Common use of Administration Clause in Contracts

Administration. 9 Verwaltung, Abwicklung und Datenschutz (1) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Verwaltung und Abwicklung der ZeitWertKonten der Mitarbeiter auf einen ZeitWertKonten-Administrator zu übertragen. (2) 1Der Dienstgeber und der Administrator sind jeweils berechtigt, einen Rechen- zentrumsbetreiber zum Zweck der Umsetzung dieser Vereinbarung einzuschalten. 2Der Dienstgeber und der Administrator sind jeweils berechtigt, beauftragte Dritte (Auftragnehmer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG) für die technische Abwicklung, insbesondere für die Auftragsdatenverarbeitung, einzuschalten. 3Die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen ist sicher zu stellen. 4Der Dienstgeber ist berechtigt, die sachkundige Beratung der Mitarbeiter auf einen Berater zu übertragen. (3) 1Der Dienstgeber ist berechtigt, dem Administrator und dem Berater - zweckgebunden - die für die Umsetzung dieser Vereinbarung (Administration der Wertguthaben und Be- ratung des Mitarbeiters) erforderlichen personenbezogenen Daten der teilnehmenden Mit- arbeiter zu übermitteln. 2Der beauftragte Administrator ist zur Speicherung, Verarbeitung, Nutzung der vorstehend genannten Daten und ihrer Übermittlung, an einen von ihm be- auftragten Rechenzentrumsbetreiber und an den Berater berechtigt, jedoch ausschließlich zum Zweck der Umsetzung dieser Vereinbarung. (4) 1Der Berater ist zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der vorstehend genannten Daten berechtigt, jedoch ausschließlich zum Zweck der Umsetzung dieser Vereinbarung. 2Die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen ist sicher zu stellen. 3Im Übrigen dürfen die vorstehend genannten Daten zu keinem anderen Zweck genutzt oder verarbeitet werden. 4Zu einer Übermittlung an weitere, hier nicht genannte Beteiligte, Personen oder Firmen bedarf es einer weiteren vorherigen, schriftlichen Einwilligung des Mitarbeiters. 5Die Speicherung, Verarbeitung, Nutzung oder Übermittlung personenbezogener Daten aufgrund gesetzlicher Regelungen bleibt unberührt. (5) Die Durchführung ist ausschließlich über die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH sowie der ihr verbundenen Unternehmen möglich.

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Sources: Dienstvereinbarung Zur Einführung Eines Langzeitkontos

Administration. 9 Verwaltung, Abwicklung und Datenschutz (1) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Verwaltung und Abwicklung der ZeitWertKonten der Mitarbeiter auf einen ZeitWertKonten-Administrator zu übertragen. (2) 1Der Dienstgeber und der Administrator sind jeweils berechtigt, einen Rechen- zentrumsbetreiber Rechenzen- trumsbetreiber zum Zweck der Umsetzung dieser Vereinbarung einzuschalten. 2Der Dienstgeber und der Administrator sind jeweils berechtigt, beauftragte Dritte (Auftragnehmer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG) für die technische Abwicklung, insbesondere für die Auftragsdatenverarbeitung, einzuschalten. 3Die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen ist sicher zu stellen. 4Der Dienstgeber ist berechtigt, die sachkundige Beratung der Mitarbeiter auf einen Berater zu übertragen. (3) 1Der Dienstgeber ist berechtigt, dem Administrator und dem Berater - zweckgebunden - – zweckgebun- den – die für die Umsetzung dieser Vereinbarung (Administration der Wertguthaben und Be- ratung Beratung des Mitarbeiters) erforderlichen personenbezogenen Daten der teilnehmenden Mit- arbeiter Mitarbeiter zu übermitteln. 2Der beauftragte Administrator ist zur Speicherung, VerarbeitungVerarbei- tung, Nutzung der vorstehend genannten Daten und ihrer Übermittlung, an einen von ihm be- auftragten beauftragten Rechenzentrumsbetreiber und an den Berater berechtigt, jedoch ausschließlich ausschließ- lich zum Zweck der Umsetzung dieser Vereinbarung. (4) 1Der Berater ist zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der vorstehend genannten Daten berechtigt, jedoch ausschließlich zum Zweck der Umsetzung dieser Vereinbarung. 2Die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen ist sicher zu stellen. 3Im Übrigen dürfen die vorstehend genannten Daten zu keinem anderen Zweck genutzt oder verarbeitet werden. 4Zu einer Übermittlung an weitere, hier nicht genannte Beteiligte, Personen oder Firmen bedarf es einer weiteren vorherigen, schriftlichen Einwilligung des Mitarbeiters. 5Die Speicherung, Verarbeitung, Nutzung oder Übermittlung personenbezogener Daten aufgrund gesetzlicher Regelungen bleibt unberührt. (5) Die Durchführung ist ausschließlich über die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH sowie so- wie der ihr verbundenen Unternehmen möglich.

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Sources: Kirchliche Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg Pommern (Kavo Mp)