Verfahren Musterklauseln

Verfahren. Zuständigkeiten‌‌‌ Die Krankenhausträger und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung und ggf. geson- derten Antrag an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung‌ Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren‌ Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken‌ 7.2.1.1. Bedarfsanmeldung‌ Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereit. Die Formulare zur Bedarfsanmeldung finden sich in der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- ▇▇▇▇.▇▇. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu senden. 7.2.1.2. Antrag und Entscheidung beim Land‌ Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegen, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land‌ Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugeben. 7.2.2.1. Antragsunterl...
Verfahren. IV.1) Verfahrensart: IV.1.1) Verfahrensart: IV.1.2) Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden: (nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog) Geplante Zahl der Wirtschaftsteilnehmer: Geplante Mindestzahl: und (falls zutreffend) Höchstzahl Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern: IV.1.3) Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs: IV.2) Zuschlagskriterien IV.2.1) Zuschlagskriterien (bitte Zutreffendes ankreuzen) Niedrigster Preis das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die nachstehenden Kriterien (die Zuschlagskriterien sollten nach ihrer Gewichtung oder in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung angegeben werden, wenn eine Gewichtung nachweislich nicht möglich ist) die Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind 1. 6. 3. 8.
Verfahren. (1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemässe Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen zu überprü- fen, einschliesslich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würden. (2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlasst die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen. (3) Die gemäss den Absätzen 1 und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes. (4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen: – entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Partei un- terstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Über- wachung der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für den Han- del mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren; – oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnen. Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden. (5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit er den Kontrollmassnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrol- len. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig. Die Bediensteten der ersuchenden Stelle: – legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; – verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrol- len auferlegt: – über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3, – über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden; – nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ...
Verfahren. Beschlüsse der Anleihegläubiger werden, wie nachfolgend [unter (i) und (ii)] beschrieben, [in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [entweder in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG")) oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 SchVG)] getroffen. (i) Beschlüsse der Anleihegläubiger im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangen. Die Einberufung der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anleihegläubigern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegeben. [Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehen.]] [[(ii)] Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben.]
Verfahren. 20 Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten § 21 Versicherungsnachweise § 22 Zahlung und Abfindung § 23 Ausschlussfristen § 24 Beitragserstattung
Verfahren. Stichtagsverfahren Die Ablesung der Messeinrichtung findet jährlich zum Stichtag statt. Dabei darf die Ab- lesung gemäß DVGW Arbeitsblatt G 685 6 Wochen vor und 4 Wochen nach dem Stich- tag stattfinden. Ablesungen, die nicht am Stichtag stattfinden, werden auf den Stichtag hochgerechnet. Für die Bestimmung der Mehr-Mindermengen werden auf die in dem Zeitraum zwischen den Stichtagen ermittelten Netznutzungsmengen den in den Bilanz- kreis/ das Sub-Bilanzkonto allokierten Mengen für den analogen Zeitraum gegenüber- gestellt. Lieferantenwechsel werden monatsscharf in der Allokation und tagesscharf in der Mengenabgrenzung berücksichtigt. Davon abweichend werden Ein- und Auszüge entsprechend GeLi Gas behandelt.
Verfahren. Monatsverfahren Die Ablesung der Zähler findet rollierend statt. Die Verbrauchsmengen werden vom Fernleitungsnetzbetreiber auf einzelne Monate aufgeteilt. Für die Mehr-Mindermengen werden die Verbrauchsmengen – abgegrenzt auf den Abrechnungsmonat - den in den Bilanzkreis/ das Sub-Bilanzkonto allokierten Mengen für den analogen Zeitraum gegen- übergestellt. Lieferantenwechsel werden tagesscharf in der Allokation und in der Men- genabgrenzung berücksichtigt.
Verfahren. Die Zusatzversorgungseinrichtung hat die Beiträge, die im Rahmen der freiwilligen Versicherung entrichtet werden, einschließlich der Erträge auf einem gesonderten personenbezogenen Versicherungskonto getrennt von den sonstigen Einnahmen zu führen; umfasst sind auch Aufwendungen und Auszahlungen.
Verfahren. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und Vieh- verstellung
Verfahren. 20 Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten (1) Der Zusatzversorgungseinrichtung sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nach- weise beizubringen. (2) Kommen Betriebsrentenberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann die Betriebsrente zurückbehalten werden. (3) Vereinbarungen mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung ei- nes Anspruchs auf Betriebsrente sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vor- schriften gegenüber dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung un- wirksam. (4) Ist der Versicherungsfall durch ein Verhalten Dritter verursacht worden, sind Schadensersatzansprüche, soweit rechtlich zulässig, bis zur Höhe des Brutto- Betrages der Betriebsrente an die Zusatzversorgungseinrichtung abzutreten; so- weit die Abtretung nicht erfolgt oder die zur Durchsetzung des Anspruchs erfor- derlichen Nachweise nicht vorgelegt werden, kann die Betriebsrente zurückbe- halten werden. (5) 1Ohne Rechtsgrund gezahlte Betriebsrenten sind in Höhe ihrer Brutto-Beträge zurückzuzahlen. 2Haben Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflich- ten nach Absatz 1 verletzt, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereiche- rung berufen.