Xxxxxxx Xxxxxx Musterklauseln

Xxxxxxx Xxxxxx. Xxxxxxx Xxxxxx ist Product Head von DWS Investment S.A. In dieser Funktion zeichnet sie verantwortlich für Produkte, Marketing und den Vertrieb. Darüber hinaus trägt Frau Xxxxxx die Verantwortung für ein Team, das beaufsichtigt, dass die Fonds und die übertragenen Dienstleistungen dieser Fonds die Gesetze und den Prospekt befolgen. Xxxxxxx Xxxxxx kam im Jahr 2005 zu DWS Group und trägt den Unternehmenstitel Managing Director. Vor ihrer derzeitigen Tätigkeit war sie Verwaltungsratsmitglied von DB Platinum Advisors. Bevor sie zur Deutschen Bank kam, war Frau Xxxxxx zwei Jahre lang Fund Tax Project Manager bei Dexia-BIL, Dexia Fund Services in Luxemburg und zehn Jahre lang Senior Fund Manager für DWS Investment S.A. in Luxemburg. Sie besitzt einen Master-Abschluss in Wirtschaftswissenschaft ("Licence es-Sciences Economiques") der Université Libre de Bruxelles. Xxxxxx Xxxxxxx ist Vorstandsmitglied der Verwaltungsgesellschaft mit Verantwortung für Risikomanagement, Compliance und AFC. Xxxx Xxxxxxx ist Head of Investment Risk EMEA ex. Germany der DWS Group. Xxxx Xxxxxxx ist seit 2008 in der Vermögensverwaltungsbranche tätig und kam im Jahr 2016 zur DWS Group. Davor war er bei KPMG im oberen Management, wo er über die gesamte Wertschöpfungskette der Vermögensverwaltung hinweg tätig war, unter anderem in den Bereichen Risikomanagement, Bewertung, Berichtsprozesse und Umsetzung aufsichtsrechtlicher Vorschriften. Xxxx Xxxxxxx hat einen Abschluss als Diplom- Wirtschaftsmathematiker und einen Doktortitel in Mathematik von der Universität Trier. Die Verwaltungsgesellschaft erbringt Anlageverwaltungsdienstleistungen für andere Investmentfonds. Nähere Informationen sind auf Anfrage am Sitz der Verwaltungsgesellschaft erhältlich. Die Verwaltungsgesellschaftsvereinbarung enthält Bestimmungen, nach denen die Verwaltungsgesellschaft von jeglicher Haftung freigestellt ist, es sei denn, die Haftung ergibt sich aus ihrem arglistigen, betrügerischen, fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlverhalten. Mit Zustimmung der Gesellschaft kann die Verwaltungsgesellschaft ihre Beratungspflichten unter ihrer Aufsicht, auf ihre Verantwortung und auf ihre Kosten vollständig oder teilweise an Anlageberater delegieren, die zuvor von der Gesellschaft und den Aufsichtsbehörden zugelassen wurden. Die Anlageverwalter wurden von der Verwaltungsgesellschaft gemäß der jeweiligen Anlageverwaltungsvereinbarung bestellt, um als Anlageverwalter der Gesellschaft zu fungieren. Diese Anlageverwaltungsvereinba...
Xxxxxxx Xxxxxx. Investor, nicht geschäftsführendes Ver- waltungsratsmitglied der Investment AB Kinnevik London (Vereinigtes Königreich);
Xxxxxxx Xxxxxx. Sofern der Mietvertrag mit mehreren Mietern geschlossen wurde, bevollmächtigen sich diese unter dem Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters, insbesondere auch einer Kündigungserklärung des Vermieters. Zur Abgabe einseitiger Erklärungen durch den Mieter besteht keine Vollmacht. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach dem Zugang der Vollmacht bei dem Vermieter abgegeben werden.
Xxxxxxx Xxxxxx. Mehrere Xxxxxx haften für alle Verpflichtungen gesamtschuldnerisch.
Xxxxxxx Xxxxxx. Die Haftungsfreistellung beinhaltet Schäden durch Havarie Grosse, es sei denn, es kann anderweitig Schadenersatz geltend gemacht werden, siehe dazu Ziffer 14.5. Als Xxxxxxx Xxxxxx bezeichnet man die vorsätzliche Herbeiführung von Schäden an Schiff oder Ladung durch den Schiffsführer, um Besatzung, Schiff und Ladung vor einer unmittelbaren Gefahr zu retten.
Xxxxxxx Xxxxxx. Xx. Xxxxxxx Xxxxxx ist Direktor des So- zialgerichts Darmstadt, Lehrbeauftrag- ter der Philipps-Universität Marburg und der Hochschule Ludwigshafen. Zudem ist er Mitherausgeber des „jurisPK-ERV“, des „beckOKG-SGG“ und der Zeitschrift „Recht Digital“ (RDi), sowie Herausgeber des Blogs xxxxxxxxx.xx zum elektronischen Rechtsverkehr und Autor des Fachbuchs „e-Justice-Praxishandbuch“. Kommt es zu Störungen des elektronischen Rechtsverkehrs, sieht das Gesetz eine Er- satzeinreichung vor, § 130d S. 2-3 ZPO. Die Einreichung kann also auf einem beliebigen anderen prozessrechtlich vorgesehenen Wege erfolgen – per Post, Fax oder Bote. Die Störung darf nach dem Wortlaut der Norm und ihrem Sinn und Zweck bloß vorübergehend sein. Professionelle Einrei- cher:innen können sich daher nicht auf § 130d ZPO berufen, wenn ein zugelassener Übermittlungsweg noch gar nicht in Be- trieb genommen oder eingerichtet worden ist, selbst wenn dies kurz vor Eintritt der aktiven Nutzungspflicht noch in Angriff ge- nommen wurde, aber nicht abgeschlossen ist. Hierzu zählt bspw. auch die (fehlende) Erstregistrierung des beA, die Beantragung der entsprechenden beA-Karten oder die Beschaffung der notwendigen Hard- und Software. Die Ursache der Störung muss technischer Natur sein. Nicht zwingend ist dagegen, dass sie nicht aus der Sphäre des Einreichers/der Einreicherin stammt. Grundsätzlich soll gel- ten, dass jede Form eines technischen Aus- falls nicht zum Nachteil des Einreichers/der Einreicherin gereicht. So können etwa auch Fehlbedienungen und vergessene Passwör- ter das Merkmal der technischen Störung erfüllen. Fehlendes Verschulden des Ein- reichers/der Einreicherin ist ebenfalls keine Voraussetzung. Allerdings ist die vorübergehende Unmög- lichkeit bei der Ersatzeinreichung oder un- verzüglich danach glaubhaft zu machen. Das ArbG Lübeck (ArbG Lübeck, Urteil v. 1.10.2020 – 1 Ca 572/20) hat hierzu in ei- ner vielbeachteten Entscheidung gefordert, dass die Glaubhaftmachung der Störung stets erforderlich sei, selbst, wenn das Ge- richt Kenntnis von der Störung habe. Zur Feststellung von Störungen empfiehlt es sich, den EGVP-Newsletter zu abonnieren, um per E-Mail über Störungen informiert zu werden. Auch ein Screenshot oder Log- Dateien der eingesetzten Anwaltssoftware kommen zur Glaubhaftmachung in Betracht (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 8.4.2021 – 1 Sa 358/20). Auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Xxxxxxx Xxxxxx. Mehrere Bürgen, die sich in dieser Urkunde verpflichten, haften als Gesamtschuldner.
Xxxxxxx Xxxxxx. FVA-SoftwareService Kurzbeschreibung der Module des SIMPACK FVA-Bundles SIMPACK Pre, Post und Solver SIMPACK-Simulation-Engine, inklusive: • SIMPACK Pre • SIMPACK Model Database • SIMPACK Expressions • SIMPACK Model Parameterisation • SIMPACK Static Equilibrium Solver • SIMPACK Nominal Forces Calculation • SIMPACK Time Domain Solver • SIMPACK Linear Eigenmode and Eigenvalue Calculation • SIMPACK Post (Plot and 3D-Animation) SIMPACK Pre unterstützt folgende Grafik-Formate zur Darstellung von 3D-Grafikobjekten: • IGES file format *.igs • Pro/Engineer render file format *.slp • Stereolitography file format *.stl • Wavefront advanced visualizer object files *.obj • SIMPACK and Pro/E specific polygon input format *.ibl SIMPACK User SIMPACK User ist eine Programmierschnittstelle in FORTRAN 90 zur Erweiterung sämt- licher SIMPACK Funktionalitäten (Modellelement-Bibliotheken, Pre- und Post- Processing, Model Setup, etc.). Es können auch C-Programme in die User-Routinen ein- gebunden sowie eigene DLL genutzt werden. Zusammen mit SIMPACK User wird je nach verwendetem Computersystem ein entsprechender FORTRAN 90 Compiler benö- tigt. (Derzeit wird der Compiler INTEL Fortran 11.1 verwendet.) SIMPACK Inter Process Communication (IPC) Schnittstelle zur Kopplung von SIMPACK mit anderen Simulatoren durch Co-Simulation über TCP/IP-basierte Sockets.
Xxxxxxx Xxxxxx. (Fn. 7) S. 85 (95).
Xxxxxxx Xxxxxx geb. am 17.08.1964 in Moos in Passeier wohnhaft in Xxxx 000 00000 Xxxx xx Xxxxxxxx Steuernummer: GFLGHR64M17F766G