Beratung Musterklauseln

Beratung a) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.
Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Bestätigung Beratung des Versicherten“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsgleiches Doku- ment. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.
Beratung. Wir bieten Beratungsleistungen auf Stundenbasis an und zwar entweder in Form eines Paketangebots oder eines individuellen Beratungsangebots, wie unten im Detail beschrieben.
Beratung. Die Oberösterreichische Versicherung AG vertreibt ihre Produkte in Deutschland ausschließlich über Versicherungsmakler und bietet da- her keine Beratung zu Produkten an. Die notwendige Beratung wird vom Versicherungsmakler erbracht.
Beratung. Im Falle des Abschlusses Ihres Versicherungsvertrages über einen Versicherungsmakler übernimmt dieser die entsprechende Beratung. Sollten Sie sich für einen direkten Vertragsabschluss auf unserer Homepage entscheiden, vereinbaren wir mit Ihnen einen Beratungsverzicht damit Sie Ihren Versicherungsvertrag direkt und bequem abschließen können. Dies kann sich jedoch eventuell auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss nach- teilig auswirken.
Beratung. Jede Form von Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Besteller verantwortlich.
Beratung. Soweit BASF Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und An- wendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prü- fungen und Versuchen; sie stellen keine Vereinbarung bezüglich der vertraglichen Beschaffenheit oder einer spezifischen Ver- wendungseignung dar.
Beratung. Die Beraterinnen und Berater im Bundesfreiwilligendienst sind für das Bundesamt im Außendienst tätig und stehen als Ansprechpartner/innen allen Beteiligten zur Verfügung.
Beratung. Die Oberösterreichische Versicherung AG bietet als Versicherungsunternehmen Be- ratung zu den angebotenen Produkten an. Es werden jene Informationen eingeholt, die benötigt werden, um die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zu ermitteln. Zudem wird eine persönliche Empfehlung an den Kunden gerichtet, in der erläutert wird, warum der empfohlene Vertrag am besten seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Vor Abgabe der Vertragserklärung werden dem Kunden sämtliche gesetz- lich notwendigen Informationen übermittelt. Neben dem Vertrieb eigener Produkte vermittelt die Oberösterreichische Versiche- rung AG zudem Versicherungsverträge über Versicherungsprodukte, die miteinander nicht konkurrieren (mit Ausnahme in der Sparte Rechtsschutz), für die • ARAG SE Allgemeine Rechtsschutz Versicherung AG (Rechtsschutz-Sonderrisiken), • DAS Rechtsschutz AG (Rechtsschutz-Sonderrisiken), • Europäische Reiseversicherung AG. • Merkur Versicherung AG (Kranken- und Gesundheitsvorsorge), • Österreichische Hagelversicherung VVaG (Hagel für Landwirtschaften), • R+V Allgemeine Versicherung AG Österreich, Die Oberösterreichische Versicherung AG handelt dabei für Rechnung und im Namen des jeweiligen Versicherungsunternehmens. Die Oberösterreichische Versicherung AG ist hinsichtlich der Rechtsschutzrisiken nicht vertraglich verpflichtet, Versiche- rungsvertriebsgeschäfte mit den beiden oben angeführten Versicherungsunterneh- men zu tätigen und stützt ihren Rat nicht auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung. Hinsichtlich der anderen Risiken ist die Oberösterreichische Versi- cherung AG vertraglich verpflichtet, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit den oben angeführten Versicherungsunternehmen zu tätigen. Die Oberösterreichische Versicherung AG hält keine direkten oder indirekten Betei- ligungen von mindestens 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital von anderen Versicherungsunternehmen. Am Unternehmen der Oberösterreichischen Versiche- rung AG besteht keine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital durch ein anderes Versicherungsunternehmen.
Beratung. Der GENO Broker bietet keine Beratungsleistungen an. Der GENO Broker führt Orders nur im Rahmen des beratungsfreien Direktvertriebs von Finanzinstrumenten aus. Der Kunde sollte Wertpapiergeschäfte nur dann selbstständig und ohne Beratung tätigen, wenn er über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen hierzu verfügt. Der GENO Broker erfüllt seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung Online- und Telefon-Brokerage durch den Betrieb beziehungsweise die Bereitstellung der vereinbarten Fernkommunikationsmittel zur Durchführung von Wertpapiergeschäften und zur Informationsabfrage. Die Dienstleistungen zur Durchführung von Wertpapiergeschäften werden im Einzelnen in den „Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte“ beschrieben. Das dafür zu zahlende Entgelt berechnet der GENO Broker nachträglich am Ende eines jeden Kalenderquartals. Es wird dem Verrechnungskonto des Kunden belastet.