instrumente bei jedem Fonds nur insoweit eingesetzt werden, als dies in den Anlagerichtlinien im jeweiligen Verkaufsprospekt vorgesehen ist.
Anlagegrundsätze. Für das Sondervermögen können
Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften § 8 Anlagepolitik § 9 Risikoverteilung
Anlagegrundsätze. Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer- ben: - Wertpapiere gemäß § 47 InvG; - Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG; - Bankguthaben gemäß § 49 InvG; - Investmentanteile gemäß § 50 InvG; - Derivate gemäß § 51 InvG; - Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG. Daneben ist die Anlage in allen sonstigen in den Vertragsbedingungen genannten Ver- mögensgegenständen zulässig. Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten. Das Sondervermögen setzt sich zu mindestens 2/3 aus Schuldverschreibungen zusam- men. Das Sondervermögen soll überwiegend in Anleihen von Emittenten investiert werden, die aufgrund der traditionellen Anleiheanalyse ausgewählt werden. Dabei soll die Analyse, Bewertung und Vergleichbarkeit der verschiedenen Assetklassen im Bereich des Kapi- talmarkts sowie im Fixed Income und Kreditbereich berücksichtigt werden. Es soll in der Regel in Anleihen von Emittenten investiert werden, die nach mindestens einem Kriterium unterbewertet sind, insbesondere: - Unterbewertung im Verhältnis zum Laufzeit-, Währungs- und Emittentenband; - Renditevorteil im Verhältnis zu vergleichbaren Emittenten einer Branche; - Arbitrage unter Vergleich und Nutzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten sowie Reco- very Rates; - Fehlbewertung von Credit Spreads im Vergleich Kassamarkt zu Kreditderivaten; - Partieller Sektoren- und/oder Regionen-Value; - Überschätzte Krisen- und Übertreibungsphasen. Die oben aufgeführten Kriterien sollen die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen für ei- ne Investition der Anleihen im Rahmen der Allocation der Assets bilden. Die absolute his- torische Kursentwicklung einer Anleihe soll nicht in die Investitionsentscheidung einflie- ßen. Die Vorauswahl der Anleihen erfolgt durch Filter und Screening der sich im Univer- sum befindlichen Emissionen. Die Entscheidung soll dann nach gründlicher Einzelanalyse des Wertpapiers getroffen werden. Die Zahl der Anleihen im Portfolio soll dabei eher kon- stant bleiben. Zur Beimischung kann in Aktien und aktienähnliche Produkte bis maximal 1/3 des Son- dermögens investiert werden. Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollständigen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder meh- rerer Kriterien führen. Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass er- gänzend andere, ...